Vielen Dank an Paulina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
(Anm.: Der Sachverhalt in NRW war etwas anders gestellt. Siehe dazu die Kommentare unten.)
Nachdem die erste Mannschaft des Stahnsdorfer Basketballvereins e.V. (B) den Sprung in die zweite Bundesliga geschafft hat, beschließt der aus dem Vorsitzenden (V), dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister bestehende Vorstand, dass die künftigen Heimspiele der ersten Mannschaft in einer angemessenen Sporthalle stattfinden sollen. Weil es in der Umgebung keine adäquate Sporthalle gibt, soll B in Stahnsdorf ein Grundstück erwerben und darauf eine Sport- und Veranstaltungshalle errichten. Die Baukosten sollen sich in der Zukunft durch die Vermietung der Sporthalle an andere Vereine der Region amortisieren.
Bald hat B ein geeignetes Grundstück gefunden, welches dem Stahnsdorfer Landwirt Erich (E) gehört und von diesem als Ackerland genutzt wurde. V wird vom Vorstand beauftragt und ermächtigt, die Verhandlungen zu führen und das Grundstück ggf. zu erwerben. Im Rahmen der Verhandlungen mit V erzählt der E, er wolle das Grundstück so schnell wie möglich verkaufen. Bleibe er Eigentümer, bestehe die Gefahr, dass er in den nächsten Jahren keine oder deutlich weniger Agrarsubventionen bekomme. Er würde daher auch einen unter dem Verkehrswert (100.000,00 Euro) liegenden Kaufpreis akzeptieren. Voraussetzung sei jedoch, dass die Gewährleistung ausgeschlossen würde. Nachdem V den Kaufpreis auf 65.000,00 Euro herabgehandelt hat, schließen V – im Namen des B- und E einen Kaufvertrag über das Grundstück unter Ausschluss der Gewährleistung. Schon am nächsten Tag lassen E und V den Kaufvertrag sowie die Auflassung notariell beurkunden. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass B zwar sofort der Besitz an dem Grundstück eingeräumt wird, der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch aber erst beantragen soll, nachdem der Kaufpreis bei ihm eingegangen ist. Regelungen über den vereinbarten Gewährleistungsausschluss finden sich im notariellen Kaufvertrag auf Grund eines Versehens nicht.
Bald darauf lässt sich B den Bausatz für eine Sport- und Veranstaltungshalle in Leichtbauweise für 500.000 Euro auf sein Grundstück liefern und die Halle dort aufbauen. Die Halle ist zwar fest mit dem Boden verbunden, ließe sich aber – auch wenn B dies nicht beabsichtigt- abbauen und an einem anderen Ort wieder aufbauen. Durch die Errichtung der Halle erhöht sich der Verkehrswert des Grundstücks auf 400.000,00 Euro.
Allerdings hat B Probleme, das Kapital für den Kaufpreis des Grundstücks zu beschaffen. Als B zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht zahlt, setzt ihm E nach mehrfacher Mahnung eine letzte Zahlungsfrist. Als auch diese erfolglos verstreicht, erklärt E schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und versperrt den Mitgliedern des B am 27. April 2012 den Zutritt zum Grundstück. Der Vorstand des B beschließt, nichts gegen die Aussperrung zu unternehmen, sondern sie zu akzeptieren.
Bald darauf veräußert der E das Grundstück zum aktuellen Verkehrswert von 400.000,00 Euro an Dominik (D) aus Potsdam. Dieser zahlt den Kaufpreis und wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
B hingegen schließt einen Pachtvertrag über ein anderes Grundstück mit Friedrich (F). Anschießend verlangt B von E Zutritt zu dem Grundstück, damit die Halle noch vor Beginn der nächsten Spielsaison ab- und auf dem Grundstück des F wieder aufgebaut werden kann. E lehnt das jedoch mit dem Hinweis ab, das Grundstück gehöre ihm nicht mehr und D, sein Rechtsnachfolger, sei zu einer Rückübereignung nicht bereit. Daraufhin fordert B den D auf, ihm bzw. seinen Mitgliedern den Zutritt zu dem Grundstück zwecks Abbaus der Halle zu verschaffen. D verweigert B aber ebenfalls den Zutritt.
