• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Berlin3 > Strafrecht I (II) – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Mecklenburg-Vorpommern,...
Redaktion

Strafrecht I (II) – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Mecklenburg-Vorpommern, (Berlin)

Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
A, B und C verabreden sich den Pelzhandel des X zu überfallen. Zudem beschließen sie in Zukunft häufiger derartige Überfälle zu unternehmen, haben bzgl. dessen aber noch nichts Konkretes geplant.
A hat sich für den Überfall auf X bereits einen konkreten Tatplan ausgedacht. Er soll zusammen mit B und C zum Laden des X fahren. Sobald der X auftaucht, sollen B und C aus dem Fahrzeug springen, dem X einen Füller in den Rücken halten und ihn so dazu bringen, den Laden aufzuschließen. Anschließend soll X gefesselt werden und A soll mit dem Fahrzeug vor die Eingangstür des Ladens fahren, damit er zusammen mit B und C die Beute in den Transporter laden kann. Sodann wollen Sie sich aus dem Staub machen. Der gefesselte X werde dann eine Viertelstunde später von einer Ladenangestellten gefunden und befreit werden, da die Angestellten für gewöhnlich etwas später als X den Laden betreten.
Am geplanten Tattag fahren A, B und C sodann zum Laden des X  und warten in der Nähe der Eingangstür im Fahrzeug auf X. Als ein Passant auf die Eingangstür des Ladens zuläuft denkt B, der Passant wäre X. Mit den Worten „Jetzt gehts los“ springt er aus dem Fahrzeug, um den Tatplan umzusetzen. C, der erkannt hat, dass der Passant nicht X ist, läuft hinterher, hält B fest und klärt ihn im letzten Moment über seinen Irrtum auf.
A, B und C beschließen daraufhin, die Aktion für heute abzubrechen und da A die nächsten Tage keine Zeit hat, die Durchführung des Überfalls auf nächste Woche zu verschieben.
Am nächsten Tag wollen B und C den Überfall aber trotzdem und ohne A durchführen. Da sie noch jemanden brauchen, der das Fahrzeug fährt, wenden sie sich an den D. D erklärt sich bereit B und C zu unterstützen. Obwohl er von den Plänen des Trios weiß, auch zukünftig Überfälle zu begehen, möchte D nur bei diesem Überfall als Aushilfsfahrer dabei sein. Von B und C wird ihm eine Belohnung i.H.v.400€ angeboten. Als B, C und D vor dem Laden des X angekommen sind, erscheint dieser dann auch. B und C steigen aus dem Fahrzeug aus. B stellt sich hinter X und drückt ihm den Füllfederhalter in den Rücken. Zudem sagt er zu X: „Wenn du aufmuckst, dann mach ich dich kalt!“ X hält den Füller für eine Waffe und gehorcht. Er schließt den Laden auf. Sodann wird er von B und C an Händen und Füßen gefesselt. B und C beginnen Pelzmäntel und Jacken in das von D geführte Fahrzeug zu verladen. Als sie fertig sind, verlassen alle drei den Tatort. Sie lassen X gefesselt zurück. Wie vermutet, wird X kurze Zeit später von einer Ladenangestellten gefunden und befreit.
Als A am nächsten Tag von dem Coup in der Zeitung liest, ist er sauer, dass „sein Plan“ ohne ihn durchgeführt wurde. Er ruft erbost B und C an und verlangt Beuteteilung. Diese erklären sich damit einverstanden. Kurz bevor B und C dem A vor seiner Wohnung einen Teil der Beute aushändigen können, werden alle von der Polizei festgenommen.
Aufgaben
Prüfen Sie die Strafbarkeit der Beteiligten. Nicht zu prüfen sind dabei §§ 239a/b, 241, 244, 244a ,260, 261 StGB. Alle erforderlichen Strafanträge sind gestellt.

