Zivilrecht Z I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Sachverhalt basierte auf dem Urteil des BGH vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06. Kursiv geschriebene Textteile sind wörtlich aus dem Urteil entnommen worden.
V ist Ausstatter von Altenheimen. Er verkaufte 2010 an A „eine Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das Pflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels akustischer Zeichen an einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die Anlage wurde von M, einem Angestellten des A, in einem Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine Verbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war. Dabei unterlief M fahrlässig ein Fehler.
A forderte V auf, den von ihr als Ursache der Störung vermuteten Mangel an der gelieferten Lichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K (Mitarbeiter von V), der die Anlage am 25.04.2010 an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete als maßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. Dabei ging er davon aus, dass das Altenheim die Reparatur bezahlen würde. Für die Überprüfung der Anlage und die Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich der Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW zurücklegte, sechs Arbeitsstunden. Das Altenheim nahm die Anlage danach wieder in Gebrauch.
Kurz danach veräußert A das Altenheim an B, der es unter gleicher Firma fortführt. B wird im Handelsregister eingetragen. Im Zeitpunkt der Veräußerung ist A vorübergehend geschäftsunfähig. V tritt nun an B heran und verlangt die Zahlung für die Fahrtkosten, Material und Arbeitsstunden (die jeweils genau beziffert waren). Er trägt zutreffend vor, er hätte K in der Zeit anderswo gewinnbringend einsetzen können. B sagt, der Anspruch bestünde nicht und die Sachen des A gingen ihn nichts an.
Aufgaben
1. Hat V gegen B einen Anspruch?
2. Würde sich etwas ändern, wenn bei gleicher Ausgangslage der Arzt X das Altenheim erwerben würde und X die Firma fortführte, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein?
könnte man hier nicht auch über § 812 I 1 Alt. 1 BGB lösen?
gehört natürlich mit in die klausur, genau wie GoA, aber der „Gag“ am Fall war wohl die 280er Prüfung, die bei mir auch 3/4 der Klausur ausmacht.
ich hab 631 geprüft, aber kenn viele, die einen werkvertrag verneint und deshalb 812 geprüft haben.
Müsste es nicht (Mitarbeiter von V) heißen?
280 I => unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen als Pflichtverletzung
Habt ihr das völlig problemlos bejaht? Ich hab daran vor dem Hintergrund der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf ein bisschen gegrübelt – wenn man den (Verbraucher-)Käufer jeweils dem SE aussetzen würde, weil er nur uU berechtigt Nacherfüllung verlangt, wäre das ja ein riesiges Hindernis für den Käufer…
Hat jemand Goa geprüft?
Wie bekommt man die Verbindung zum Heimkäufer?
25 hgb
ich hab nur GoA geprüft.
darauf war die klausur leider nicht ausgelegt.
Wie kommt ihr alle auf GoA???
Der Mitarbeiter des Verkäufers führt die Arbeiten für den Altenheimbetreiber aus. Klar, in der Hoffnung, dass der bezahlt, aber letztlich (zumindest auch) im Rechts- und Interessenkreis eines anderen – denn er bzw. V sind nicht verpflichtet, die vermeintliche Nacherfüllung zu erbringen.
wie kommt ihr auf 280 mit unberechtigten nacherfüllungsverlangen? das war doch nicht unberechtigt? ich steh gerad aufm schlauch….
Unberechtigt ist es, weil die Anlage nicht mangelhaft war bei Gefahrübergang. Der Angestellte des Altenheims hat einen Installationsfehler gemacht.
Es gab damit keinen Nacherfüllungsanspruch und somit war das Verlangen unberechtigt.
https://www.rechtsanwaltskanzlei.net/_Newsletter/Newsletter%2006_2008.pdf