B will nun die Halle von E oder D, notfalls jedenfalls Geld für die Halle.
Aufgaben
1. Ansprüche des B gegen E?
2. Ansprüche des B gegen D?
3. Falls B Ansprüche gegen D hat: wann muss er diese gegen D gerichtlich geltend machen?
4. Welches Gericht ist für eine Klage des B gegen D zuständig?
5. Was ist für die Zulässigkeit einer Klage des B zu beachten?
Bearbeitervermerk:
Stahnsdorf und Potsdam liegen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts und Landgerichts Potsdam.
Schlagwortarchiv für: Oktober 2012
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
V ist Eigentümer einiger schöner Altbauhäuser. In einem davon vermietet er eine Wohnung an M (Juni 2005) zum 15.07.2005 mit einem formularmäßigen Mietvertrag. Darin findet sich folgende Klausel:
Schönheitsreparaturen (es folgt eine übliche Aufzählung) sind in Küche und Bad mindestens alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre durchzuführen.
Weiter fügt V eine handschriftliche Klausel ein: Bei Auszug ist eine Endrenovierung vorzunehmen. Das macht er bei all seinen Mietverträgen so. M legt sich ein Haus zu und kündigt zum 15.07.2012. Er hat 2010 bereits Schönheitsreparaturen vorgenommen. V besteht aber darauf, dass M aufgrund der Klausel die Wohnung „weißen“ muss, damit V sie renoviert weitervermieten kann. M will keinen Ärger und streicht daher die Wohnung. Danach fragt er sich, ob das erforderlich war. Er möchte von V 550 € zurückhaben: 250 € für die Farben, 300 € für die Arbeitsstunden, welche er mit 30 Stunden à 10 € ansetzt.
1. Kann er die von V verlangen?
Abwandlung:
V hat mit M ausgehandelt, dass der eine Endrenovierung vornehmen soll. Im Gegenzug dazu bezahlt M pro Jahr 100 € weniger Miete. Schönheitsreparaturklauseln finden sich nicht im Vertrag. M hat in den Jahren keine Schönheitsreparaturen vorgenommen. Er nimmt auch keine Endrenovierung vor, als er auszieht.
Diese nimmt kurze Zeit später der D vor, der die Wohnung von V gemietet hat. V hatte ihm gesagt, er müsse sich um die Renovierung keine Sorgen machen. Wenn er am 15.07.2012 einziehe, sei die Wohnung renoviert, das übernehme der Vormieter.
Aufgaben
1. V will jetzt von M 1.500 € – so viel hätte eine Endrenovierung durch einen Handwerker gekostet.
2. D will von V 550 € (Farben: 250 €, Arbeitsstunden 30 à 10 €).
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Sachverhalt
Als B auf die Buchmesse nach Frankfurt fährt, kommt ungeladen M vorbei. Er ist Mitarbeiter des H. Dieser überredet E zum Kauf einer Kaffeemaschine im Wert von 2.000 €, von der er nur noch ein Exemplar zu diesem Preis im Wagen hat – sie solle sich daher schnell entscheiden. E versucht B anzurufen, der ist jedoch nicht zu erreichen. Sie hat sich als mitarbeitende Ehefrau zu erkennen gegeben.
Sie unterschreibt den Kaufvertrag mit „Für Buchhandel Bruno B: Erika B“.
B ist überhaupt nicht begeistert und verbannt die Maschine aus seinem Laden. E nimmt sie mit nach Hause. Nach zwei Wochen fällt sie wegen eines Fabrikationsfehlers aus. Als H einen Monat später Bezahlung fordert, erinnern sich B und E an die Umstände des Kaufs und verweigern die Zahlung. An einer Reparatur hätten sie kein Interesse, H könne die Maschine bei ihnen zu Hause abholen oder im Laden mitnehmen.
