• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > Deliktsrecht4 > BGH: Schockschäden bei Verlust von Tieren
Tom Stiebert

BGH: Schockschäden bei Verlust von Tieren

Deliktsrecht, Für die ersten Semester, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Der BGH hat in einem Urteil vom 20.03.2012 (VI ZR 114/11) entschieden, dass die Rechtsprechung zur Erstattung von Schockschäden (und damit die Gewährung eines Schmerzensgeldes) nicht bei Verlust eines Haustieres durch Unfall etc. ausgedehnt werden kann.
Der BGH verneint hier eine Haftung deshalb, „weil der Tod des Tieres, auch wenn er als schwerwiegend empfunden wird, zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre“. Diese Formulierung erscheint zumindest unglücklich, ist damit wohl eher gemeint, dass der Tod des Tieres zwar schwerwiegend ist, aber man eben „damit leben“ müsse, weil Haustiere eben kürzer leben als Menschen und der Tod auch als weniger belastend empfunden wird.
Das Gericht legt dies wie folgt dar:

„Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine – hier zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellende pathologisch fassbare – Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart „mittelbar“ Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen.“
„Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als „normales“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden.“
 

Woran scheitert dann die Prüfung im konkreten Fall?

  • Eine Handlung in Form des Überfahrens des Haustieres liegt vor.
  • Ebenso ist auch möglich, dass eine Rechtsgutsverletzung in Form der körperlichen Beeinträchtigung durch einen medizinisch nachgewiesenen Schock vorliegt.
  • Zusätzlich muss aber noch ein Äquivalenz- und Adäquanzzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Handlung als Ausgestaltung der haftungsbegründenden Kausalität vorliegen. Nach der conditio-sine-qua-non-Theorie war die Handlung jedenfalls äquivalent für die Verletzung. Sie müsste aber auch adäquant gewesen sein, um diejenigen Kausalverläufe ausscheiden zu lassen, die dem Schädiger billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können.

„Ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (BGHZ 57, 137, 141)“

  • Wenn man die Adäquanz bejahen würde, weil der Eintritt eines Schocks bei einer Tötung eines Haustieres nicht völlig abwegig ist (hier kommt es auf die Argumentation im Einzelnen an), so muss die Zurechnung zumindest nach dem Schutzzweck der Norm entfallen – gehört der Tod des Tieres doch, wie vom BGH dargelegt zum „allgemeinen Lebensrisiko“. Schockschäden sollen nach Ansicht des BGH nur dann ersetzt werden, wenn ein naher Angehöriger betroffen ist und ein ausreichender Anlass vorliegt, das heißt der Schock verständlich ist.

Print Friendly, PDF & Email
03.05.2012/3 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: § 823 BGB, Schockschaden, Tier, VI ZR 114/11
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-05-03 13:16:582012-05-03 13:16:58BGH: Schockschäden bei Verlust von Tieren
Das könnte Dich auch interessieren
BGH: Schadensersatz bei Kauf eines gebrauchten VW-Diesels nach Bekanntwerden der Abgasmanipulation
OLG Hamm: Zivilrechtliche Haftung bei Foulspiel
OLG Hamm: Zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserrutsche
Wie ging das nochmal mit § 823 BGB?
OLG Schleswig: Was ist, wenn der Nachbar während des Urlaubs streuen soll?
OLG Oldenburg: Haftung des Treibjagdveranstalters aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
3 Kommentare
  1. Katzundmaus
    Katzundmaus sagte:
    03.05.2012 um 13:41

    Und warum ist die Formulierung des BGH jetzt unglücklich?
    Außerdem scheitert nicht die Prüfung sondern höcstens der Anspruch…

    Antworten
  2. Herr Baus
    Herr Baus sagte:
    03.05.2012 um 15:03

    Weil es sich halt recht gefühlskalt liest:
    „40-Tonner überfährt Schnuffel, allgemeines Lebensrisiko. Deal with it.“

    Antworten
  3. Lemmy
    Lemmy sagte:
    03.05.2012 um 16:24

    Be a man, fix the glitch – just remember life’s a bitch…

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BGH: Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben
  • Versäumnisurteil wegen Teilnahme an Videoverhandlung ohne Bild
  • Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Alexandra Alumyan

BGH: Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben

BGB AT, Erbrecht, Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht, Zivilrecht

Eine gut gemeinte Geste, die aber in einem juristischen Fiasko enden kann: Nach dem Ableben des Erblassers geht das Vermögen des Verstorbenen auf seine Erben über, welche – statt das […]

Weiterlesen
03.11.2023/1 Kommentar/von Alexandra Alumyan
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2023-11-03 09:16:362023-11-03 23:00:17BGH: Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben
Alexandra Ritter

Versäumnisurteil wegen Teilnahme an Videoverhandlung ohne Bild

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht, Zivilrecht, ZPO

Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten gem. §§ 331 ff. ZPO ist eine gute Möglichkeit eine Examensklausur im Zivilrecht prozessual einzukleiden, ohne den Fall mit Problemen des Prozessrechts zu überladen. Denn […]

Weiterlesen
31.10.2023/1 Kommentar/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-10-31 10:01:372023-10-31 10:07:51Versäumnisurteil wegen Teilnahme an Videoverhandlung ohne Bild
Johannes Zhou

10 Eselsbrücken und Merktipps für die Examensvorbereitung – Zivilrecht

Examensvorbereitung, Lerntipps, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Im Examen ist ein Verständnis für die systematischen Zusammenhänge unerlässlich. Allerdings kommt man hin und wieder nicht um das Auswendiglernen gewisser Lerninhalte herum. Die folgenden 10 Eselsbrücken und Merktipps aus […]

Weiterlesen
17.10.2023/0 Kommentare/von Johannes Zhou
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Johannes Zhou https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Johannes Zhou2023-10-17 07:50:242023-10-19 08:05:3610 Eselsbrücken und Merktipps für die Examensvorbereitung – Zivilrecht

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen