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Redaktion

ÖffRecht ÖI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
 
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
B  betreibt  auf  seinem  Reiterhof  ein  Gestüt  mit  15  Pferden,  die  er  zur  Zucht  und  zur  Vermietung  nutzt.  Im  Oktober  2011  muss  er  eine  eineinhalbjährige  Haftstrafe  antreten.  B  tut  dies,  ohne  Vorkehrungen  für  die  Versorgung  und  Pflege  der  Pferde  zu  treffen.  Dies  wird  einige  Wochen  später  dem  Landkreis  von  einigen  Pferdefreunden  gemeldet,  der  daraufhin  tätig  wird.
Der  verbeamtete  Tierarzt  ist  bei  der  Begehung  des  Hofes  über  die  Zustände  schockiert  und  bittet  den  nahe  gelegenen  Reitverein  sogleich,  vorübergehend  für  die  Pflege  und  Versorgung  der  Pferde  zu  sorgen,  ohne  ein  schriftliches  Gutachten  abzufassen.  Der  Reitsportverein  nimmt  sich  der  Aufgabe  an. Da  die  Futtervorräte  nicht  ausreichen,  muss  er  auch  neues  Futter  beschaffen.  Die  Kosten  für  Pflege  und  Futter  belaufen  sich  wöchentlich  auf  1.000  Euro,  die  dem  Landkreis  in  Rechnung  gestellt  werden.
Am  01.12.2011  geht  dem  B  in  der  Haftanstalt  ein  Schreiben  des  Landkreises  zu,  in  dem  er  aufgefordert  wird,  bis  zum  15.12.2011  Vorkehrungen  für  die  zukünftige  Versorgung  der  Pferde  zu  treffen.  Andernfalls,  so  der  Landkreis  in  dem  Brief,  „könne  es  zum  Eigentumsverlust  kommen“.  B  reagiert  auf  dieses  Schreiben  nicht.  Nach  weiteren  sechs  Wochen  des  Zuwartens  entschließt  sich  der  Landkreis  zur  Versteigerung.  Der  verbeamtete  Tierarzt  war  seit  der  Bitte  an  den  Reitsportverein  nicht  mehr  in  die  Angelegenheit  involviert.  Kontakt  zu  B  wurde  seitens  des  Landkreises  nicht  mehr  aufgenommen.  In  einer  E-‐Mail  an  den  zuständigen  Sachbearbeiter  heißt  es:  „Wir  sollten  jetzt  keine  weiteren  Verzögerungen  in  Kauf  nehmen.  Die  Sache  ist  den  Landkreis  bisher  schon  teuer  genug  zu  stehen  gekommen!“  Die  Versteigerung  findet  daraufhin  gem.  §  935  II  BGB  am  15.02.2012  statt. Für  die  Pferde  wird  ein  Erlös  zum  Marktwert  erzielt.
Im  Anschluss  daran  erhebt  B  beim  örtlich  zuständigen  Verwaltungsgericht  Klage,  um  dem  Landkreis  zu  zeigen,  „dass  es  so  nicht  geht“.  B  bringt  vor,  er  sei  während  der  Verbüßung  seiner  Haftstrafe  gleich  „ein  zweites  Mal  bestraft  worden“  und  begehre  Genugtuung.  Darüber  hinaus  möchte  er  durch  die  Klage  die  Grundlage  für  „Klagen  auf  die  Wiedererlangung  des  Eigentums  oder  Schadensersatz“  legen.  Auch  habe  der  Landkreis  die  Versteigerung  vorher  „anordnen“  müssen,  so  seien  ihm  Rechtsschutzmöglichkeiten  abgeschnitten  worden.  Der  Landkreis  entgegnet,  bei  der  Veräußerung  habe  keine  Anordnung  ergehen  müssen.  Auch  vorher  sein  ein  Verwaltungsakt  nicht  zwingend  notwendig  gewesen.
 