B hatte weiter Azubi und Frau angewiesen, die letzte Plüschratte „Leseratte X“, die noch im Schaufenster war, als Deko da zu lassen. Er wollte sie nicht verkaufen, weil er sie seiner Nichte schenken wollte. E hat dem Bitten der Stammkundin S, die für ihren Enkel ein Geschenk suchte, jedoch nicht standgehalten und die Ratte verkauft. S hat sie noch in Besitz.
E erbt kurz darauf den Buchhandel ihres Vaters „Buchhandel V“. Sie führt ihn zwei Monate fort. Dann nimmt sie B als Teilhaber auf, der sein Geschäft einbringt. Die Firma wird in „Erika B und Bruno B Buchhandel“ umbenannt und im Handelsregister die Vertretungsmacht eingetragen.
Einen Monat später kommt G in den Laden, der einen Kaufpreisanspruch gegen V für Bücherregale im Laden hatte (Wert: 4.000 €).
Aufgaben
1. Prüfen Sie, ob und gegen wen H einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.
2. Kann B von S Herausgabe verlangen?
3. Von wem kann V den Kaufpreis nach dem Tod des V verlangen?
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Sachverhalt
Der Sachverhalt basierte auf dem Urteil des BGH vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06. Kursiv geschriebene Textteile sind wörtlich aus dem Urteil entnommen worden.
V ist Ausstatter von Altenheimen. Er verkaufte 2010 an A „eine Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das Pflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels akustischer Zeichen an einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die Anlage wurde von M, einem Angestellten des A, in einem Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine Verbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war. Dabei unterlief M fahrlässig ein Fehler.
A forderte V auf, den von ihr als Ursache der Störung vermuteten Mangel an der gelieferten Lichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K (Mitarbeiter von V), der die Anlage am 25.04.2010 an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete als maßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. Dabei ging er davon aus, dass das Altenheim die Reparatur bezahlen würde. Für die Überprüfung der Anlage und die Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich der Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW zurücklegte, sechs Arbeitsstunden. Das Altenheim nahm die Anlage danach wieder in Gebrauch.
Kurz danach veräußert A das Altenheim an B, der es unter gleicher Firma fortführt. B wird im Handelsregister eingetragen. Im Zeitpunkt der Veräußerung ist A vorübergehend geschäftsunfähig. V tritt nun an B heran und verlangt die Zahlung für die Fahrtkosten, Material und Arbeitsstunden (die jeweils genau beziffert waren). Er trägt zutreffend vor, er hätte K in der Zeit anderswo gewinnbringend einsetzen können. B sagt, der Anspruch bestünde nicht und die Sachen des A gingen ihn nichts an.
Aufgaben
1. Hat V gegen B einen Anspruch?
2. Würde sich etwas ändern, wenn bei gleicher Ausgangslage der Arzt X das Altenheim erwerben würde und X die Firma fortführte, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein?
Vielen Dank an Mario für die Zusendung eines Hinweises zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Berlin. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die zweite Klausur basierte auf der Entscheidung des Hamburgischen OVG vom 16.05.2012 (3 Bs 5/12). Allerdings wurde die Problematik der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgespart. Für die Berliner war hier das Berliner Landesrecht statt dem Hamburger Landesrecht anzuwenden.
In Mecklenburg-Vorpommern lief er in folgender Fassung:
A hat einen Taxibetrieb in Rostock. Im August 2010 beantragt er bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für diesen Betrieb. Diese wird ihm auch erteilt. Sie gilt bis zum 30.08.2012. Anfang August 2012 schickt A eine erneute Anfrage auf Genehmigung an die Behörde. Diese geht der Behörde am 07.08.2012 zu. Die Genehmigung wurde dem A mit Bescheid vom 06.09.2012 verwehrt. Der Bescheid ging A am 07.09.2012 zu.
