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Schlagwortarchiv für: Niedersachsen

Redaktion

Strafrecht SI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Abschließend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2016 in Niedersachsen. Vielen Dank auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der Bahnreisende B fährt am 01.07. mit dem Zug von Hamburg nach Hannover. Im Gepäckfach liegt sein Aktenkoffer, der allerdings nur mit Wäsche gefüllt ist. Im gleichen Abteil sitzt der A. Aufgrund einer scherzhaften Bemerkung des B ist der A überzeugt, dass der Aktenkoffer voller Geld ist, das aus einem Raub stammt.
Um 18 Uhr geht B in den Speisewagen. Als der Zug gerade durch ein Waldgebiet fährt, ergreift der A seine Chance: Er nimmt den Aktenkoffer aus dem Gepäckfach, öffnet das Fenster und wirft den Koffer hinaus. A merkt sich die Stelle, an der der Koffer gelandet sein muss durch einige markante Bäume.
Am 02.07. geht A auf die Suche nach dem Aktenkoffer. Der Aktenkoffer befindet sich noch immer an der Stelle, an der er am Vorabend gelandet ist.
Wie es der Zufall so will, liegt nur einige Meter entfernt ein ganz ähnlicher Aktenkoffer. A denkt, es sei der Aktenkoffer des B und entleert ihn. Den Koffer lässt er im Wald stehen, was von vorherein so geplant war. Zuhause sieht sich A die Beute genauer an: Es handelt sich um eintausend 20€-Scheine.
Der Aktenkoffer gehört dem dementen V, der ihn in den Wald getragen hat und sich nicht mehr daran erinnern kann.
Damit man Zuhause bei A die Beute nicht finden kann, tauscht A einen großen Teil des Geldes um. Er geht u.a. zu einer Filiale der B-Bank und lässt sich vom Schalterangestellten S einhundert 20€-Scheine gegen zwanzig 100€-Scheine tauschen. S händigt ihm die Scheine aus.
Ein Fahrgast hat A dabei beobachtet, als er den Aktenkoffer aus dem Gepäckfach genommen hat, sodass gegen A ein Strafverfahren aufgenommen wird.
A wendet sich daraufhin an seinen Kollegen K, mit dem er manchmal nach Feierabend etwas unternimmt. A fragt K, ob er sich daran erinnern kann, dass die beiden am 01.07. zwischen 17 und 19 Uhr zusammen im Biergarten in Hannover gewesen sind.
In Wirklichkeit waren sie jedoch am Abend des 30.06. dort. K erinnert sich jedoch nicht und denkt, sie wären am 01.07. zusammen im Biergarten gewesen. Auf diese Erinnerungslücke hatte der A gehofft. Er benennt den K vor Gericht als Entlastungszeugen und bittet ihn, vor Gericht über den „Biergartenbesuch am Abend des 01.07.“ zu berichten.
K wird im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover als Zeuge vernommen, vereidigt wird er nicht. Der Richter und auch der Staatsanwalt haben gerade nicht den hellsten Moment und der Richter fragt den K, was er am Abend des 02.07. gemacht hat. K ist verwundert, warum er nun nach dem 02.07. gefragt wird. Er geht davon aus, dass es sich bei dem 02.07. um den Tag des Tatgeschehens (Bahnfahrt) handeln muss.
K denkt, es sei gut möglich, dass A die Tat begangen habe. Obwohl er zutreffend davon ausgeht, dass A und er den Abend am 02.07. nicht zusammen verbracht haben, sagt er aus, sie seien zwischen 17 und 19 Uhr im Biergarten in Hannover gewesen.
Dies tut er, weil er eine Bestrafung des A verhindern möchte. Erst nach der Entlassung des K als Zeugen, bemerkt der Richter, dass er K nach dem falschen Tag gefragt hat.
Über eine mögliche Zeugenvereidigung haben A und K nicht nachgedacht.
Strafbarkeit des A und K?
§ 261 StGB ist nicht zu prüfen.

