Zivilrecht Z II (ZI) – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachen, Saarland, NRW (Berlin, Mecklenburg-Vorpommern)
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen und weiteren Bundesländern. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Als B auf die Buchmesse nach Frankfurt fährt, kommt ungeladen M vorbei. Er ist Mitarbeiter des H. Dieser überredet E zum Kauf einer Kaffeemaschine im Wert von 2.000 €, von der er nur noch ein Exemplar zu diesem Preis im Wagen hat – sie solle sich daher schnell entscheiden. E versucht B anzurufen, der ist jedoch nicht zu erreichen. Sie hat sich als mitarbeitende Ehefrau zu erkennen gegeben.
Sie unterschreibt den Kaufvertrag mit „Für Buchhandel Bruno B: Erika B“.
B ist überhaupt nicht begeistert und verbannt die Maschine aus seinem Laden. E nimmt sie mit nach Hause. Nach zwei Wochen fällt sie wegen eines Fabrikationsfehlers aus. Als H einen Monat später Bezahlung fordert, erinnern sich B und E an die Umstände des Kaufs und verweigern die Zahlung. An einer Reparatur hätten sie kein Interesse, H könne die Maschine bei ihnen zu Hause abholen oder im Laden mitnehmen.
B hatte weiter Azubi und Frau angewiesen, die letzte Plüschratte „Leseratte X“, die noch im Schaufenster war, als Deko da zu lassen. Er wollte sie nicht verkaufen, weil er sie seiner Nichte schenken wollte. E hat dem Bitten der Stammkundin S, die für ihren Enkel ein Geschenk suchte, jedoch nicht standgehalten und die Ratte verkauft. S hat sie noch in Besitz.
E erbt kurz darauf den Buchhandel ihres Vaters „Buchhandel V“. Sie führt ihn zwei Monate fort. Dann nimmt sie B als Teilhaber auf, der sein Geschäft einbringt. Die Firma wird in „Erika B und Bruno B Buchhandel“ umbenannt und im Handelsregister die Vertretungsmacht eingetragen.
Einen Monat später kommt G in den Laden, der einen Kaufpreisanspruch gegen V für Bücherregale im Laden hatte (Wert: 4.000 €).
Aufgaben
1. Prüfen Sie, ob und gegen wen H einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.
2. Kann B von S Herausgabe verlangen?
3. Von wem kann V den Kaufpreis nach dem Tod des V verlangen?
Hauptsache schon wieder 25 HGB, denen ist diesen Durchgang wohl echt nix besseres eingefallen.
lief so auch in Berlin als Z I
Also der erste Teil lief in Berlin. Der Erbfall war nicht dabei.
lief auch im Saarland
Leicht andere Angaben im SV, aber gleicher Fall in NRW
Wie wurde gelöst?
Lief auch in MV so – ohne Erbfall… als Z I
Hey könnte mal jmd einen Lösungsvorschlag machen ? DAnke
lief auch so in NRW. nur andere daten bezüglich des Buchladens des B. 90 qm und 100.000 EUR jährliche einnahmen. lösungsweg
ach ja das war allerdings die erste klausur 🙂
Frage 1 : Vertretungsmacht ? Vollmacht, 56 HGB : –
über § 179 gelöst, Einreden des B / Widerruf , Rücktritt,
Frage 2 gutgl. Erwerb.
Frage 3 : 1357 BGB auch aus dem Vertrag verpflichtet.
Lösung richtet sich an in Berlin geschrieben..anderer SV
Der erste Teil war ein BGH-Urteil, der zweite Teil ein AG Urteil ich glaube aus Velten oder so. Im ersten Teil: 179, kein Berufen auf Widerruf, kein Rücktritt, aber 273 / 320 über 439!
Zweiter Teil: 1357 (-) bei regelmäßigem über 300€ liegenden Nachhilfeentgelt.
was ist im ersten teil mit duldungsvollmacht?
aber 439 wollten sie gar nicht geltend machen, also es gab keine Minderungserklärung, es stand extra im SV eine Reparatur ist nicht gewollt.
Aus diesem Grund denke ich ist kein Fall von § 439 BGB gegeben.
Und die Duldungsvollmacht habe ich auch angeprüft, aber denke zum einen ist § 56 HGB dazu spezieller und zum anderen weiss er ja nicht, was sie macht, somit duldet er es ja nicht. Also ich habe es abgelehnt.
Zu 2.Teil: Wieso gutgläubiger Erwerb? Erwerb vom Berechtigten! Vertretung des B durch E (§ 54 bzw.56 HGB) bei Einigung und Übergabe durch E als Besitzdienerin des B (§ 855).
Zu 3.Teil: Haftung der E aus § 27 HGB bzw. aus § 1967 BGB; Haftung des B aus § 28 HGB (Gründung einer OHG)