Vielen Dank an Paulina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
(Anm.: Der Sachverhalt in NRW war etwas anders gestellt. Siehe dazu die Kommentare unten.)
Nachdem die erste Mannschaft des Stahnsdorfer Basketballvereins e.V. (B) den Sprung in die zweite Bundesliga geschafft hat, beschließt der aus dem Vorsitzenden (V), dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister bestehende Vorstand, dass die künftigen Heimspiele der ersten Mannschaft in einer angemessenen Sporthalle stattfinden sollen. Weil es in der Umgebung keine adäquate Sporthalle gibt, soll B in Stahnsdorf ein Grundstück erwerben und darauf eine Sport- und Veranstaltungshalle errichten. Die Baukosten sollen sich in der Zukunft durch die Vermietung der Sporthalle an andere Vereine der Region amortisieren.
Bald hat B ein geeignetes Grundstück gefunden, welches dem Stahnsdorfer Landwirt Erich (E) gehört und von diesem als Ackerland genutzt wurde. V wird vom Vorstand beauftragt und ermächtigt, die Verhandlungen zu führen und das Grundstück ggf. zu erwerben. Im Rahmen der Verhandlungen mit V erzählt der E, er wolle das Grundstück so schnell wie möglich verkaufen. Bleibe er Eigentümer, bestehe die Gefahr, dass er in den nächsten Jahren keine oder deutlich weniger Agrarsubventionen bekomme. Er würde daher auch einen unter dem Verkehrswert (100.000,00 Euro) liegenden Kaufpreis akzeptieren. Voraussetzung sei jedoch, dass die Gewährleistung ausgeschlossen würde. Nachdem V den Kaufpreis auf 65.000,00 Euro herabgehandelt hat, schließen V – im Namen des B- und E einen Kaufvertrag über das Grundstück unter Ausschluss der Gewährleistung. Schon am nächsten Tag lassen E und V den Kaufvertrag sowie die Auflassung notariell beurkunden. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass B zwar sofort der Besitz an dem Grundstück eingeräumt wird, der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch aber erst beantragen soll, nachdem der Kaufpreis bei ihm eingegangen ist. Regelungen über den vereinbarten Gewährleistungsausschluss finden sich im notariellen Kaufvertrag auf Grund eines Versehens nicht.
Bald darauf lässt sich B den Bausatz für eine Sport- und Veranstaltungshalle in Leichtbauweise für 500.000 Euro auf sein Grundstück liefern und die Halle dort aufbauen. Die Halle ist zwar fest mit dem Boden verbunden, ließe sich aber – auch wenn B dies nicht beabsichtigt- abbauen und an einem anderen Ort wieder aufbauen. Durch die Errichtung der Halle erhöht sich der Verkehrswert des Grundstücks auf 400.000,00 Euro.
Allerdings hat B Probleme, das Kapital für den Kaufpreis des Grundstücks zu beschaffen. Als B zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht zahlt, setzt ihm E nach mehrfacher Mahnung eine letzte Zahlungsfrist. Als auch diese erfolglos verstreicht, erklärt E schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und versperrt den Mitgliedern des B am 27. April 2012 den Zutritt zum Grundstück. Der Vorstand des B beschließt, nichts gegen die Aussperrung zu unternehmen, sondern sie zu akzeptieren.
Bald darauf veräußert der E das Grundstück zum aktuellen Verkehrswert von 400.000,00 Euro an Dominik (D) aus Potsdam. Dieser zahlt den Kaufpreis und wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
B hingegen schließt einen Pachtvertrag über ein anderes Grundstück mit Friedrich (F). Anschießend verlangt B von E Zutritt zu dem Grundstück, damit die Halle noch vor Beginn der nächsten Spielsaison ab- und auf dem Grundstück des F wieder aufgebaut werden kann. E lehnt das jedoch mit dem Hinweis ab, das Grundstück gehöre ihm nicht mehr und D, sein Rechtsnachfolger, sei zu einer Rückübereignung nicht bereit. Daraufhin fordert B den D auf, ihm bzw. seinen Mitgliedern den Zutritt zu dem Grundstück zwecks Abbaus der Halle zu verschaffen. D verweigert B aber ebenfalls den Zutritt.
B will nun die Halle von E oder D, notfalls jedenfalls Geld für die Halle.
Aufgaben
1. Ansprüche des B gegen E?
2. Ansprüche des B gegen D?
3. Falls B Ansprüche gegen D hat: wann muss er diese gegen D gerichtlich geltend machen?
4. Welches Gericht ist für eine Klage des B gegen D zuständig?
5. Was ist für die Zulässigkeit einer Klage des B zu beachten?
Bearbeitervermerk:
Stahnsdorf und Potsdam liegen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts und Landgerichts Potsdam.
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