Vielen Dank an Elisabeth für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Sachsen gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
T betreibt mit familiärer Unterstützung eine „Freie Tankstelle“. Als K daran vorbeifährt warnt ihn sein Auto das der Tank fast leer ist („Nur noch 5 Liter im Tank“). Also hält er dort an um aufzutanken. Dabei sieht er an einer Säule eine Plakette auf der steht, dass sich T das Eigentum am Diesel bis zur engültigen Bezahlung vorbehält. Zudem wird dort darüber informiert, dass die Umgebung der Tankstelle videoüberwacht ist um Nichtzahler aufzuspüren und gegebenenfalls rechtlich zu verfolgen.
K tankt voll (50 Liter) und begibt sich in das Kassenhäuschen um dort zu bezahlen. Da dort großes Gedränge herrscht nimmt er sich eine Zeitung und reiht sich in die Schlange ein. Als er an der Reihe ist, ist er so in Gedanken, dass er nur die Zeitung bezahlt. Ans Tanken denkt er gar nicht mehr.
Einige Stunden nachdem K von der Tankstelle weggefahren ist bemerkt er, dass sein Motor nicht rund läuft und begibt sich in seine Werkstatt. Meister M stellt fest, dass der Diesel dickflüssig ist was darauf zurückzuführen ist, dass er nicht winterfest ist. Das kann auch zu Schäden an der empfindlichen Einspritzanlage führen, die dann für 1000€ ausgewechselt werden müsste. Zur Zeit würden wegen der warmen Temperaturen aber keine Schäden bestehen. Bzgl des Diesels würde es sich anbieten ein Additiv hinzuzufügen statt den Tank leerzupumpen. Dafür könnte er (M) dem K das Winterpaket „Sibirien“ anbieten was ihn nur 100€ kosten würde. K lässt M das Additiv für 100€ hinzufügen.
Danach begibt er sich zu T um von diesem die Kosten ersetzt zu bekommen. T weigert sich mit dem Hinweis ein Anruf hätte genügt seine Frau seit grad unterwegs um am jeweiligen Standort der Kundenfahrzeuge selbst das Additiv für 25€ hinzuzufügen. Zudem weigert er sich dem K zuzusagen die Kosten für einen möglichen Schaden an der Einspritzanlage zu ersetzen. K meint daraufhin er werde seinen Anwalt R einschalten.
Nachdem R erneut den Ersatz der Kosten des K verlangt hat und mitteilt, dass er vorsorglich Feststellungsklage bzgl. des Ersatzes der Kosten für die Einspritzanlage eingereicht hat, wird T von der Detektei, welche in seinem Auftrag das Videomaterial auswertet und die einzelnen Rechnungsposten Kunden zuordnet kontaktiert. Für die Identifizierung des K stellen sie ihm wie sonst auch 50€ in Rechnung. T teilt daraufhin dem R mit er solle seinem Mandanten mal besser belehren, dass man nicht mit fremden Eigentum davonfahre. Auch wenn er (T) davon ausgehe, dass K nicht absichtlich nicht bezahlt hat, wäre der Dieselkraftstoff noch immer in seinem Eigentum.
Bearbeiten sie in einem Gutachten folgende Fragen:
1. Hat T recht, wenn er meint dass K mit fremden Eigentum davon gefahren ist?
2. Kann T von K Ersatz der 50€ für die Detektei verlangen?
3. Kann K die Tankstellenrechnung – wegen der an M gezahlten 100€ – um 25€ kürzen weil auch T die Zusetzung des Additivs 25€ gekostet hätte.
4. Hat die von R eingereichte Feststellungsklage Aussicht auf Erfolg?
Hinweis:
Bzgl Frage 4 ist nicht auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit einzugehen.
Bzgl. Frage 4 ist zu unterstellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nichtfestgestellt werden kann, ob die Einspritzanlage beschädigt worden ist.
Schlagwortarchiv für: Z II
Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Die Frage des Schockschadens ist einer Entscheidung des BGH nachgebildet, die wir auch bereits besprochen haben.
Sachverhalt
M, gut verdienender Akademiker aus NRW, will mit seiner Frau F und Sohn S sowie dem 14 Monate alten Labradorwelpen Ramos in den Urlaub. Er nimmt telefonisch Kontakt (wie auch die Jahre zuvor) zum Hotelier H auf, der auf seinem Grundstück in Konstanz ein recht günstiges Hotel betreibt. M bucht am 19.10 ein Zimmer (Nr. 14) für sich, F und S inklusive Frühstück für eine Woche.