Print Friendly, PDF & Email
14.10.2012/17 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Berlin, Examensreport, NRW, Oktober 2012, Strafrecht I
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-14 14:00:432012-10-14 14:00:43Strafrecht I (II) – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Mecklenburg-Vorpommern, (Berlin)
Das könnte Dich auch interessieren
ÖffRecht ÖI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
BVerfG zur Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen der Polizei
Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Dezember 2010 -1. Staatsexamen NRW
Zivilrecht ZI – September 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Mündliche Prüfung: Tornado-Kampfjet über Demonstrantenlager
Koppelungsklauseln in Anstellungsverträgen von GmbH-Geschäftsführern und AG-Vorständen
17 Kommentare
  1. Nils Hempel
    Nils Hempel sagte:
    17.10.2012 um 10:27

    In Berlin war das Klausur SII; es gab allerdings einige Unterschiede in Sachverhalt und Bearbeitervermerk.
    I. A kannte den X flüchtig und wollte daher im Hof des Geschäfts warten und bei der Sicherung der Beute helfen.
    II. Auch wollten A, B und C im Erfolgsfall gemeinsam weitere Straftaten begehen, haben diese aber noch nicht konkretisiert.
    III. Davon weiß der D indes nichts, er wird als „Aushilfsfahrer“ engagiert.
    IV. Die € 400 soll es nur im Erfolgsfall geben.
    V. Wie auch im 1. Handlungsabschnitt, wollen B und C den X gemeinsam überwältigen.
    VI. B sagt dabei: „Nicht umdrehen! Schließ‘ die Tür auf, oder es knallt!“
    VII. X wird nach zehn Minuten gefunden; im Tatplan war dies allerdings nicht berücksichtigt.
    VIII. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Polizei vom Geschehen durch eine rechtmäßuge Telefonüberwachung erfahren hat.
    IX. Im Bearbeitervermerk waren lediglich die §§ 244, 261 ausgeschlossen.

    Antworten
  2. Gast
    Gast sagte:
    17.10.2012 um 10:46

    In Berlin und Brandenburg waren nur § 244a und § 261 ausgenommen.

    Antworten
  3. Klaus
    Klaus sagte:
    17.10.2012 um 13:11

    Wie wurde gelöst?
    Ich würde grob sagen:
    1. TK
    B wegen §§ 249/253, 23 vers.Raub o. vers. räub. Erpressung
    Bande wohl zu bejahen, auch ohne konkret geplante Folgetaten.
    P: Abgrenzung 249/253
    P: unmittelbares Ansetzen
    P: „Scheinwaffe“
    P: wenn § 253 Unmittelbarkeit des Vermögensschadens bzw. schadensgleiche Vermögensverfügung
    A und C u.U. ebenfalls §§ 249/253, 25
    Einzeltheorie, d.h. Ansetzen durch B reicht.
    P: error in persona des B beachtlich für A und C?
    ohnehin Rücktritt.
    P: Reicht der Beitrag des A für § 25? „Minus“ in der Ausführung durch „Plus“ im Vorfeld ausgeglichen?
    2. TK
    B und C wegen vollendetem Raub/räub. Erpressung §§ 249/253, 25 mit 250
    P: Bandentat, wenn D nur Gehilfenbeiträge erbringt und B fehlt?
    §§ 240, 25
    u.U. § 239
    u.U. § 221
    D entweder MIttäter oder (eher) Gehilfe der Tat
    P: Bandentat als persönliches Merkmal i.S.v. § 28 II StGB?
    A jedenfalls nicht Mittäter, da kein fortbestehender gemeinsamer Tatentschluss!
    A als Gehilfe wegen erbrachter Planungsleistung?
    P: Rücktritt § 24 II analog bei vollbrachter Vorbereitungshandlung? (-)
    § 138 (-), da „nemo tenetur“ (bzgl. der eigens geplanten Tat und mangelndem Vorsatz (hins. der Tatausführung mit D).
    § 259, 23 wegen versuchtem „Sich verschaffen“?
    P: Kann der Gehilfe an der Vortat Täter einer Hehlerei sein?
    Bitte um Ergänzungen 🙂

    Antworten
  4. jan
    jan sagte:
    17.10.2012 um 13:42

    Ich denke „ohnehin Rücktritt“ kann man nicht sagen, hier war vielmehr das Problem zu diskutieren,ob die vorläufige Abstandnahme für einen Rücktritt ausreichend ist oder ob nach Sinn und Zweck( Honorierung der Rückkehr in die Legalität) hier der Rücktritt zu verneinen ist.