25.08.2016/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-25 09:45:082016-08-25 09:45:08Strafrecht SI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentliches Recht des 1. Staatsexamens im Juli 2016 in Niedersachsen. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
1. Aufgabe
Eine Vorschrift des spanischen Körperschaftsteuergesetzes gewährt besondere finanzielle Vorteile bei der Abschreibung von Firmenwerten von im EU-Ausland erworbenen Unternehmensbeteiligungen.
Mehrere Mitglieder des EU-Parlaments richteten schriftliche Anfragen an die Kommission, ob die besagte Regelung als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei. Die Kommission eröffnete hinsichtlich der streitigen Regelung ein förmliches Prüfverfahren, in dessen Rahmen sie von vielen Unternehmen eine Stellungnahme erhielt, u.a. auch von dem Unternehmen I, einem führenden spanischen Bauunternehmen.
Die Kommission schloss das Verfahren mit einem an Spanien gerichteten Beschluss nach Art. 108 II AEUV ab, der feststellt, dass die streitige Regelung mit dem „Gemeinsamen Markt“ unvereinbar ist, da mit ihr ein unzulässiger steuerlicher Vorteil für die spanischen Gesellschaften gewährt wird. Der Beschluss sieht auch vor, dass Spanien Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses einleitet. Spanien muss ferner die Rückzahlung erlangter Beihilfen verlangen, die nach der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission noch gewährt wurden. Ausgenommen sind aus Gründen des Vertrauensschutzes Beteiligungskäufe, die vor der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission geschlossen wurden.
I hatte vor diesem Zeitpunkt Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten erworben und die streitige Regelung beansprucht. Nach diesem Zeitpunkt hat I Beteiligungen eines griechischen Unternehmens erworben, aber keine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen.
I erhebt fristgerecht Klage gegen den Beschluss der Kommission. Es beruft sich darauf, durch die streitige spanische Steuerregelung nicht nur potentiell, sondern auch tatsächlich Begünstigte zu sein. Es verweist außerdem darauf, dass es sich durch seine Stellungnahme aktiv am Prüfungsverfahren der Kommission beteiligt hat. Ist die Klage zulässig? Bitte erstellen Sie ein umfassendes Gutachten!
2. Aufgabe
Das oben genannte Unternehmen möchte für die Betonwände in seinen in Spanien erstellten Bauten deutschen Armierungsstahl verwenden. Europäische harmonisierte Sicherheitsnormen liegen hierfür nicht vor.
Nach der von der spanischen Regierung erlassenen Vorschrift für Konstruktionsbeton ist die Verwendung von Armierungsstahl ohne konkrete baubehördliche Prüfung des verwendeten Stahls allein aufgrund eines Zertifikats nur erlaubt, wenn durch das Zertifikat nachgewiesen wird, dass das Produkt ein zusätzliches Garantieniveau gegenüber dem Minimum mit sich bringt, das bei der konkreten baubehördlichen Prüfung verlangt wird.
I ruft das zuständige spanische Gericht an und macht geltend, die spanische Vorschrift sei nicht mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar. Sie erschwere den Import, da ausländische Zertifikate die über das Minimum hinausgehenden Anforderungen nicht immer erfüllten. Das Gericht setzt das Verfahren aus und legt die Frage dem EuGH vor, ob die spanische Vorschrift gegen Art. 34 AEUV verstößt. Die spanische Regierung hält die Vorlage für unzulässig, da der EuGH nicht über spanisches Recht entscheiden dürfe. Sie verweist außerdem zur Rechtfertigung der Regelung darauf, dass dadurch ein möglichst hoher Sicherheitsstandard der Gebäude gewährleistet werden solle, um Gesundheit und Leben zu schützen. Wie wird der EuGH entscheiden? Bitte erstellen Sie ein umfangreiches Gutachten!
3. Aufgabe
Welche Unterschiede bestehen zwischen Grundfreiheiten und EU-Grundrechten? Gibt es Überschneidungen?

24.08.2016/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-24 09:30:162016-08-24 09:30:16Öffentliches Recht ÖI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vorliegend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll zur dritten gelaufenen Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im Juli 2016 in Niedersachsen. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Autoliebhaber A möchte sich einen neuen Sportwagen zulegen. Um Platz in der Garage zu schaffen, will er seinen Mercedes verkaufen. Beim Golfspielen am 01.02.2016 erzählt er seinem guten Bekannten P von dem Vorhaben. P ist Prokurist bei der B-GbmH, die ein überregionales Autohaus betreibt.
A bietet dem P seinen Mercedes zum Kauf für 18 000 € an. P, der den Wagen kennt, und weiß, dass dieser sehr gepflegt und gut ausgestattet ist, hält dies für ein gutes Geschäft und nimmt das Angebot sofort an.
A und P verabreden, dass der Kaufvertrag gleich am nächsten Tag abgewickelt werden soll und dass A den Wagen dafür zur B-GmbH bringen soll.
Wie verabredet kommt A am nächsten Tag zu den Geschäftsräumen der B-GmbH. Dort trifft er auf M, einen Mitarbeiter der B-GmbH, der mit einer Vollmacht ausgestattet ist bezüglich aller Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte von PKW.
A erfährt von M, dass der P erkrankt ist. Daraufhin erzählt A dem M, dass er gestern mit P einen Kaufvertrag über seinen Mercedes für 18 000 € abgeschlossen hat und dass er jetzt hier wäre, um diesen zwecks Erfüllung des Kaufvertrags abzuliefern.
M antwortet, dass er den Wagen annehmen könnte, aber die Kaufpreisauszahlung könnte er erst veranlassen, wenn er Rücksprache mit P gehalten habe.
A händigt dem M alle Fahrzeugschlüssel aus und übergibt ihm den Wagen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II behält er jedoch. M lässt den Wagen für den Wiederverkauf vorbereiten.
Am 04.02.2016 kommt C in das Geschäft der B-GmbH. Als M ihn herumführt, entdeckt er den Mercedes und will ihn sofort kaufen. M und C schließen einen Kaufvertrag über 25 000 € ab. Da C den Wagen sofort mitnehmen will, geht er zur Bank und zahlt daraufhin 25 000 € in bar an der Kasse der B-GmbH.
Am 09.02.2016 meldet die B-GmbH Insolvenz an. A befürchtet, dass er die 18 000 € für seinen Mercedes nicht mehr bekommen wird. Auf Nachfrage bei P erfährt von dem Verkauf an C. A wendet sich daraufhin an C und verlangt Herausgabe des Autos. Zu Recht?
Abwandlung:
Schon vor dem Gespräch mit P weiß A aus der Presse von den finanziellen Schwierigkeiten der B-GmbH. Aus diesem Grund vereinbart er mit P, dass er sich das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung an dem Mercedes vorbehalte. Zudem dürfe die B-GmbH den Wagen nicht an andere Kunden geben, solange er noch nicht bezahlt sei.
Er weist den M am 02.02.2016 auf diese Vereinbarung hin, als er ihm den Wagen samt Schlüssel übergibt. Die Zulassungsbescheinigung Teil II nimmt er allerdings wieder mit. Am 04.02.2016 verkauft und veräußert M den Wagen trotzdem an C.
C, der über seinen neuen Wagen sehr erfreut ist, macht eine Spritztour auf der Autobahn. Als er mit 200 km/h aufgrund eines Fahrfehlers ohne Fremdeinwirkung die Kontrolle über den Wagen verliert und gegen eine Leitplanke prallt, erleidet der Wagen einen Totalschaden. C lässt ihn verschrotten. Nun fordert A von dem C Schadensersatz in Höhe von 18.000 €, was auch dem objektiven Wert des Wagens entspricht.
Bearbeitervermerk:
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt seit dem 01.102015 nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung den KFZ-Brief.

23.08.2016/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-23 10:13:062016-08-23 10:13:06Zivilrecht ZIII – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachsen im Juli 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
K sucht ein Grundstück, da er ein Einfamilienhaus bauen will. Er beauftragt den Makler M, damit dieser ihm eine geeignete Immobilie vermittelt. Im Erfolgsfall soll M eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer bekommen.
M wird schnell fündig und vermittelt dem K den Kontakt zu V, der ein passendes Grundstück verkaufen will.
Im März 2016 schließen K und V einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück mit einem Kaufpreis von 70 000 € ab.
Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht für N eingetragen, daher wird auf ausdrücklichen Wunsch des M folgende Klausel in den Kaufvertrag zwischen V und K aufgenommen:
§ 8 Vorbehalt des Rücktrittsrecht; Provision
(1) Der V behält sich den Rücktritt vom Kaufvertrag vor, für den Fall, dass N von seinem Vorkaufsrecht form- und fristgerecht Gebrauch macht. Der Rücktritt muss gegenüber dem Käufer K innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Erklärung des N schriftlich erklärt werden.
(2) Der Käufer K muss an M eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen.
Noch am Tag der Beurkundung des Kaufvertrages überweist K die Provision in Höhe von 2499 € an M. V leitet den Kaufvertrag an N weiter, dieser geht dem N am 25.03.2016 zu. Mit einem Schreiben vom 29.03.2016, welches V am selben Tag zugeht, erklärt N das Vorkaufsrecht. V erklärt daraufhin gegenüber K in einem Schreiben, das dem K am 02.04.2016 zugeht, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er weist auf das Schreiben des N hin, das er als Kopie beifügt.
Frage 1:
Kann K die Erstattung der Provision verlangen
• von M?
• von N?
Abwandlung
V verheimlicht dem K die Erklärung des N und lässt das Grundstück am 05.05.2016 für K auf.
Die Grundbuch-Eintragung des K als Eigentümer erfolgt am 03.06.2016. Im Juli 2016 fragt N, wann die Abwicklung des Vorkaufs erfolgen könne. Dann erfährt er von dem Vorgehen des V.
Frage 2: Kann N noch Eigentümer des Grundstücks werden?

22.08.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-22 14:00:412016-08-22 14:00:41Zivilrecht ZII – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2016 in Niedersachsen. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der V möchte sich ein E-Bike zulegen. Nach langer Recherche entscheidet er sich für ein besonders hochwertiges Modell im Wert von 3200 €. Der Händler überlässt ihm das E-Bike für nur 3000 € – selbstverständlich unter Eigentumsvorbehalt – gegen fünf Ratenzahlungen.
Nachdem V die ersten vier Raten bezahlt hat, verletzt er sich am Knie und kann das E-Bike kaum noch nutzen. Daher sagt er zu seinem Sohn S: „Ich überlasse dir die Rechte an dem E-Bike, aber gib es nicht weg!“
S, der von dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt weiß, freut sich und lässt noch einen Fahrradkorb anbauen (Kosten 300 €), der Gesamtwert des E-Bikes steigt damit um 200 € an.
Im Folgenden wird gegen V ein Strafverfahren eingeleitet, da er des Einbruchs verdächtigt wird. Vor Gericht macht der S eine belastende Aussage gegen den V.
Um den V zu ärgern, veräußert S das E-Bike an seinen Freund F für einen Kaufpreis von 2720 €. F kann jedoch den Kaufpreis nicht aufbringen und nimmt deshalb bei seinem Onkel O ein Darlehen auf. Als Sicherheit übereignet der F dem O das Eigentum am Fahrrad, er darf es aber weiter nutzen. O ist gutgläubig im Hinblick auf die Eigentümerstellung des F.
Später möchte der S mit seiner Freundin eine Fahrradtour machen und fragt den F, ob er sich das E-Bike ausleihen könnte. Um seine finanzielle Situation zu verbessern, entschließt sich S das E-Bike an den T zu veräußern. T ist bösgläubig. Zudem hat T kein Interesse an dem Fahrrad und möchte es nur schnell an den U weiterveräußern.
Da sich das Fahrrad noch bei S befindet, bittet T den S, dass er es gleich an den U übergeben soll. Als U das Fahrrad erhält, ist er begeistert und möchte sich nicht mehr davon trennen.
Erst jetzt hat V die letzte Rate gezahlt. Von den zurückliegenden Vorkommnissen weiß er bis dahin nichts. Dann sieht er den U auf dem E-Bike, woraufhin er S zur Rede stellt.
Hämisch grinsend erzählt S dem V die ganze Geschichte. Erbost verlangt V die Herausgabe des E-Bikes, zumindest wolle er aber sein Geld zurück. Schließlich sehe er nicht ein, warum ein Fremder mit seinem Fahrrad herumfahre, auch S habe das E-Bike aufgrund der Ereignisse nicht mehr verdient.
Der F kann die Darlehensraten an den O nicht mehr bezahlen. O möchte sich aus seiner Sicherheit befriedigen.
V und O fragen Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, wie die Zivilgerichte entscheiden würden:
Welche Ansprüche hat V gegen S?
Kann O die Herausgabe des E-Bikes von U verlangen?

19.08.2016/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-19 13:00:032016-08-19 13:00:03Zivilrecht ZI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Oktober 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachsen im Oktober 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
1. Fall
L ist seit 15 Jahren Angestellter bei der X-GmbH. Er ist 1956 geboren und hat 3 Kinder. Er kauft für diese Metallbleche bei verschiedenen Herstellern ein, welche von der X-GmbH zum Bau von Elektroteilen genutzt werden. Hierfür hat er ein festes Budget zur Verfügung, die Aufträge vergibt er jedoch nach eigenem Ermessen.
Bei einer Innenrevision am 10. September stellt der Geschäftsführer der X-GmbH, der S, fest, dass erstmalig ein Auftrag nicht an den langjährigen Hersteller H, sondern an dessen Mitbewerber, den O vergeben worden ist. Dies überrascht S, dem Kontinuität bei der Auftragsvergabe sehr wichtig ist, denn die Angebote von H und O bewegten sich im gleichen Rahmen. Als kurz darauf die Geschäftsführerin der H bei S anruft und sich beschwert, dass die X-GmbH nun Geschäfte mit den „Yuppies“ der O führt, ist er noch mehr verwundet. Sie lässt S auch einen Zeitungsartikel zukommen, aus welchem sich entnehmen lässt, dass Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der O wegen Bestechung (§ 299 II StGB) eingeleitet worden sind. Ob die Ermittlung auch das Geschäft mit der X-GmbH betreffen, lässt sich dem Zeitungsartikel nicht entnehmen.
S stellt daraufhin den L am 13. September zur Rede und konfrontiert ihn mit entsprechenden Vorwürfen. Dieser bestreitet diese vehement und tatsächlich lassen sich diese nicht beweisen. Trotzdem sieht S das Vertrauensverhältnis hin zu L für unwiderbringlich zerrütet an. Da L aber stets ein zuverlässige und guter Mitarbeiter war, bietet er ihm an, den Arbeitsvertrag mittels Aufhebungsvertrag zu beseitigen. Dabei macht er ihm auch klar, dass er ihm, sollte er dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen, fristlos kündigen werde. Sodann übergibt er dem L das im Vorfeld von S ausgearbeitete und von ihm unterschriebene Vertragsdokument. L ist wegen der Vorwürfe geschockt und fürchtet außerdem um seine berufliche Zukunft. Er unterzeichnet daraufhin den Vertrag, welcher ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. September bestimmt.
Am 19. September erklärt L gegenüber S den Widerruf des Vertrages. Außerdem will er ihn notfalls anfechten. S will am Vertrag festhalten. Daher erhebt L Klage mit dem Begehren festzustellen, dass der Arbeitsvertrag zwischen ihm und der X-GmbH auch weiterhin besteht.
Frage 1: Ist diese Klage begründet?
2. Fall – Abwandlung von Fall 1
Tatsächlich hat L von O Zahlung in Höhe von 1.400 Euro erhalten, damit er das Geschäft mit dieser abschließt. Das Angebot der O wäre aber auch ohne die Zahlung nicht günstiger ausgefallen.
Frage 2: Hat X einen Anspruch gegen L auf Zahlung wegen des Schmiergeldes?
3. Fall
R ist seit Jahren Hausmeister bei der X-GmbH. Er arbeitet dabei stets zuverlässig und mit größter Sorgfalt. Eines Tages bemerkt er bei einem Betriebsrundgang, dass der betriebsfremde J beim Fußballspielen einen Ball auf das Dach der Gebäude der X geschossen hat. J bietet R an, diesen schnell selbst vom Dach zu holen. R ist einverstanden und hilft J mittels Räuberleiter das Dach zu besteigen. Dabei schätzen J und R die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion jedoch fehlerhaft ein, so dass dieses beim Klettern beschädigt wird und ein Sachschaden in Höhe von 10.000 Euro entsteht.
Frage 3: Hat X Ansprüche gegen J aus Zahlung der 10.000 Euro?