Einige Zeit zuvor war in dem Hotel ein erheblicher Wasserschaden aufgetreten. H hatte den selbständig arbeitenden Handwerker A beauftragt alles zu reparieren. Das hat A auch fast komplett getan. Allerdings war an der Decke von Zimmer Nr. 14 noch eine Beschädigung, die aber äußerlich nicht erkennbar war und die A unverschuldet nicht repariert hat. Vielmehr hätte es besonderer technischer Mittel bedurft den Schaden zu erkennen. Am 4. 10. gelten die Reparaturen als abgeschlossen.
M, F, S und der Hund halten sich im Hotelzimmer auf. M und F sind im Badezimmer, während S mit dem Hund im Zimmer spielt. Da stürzt ein Teil der beschädigten Decke hinunter und fällt unglücklich auf den Hund. Dieser stirbt schließlich, noch bevor der herbeigerufene Tierarzt kommt.
F hat das mit angesehen und dabei einen Schock erlitten. Sie wurde medikamentös behandelt.
Aufgaben:
F verlangt von H:
1.) Schadensersatz wegen der Anschaffungskosten für einen neuen Hund. Der alte Hund stand im Eigentum der F und F hat nach dem Unfall einen neuen Welpen gekauft.
2.) Schmerzensgeld wegen des erlittenen Schocks
3.) Entschädigung wegen „des ganzen Ärgers“ wegen entgangener Urlaubsfreude.
Zusatzfrage:
Angenommen M bucht ein Einzelzimmer bei B, der ein Hotel in Italien hat und seine Zimmer auf seiner in Deutsch gehaltenen Website anbietet. Auf der Website spricht er auch ausdrücklich deutsche Urlauber an.
Welches Recht findet aus deutschem Blickwinkel Anwendung?
Bearbeiterhinweis: Art. 23 und 25 der RomI-VO sind nicht zu prüfen.
Vielen Dank an Paulina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
(Anm.: Der Sachverhalt in NRW war etwas anders gestellt. Siehe dazu die Kommentare unten.)
Nachdem die erste Mannschaft des Stahnsdorfer Basketballvereins e.V. (B) den Sprung in die zweite Bundesliga geschafft hat, beschließt der aus dem Vorsitzenden (V), dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister bestehende Vorstand, dass die künftigen Heimspiele der ersten Mannschaft in einer angemessenen Sporthalle stattfinden sollen. Weil es in der Umgebung keine adäquate Sporthalle gibt, soll B in Stahnsdorf ein Grundstück erwerben und darauf eine Sport- und Veranstaltungshalle errichten. Die Baukosten sollen sich in der Zukunft durch die Vermietung der Sporthalle an andere Vereine der Region amortisieren.
Bald hat B ein geeignetes Grundstück gefunden, welches dem Stahnsdorfer Landwirt Erich (E) gehört und von diesem als Ackerland genutzt wurde. V wird vom Vorstand beauftragt und ermächtigt, die Verhandlungen zu führen und das Grundstück ggf. zu erwerben. Im Rahmen der Verhandlungen mit V erzählt der E, er wolle das Grundstück so schnell wie möglich verkaufen. Bleibe er Eigentümer, bestehe die Gefahr, dass er in den nächsten Jahren keine oder deutlich weniger Agrarsubventionen bekomme. Er würde daher auch einen unter dem Verkehrswert (100.000,00 Euro) liegenden Kaufpreis akzeptieren. Voraussetzung sei jedoch, dass die Gewährleistung ausgeschlossen würde. Nachdem V den Kaufpreis auf 65.000,00 Euro herabgehandelt hat, schließen V – im Namen des B- und E einen Kaufvertrag über das Grundstück unter Ausschluss der Gewährleistung. Schon am nächsten Tag lassen E und V den Kaufvertrag sowie die Auflassung notariell beurkunden. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass B zwar sofort der Besitz an dem Grundstück eingeräumt wird, der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch aber erst beantragen soll, nachdem der Kaufpreis bei ihm eingegangen ist. Regelungen über den vereinbarten Gewährleistungsausschluss finden sich im notariellen Kaufvertrag auf Grund eines Versehens nicht.