Aufgaben
1.  Wie  wird  das  VG  entscheiden?
2.  Angenommen,  das  VG  gibt  der  Klage  des  B  statt.  Hat  B  dann  einen  Anspruch  gegen  den  Landkreis  auf  Wiedereinräumung  des  Eigentums  an  den  Pferden,  der  durchsetzbar  ist?  Die  Zulässigkeit  einer  Klage  ist  hier  nicht  zu  prüfen.
Bearbeitervermerk:  Es  ist  davon  auszugehen,  dass  der  Landkreis  für  die  Durchführung  des  TierSchG  zuständig  ist.  Andere  Normen  des  TierSchG  als  die  nachfolgend  abgedruckten,  sind  nicht  zu  erörtern.
TierSchG  –  Auszug: 
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
 
§ 3
Es ist verboten, […] 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
 
§ 16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, […]
 
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt
 
 

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31.01.2013/13 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Examensreport, Januar 2013, Niedersachsen, ÖffRecht, ÖI
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-31 14:00:582013-01-31 14:00:58ÖffRecht ÖI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
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13 Kommentare
  1. jens
    jens sagte:
    31.01.2013 um 14:29

    was ist das für eine klage?

    Antworten
  2. Sven
    Sven sagte:
    31.01.2013 um 14:44

    FFK würd ich sagen auf den ersten Blick. In der Begründetheit dann prüfen, ob die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig ist! Das FF-Interesse dürfte in Form eines Präjudizinteresses bestehen und im Rahmen eines möglichen Amtshaftungsanspruchs dürfte noch das Problem zu erörtern sein, ob man Naturalrestitution verlangen kann!

    Antworten
  3. leonie
    leonie sagte:
    31.01.2013 um 14:57

    ist das schreiben an B ein VA?
    was ist die AGL bei der 2. Frage?
    und was ist die EGL in der ersten klage? 16a TierschG??

    Antworten
  4. Paragraphux
    Paragraphux sagte:
    31.01.2013 um 16:57

    Meine Lösung: aufgrund des vorangegangenen VA (das Schreiben entspricht § 35 VwVfG indem es mit Außenwirkung von einer öffentlichen Stelle kommt und einen Sachverhalt – handle oder rechne mit den Folgen – enthält).
    Kurz diskutiert ob FK (BverwG) oder FFK (hM), letztendlich zum Ergebnis gekommen dass voraussetzungen gleich bis auf qualifiziertes Feststellungsinteresse, welches jedoch unproblematisch durch Präjudizinteresse und Rehabilitationsinteresse gegeben war.
    Daher ein bisschen rumlamentiert und wegen der Subsidiarität der FK eine Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft, § 16a TierSchG hierbei als eine besondere Form der Verwaltungsvollstreckung ähnlich der Ersatzvornahme angenommen. Daher Zunächst die Voraussetzungen (EGL, formelle und materielle RMK) für die Anwendung von Verwaltungszwang nach BVwVG geprüft, dann die ordnungsgemäße Vollstreckung nach § 16a TierSchG. Hierbei insbesondere diskutiert ob nicht ein Füttern der Tiere als milderes Mittel i.S.d. § 16a TierschG angezeigt gewesen wäre, denn verbleiben die Tiere im Eigentum des B, so trägt B ohne Insolvenzrisiko die Kostenlast.
    Und selbstverständlich das fehlende Gutachten diskutiert, und ob es aufgrund der besonderen Situation entbehrlich wäre.
    EGL in Frage 2 war für mich eindeutig ein öR FBA, der jedoch iE nicht durchgehen kann, da die Neueigentümer rechtmäßig eigentum erlangt haben und der Verwaltung daher ein Rückkauf und somit die Eigentumswiederbeschaffung zugunsten B unmöglich ist. Alle anderen Ansprüche die es so gibt zielen nur auf Schadensersatz, danach war ja aber nicht gefragt.

    Antworten
  5. Heiko
    Heiko sagte:
    31.01.2013 um 17:57

    „Die Versteigerung findet daraufhin gem. § 935 II BGB am 15.02.2012 statt…“ – müsste es nicht „… gem. § 383 BGB…“ heißen?
    Die Versteigerung selbst ist ja nicht im § 935 II BGB geregelt. Sondern dort findet sich nur die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs einer Sache die im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert wurde.
    Ergänzend zur Lösung (habe nicht mitgeschrieben):
    Im Rahmen der statthaften Klageart war sicherlich zu problematisieren, ob FKL (wenn dann gem. § 113 I 4 VwGO analog, da er die Aufhebung des erledigten VA vor Klageerhebung begehrt) oder FK gem § 43 VwGO statthaft ist. Denke, dass sich beides vertreten lässt, entweder mit dem Schreiben als VA oder dem Versteigern als Realakt. Ich würde zur FK tendieren, da mich die Begründung für die Analogie, bzw. die Regelungslücke, nicht überzeugt. Letztlich egal, da die Anforderungen in dem Fall im Prinzip identisch sind- eher klausurstaktisch enscheiden.
    In der Begründetheit auf jeden Fall das (Gestaltungs-)Ermessen prüfen, insbesondere dahingehend, ob die Versteigerung zulässigerweise (auch) auf den Kostenaspekt gestützt werden durfte oder ob dies einen Ermessensfehlgebrauch darstellt.

    Antworten
  6. Ju
    Ju sagte:
    31.01.2013 um 19:55

    Fall nach BVerwG, Urteil vom 12.01.2012 – BVerwG 7 C 5.11, RÜ 9/12

    Antworten
    • tiro
      tiro sagte:
      05.02.2013 um 17:26

      Zu Aufgabe 2 enthält das Urteil des BVerwG keine Ausführungen. Die neuen Halter haben nach §§ 929, 932 an den versteigerten Pferden gutgläubig Eigentum erworben, wenn sie davon ausgehen konnten, dass der Landkreis Eigentümer der Tiere war. Ein Abhandenkommen der Tiere im Sinne des § 935 BGB ist zu verneinen, da die Wegnahme und Veräußerung der Tiere auf hoheitlicher Grundlage erfolgten. Auf einen Besitzverlust kraft öffentlichen Rechts findet § 935 BGB keine Anwendung. Wenn man von dem Eigentumserwerb der neuen Halter ausgeht, steht dem B kein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass eine Beseitigung der Folgen des hoheitlichen Handelns noch möglich ist.

      Antworten
  7. jack
    jack sagte:
    01.02.2013 um 10:23

    Wäre auch eine allg. Leistungsklage in form eines folbeseitigungsanspruch auf wiedererlangungdes eigentums möglich wenn man die gersteigerung als realakt ansieht vertretbar?

    Antworten
  8. Tessmer
    Tessmer sagte:
    02.02.2013 um 10:40

    https://lexetius.com/2012,219

    Antworten
  9. Rhythm
    Rhythm sagte:
    05.02.2013 um 19:00

    Hat jemand den Sachverhalt zur zweiten Klausur oder kann sagen, was abgeprüft wurd?

    Antworten
    • §§Fux
      §§Fux sagte:
      07.02.2013 um 13:16

      stichwortartig: PolR, und zwar in Teil 1 eine Klage gegen formell fehlerhafte RVO der Stadt (Verbot von Fankleidung an Spieltagen), in Teil 2 eine Klage gegen Gefährderanschreiben, welches bei gewalttätigen Ausschreitungen mit Datenweitergabe an Fahrerlaubnisbehörde droht, sowie Kartenverkaufsverbot für den heimischen Verein an den Gastverein –> hier war nur die mat. RMK zu prüfen.

      Antworten
      • Rhythm
        Rhythm sagte:
        07.02.2013 um 19:16

        Danke!

        Antworten
  10. Nie Coh
    Nie Coh sagte:
    09.10.2015 um 13:17

    A. Erste Frage
    VG gibt dem Begehren statt, soweit die Klage zulässig und begründet ist.
    I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
    Nicht ganz unproblematisch. Rechtlich ist hier über die Rechtmäßigung einer Versteigerung im Sinne von § 979 BGB zu entscheiden. Das ist eigentlich ein zivilrechtlicher Vorgang. Jedenfalls über die Zwei-Stufen-Lehre lässt sich aber festhalten, dass das „ob“ öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, nämlich nach 16a TierSchutzG.
    II. Zulässigkeit
    1. Statthafte Klageart
    Ebenfalls nicht ganz unproblematisch. Verwaltungshandeln muss qualifiziert werden. Realhandeln vs. VA. Scheint mir hier sehr deutlich Realhandeln zu sein. Jedenfalls ergeht keine abschließende Verfügung und es ist in keinster Weise ersichtlich, dass hier die Verwaltung den Verwaltungsakt gewählt hat. Wenn nicht das Realhandeln sein soll, was dann. FK daher die statthafte Klageart.
    2. Rechtschutzbedürfnis
    Wenigstens vorbereitend für eine Staatshaftungsklage, außerdem wohl Rehabilitationsinteresse.
    3. Klagebefugnis
    Verletzung subjektiver Rechte, insbesondere das Eigentum, erscheint möglich.
    4. Klagegegner, Prozess- und Beteiligtenfähigkeit, Form, (Frist)
    Unproblematisch.
    III. Begründetheit
    Klage ist begründet, soweit das Handeln rechtswidrig war.
    1. RGL 1
    16a Nr. 2.
    a. Formell
    Dem Wortlaut nach setzt 16a Nr. 2 bereits einen VA voraus, an dem fehlt es hier aber. Das ist hier auch unabdingbar, da die Norm selbst vorsieht, dass der Bürger das Recht haben muss, selbst für angemessene Zustände zu sorgen („Fristsetzung“).
    Hinzu kommt, dass die angestellte Überlegung im Hinblick auf die Kostenlage eigentlich im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Hier werden gerade die Schutzrechte der Klägerin durch die Verwaltung mehr oder weniger bewusst umgangen (Antrag nach 80 V wäre möglich gewesen). Das steht im Widerspruch im Rechtstaatsprinzip. Selbst wenn man oben einen VA angenommen hat, wäre dieser nicht bekannt gegeben worden.
    (Hilfsgutachterlich: b. Materielle Voraussetzungen von 16a Nr. 2.
    Sind ebenfalls nicht gegeben. Es liegt kein wirksamer Grund-VA gerichtet auf die Wegnahme vor. Kann man sicher auch anders sehen. Die Übrigen materiellen Voraussetzungen von 16a Nr. 2 dürften dann wieder vorliegen.
    2. RGL 2
    § 28 I Nr. 2 Nds. SOG. 16a TierSchutzG ist lex specialis. Anwendung von § 28 I Nr. 2 würde 16a TierSchutzG unterlaufen und darf hier deswegen nicht zur Anwendung kommen.
    3. RGL 3
    § 11 Nds. SOG. 16a TierschutzG ist immer noch lex specialis. Ungeachtet dessen dürfte aber eine Gefahr vorliegen (§§ 3, 18 TierSchutzG), die aber nicht durch den Weiterverkauf verhältnismäßigkeit beseitigt werden könnte.
    B. Zweite Frage
    Leistungsklage gerichteten auf einen FBA denkbar. Staat hat aber keinen Zugriff mehr auf die Tiere, daher ist das eigentlich eher uninteressant. Interessanter wäre ein Schadensersatzanspruch gewesen, aber nach diesem ist nicht gefragt, obwohl sich dies durch die E-Mail grade aufdrängt.

    Antworten

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