    Antworten
  5. sundown
    sundown sagte:
    17.10.2012 um 14:47

    Inhaltlich fand ich die Klausur ok, vom Umfang wars aber arg viel.
    Ich hatte Probleme damit, die 2 tathandlungen: 1. Bedrohen um rein zu kommen und 2. fesseln, um ungestört die beute abzutransportieren sauber getrennt abzuhandeln. Habs dann weil ich mir nicht anders zu helfen wusste nach Meinungsstreit alles unter 249 gepackt. Ansonsten noch geprüft, ob Versuch fehlgeschlagen oder nicht mit den entsprechend dazu vertretenen Theorien. den rest wie klaus 🙂

    Antworten
  6. Laww
    Laww sagte:
    17.10.2012 um 16:16

    Wurde im 1. TK überhaupt unmittelbar zur Tat angesetzt? Hab das Gefühl, dass das ne Falle war, da die ansonsten in 5 Stunden meiner Meinung nicht machbar war!

    Antworten
  7. Gast
    Gast sagte:
    17.10.2012 um 17:38

    Ich habe in Berlin geschrieben,wo der SV ja ein bisschen anders vorlag. Aber mal eine Frage ich hab nur einen Raub angenommen… wie habt ihr den die Abgrenzung vorgenommen also 253, 249 stgb ?

    Antworten
    • pittypat
      pittypat sagte:
      23.10.2012 um 14:18

      ich hab auch in Berlin geschrieben und habe diese Abgrenzung einfach bei der Wegnahme des Tatbestandes § 249 gebracht. Denn wenn es sich bei dem Aufschließen der Tür um eine erforderlich Mitwirkung des Opfers gehandelt hätte, dann hätte eine Erpressung vorliegen können. Hier aber keine erforderliche Mitwirkung angenommen.

      Antworten
      • Gast
        Gast sagte:
        24.10.2012 um 11:51

        Ok alles klar. Ich hab das nicht angesprochen, weil das für mich offensichtlich war, habs somit einfach als Raub angesehen..aber deine Variante ist besser 🙂

        Antworten
        • Gast
          Gast sagte:
          24.10.2012 um 11:54

          aber ich hätte auch noch das Problem gesehen, dass nach dem äußerlichen Erscheinungsbild es ja in jedem Fall ein Raub gewesen ist, aber nach der inneren Willensrichtung, wäre es doch in jedem Fall nicht freiwillig, da die Wegnahme ja nach der Fesselung erfolgte. Also ist das öffnen der Tür nicht eh zu weit weg von der Handlung mit Vermögensbezug ?

          Antworten
  8. Gast
    Gast sagte:
    17.10.2012 um 17:45

    Ich habe zwar in Berlin geschrieben,wo der SV ein bisschen anders war aber habe dennoch eine Frage. Ich habe lediglich einen Raub geprüft und wollte fragen ,wie ihr die Abgrenzung von 253 und 249 vorgenommen habt ?

    Antworten
  9. Olga
    Olga sagte:
    17.10.2012 um 18:38

    Wie kommt ihr denn auf Gehilfenschaft des A im 2. TK? Der hatte doch gar keinen Vorsatz bezugl der vollzogenen Haupttat von B, C und D. Er wusste gar nichts von der Begehung. Dann kann er aber auch keinen Vorsatz diesbezüglich haben (?)
    Und Wenn man bei D zu einer Gehilfenschaft kommt, dann stellt sich doch die Frage einer sukzessiven Beihilfe vs Begünstigung, da sein Beitrag des Wegfahrens nach dem Zeitpunkt der Vollendigung (spätestens mit Beladen und Schließen des Wagens) statt fand. Dann hätte man mM nach diese Abgrenzung problematisieren müssen.
    Mit dem unmittelbaren Ansetzen im ersten Komplex bin ich mir auch sehr unsicher, da zumindest das Fesseln doch noch eine erhebliche Bedeutung hätte haben müssen. Aber auch bei Verneinung, käme man dann zu 30 II und des selben Rücktrittsvoraussetzungen bei 31.
    Insgesamt eine sehr lange Klausur. Weiß beim besten Willen nicht, wie man das alles in der Zeit hätte bringen sollen.