Bald darauf lässt sich B den Bausatz für eine Sport- und Veranstaltungshalle in Leichtbauweise für 500.000 Euro auf sein Grundstück liefern und die Halle dort aufbauen. Die Halle ist zwar fest mit dem Boden verbunden, ließe sich aber – auch wenn B dies nicht beabsichtigt- abbauen und an einem anderen Ort wieder aufbauen. Durch die Errichtung der Halle erhöht sich der Verkehrswert des Grundstücks auf 400.000,00 Euro.
Allerdings hat B Probleme, das Kapital für den Kaufpreis des Grundstücks zu beschaffen. Als B zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht zahlt, setzt ihm E nach mehrfacher Mahnung eine letzte Zahlungsfrist. Als auch diese erfolglos verstreicht, erklärt E schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und versperrt den Mitgliedern des B am 27. April 2012 den Zutritt zum Grundstück. Der Vorstand des B beschließt, nichts gegen die Aussperrung zu unternehmen, sondern sie zu akzeptieren.
Bald darauf veräußert der E das Grundstück zum aktuellen Verkehrswert von 400.000,00 Euro an Dominik (D) aus Potsdam. Dieser zahlt den Kaufpreis und wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
B hingegen schließt einen Pachtvertrag über ein anderes Grundstück mit Friedrich (F). Anschießend verlangt B von E Zutritt zu dem Grundstück, damit die Halle noch vor Beginn der nächsten Spielsaison ab- und auf dem Grundstück des F wieder aufgebaut werden kann. E lehnt das jedoch mit dem Hinweis ab, das Grundstück gehöre ihm nicht mehr und D, sein Rechtsnachfolger, sei zu einer Rückübereignung nicht bereit. Daraufhin fordert B den D auf, ihm bzw. seinen Mitgliedern den Zutritt zu dem Grundstück zwecks Abbaus der Halle zu verschaffen. D verweigert B aber ebenfalls den Zutritt.
B will nun die Halle von E oder D, notfalls jedenfalls Geld für die Halle.
Aufgaben
1. Ansprüche des B gegen E?
2. Ansprüche des B gegen D?
3. Falls B Ansprüche gegen D hat: wann muss er diese gegen D gerichtlich geltend machen?
4. Welches Gericht ist für eine Klage des B gegen D zuständig?
5. Was ist für die Zulässigkeit einer Klage des B zu beachten?
Bearbeitervermerk:
Stahnsdorf und Potsdam liegen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts und Landgerichts Potsdam.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen und weiteren Bundesländern. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Als B auf die Buchmesse nach Frankfurt fährt, kommt ungeladen M vorbei. Er ist Mitarbeiter des H. Dieser überredet E zum Kauf einer Kaffeemaschine im Wert von 2.000 €, von der er nur noch ein Exemplar zu diesem Preis im Wagen hat – sie solle sich daher schnell entscheiden. E versucht B anzurufen, der ist jedoch nicht zu erreichen. Sie hat sich als mitarbeitende Ehefrau zu erkennen gegeben.
Sie unterschreibt den Kaufvertrag mit „Für Buchhandel Bruno B: Erika B“.
B ist überhaupt nicht begeistert und verbannt die Maschine aus seinem Laden. E nimmt sie mit nach Hause. Nach zwei Wochen fällt sie wegen eines Fabrikationsfehlers aus. Als H einen Monat später Bezahlung fordert, erinnern sich B und E an die Umstände des Kaufs und verweigern die Zahlung. An einer Reparatur hätten sie kein Interesse, H könne die Maschine bei ihnen zu Hause abholen oder im Laden mitnehmen.
B hatte weiter Azubi und Frau angewiesen, die letzte Plüschratte „Leseratte X“, die noch im Schaufenster war, als Deko da zu lassen. Er wollte sie nicht verkaufen, weil er sie seiner Nichte schenken wollte. E hat dem Bitten der Stammkundin S, die für ihren Enkel ein Geschenk suchte, jedoch nicht standgehalten und die Ratte verkauft. S hat sie noch in Besitz.