Als Begründung wurde angeführt, dass A im Jahre 2011 und 2012 zu jeweils zwei Beleidigungen im Bezug mit kraftfahrerischer Tätigkeit zu jeweils 40 bzw. 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Jahre 2007 überschritt er das Tempolimit um 21 km/h innerorts. 2008 überschritt er das Tempolimit innerorts um 25 km/h. Am 20.08.2010 überfuhr A eine rote Ampel. 2010 wurde das Tempolimit um 28 km/h innerorts überschritten, im Juni 2011 eine Temoüberschreitung von 26 km/h innerorts. Im November 2011 eine Überschreitung von 37 km/h auf einer Autokraftstraße.
A legt gegen die Versagung am Montag, den 08.10.2012, Widerspruch ein. Ein paar Tage später legt er beim Verwaltungsgericht Schwerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein, mit der Bitte, ihm eine zumindest einjährige vorläufige Genehmigung zu erteilen, da er sich durch die Versagung in seinem Recht aus Art. 12 GG verletzt fühlt. Der OBM von Rostock wendet sich an das zuständige Amt mit dem Antrag, den Antrag des A abzulehnen, da eine vorläufige Genehmigung gem. § 15 IV PBefG unzulässig ist.
A will dies nicht so hinnehmen. Er hätte ja zumindest noch Führerschein und Genehmigung zur Personenbeförderung. Außerdem hat er – nach Anordnung – an einer Maßnahme nach §4 StVG teilgenommen und ebenso freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung. Er brauche die Genehmigung, da er sich in seiner Berufsausübung verletzt fühlt. Selbst wenn er persönlich nicht mehr fahren dürfe, würde er jemanden dafür anstellen.
Der OBM ist der Ansicht, dass die Versagung rechtens war.
Aufgaben
Hat der Antrag des A Aussicht auf Erfolg?
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Sachverhalt
Der Sachverhalt baute, wenn auch stark vereinfacht, auf den Entscheidungen (vor und nach der Änderung) des BVerfG zum negativen Stimmgewicht bei der Bundestagswahl auf.
Aufgaben
Fallvariante 1:
Kann sich ein Bürger gegen eine fiktive Fortschreibung des BWG, wie sie gerade von den Fraktionen diskutiert wird (Ausgleichsmandate um Charakter der Verhältniswahl zu wahren), erfolgreich vor dem BVerfG wehren?
Fallvariante 2:
Wäre ein sogenanntes Grabensystem (50% der Mandate nur durch Erststimme für Direktkandidaten als Mehrheitswahl, die anderen 50% der Mandate nur durch Zweitstimme als Verhältniswahl) mit dem Grundgesetz vereinbar?
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Sachverhalt
Der Sachverhalt bestand im Wesentlichen aus zwei Teilen:
Teil 1:
Der erste Teil war dem Urteil des BVerfG zur uneinheitlichen Stimmabgabe im Bundesrat bezüglich des Zuwanderungsgesetzes nachgebildet. Zu prüfen war, ob das Gesetz Art. 78 GG entspricht.
Teil 2:
Teil 2 war dem Urteil des BVerfG v. 19.05.1992 – 1 BvR 126/85 nachgebildet. Zu prüfen war, ob die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Gleichheitsrechte waren nicht zu prüfen.
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Sachverhalt
Im Wesentlichen entsprach der Sachverhalt der Sonnenbankentscheidung des BVerfG, allerdings handelt es sich hierbei um Haarfärbemittel.
Der Bundestag erlässt ein Gesetz zum Schutz der Bevölkerung und insbesondere der Minderjährigen. Es geht darum, dass in vielen marktüblichen Haarfärbemitteln PPD ist, was dafür bekannt ist, allergische Reaktionen bis hin zu Schocks auszulösen. Insbesondere bei Jugendlichen ist dies der Fall, da der Säureschutzmantel ihrer Haut noch nicht voll ausgebildet ist. Der Bundesregierung liegen Untersuchungen vor, dass ca 1 Mio Bürger in Deutschland überempfindlich auf PPD reagieren. Die Symptome reichen von Atemnot über Ausschlag etc. 2011 starb gar eine 13-jährige infolge eines allergischen Schocks aufgrund von PPD-haltigen Haarfärbemitteln.