    Antworten
  10. Klaus
    Klaus sagte:
    18.10.2012 um 10:05

    bzgl. TK1
    – ein dauerhaftes Abstandnehmen von der Tat ist ja nach mehr oder weniger einhelliger Meinung NICHT erforderlich, insofern hätte ich das jetzt nicht all zu sehr ausgebreitet.
    – unm. Ansetzen kann man m.E. mit guten Gründen bejahen. A,B und C parken in der Nähe, B läuft bereits auf ihr Opfer los. Beim Gubener Hetzjagd Fall hat der BGH (hier hins. der KV) das bereits ausreichen lassen.
    Als problematischer empfinde ich, ob bereits mit dem Ansetzen zur Drohung an der Tür (subjektiv) eine unm. Vermögensverschiebung eintritt (§ 253) bzw. zur Wegnahme angesetzt wird (§ 249).
    bzgl. TK2
    – A kann u.U. Gehilfe sein, da nach Koinzidenzprinzip der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss. Als A den Plan ausgearbeitet hatte, hatte er Vorsatz bzgl. einer späteren Ausführung. Außerdem muss bei der Beihilfe die Haupttat nicht in ihrer vollen Gestalt bis en detail erfasst werden, es reicht eine grobe Vorstellung von ihrer Begehung.
    Man könnte aber sicherlich darüber nachdenken, ob auch ein Wechsel der Beteiligten (Begehung ohne A) noch von diesem Vorsatz erfasst ist.
    – Die Beihilfe des D ist m.E. nicht sukzessiv. D führt (bei lebensnaher SV-Auslegung) während des gesamten Vorgangs das Fluchtfahrzeug. Er hält auch während der Begehung draußen die Stellung, ist also in allen STadien der Ausführung am Tatort und unterstützt die anderen 2.

    Antworten
  11. Jan
    Jan sagte:
    18.10.2012 um 16:37

    Im Skript von Professor Heinrich (HU)steht,dass auch der BGH den Rücktritt nur dann durchgehen lässt,wenn die Täter sich bei Aufgabe der Tat keine weiteren Gedanken um eine etwaige erneute Ausführung machen.
    Darunter ist eine starke Mindermeinung abgedruckt,die meint der Täter müsse die Tat endgültig aufgeben.Eine andere starke Meinung beruft sich auf den Wortlaut und meint es genüge die Aufgabe der konkreten Tat.
    Also meines Erachtens sehr umstritten.

    Antworten
  12. Gast
    Gast sagte:
    19.10.2012 um 15:17

    Hallo ich hätte da auch noch eine Frage, wie habt ihr das mit der Drohung an der Tür gehandhabt ? Als Erpressung angesehen und dabei mit dem Raub abgegrenzt ? Oder das im Raub durch die Wegnahme angesprochen ?

    Antworten
  13. gast
    gast sagte:
    23.10.2012 um 23:23

    400 € als vorteil aus der tat bei der begünstigung von b u. c zu gunsten von d
    jemand daran mal gedacht?

    Antworten
  14. gast
    gast sagte:
    10.10.2013 um 15:33

    kursiert mittlerweile eine mehr oder weniger detailierte lösungsskizze oder sogar ausformulierter lösungsvorschlag im internet? meine suche blieb bislang erfolglos. brauche mehr als nur einen anstoß.
    vllt wäre jemand so nett. vielen dank vorab

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BGH: Des Maklers Müh‘ ist oft vergebene Müh’
  • BVerwG zur Verletzung der Kameradschaftspflicht bei Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau
  • Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Alexandra Alumyan

BGH: Des Maklers Müh‘ ist oft vergebene Müh’

AGB-Recht, Aktuelles, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Ein Studienplatz im Ausland, heiß begehrt – und teuer vermittelt. Doch was, wenn der Bewerber es sich anders überlegt? Der BGH hat mit seinem Urteil vom 5.6.2025 (Az.: I ZR […]

Weiterlesen
16.07.2025/0 Kommentare/von Alexandra Alumyan
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2025-07-16 08:10:182025-07-16 08:10:19BGH: Des Maklers Müh‘ ist oft vergebene Müh’
Maximilian Drews

BVerwG zur Verletzung der Kameradschaftspflicht bei Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau

Aktuelles, Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Familienrecht, Lerntipps, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verfassungsrecht, Zivilrecht

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.2025 (BVerwG, Urt. v. 22.1.2025 – Az. 2 WD 14.24, BeckRS 2025, 12958) bietet trotz ihrer Grundlage im – für die Studierenden wohl bisher unbekannten […]

Weiterlesen
14.07.2025/0 Kommentare/von Maximilian Drews
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Maximilian Drews https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Maximilian Drews2025-07-14 07:21:362025-07-14 07:21:36BVerwG zur Verletzung der Kameradschaftspflicht bei Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau
Gastautor

Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Aktuelles, Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

Weiterlesen
12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen