Zivilrecht Z III – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachen
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
V ist Eigentümer einiger schöner Altbauhäuser. In einem davon vermietet er eine Wohnung an M (Juni 2005) zum 15.07.2005 mit einem formularmäßigen Mietvertrag. Darin findet sich folgende Klausel:
Schönheitsreparaturen (es folgt eine übliche Aufzählung) sind in Küche und Bad mindestens alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre durchzuführen.
Weiter fügt V eine handschriftliche Klausel ein: Bei Auszug ist eine Endrenovierung vorzunehmen. Das macht er bei all seinen Mietverträgen so. M legt sich ein Haus zu und kündigt zum 15.07.2012. Er hat 2010 bereits Schönheitsreparaturen vorgenommen. V besteht aber darauf, dass M aufgrund der Klausel die Wohnung „weißen“ muss, damit V sie renoviert weitervermieten kann. M will keinen Ärger und streicht daher die Wohnung. Danach fragt er sich, ob das erforderlich war. Er möchte von V 550 € zurückhaben: 250 € für die Farben, 300 € für die Arbeitsstunden, welche er mit 30 Stunden à 10 € ansetzt.
1. Kann er die von V verlangen?
Abwandlung:
V hat mit M ausgehandelt, dass der eine Endrenovierung vornehmen soll. Im Gegenzug dazu bezahlt M pro Jahr 100 € weniger Miete. Schönheitsreparaturklauseln finden sich nicht im Vertrag. M hat in den Jahren keine Schönheitsreparaturen vorgenommen. Er nimmt auch keine Endrenovierung vor, als er auszieht.
Diese nimmt kurze Zeit später der D vor, der die Wohnung von V gemietet hat. V hatte ihm gesagt, er müsse sich um die Renovierung keine Sorgen machen. Wenn er am 15.07.2012 einziehe, sei die Wohnung renoviert, das übernehme der Vormieter.
Aufgaben
1. V will jetzt von M 1.500 € – so viel hätte eine Endrenovierung durch einen Handwerker gekostet.
2. D will von V 550 € (Farben: 250 €, Arbeitsstunden 30 à 10 €).
Hat jemand zufällig ne Lösungsskizze parat?
So könnte man einen Teil davon etwa lösen: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_2_300.pdf
abw. war tricky. m =erfüllungsgehilfe des v?
Kams darauf an?
D -> V aus § 536a II BGB setzt kein Verschulden und damit keine Zurechnung voraus (Aufwendungsersatzanspruch).
MietV (+)
Mangel = Fehlen zugesicherter Eigenschaft (+)
Verzug – Mahnung entbehrlich, weil 15.07. kalendermäßig bestimmt (+)
= Ersatz erforderlicher Aufwendungen (= freiwillige Vermögenseinbuße)?
verzug setzt verschulden voraus. das konnte man v von m zurechnen
Ah, macht Sinn 😀
wie habt ihr v-m gelöst? goa? kann mir da iwie nichts genaues vorstellen….
§§ 280 I, III, 283 BGB. Endrenovierung wirksam vereinbart (Individualvereinbarung ausgehandelt), Nichtvornahme -> Zweckerreichung, weil D es gemacht hat (§ 275 I) und dann Schaden: Anspruch des V gegen M.
So macht das keinen Sinn 😀 ich meinte natürlich den Anspruch des D gegen V^^
…musste bei euch v an m die gesamten 1500 euro zahlen?
was für anspruchsgrundlagen wurden sonst noch angeprüft?
Bei mir kriegte er nur 550 €, weil das sein Schaden war, der ihm durch die Inanspruchnahme durch den D entsteht.
kann jmd mal für die Abwandlung eine Lösungsskizze erstellen; ggf. Gerichtsentscheidung zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Ansprüche V gegen M fällt mir nix ein.