E erbt kurz darauf den Buchhandel ihres Vaters „Buchhandel V“. Sie führt ihn zwei Monate fort. Dann nimmt sie B als Teilhaber auf, der sein Geschäft einbringt. Die Firma wird in „Erika B und Bruno B Buchhandel“ umbenannt und im Handelsregister die Vertretungsmacht eingetragen.
Einen Monat später kommt G in den Laden, der einen Kaufpreisanspruch gegen V für Bücherregale im Laden hatte (Wert: 4.000 €).
Aufgaben
1. Prüfen Sie, ob und gegen wen H einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.
2. Kann B von S Herausgabe verlangen?
3. Von wem kann V den Kaufpreis nach dem Tod des V verlangen?
Vielen Dank an Anna für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
V betreibt einen Handel für Naturkosmetik. Sie führt zwar das Kürzel „e.K.“, ist jedoch nicht in das Handelsregister eingetragen. Sie hat nur geringe Umsätze und keine Angestellten.
Die H-GmbH beliefert die V regelmäßig mit Duschcremes und Haarshampoos. In den verwendeten Vertragsformularen, die auszugsweise abgedruckt waren, behält sie sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Käufer erhält allerdings die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware. Zudem werden alle so erworbenen Forderungen an die H-GmbH im Voraus abgetreten. Der Käufer erhält für diese jedoch eine Einziehungsermächtigung. Treten konkrete Umstände auf, die nahelegen, dass H die Forderungen nicht erhält, kann die Weiterveräußerungsbefugnis widerrufen werden.
V bestellt bei H für 8000 € 10 Kartons Duschcremes und Shampoos, die angeliefert werden.
Es stellt sich heraus, dass die V zuvor bereits der B-Bank e.G. für einen Betriebskredit iHv 10000 € per Globalzession alle Forderungen bis zu einem Gesamtbetrag iHv 12000 € abgetreten hatte.
Auf Nachfragen der H reagiert V nicht, außerdem braucht sie länger bei der Rechnungsbegleichung als gewöhnlich, so dass H die Weiterveräußerungsbefugnis widerruft.
Dennoch veräußert V 5 Kartons für 5000 € an das Wellnesshotel W im Bezirk des Amtsgerichts Freudenstadt, das die Klausel zwischen H und V kennt und auch weiß, das V stets erst nach Erhalt des Kaufpreises selbst an H zahlt. Von dem Widerruf weiß W nichts. W zahlt daher sofort die 5000 € an V.
Nach Lieferung an W werden die Kartons sofort formal wirksam nach §§ 803 ff, 808 ff ZPO von C gepfändet.
Aufgabe 1: Inwieweit kann die H-GmbH erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung des C in die von V an W gelieferten Kartons vorgehen?
V möchte die anderen 5 Kartons an die T-GmbH veräußern. Sie ruft unter der Nummer der Geschäftsführerin Gia G. an. Dort geht die Sekretärin mit „Büro Gia G.“ ans Telefon. Die Telefonverbindung ist jedoch schlecht und V für einen kurzen Moment unkonzentriert und versteht diese deshalb falsch. Sie geht auch aufgrund der weiblichen Stimme davon aus, mit G zu telefonieren. Daraufhin unterbreitet sie ihr Angebot. Die Sekretärin erklärt „Moment, ich notiere das“ und sagt etwas ähnliches wie, dass das in Ordnung gehe und sie das Angebot weiterleite. V geht schließlich von der Annahme des Angebots aus. Die Sekretärin leitet das Angebot an G weiter, die beschließt darauf nicht zu antworten, da sie nicht interessiert ist. Auf das Fax, das den Vertrag bestätigen soll, antwortet sie ebenfalls nicht. Die 5 Kartons nebst Rechnung sendet die T an V unfrei zurück.
Aufgabe 2: Hat V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung?
Vielen Dank nochmals an Philipp für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juli 2012 gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen!
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
E und G hatten jeweils mit ihren eigenen Fahrzeugen einen Verkehrsunfall an dem G alleine schuld war. Der Schaden am Auto des E betrug 10.000 €. E gab dieses daraufhin zur Reparatur an den Werkstattinhaber W. Nach der Reparatur konnte E die 10.000 nicht aus eigenen Mitteln bezahlen und vereinbarte mit W eine Stundung des Zahlungsanspruchs des W, indem er seine Vollkaskoversicherung F und die Haftpflichtversicherung des G, die H, anwies, an den W zu zahlen. Beide Versicherungen schickten dem W, auf Anweisung des E hin, eine „Reperaturkosten-Übernahme-Bestätigung“ und zahlten beide 10.000€ an W.