26.10.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-26 10:00:432015-10-26 10:00:43Zivilrecht ZI – Oktober 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Strafrecht SI – Oktober 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Strafrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Niedersachsen im Oktober 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
T ist leitender Arzt in einem Universitätsklinikum. Er ist spezialisiert auf die Transplantation von Lebern. Für jede Transplantation erhält er eine Leistungsprämie von 2.500 Euro.
Die Organe werden dabei über Eurotransplant, ein privater Verein mit Sitz in Leiden (Niederland), verteilt. Als Grundlage für die Verteilung wird für jeden Patieten ein sogenannter MELD-Score festgestellt und auf Basis dessen eine Reihenfolge bestimmt, nach welcher die Organe verteilt werden. Die MELD-Score wird von verschiedenen medizinischen Kriterien beeinflusst und gibt letztlich an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Patient in näherer Zeit verstirbt. Dabei erhalten die Patienten zuerst ein Organ, welche einen hohen MELD-Score, also eine hohe Todeswahrscheinlichkeit haben. Dabei haben empirische Studien gezeigt, das 90% der transplantierte Patienten innerhalb des ersten Jahres nach der Transplantation nicht versterben.
Bei T wird Anfang August Patient P vorstellig. Dieser hat eine Leberzirrhose. T erkennt nach ersten Untersuchungen schnell, dass der P kaum Chancen hat, in näherer Zeit ein Organ zugeteilt zu bekommen. Da er P aber unbedingt helfen will und weil er außerdem durch eine weitere Transplantation seine Reputation steigen sieht, entschließt er sich nachzuhelfen. Auch kann er die Leistungsprämie gut gebrauchen.
Er versetzt daher eine Blutprobe des P mit einer Substanz, die P kränker erscheinen lässt, als er tatsächlich ist. Dadurch wird der MELD-Score des P erhöht. Diese Probe wird sodann an ein Labor geschickt, mittels automatisiertem Verfahren untersucht und ausgewertet und dass Messergebnis in einen geschützen Bereich im Internet eingetragen, welcher von Eurotransplant verwaltet wird.
Bei der Manipulation der Blutprobe wird T jedoch von Assistenzarzt A beobachtet, der eigentlich bei T seine Dissertation schreiben will. A stellt T zur Rede. Dieser sagt gegenüber A: „Wenn sie hier noch etwas werden wollen und wenn sie ihre Dissertation bei mir schreiben möchten, dann behalten sie das besser für sich.“. A unterlässt es daraufhin die Manipulation gegenüber anderen zu erwähnen.
Außerdem trägt T wahrheitswidrig in die Patienakte des P ein, dass dieser eine Dialysebehandlung erhält. Diesen Eintrag zeichnet er mit seinem Kürzel ab. Auch dies führt letzlich dazu, dass der MELD-Score des P erhöht wird.
Bereits nach einer Woche teilt Eurotransplant dem P eine Leber zu. Diese wird von T implantiert. Dabei weiß P nichts von der Manipulation durch T. P geht es daraufhin besser und er verlässt bald schon das Krankenhaus.
Jedoch erhält auf Grund der Manipulation der O stattdessen kein Organ. Er verstirbt sodann Ende August. Mit Blick auf seinen Gesundheitszustand stellt der behandelnde Arzt fest, dass O die Implantation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte.
Frage 1: Hat sich T nach dem StGB strafbar gemacht? Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist ggf. hilfsgutachterlich einzugehen. Straftaten zu Lasten des P sind nicht zu prüfen.
Frage 2: Ändert sich etwas an der strafrechtlichen Bewertung, wenn sich nicht feststellen ließe, wer das in P verpflanzte Organ erhalten hätte?
Außerdem wird W bei T vorstelling. W leidet ebenfalls an einer Lebererkrankung. T erkennt aber, dass W keine Lebertransplantation in den nächsten zwei Jahren benötigen wird. Trotzdem manipuliert er erneut den MELD-Score um dem W ein Organ zu verschaffen. Auch W gegenüber macht er wahrheitswidrig die Notwendigkeit einer zeitnahen Operation glaubhaft. Als W dann ein Organ von Eurotransplant zugewiesen wird, klärt T den W ordnungsgemäß über die Risiken auf. Insbesondere klärt er ihn über das Abstoßungsrisiko auf. Anschließend nimmt T die Operation vollkommen fachgerecht vor. Trotzdem stößt W das Organ ab und verstirbt kurz darauf.
Frage 3: Wie hat sich W nach dem StGB strafbar gemacht? Es sind nur Straftaten zu Lasten des W zu prüfen.

