Vielen Dank an Paulina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
(Anm.: Der Sachverhalt in NRW war etwas anders gestellt. Siehe dazu die Kommentare unten.)
Nachdem die erste Mannschaft des Stahnsdorfer Basketballvereins e.V. (B) den Sprung in die zweite Bundesliga geschafft hat, beschließt der aus dem Vorsitzenden (V), dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister bestehende Vorstand, dass die künftigen Heimspiele der ersten Mannschaft in einer angemessenen Sporthalle stattfinden sollen. Weil es in der Umgebung keine adäquate Sporthalle gibt, soll B in Stahnsdorf ein Grundstück erwerben und darauf eine Sport- und Veranstaltungshalle errichten. Die Baukosten sollen sich in der Zukunft durch die Vermietung der Sporthalle an andere Vereine der Region amortisieren.
Bald hat B ein geeignetes Grundstück gefunden, welches dem Stahnsdorfer Landwirt Erich (E) gehört und von diesem als Ackerland genutzt wurde. V wird vom Vorstand beauftragt und ermächtigt, die Verhandlungen zu führen und das Grundstück ggf. zu erwerben. Im Rahmen der Verhandlungen mit V erzählt der E, er wolle das Grundstück so schnell wie möglich verkaufen. Bleibe er Eigentümer, bestehe die Gefahr, dass er in den nächsten Jahren keine oder deutlich weniger Agrarsubventionen bekomme. Er würde daher auch einen unter dem Verkehrswert (100.000,00 Euro) liegenden Kaufpreis akzeptieren. Voraussetzung sei jedoch, dass die Gewährleistung ausgeschlossen würde. Nachdem V den Kaufpreis auf 65.000,00 Euro herabgehandelt hat, schließen V – im Namen des B- und E einen Kaufvertrag über das Grundstück unter Ausschluss der Gewährleistung. Schon am nächsten Tag lassen E und V den Kaufvertrag sowie die Auflassung notariell beurkunden. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass B zwar sofort der Besitz an dem Grundstück eingeräumt wird, der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch aber erst beantragen soll, nachdem der Kaufpreis bei ihm eingegangen ist. Regelungen über den vereinbarten Gewährleistungsausschluss finden sich im notariellen Kaufvertrag auf Grund eines Versehens nicht.
Bald darauf lässt sich B den Bausatz für eine Sport- und Veranstaltungshalle in Leichtbauweise für 500.000 Euro auf sein Grundstück liefern und die Halle dort aufbauen. Die Halle ist zwar fest mit dem Boden verbunden, ließe sich aber – auch wenn B dies nicht beabsichtigt- abbauen und an einem anderen Ort wieder aufbauen. Durch die Errichtung der Halle erhöht sich der Verkehrswert des Grundstücks auf 400.000,00 Euro.
Allerdings hat B Probleme, das Kapital für den Kaufpreis des Grundstücks zu beschaffen. Als B zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht zahlt, setzt ihm E nach mehrfacher Mahnung eine letzte Zahlungsfrist. Als auch diese erfolglos verstreicht, erklärt E schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und versperrt den Mitgliedern des B am 27. April 2012 den Zutritt zum Grundstück. Der Vorstand des B beschließt, nichts gegen die Aussperrung zu unternehmen, sondern sie zu akzeptieren.
Bald darauf veräußert der E das Grundstück zum aktuellen Verkehrswert von 400.000,00 Euro an Dominik (D) aus Potsdam. Dieser zahlt den Kaufpreis und wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
B hingegen schließt einen Pachtvertrag über ein anderes Grundstück mit Friedrich (F). Anschießend verlangt B von E Zutritt zu dem Grundstück, damit die Halle noch vor Beginn der nächsten Spielsaison ab- und auf dem Grundstück des F wieder aufgebaut werden kann. E lehnt das jedoch mit dem Hinweis ab, das Grundstück gehöre ihm nicht mehr und D, sein Rechtsnachfolger, sei zu einer Rückübereignung nicht bereit. Daraufhin fordert B den D auf, ihm bzw. seinen Mitgliedern den Zutritt zu dem Grundstück zwecks Abbaus der Halle zu verschaffen. D verweigert B aber ebenfalls den Zutritt.
B will nun die Halle von E oder D, notfalls jedenfalls Geld für die Halle.