§ 1 lautet:
Es ist verboten, Minderjährigen Haarcolorationen mit PPD zu verkaufen bzw. diese Mittel bei Minderjährigen in Frisörsalons oder in anderen öffentlichen Einrichtungen anzuwenden.
§ 2 OWiG
Wer gegen § 1 verstößt, bezahlt zwischen 500 und 50.000 €.
Die Bundesregierung will den Gesetzesentwurf noch vor dem (unterstellten) Ende der Legislaturperiode „durchkriegen“. Sie hat zur Zeit keine personellen Ressourcen frei, sodass sie einen privaten RA damit beauftragt. Der erstellt den Entwurf, der den Vorgaben der Bundesregierung genügte. Eigentlich will die Bundesregierung diesen unverändert übernehmen, lässt ihn dann wegen Zeitdrucks aber über die CDU-CSU Fraktion bzw. FDP als Koalition einbringen. Nach der ersten Lesung wird im Gesundheitsausschuss die „andere öffentliche Einrichtung“ in den Text eingefügt.
Aufgaben
A ist eine 15-jährige, die sich gerne die Haare beim Frisör färbt. Sie fühlt sich in ihren Rechten verletzt. Sie bringt vor, dass die Untersuchungen teilweise in der Wissenschaft kritisiert werden, sofern sie sich auf Minderjährige und das besondere Gefährdungspotential von PPD beziehen. Weiter bringt sie vor, dass die Minderjährigen sich dann einfach vermehrt zu Hause die Haare färben werden. B ist Frisör und erleidet durch den Wegfall der minderjährigen Färbekunden 20 % Umsatzeinbuße. E sind die Eltern und wollen A weiterhin das Haarefärben beim Frisör erlauben. Sie sehen sich in ihrem Elternrecht verletzt.
A, B und E erheben einige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verbindet die VB zur Entscheidung.
1. Haben die VB von A, B und E Aussicht auf Erfolg9
2. Unter welchen Voraussetzungen kann das BVerfG eine Verbindung von VB zur Entscheidung vornehmen?
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Es handelt sich hierbei nur um eine rudimentäre Zusammenfassung des sehr langen Sachverhalts. Wir zählen auf euch, dass wir diesen so genau wie möglich abbilden können!
Sachverhalt
Zur Koordinierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt die EU 2010 eine auf Art. 62 i.V.m. 53 AEUV gestützte Richtlinie. Diese sieht vor, dass Erste-Bundesliga-Fußballspiele von Freitag 16 Uhr bis Montag 16 Uhr nur noch 30% am Gesamtanteil der Spiele betragen dürfen. Die restlichen 70% müssen außerhalb dieser Zeit stattfinden. Sie will damit die einheitliche Verwirklichung eines „Profifußballs ohne Grenzen“ schrittweise auf den Weg bringen, auch, weil grenzüberschreitend übertragen wird.
Die Bundesrepublik hat vor Kurzem eine Kampagne gestartet: „Am Wochenende gehört Papa mir und nicht dem Fußballplatz!“. Weil es ihr sowieso schon länger ein Dorn im Auge ist, dass Väter an den Wochenenden viel Fußball gucken, will sie von Freitag 16 Uhr bis Montag 16 Uhr ein komplettes Spielverbot für Spiele der ersten Fußballbundesliga durchsetzen. Denn durch Untersuchungen ist belegt, dass 50% der Väter am Wochenende ohne ihre Familie Fußball gucken. Das will sie ändern und erlässt ein Gesetz (von dem § 4 I, II abgedruckt war), das ErLiFuG.
Die Mannschaft der F-AG ist seit 20 Jahren ununterbrochen in der BuLi.