22.10.2015/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-22 09:00:532015-10-22 09:00:53Strafrecht SI – Oktober 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Klausurlösung: ZIII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juli 2015 gelaufenen ZIII Klausur in Niedersachsen  (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt

1. Frage

M und seine Frau F betreiben in Celle eine Gaststätte mit dem ursprünglichen Gründer V in der Form einer OHG. M und F sind laut Gesellschaftsvertrag Vertreter und Geschäftsführer der OHG. V ist von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen. So ist dies auch im Handelsregister eingetragen.
M hat einen Flachbildschirm für 2000 Euro günstig als Restposten erworben, grds. um diesen selbst im Internet zu verkaufen. Nachdem ihm dies aber nicht lukrativ genug war und ihn Stammgäste drauf angesprochen haben, dass ein moderner Flachbildschirm fehle („heute ein Muss für derartige Lokale „) entschließt sich M den Bildschirm an die OHG zu verkaufen. Dafür ermächtigt er seine Frau den Bildschirm für die OHG zu erwerben und schließt mir ihr einen entsprechenden Kaufvertrag. V ist dagegen und meint M stehe die Begleichung des Kaufpreises aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu.
Anspruch des M auf Kaufpreiszahlung für Bildschirm über 2000 Euro gegen V-OHG?
 
2.  Frage
G, X, Y und M wollen die Meisterschaftsfeier des FC Bayern besuchen. Sie haben aber kein Auto bzw. wollen ihres nicht zur Verfügung stellen und fassen folgenden Plan: Sie fahren mit dem Zug von Celle nach Hannover und leihen sich dort einen Pkw. X und Y teilen sich die Kosten für die Autoleihe. M steuert Getränke bei und trägt die Kosten der Zugfahrt. Der erst 18-jährige G, der keinen Alkohol trinken soll, soll die gesamte Autofahrt übernehmen, aber sonst zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet sein.
G hat gerade erst seinen Führerschein erworben und verfügt noch über sehr wenig Fahrerfahrung, was die anderen auch wissen.
G mietet in seinem Namen in Hannover den Pkw, die anderen bleiben dabei mit den Getränkekisten zurück.
Nach der Meisterfeier wollen die Beteiligten in einem Waldstück nächtigen und beschließen um 1:00 in der Nacht, dass G sie in ein Waldstück fahren solle. Geleitet von einem Navigationssystem fährt er wie geheißen aus der Stadt. Nach einer Ausfahrt wird er in einer Kurve von einem Fernlicht-Scheinwerfer geblendet, verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallt gegen eine Leitplanke. Dabei wird die Designer-Brille des M unreparierbar zerstört. Diese hatte einen Wert von 1.200 Euro.
Ein Gutachter stellt fest, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des G beruhe, der für Fahranfänger typisch sei, aber auch einem erfahrenen Fahrer leicht hätte unterlaufen können.
M verlangt von G 1.200 Euro Schadenersatz für die Brille. Zu Recht?
 
Ansprüche aus StVG und gegen Versicherer sind nicht zu prüfen.
 
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
Frage 1:
M gegen die OHG auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.000 Euro aus Kaufvertrag, § 433 II BGB
 

  1. Anspruch entstanden

– Voraussetzung: Gesellschaftsverbindlichkeit

  1. Gesellschaft

Hier: (Außen-)wirksame OHG

  1. Verbindlichkeit
  2. a) Einigung

– Vertretung der OHG durch F, §§ 164 ff. BGB

  1. aa) Eigene Willenserklärung der F (+)
  2. bb) Im fremden Namen

Hier: Im Namen der OHG

  1. cc) Im Rahmen der Vertretungsmacht

(1) Vertretungsmacht
– Grundsatz: Einzelvertretungsmacht der Gesellschafter, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, § 125 I HGB
– Ausnahme: Gesamtvertretung, § 125 II 1 HGB
Hier: V von Vertretung ausgeschlossen; M und F haben (wohl) Gesamtvertretungsmacht (SV nicht eindeutig)
– Aber: M hat seinerseits der F Vollmacht erteilt, ihn bei der Ausübung der Gesamtvertretung der OHG zu vertreten, §§ 164 ff. BGB
– Also: (+)
(2) Im Rahmen
(a) Rechtsgeschäftliche Einschränkungen
(-); Arg.: Entgegenstehender Wille des V unbeachtlich, vgl. auch § 126 II HGB
(b) Gesetzliche Einschränkungen
– Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB
(aa) Verstoß gegen das Verbot der Doppelvertretung (-)
(bb) Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens
(-); aber eventuell Umgehung durch Bevollmächtigung der F. Ohne Bevollmächtigung der F wäre der M als Verkäufer und – zumindest auch – als Vertreter der OHG tätig gewesen. Sinn und Zweck des § 181 BGB ist es eigentlich, Interessenkollisionen bei Personenidentität zu vermeiden. Hier: Evtl. Benachteiligung der vertretenen OHG und damit des V. Aber: V ohnehin von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.
Also: (-)
(c) Ergebnis: (+)