Aufgabe 1: F fragt nun, wie sie sich denn wieder „schadlos“ halten könne. Da nicht mehr festgestellt werden kann, ob die F vor der H an W gezahlt hat oder nicht, möchte sie ein Gutachten über beide Eventualitäten.
Aufgabe 2: Wie verhält es sich, wenn E seinen Anspruch aus Vollkaskoversicherung gegen F an den W abgetreten hätte und dies der F auch angezeigt hätte?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung erlischt, sobald die Haftpflichtversicherung des G an W gezahlt hat. Auf die §§ 86 und 115 VVG wird hingewiesen. Weitere Vorschriften des VVG sind außer Acht zu lassen.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der in Reims geborene Koch „Bonvivants“ (B) betreibt in Köln sowohl einen Spezialitätenhandel wie
auch ein Gourmetrestaurant. Neuerdings hat er juristische Probleme und wendet sich an Rechtsanwalt
R.
Aufgabe 1:
Am 02. April 2012 hatte der Stammkunde Gourmet (G) als Geburtstagsgeschenk für seinen Freund F bei B zehn Flaschen Champagner bestellt, die G am 05. April bis 18.00 Uhr vereinbarungsgemäß bei B abholen sollte. Zwischenzeitlich hat sich G mit F zerstritten und sowohl Geburtstag als auch Geschenk vergessen; die Flaschen holt er nicht ab, obwohl sie B bereits, mit einem Schild „Zur Abholung durch G am 05.04.“ versehen, an der Kasse bereitgestellt hatte. Um 19.00 Uhr des 05. April ruft die Ehefrau des B an und bittet ihn, genügend Champagner für die anstehenden Ostertage mitzubringen. B entfernt das Schild an den für G bereitgestellten Flaschen und lädt sie in sein Auto.
Auf dem Heimweg werden die Flaschen bei einem Unfall, den der flüchtige gegnerische Unfallfahrer vollends zu verantworten hat, zerstört.
Kann B von G Kaufpreiszahlung verlangen?
Aufgabe 2:
Jan Baumann ruft bei B an und bittet um Reservierung eines Champagnermenüs für sich und seine Geschäftsgäste, worauf B antwortet: „Ist schon notiert, wir freuen uns auf Sie“. Beim abendlichen Eintreffen der Gäste stellt sich heraus, dass alle Tische bereits besetzt und auch eine andere adäquate Verköstigung nicht möglich ist. Die Gäste des Jan reisen nüchtern wieder ab. Die von Jan zuvor gemieteten Hotelzimmer werden nicht mehr genutzt. Tatsächlich hatte B nach Anruf des Jan die Reservierung nicht mehr notiert, obwohl noch Plätze frei waren, da bereits ein Johann Baumann reserviert hatte und er irrtümlich davon ausging, dieser bestätige bloß nochmals sein Kommen. Als Jan Schadensersatz wegen der Hotelkosten verlangt, erklärt B, er fechte den Vertrag an.
Kann Jan von B Schadensersatz wegen der Hotelkosten verlangen?
Aufgabe 3:
B möchte künftig standardmäßig in Formularen folgenden Passus verwenden:
[Sinngemäß:] „Gemeinsam Superkonditionen genießen! Wir liefern Spitzenware: Untersuchen Sie die Ware gleich nach Erhalt auf Mängel und helfen Sie uns, uns zu verbessern, indem Sie uns diese mitteilen.“
Bestehen Bedenken gegen diese Klausel. Welche Erwägungen wird R anstellen?
Vermerk: Erstellen Sie jeweils das Gutachten des R.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der gestrigen Klausur. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der verwitwete E hat als einzige Verwandte seine Tochter T und seinen Neffen N. E ist Inhaber eines erfolgreichen Internetunternehmens.
E fährt 2009 im hohen Alter an die Nordsee. E erkrankt und es steht nicht gut um ihn. Er schreibt folgenden Brief an seine bei ihm lebende Tochter:
Liebe Tochter,
es sieht nicht gut aus. Wenn ich sterbe sollst Du mein gesamtes Vermögen bekommen.
Dein Vater
Wider Erwarten überlegt E die Krankheit und kehrt nach Hause zurück. Hier entwickelt sich zwischen E und N eine intensive Beziehung, vor allem weil N dem E Geschenke mitbringt und viel bei ihm ist. E nimmt schließlich den Brief an T an sich und schreibt mit roter Tinte an den äußersten unteren Rand
Ungültig – mein Neffe N soll alles erben!
Er legt den Brief in seinen Tresor und erzählt N davon.
E sieht sich nicht der Lage die Geschäfte seines Unternehmens weiterzuführen. Er entschließt sich daher, die Firma abzuwickeln und sämtliches Vermögen zu Geld zu machen. Zu diesem Zwecke verkauft er 2010 seine Datensoftware für 500,00 € an K, der damit seine private Briefmarkensammlung archivieren möchte. E übergibt die CD-Rom mit dem Programm an K und löscht sämtliche Daten hierzu auf seinem Server. Per Handschlag vereinbaren K und E einen Gewährleistungsausschluss und die Verjährung aller Ansprüche innerhalb eines Monats. Nach sechs Wochen zeigt sich, dass das Programm einen Virus hat, wodurch der Prozessor des Computers des K überhitzt und so der Computer zerstört wird. Mit dem Virus war das Programm bereits bei E infiziert worden, weil dieser keine Anti-Viren-Software verwendet. K verlangt nun, dass E das Programm in Ordnung bringt, was auch möglich ist. E allerdings verweigert dies. Er beruft sich dabei auf den Haftungsausschluss und sein hohes Alter. Dies sei sein letztes Wort. Zudem seien die Ansprüche eh verjährt. K tritt daraufhin zurück und verlangt den Kaufpreis zurückerstattet. Der Schaden am Computer beträgt 400,00 €.
Mit der Werbefirma W-GmbH wird sich E darüber einig, ihr 10.000 Daten von Frauen zwischen 18 und 28 gegen Vergütung von 1.000,00 € zur Verfügung zu stellen. E extrahiert die Daten aus seiner Datenbank und übersendet sie per Mail der W, bevor er sie von seinem Server löscht. Die Daten bleiben zunächst ungeprüft bei W liegen. Nach 5 Wochen stellt der Geschäftsführer fest, dass es sich bei den Daten nicht um die vereinbarten Daten handelt, sondern um 50.000 Daten von Männern und Frauen zwischen 18 und 48, die so für W unbrauchbar sind und nur mit erheblichem Aufwand brauchbar gemacht werden können. Die Daten waren allesamt mit Einwilligung der Personen gewonnen worden. W fordert E daher auf, die Daten entsprechend nachzubessern, was möglich ist. E verweigert dies aus „Zeit- und Altersgründen“. W verweigert daraufhin Zahlung bis zur Fehlerbehebung.
Bei einem Besuch von E’s Freund P nimmt dieser aus Versehen den mit den Initialen des E gekennzeichneten USB Stick mit. Er geht dabei davon aus, dass es sein eigener sei. Er spielt zuhause Daten darauf und überspielt so die Daten des E. Diese Daten sind unwiederbringlich gelöscht. Sie hatten einen Marktwert von 2.000,00 €. E verlangt Schadensersatz. P hingegen gibt lediglich den unbeschädigten USB-Stick zurück.
Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten:
- Ansprüche des K gegen T auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz
- Vergütungsansprüche der T gegen W
- Schadensersatzsprüche der T gegen P
Hinweis: § 4 Abs. 1 BDSG war abgedruckt.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der G möchte mir seinem Auto von Wiesbaden nach Kassel fahren. Dafür sucht er einen Mitfahrer. Er bekommt den L vermittelt. Am Anfang der Fahrt bitter der G den L eine vom G nur für diese Fahrt entworfenes Schriftstück zu unterzeichnen, indem es heißt, dass der G nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden kann, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der L unterschreibt.
Auch der F ist mit einem Auto unterwegs. Dieses hat er vom H geliehen. Als der F auf die Autobahn auffahren möchte übersieht er den G. Zum Unfall kommt es aber nicht. Der G allerdings muss wegen leicht fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung so stark bremsen, dass er die Kontrolle über sein Auto verliert und ihr der Leitplanke endet. Das Auto hat technischen Totalschaden, Restwert 500 €. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 2500 € + 475 USt.