Sie bezieht zudem erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf von Tickets, Lizenzen an Fernsehsender und Sponsoring. Sie trägt vor, dass Fußball Sport sei und damit eher der Kultur näher, sodass für diese RL Art. 167 AEUV zur Anwendung hätte kommen müssen. Hier sei nicht die Dienstleistungsfreiheit betroffen, die EU habe gar keine Kompetenz gehabt.
Sie gibt bei Ihrem RA ein Gutachten in Auftrag, ob die EU die Kompetenz hatte.
Weiter reicht die Mannschaft der F-AG 2012 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. Sie rügt (ausdrücklich) ihre Vereinigungsfreiheit als verletzt – sie müsse selbst entscheiden dürfen, wann die Spiele stattfinden.
Bei ihren Einnahmen befürchtet sie nun auch massive Einbrüche.
Ferner werde sie im Vergleich zu Handballern, die auch eine Profiliga haben, und zu anderen Fußballligen ungerecht behandelt.
Weiterhin habe der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes nicht beachtet, dass 2003 ein Urteil des EGMR gegen Portugal ergangen sei. Portugal hatte ein Totalverbot eingeführt und das verstieß laut EGMR gegen einen „Artikel 12 GG ähnlichen Artikel der EMRK“.
Die Bundesregierung trägt Folgendes vor:
Zum einen sei die VB schon unzulässig; hier liege ein europarechtlicher Hintergrund vor, sodass das BVerfG gar nicht prüfungsbefugt sei. Weiter sei sie zum Schutz von Familien verpflichtet. Es sei nachgewiesen, dass nur 5 % der Väter andere Ligen bzw. andere Sportarten gucken würden. Auch wäre bezüglich des EGMR-Urteils Folgendes zu beachten: Nur die Bundesrepublik Deutschland sei als Völkerrechtssubjekt an die EMRK gebunden, nicht die einzelnen Organe. Zudem sei das Urteil nicht gegen Deutschland ergangen.
Aufgaben
1. Hatte die EU die Kompetenz zum Erlass der Richtlinie?
2. Hat die VB der F Aussicht auf Erfolg?
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Sachverhalt
U wurde von der Firma B-Bau fristlos gekündigt, als er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Er sinnt nunmehr nach Rache. Da er die Kraftfahrzeugsteuer für sein Fahrzeug sowie die Prämie der Haftpflichtversicherung nicht mehr begleicht, entzieht ihm die Straßenverkehrsbehörde die Zulassung. Darüber ist U erbost, da er mit seinem Fahrzeug fahren will. Sein Freund F schlägt ihm daraufhin vor: „Dann organisier dir doch ein anderes Kennzeichen“.
U ist von dieser Idee begeistert und zieht los. Er findet auf einem verlassenen Parkplatz einen typgleichen Opel und schraubt die Kennzeichenschilder (im Wert von 20 Euro) ab. Wieder zu Hause angekommen, schraubt er sie sodann an sein Fahrzeug, um zukünftig so „präpariert“ am Straßenverkehr teilzunehmen.
Am nächsten Tag fährt U mit seinem Wagen zur Firma B-Bau. Dabei gerät er aus Unachtsamkeit auf einen Fahrradweg. Der herannahende Radfahrer R kann nur noch durch eine Ruckbewegung nach rechts eine Kollision verhindern und prallt stattdessen gegen einen Pfosten, woraufhin er stürzt und sich das Handgelenk bricht. Von alledem bekommt U nichts mit und fährt weiter.
Hingegen hat der Taxifahrer T den ganzen Vorfall mitbekommen und setzt sich vor U und bremst ihn etwa 100m später aus. T springt aus seinem Taxi, reißt die Tür des U auf und fordert ihn nach einem Tatvorwurf auf, sich auszuweisen. U will davon nichts wissen, da er es für falsch hält und fährt den T barsch an. Daraufhin drückt T den Oberkörper des U nach hinten und zieht den Zündschlüssel ab.
Nun hat U genug, steigt selbst aus und fordert seinen Zündschlüssel zurück. Aber T beharrt darauf, der U solle sich ausweisen. Trotz Wortgefechts erlangt U seinen Schlüssel nicht zurück und verpasst dem T deswegen eine schmerzhafte Ohrfeige. In der Folge lässt T den Schlüssel fallen. U hebt ihn auf und fährt weiter zur Firma B-Bau.
Bei der Firma B-Bau angekommen, zieht U eine geladene Pistole und beschimpft den I, den Inhaber der Firma B-Bau, mit den Worten: „Ich bring dich gleich um, du Schwein!“ Dabei hat U keine Tötungspläne, sondern will dem I nur Angst machen. Nun klingelt ein Passant und geht, als keiner öffnet, wieder fort. U wird jetzt klar, in was für eine Lage er sich da gebracht hat. Er beschließt nunmehr den I zu töten. Jedoch möchte er dies an einem ruhigen Ort erledigen. Dazu knebelt er den I und zerrt ihn – unter für U erkennbaren Schmerzen – in seinen Kofferraum. Nach etwa 30km an einem Waldweg öffnet er seinen Kofferraum und muss zu seiner Überraschung feststellen, dass der I bereits an der Knebelung erstickt ist. Wenig später wird U festgenommen.
Aufgabe
Prüfen Sie die Strafbarkeit von U, F und T nach dem StGB. Erforderliche Strafanträge sind gestellt.
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Sachverhalt
Anm.: Der Sachverhalt war auf folgender Grundlage aufgebaut: BGH NStZ 2004, 37
D und F betreiben zusammen Cannabishandel. Im August 2012 kommt zum ersten Mal K zu ihnen. K kauft für 200 € Haschisch, behauptet, er habe kein Geld dabei (vergessen) und will den „Stoff“ erstmal ausprobieren. Zwei Tage später soll er bezahlen. Er weiß aber, dass er länger kein Geld haben wird.
Er konsumiert das Hasch. Eine Woche später kommen D und F zu K und drängen ihn in die Küche, als er die Tür aufmacht. Aufgrund gemeinsamer Absprache fesselt D den K mit einer Wäscheleine. D schlägt ihm mit einer Gardinenstange auf den Kopf, F drückt ihm eine Zigarette auf der Haut aus und sie versuchen ihn dazu zu bringen, ihnen zu sagen, wo sich das in der Wohnung vermutete Bargeld befindet.
K beharrt trotz Malträtierungen darauf, dass er nichts hat, bietet ihnen
aber die Spielekonsole (+ Spiele) an, die er in der Wohnung hat. Die
nehmen sie mit.
Die Konsole ergibt aber nur 100 €, D ist wütend und erzählt das dem
als brutal bekannten Boxer (B), der vorschlägt nochmal zu K zu fahren,
damit D sein Geld bekommt.
Als sie in Ds Fahrzeug zu K fahren, kommt der gerade aus dem Haus. B
springt hin und schubst ihn, zerrt den verdutzten K ins Auto und weist D
an, dass er losfahren soll und sagt ihm, dass er ihn später informiert,
wo es hingeht. Auf dem Weg zu einer entlegenen Waldstelle gibt B dem K
drei heftige Schläge auf den Kopf und verlangt die 100 €, die noch
fehlen. K hat nichts davon dabei, nur seine Uhr von seinem Großvater, die er unter dem Eindruck der Misshandlungen dem B überlässt, der sie sofort dem D gibt. Anschließend bringen B und D den K zurück nach Hause.
B sagt D, dass D die Uhr bei H verkaufen kann. H frage nicht nach der
Herkunft. D geht am nächsten Tag zu H. Der weiß, dass D von B empfohlen
wurde und geht davon aus, dass die Erlangung der Uhr nicht rechtmäßig
war. H kauft die Uhr für 70 €.