Aufgaben
1. Ansprüche des B gegen E?
2. Ansprüche des B gegen D?
3. Falls B Ansprüche gegen D hat: wann muss er diese gegen D gerichtlich geltend machen?
4. Welches Gericht ist für eine Klage des B gegen D zuständig?
5. Was ist für die Zulässigkeit einer Klage des B zu beachten?
Bearbeitervermerk:
Stahnsdorf und Potsdam liegen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts und Landgerichts Potsdam.
Schlagwortarchiv für: Mecklenburg-Vorpommern
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Sachverhalt
Als B auf die Buchmesse nach Frankfurt fährt, kommt ungeladen M vorbei. Er ist Mitarbeiter des H. Dieser überredet E zum Kauf einer Kaffeemaschine im Wert von 2.000 €, von der er nur noch ein Exemplar zu diesem Preis im Wagen hat – sie solle sich daher schnell entscheiden. E versucht B anzurufen, der ist jedoch nicht zu erreichen. Sie hat sich als mitarbeitende Ehefrau zu erkennen gegeben.
Sie unterschreibt den Kaufvertrag mit „Für Buchhandel Bruno B: Erika B“.
B ist überhaupt nicht begeistert und verbannt die Maschine aus seinem Laden. E nimmt sie mit nach Hause. Nach zwei Wochen fällt sie wegen eines Fabrikationsfehlers aus. Als H einen Monat später Bezahlung fordert, erinnern sich B und E an die Umstände des Kaufs und verweigern die Zahlung. An einer Reparatur hätten sie kein Interesse, H könne die Maschine bei ihnen zu Hause abholen oder im Laden mitnehmen.
B hatte weiter Azubi und Frau angewiesen, die letzte Plüschratte „Leseratte X“, die noch im Schaufenster war, als Deko da zu lassen. Er wollte sie nicht verkaufen, weil er sie seiner Nichte schenken wollte. E hat dem Bitten der Stammkundin S, die für ihren Enkel ein Geschenk suchte, jedoch nicht standgehalten und die Ratte verkauft. S hat sie noch in Besitz.
E erbt kurz darauf den Buchhandel ihres Vaters „Buchhandel V“. Sie führt ihn zwei Monate fort. Dann nimmt sie B als Teilhaber auf, der sein Geschäft einbringt. Die Firma wird in „Erika B und Bruno B Buchhandel“ umbenannt und im Handelsregister die Vertretungsmacht eingetragen.
Einen Monat später kommt G in den Laden, der einen Kaufpreisanspruch gegen V für Bücherregale im Laden hatte (Wert: 4.000 €).
Aufgaben
1. Prüfen Sie, ob und gegen wen H einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.
2. Kann B von S Herausgabe verlangen?
3. Von wem kann V den Kaufpreis nach dem Tod des V verlangen?
Vielen Dank an Mario für die Zusendung eines Hinweises zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Berlin. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die zweite Klausur basierte auf der Entscheidung des Hamburgischen OVG vom 16.05.2012 (3 Bs 5/12). Allerdings wurde die Problematik der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgespart. Für die Berliner war hier das Berliner Landesrecht statt dem Hamburger Landesrecht anzuwenden.
In Mecklenburg-Vorpommern lief er in folgender Fassung:
A hat einen Taxibetrieb in Rostock. Im August 2010 beantragt er bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für diesen Betrieb. Diese wird ihm auch erteilt. Sie gilt bis zum 30.08.2012. Anfang August 2012 schickt A eine erneute Anfrage auf Genehmigung an die Behörde. Diese geht der Behörde am 07.08.2012 zu. Die Genehmigung wurde dem A mit Bescheid vom 06.09.2012 verwehrt. Der Bescheid ging A am 07.09.2012 zu.
Als Begründung wurde angeführt, dass A im Jahre 2011 und 2012 zu jeweils zwei Beleidigungen im Bezug mit kraftfahrerischer Tätigkeit zu jeweils 40 bzw. 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Jahre 2007 überschritt er das Tempolimit um 21 km/h innerorts. 2008 überschritt er das Tempolimit innerorts um 25 km/h. Am 20.08.2010 überfuhr A eine rote Ampel. 2010 wurde das Tempolimit um 28 km/h innerorts überschritten, im Juni 2011 eine Temoüberschreitung von 26 km/h innerorts. Im November 2011 eine Überschreitung von 37 km/h auf einer Autokraftstraße.