Das Verschulden am Unfall liegt zu 25 % bei G und zu 75 % bei F.
Trotz intensiver Suche findet der G erst 20 Tage später einen Ersatz für 2500 € von privat. Den alten kann er zum Preis von 500 an eine Werkstatt verkaufen.
G fordert nun von F und/oder H 2975 € (Kaufpreis + USt) – 500 € (Restwert) = 2475 + 1000 € (Nutzungsentschädigung: 20 Tage zum angemessenen Preis für einen Mietwagen von 50/Tag)
H macht geltend die Umsatzsteuer sei gar nicht angefallen und außerdem müsse das Verschulden berücksichtigt werden.
L möchte von H Schmerzensgeld (500 €) + 400 € für eine kosmetische Operation, da er duch den Unfall eine Narbe im Gesicht davon getragen hat. Die Operation will er aber nicht antreten, da ihn die Narbe nicht stört.
H macht geltend er habe schon die Arztkosten ersetzt und auch hier müsse das Mitverschulden des G berücksichtigt werden.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Wir danken Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 2. Zivilrechtsklausur, die im 1. Staatsexamen im Mai 2011 in NRW gelaufen ist.
Fall 1
A ist Ingenieur und hatte bereits während seines Studiums in den Jahren 2007, 2008 für jeweils 4 Wochen ganztägig bei der G-AG gejobbt. Nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums wurde A zunächst bei einem Maschinenbauunternehmen tätig. Als dieses Insolvenz anmelden musste, schloss er mit der G-AG zum 1.11.2010 einen Arbeitsvertrag, welcher folgende Regelung enthielt:
§ 1 Erprobung und Befristung
Der Arbeitsvertrag wird vom 1.11.2010 bis zum 30.10.2012 befristet. Die Probezeit wird auf sechs Monate festgelegt.
Ende April 2011 sprach der Personalchef der G-AG den A an und teilte ihm mit, dass er ab Mai 2011 nicht mehr erscheinen müsse. Sein Arbeitsvertrag laufe aus. A ist erbost, da er dachte, dass er sich erst zum Ende des Jahres 2012 nach einem neuen Arbeitsplatz umschauen müsse.
Er wendet sich an sie mit der Bitte um Erläuterung, ob und ggf. bis wann sein Arbeitsvertrag wirksam befristet wurde und wie er ggf. gegen eine unwirksame Befristung angehen könne.
Fall 2
B ist seit 2003 bei der G-AG in der Kantine angestellt. Von 2005 bis 2008 war sie in Mutterschutz mit anschließender Elternzeit wegen der Geburt ihrer Tochter. Die G-AG lagert indes durch Vertrag ihre Werkskantine an die GV-GmbH aus. Ende 2010 werden die Arbeitnehmer von diesem Vorgang nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften informiert. Auch die B erhält eine solche Information.
Als die B im am 01.04.2011 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, gibt sie vor, dass ihr die Arbeit nunmehr unzumutbar sei. Sie habe in den letzten Monaten den Koran studiert und wolle nunmehr nach diesem ihr Leben gestalten. Die Arbeit in der Kantine sei ihr fortan nicht mehr möglich, weil sie dort u.a. mit Alkohol in Kontakt komme.
Nach mehreren Gesprächen mit der B, welche allesamt erfolglos blieben, erhält die B am 05.04.2011 eine Abmahnung der GV-GmbH. Da die B auch daraufhin ihre Arbeit nicht aufnimmt. kündigt die GV-GmbH der B mit Schreiben vom 08.04.2011 fristlos, wahlweise jedoch fristgerecht zum 30.06 (nach tarifvertraglicher Regelung).
B erhebt Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Die GV-GmbH könne ihr nicht kündigen, da die G-AG ihr Arbeitgeber sei. Sie wolle auch viel lieber bei der G-AG arbeiten, da sie dort auf einen Arbeitsplatz in der Putzkolonne abweichen könne, in der GV-GmbH bestehe eine solche Ausweichmöglichkeit nicht. Zudem sei sowohl die fristlose, als auch die fristgerechte Kündigung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot unwirksam.
Wie wird das Arbeitsgericht entscheiden?
Anmerkung: Beantworten sie sowohl in 1 u 2 alle aufgeworfenen Rechtsfragen –notfalls hilfsgutacherlich.