Aufgaben:
Wie haben sich D, F, B und K nach dem StGB strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk
Lassen sie bei der Prüfung die §§ 239 a, 239b StGB außer Acht. Ferner sind etwaige Konkurrenzen sowie Verwertungshandlungen bezüglich der Spielekonsole (und der Spiele) nicht zu beachten.
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Sachverhalt
A, B und C verabreden sich den Pelzhandel des X zu überfallen. Zudem beschließen sie in Zukunft häufiger derartige Überfälle zu unternehmen, haben bzgl. dessen aber noch nichts Konkretes geplant.
A hat sich für den Überfall auf X bereits einen konkreten Tatplan ausgedacht. Er soll zusammen mit B und C zum Laden des X fahren. Sobald der X auftaucht, sollen B und C aus dem Fahrzeug springen, dem X einen Füller in den Rücken halten und ihn so dazu bringen, den Laden aufzuschließen. Anschließend soll X gefesselt werden und A soll mit dem Fahrzeug vor die Eingangstür des Ladens fahren, damit er zusammen mit B und C die Beute in den Transporter laden kann. Sodann wollen Sie sich aus dem Staub machen. Der gefesselte X werde dann eine Viertelstunde später von einer Ladenangestellten gefunden und befreit werden, da die Angestellten für gewöhnlich etwas später als X den Laden betreten.
Am geplanten Tattag fahren A, B und C sodann zum Laden des X und warten in der Nähe der Eingangstür im Fahrzeug auf X. Als ein Passant auf die Eingangstür des Ladens zuläuft denkt B, der Passant wäre X. Mit den Worten „Jetzt gehts los“ springt er aus dem Fahrzeug, um den Tatplan umzusetzen. C, der erkannt hat, dass der Passant nicht X ist, läuft hinterher, hält B fest und klärt ihn im letzten Moment über seinen Irrtum auf.
A, B und C beschließen daraufhin, die Aktion für heute abzubrechen und da A die nächsten Tage keine Zeit hat, die Durchführung des Überfalls auf nächste Woche zu verschieben.
Am nächsten Tag wollen B und C den Überfall aber trotzdem und ohne A durchführen. Da sie noch jemanden brauchen, der das Fahrzeug fährt, wenden sie sich an den D. D erklärt sich bereit B und C zu unterstützen. Obwohl er von den Plänen des Trios weiß, auch zukünftig Überfälle zu begehen, möchte D nur bei diesem Überfall als Aushilfsfahrer dabei sein. Von B und C wird ihm eine Belohnung i.H.v.400€ angeboten. Als B, C und D vor dem Laden des X angekommen sind, erscheint dieser dann auch. B und C steigen aus dem Fahrzeug aus. B stellt sich hinter X und drückt ihm den Füllfederhalter in den Rücken. Zudem sagt er zu X: „Wenn du aufmuckst, dann mach ich dich kalt!“ X hält den Füller für eine Waffe und gehorcht. Er schließt den Laden auf. Sodann wird er von B und C an Händen und Füßen gefesselt. B und C beginnen Pelzmäntel und Jacken in das von D geführte Fahrzeug zu verladen. Als sie fertig sind, verlassen alle drei den Tatort. Sie lassen X gefesselt zurück. Wie vermutet, wird X kurze Zeit später von einer Ladenangestellten gefunden und befreit.
Als A am nächsten Tag von dem Coup in der Zeitung liest, ist er sauer, dass „sein Plan“ ohne ihn durchgeführt wurde. Er ruft erbost B und C an und verlangt Beuteteilung. Diese erklären sich damit einverstanden. Kurz bevor B und C dem A vor seiner Wohnung einen Teil der Beute aushändigen können, werden alle von der Polizei festgenommen.
Aufgaben
Prüfen Sie die Strafbarkeit der Beteiligten. Nicht zu prüfen sind dabei §§ 239a/b, 241, 244, 244a ,260, 261 StGB. Alle erforderlichen Strafanträge sind gestellt.