A legt gegen die Versagung am Montag, den 08.10.2012, Widerspruch ein. Ein paar Tage später legt er beim Verwaltungsgericht Schwerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein, mit der Bitte, ihm eine zumindest einjährige vorläufige Genehmigung zu erteilen, da er sich durch die Versagung in seinem Recht aus Art. 12 GG verletzt fühlt. Der OBM von Rostock wendet sich an das zuständige Amt mit dem Antrag, den Antrag des A abzulehnen, da eine vorläufige Genehmigung gem. § 15 IV PBefG unzulässig ist.
A will dies nicht so hinnehmen. Er hätte ja zumindest noch Führerschein und Genehmigung zur Personenbeförderung. Außerdem hat er – nach Anordnung – an einer Maßnahme nach §4 StVG teilgenommen und ebenso freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung. Er brauche die Genehmigung, da er sich in seiner Berufsausübung verletzt fühlt. Selbst wenn er persönlich nicht mehr fahren dürfe, würde er jemanden dafür anstellen.
Der OBM ist der Ansicht, dass die Versagung rechtens war.
Aufgaben
Hat der Antrag des A Aussicht auf Erfolg?
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Sachverhalt
Im Wesentlichen entsprach der Sachverhalt der Sonnenbankentscheidung des BVerfG, allerdings handelt es sich hierbei um Haarfärbemittel.
Der Bundestag erlässt ein Gesetz zum Schutz der Bevölkerung und insbesondere der Minderjährigen. Es geht darum, dass in vielen marktüblichen Haarfärbemitteln PPD ist, was dafür bekannt ist, allergische Reaktionen bis hin zu Schocks auszulösen. Insbesondere bei Jugendlichen ist dies der Fall, da der Säureschutzmantel ihrer Haut noch nicht voll ausgebildet ist. Der Bundesregierung liegen Untersuchungen vor, dass ca 1 Mio Bürger in Deutschland überempfindlich auf PPD reagieren. Die Symptome reichen von Atemnot über Ausschlag etc. 2011 starb gar eine 13-jährige infolge eines allergischen Schocks aufgrund von PPD-haltigen Haarfärbemitteln.
§ 1 lautet:
Es ist verboten, Minderjährigen Haarcolorationen mit PPD zu verkaufen bzw. diese Mittel bei Minderjährigen in Frisörsalons oder in anderen öffentlichen Einrichtungen anzuwenden.
§ 2 OWiG
Wer gegen § 1 verstößt, bezahlt zwischen 500 und 50.000 €.
Die Bundesregierung will den Gesetzesentwurf noch vor dem (unterstellten) Ende der Legislaturperiode „durchkriegen“. Sie hat zur Zeit keine personellen Ressourcen frei, sodass sie einen privaten RA damit beauftragt. Der erstellt den Entwurf, der den Vorgaben der Bundesregierung genügte. Eigentlich will die Bundesregierung diesen unverändert übernehmen, lässt ihn dann wegen Zeitdrucks aber über die CDU-CSU Fraktion bzw. FDP als Koalition einbringen. Nach der ersten Lesung wird im Gesundheitsausschuss die „andere öffentliche Einrichtung“ in den Text eingefügt.
Aufgaben
A ist eine 15-jährige, die sich gerne die Haare beim Frisör färbt. Sie fühlt sich in ihren Rechten verletzt. Sie bringt vor, dass die Untersuchungen teilweise in der Wissenschaft kritisiert werden, sofern sie sich auf Minderjährige und das besondere Gefährdungspotential von PPD beziehen. Weiter bringt sie vor, dass die Minderjährigen sich dann einfach vermehrt zu Hause die Haare färben werden. B ist Frisör und erleidet durch den Wegfall der minderjährigen Färbekunden 20 % Umsatzeinbuße. E sind die Eltern und wollen A weiterhin das Haarefärben beim Frisör erlauben. Sie sehen sich in ihrem Elternrecht verletzt.
A, B und E erheben einige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verbindet die VB zur Entscheidung.
1. Haben die VB von A, B und E Aussicht auf Erfolg9
2. Unter welchen Voraussetzungen kann das BVerfG eine Verbindung von VB zur Entscheidung vornehmen?