  1. dd) Kein Ausschluss der Stellvertretung

(1) Kollusion, § 138 BGB (-)
(2) Sich aufdrängender Missbrauch, § 242 BGB (-)

  1. ee) Ergebnis: (+)
  2. b) Wirksamkeit (+)
  3. c) Ergebnis: (+)
  4. Anspruch nicht erloschen (+)

III. Anspruch durchsetzbar (+)

  1. Ergebnis: (+)

 
Frage 2: M gegen G auf Schadensersatz i.H.v. 1.200 Euro
 

  1. § 280 I BGB
  2. Schuldverhältnis

– GbR, §§ 705 ff.BGB

  1. Einigung

– Mehrere Personen (+)
– Gemeinsamer Zweck, insbesondere Erbringung von Beiträgen (+)
– Kein kaufmännischer Zweck (+)
– Keine bloße Gefälligkeit; Arg.: wirtschaftliche Bedeutung, Haftungsrisiko

  1. Wirksamkeit (+)
  2. Pflichtverletzung, § 241 II BGB

Hier: Verletzung der Pflicht, anlässlich der Vertragsdurchführung niemandes Eigentum zu beeinträchtigen.
 
III. Vertretenmüssen
– Grundsatz: Haftung für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, § 276 BGB
– Ausnahme: Haftung nur für eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB (diligentia quam in suis), also nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
 

  1. § 708 BGB

Problem: Anwendbarkeit im Straßenverkehr
– aA: (+); Arg.: Wortlaut enthält keine Einschränkung
– hM: (-); Arg.: Kein Raum für Haftungsbeschränkungen im Straßenverkehr, § 1 StVO
 

  1. Konkludente Vereinbarung über Haftungsbeschränkung bzw. ergänzende Vertragsauslegung

– Voraussetzung: Besondere Umstände/Anhaltspunkte
Hier: G bekanntermaßen Fahranfänger wohl besonderer Umstand

  1. Beobachtung der eigenüblichen Sorgfalt im konkreten Fall

Hier: G hat sich wie immer Verhalten; außerdem wohl nur einfache Fahrlässigkeit.

  1. Ergebnis: (+)

 

  1. § 823 I BGB
  2. Rechtsgutsverletzung

Hier: Eigentum

  1. Verletzungsverhalten (+)

III. Zurechnung (+)

  1. Rechtswidrigkeit (+)
  2. Verschulden

(-); Arg.: Rechtsgeschäftliche Haftungsbeschränkung (s.o.) dürfte sich auch auf deliktische Ansprüche beziehen.

  1. Ergebnis: (-)

 

  1. § 823 II BGB; § 303 StGB

(-); Arg.: Kein Vorsatz bzgl. Sachbeschädigung; fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar.
 
(D. § 18 StVG
– Laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen.)
 
 
 
Relevante Exkurse:
 
Zur OHG:
https://jura-online.de/learn/ohg-105-ff-hgb/1241/excursus
 
Vertretungsmacht:
https://jura-online.de/learn/vertretungsmacht/16/excursus
 
Beschränkungen der Vertretungsmacht:
https://jura-online.de/learn/beschraenkungen-der-vertretungsmacht/271/excursus
 
GbR:

https://jura-online.de/learn/gbr-705-ff-bgb/1232/excursus
02.10.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-02 14:00:022015-10-02 14:00:02Klausurlösung: ZIII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Strafrecht SI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend findet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Juli 2015 gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachsen. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1:
A wird bereits seit geraumer Zeit von seinem Kommilitonen K „geärgert“. Hinter dessen Rücken redet K unverhältnismäßig schlecht über den A. Irgendwann reicht es dem A. Als er eines Abends den K erblickt, geht er auf ihn zu, um ihn zu verprügeln. Dieser durchschaut die Situation jedoch. Er hat allerdings – da er dem A körperlich deutlich unterlegen ist – nur zwei Möglichkeiten, um den unmittelbar bevorstehenden Angriff endgültig abzuwehren: Er könnte weglaufen. Immerhin ist er viel schneller als der A. Er entscheidet sich jedoch für die Alternative und setzt sein Pfefferspray ein, dass er stets in seiner Jackentasche mit sich führt. Dadurch wird der Angriff noch vor dem ersten Schlag abgewendet. A leidet drei Stunden lang unter erheblichem Augenbrennen.
Doch er gibt nicht auf. Er gibt seinem Freund F den Tipp, dass der K eine wertvolle Uhrensammlung besitze. Er solle sich noch am selben Abend unter einem Vorwand Zutritt zu dessen Wohnung verschaffen und ihn umgehend festhalten und ein in einer Flüssigkeit getränktes Tuch ins Gesicht drücken. Der K werde dadurch in Ohnmacht fallen, sodass F in Ruhe die Uhrensammlung aus der Schreibtischschublade nehmen könne. F ist begeistert und verspricht dem A überdies 20 % des Erlöses für den Verkauf der Uhrensammlung. Was F jedoch nicht weiß: K besitzt gar keine Uhrensammlung und auch sonst nichts, von dem der K glaubt, F würde es mitnehmen. A möchte vielmehr, dass K stirbt. Das Tuch ist mit einer tödlich wirkenden Flüssigkeit getränkt. F bricht auf, um nach dem Abendessen, etwa zwei Stunden später, die Tat auszuführen. Kurze Zeit später gibt er seinen Tatplan jedoch vollständig und endgültig auf.
Stattdessen sieht er ein Haus, in dem er es sich zum Abendessen gemütlich machen will. Mit einer Gehwegplatte schlägt er die Scheibe der Terrassentür ein und öffnet diese. Als er durch das Haus schlendert, nimmt er einen beißenden Brandgeruch aus dem Keller wahr. Mit einem herumstehenden Feuerlöscher löscht er das Feuer fachgerecht. Dabei wird jedoch ein Luxusteppich irreversibel verschmutzt. Wenn F nicht eingeschritten wäre, wäre das Haus vollständig abgebrannt.
Prüfen Sie die Strafbarkeit der Beteiligten A, K und F nach dem StGB. §§ 123, 211 StGB sind nicht zu prüfen. Evtl. erforderliche Strafanträge sind wirksam gestellt.
Teil 2: strafprozessuale Zusatzfrage
F wird vom Amtsgericht Osnabrück – Strafrichter – wegen seines Verhaltens verurteilt. Mit seinem Verteidiger V bespricht er, sich telefonisch zu melden, sollte er ein Rechtsmittel einlegen wollen. Nach drei Tagen ruft er in der Kanzlei des V an, erreicht allerdings nur die P, die ihm sagt, sie halte als Praktikantin die Telefonwache, da alle anderen Kollegen sich in einer Besprechung befinden. Sie könne jedoch etwas ausrichten oder der F könne in 30 Minuten noch einmal anrufen. F, der noch am selben Tag in den Urlaub will und daher keine Lust hat nochmals anzurufen, sagt ihr, der V möge für ihn Rechtsmittel gegen die Verurteilung einlegen. P vergisst sich eine Notiz zu machen und V über den Wunsch des F zu unterrichten. Als F zwei Wochen später aus dem Urlaub zurückkehrt, ist noch kein Rechtsmittel eingelegt worden?
Kann F noch ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung einlegen?

27.08.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-08-27 10:00:032015-08-27 10:00:03Strafrecht SI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht Juli 2015 in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

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Sachverhalt
A betreibt in der niedersächsischen Stadt S eine Anlage zur Entsorgung gefährlicher Abfälle. Eines Nachts entsteht ein Brand infolge eines technischen Mangels der Anlage. Die Feuerwehr ist zwei Tage lang mit den Löscharbeiten beschäftigt. Der dabei verwendete Löschschaum vermischt sich mit aus der Anlage austretenden Stoffen. Die Feuerwehr fängt das Löschwasser so gut wie möglich auf und lagert es in Containern auf dem Grundstück des B.
Die zuständige Landesbehörde erlässt am Montag, 13. Juli 2015, eine Ordnungsverfügung auf Grundlage von § 62 KrWG i.V.m. § 17 I 2 KrWG gegen A, in der er verpflichtet wird, das Löschwasser fachgerecht zu entsorgen. Eine Anhörung könne unterbleiben, weil der Sachverhalt klar und die zügige Umsetzung im öffentlichen Interesse geboten sei. A sei Abfallerzeuger i.S.d. § 3 Abs. 8 KrWG. Zwar könne B als Abfallbesitzer i.S.d. § 3 Abs. 9 KrWG angesehen werden, doch wäre dessen Inanspruchnahme ungerecht. Außerdem sei er finanziell nicht in der Anlage, die erheblichen Entsorgungskosten zu tragen.
A ist empört und erhebt am Dienstag, 28. Juli 2015, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Darin rügt er die unterbliebene Anhörung ebenso wie die Auswahl des Verantwortlichen. Schließlich könne ebenso B herangezogen werden. Alternativ könne sich ja auch die Feuerwehr um die Entsorgung kümmern, schließlich habe diese das Löschwasser auch verursacht.
Gehen Sie in einem Gutachten auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – nötigenfalls hilfsgutachterlich – ein. Andere Normen des KrWG als die genannten müssen nicht geprüft werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt das frühere Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
[NAGVwGO vollständig abgedruckt]

26.08.2015/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-08-26 16:00:462015-08-26 16:00:46Öffentliches Recht ÖII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht im 1. Staatsexamen in Niedersachsen im Juli 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

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Sachverhalt
Die Ärztekammer des Landes L beschließt im November 2014 eine Änderung der Berufsordnung für Ärzte (BO). § 16 BO hat fortan folgende Fassung:
Tötung auf Verlangen ist dem Arzt untersagt. Er darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Die Änderung wird am 1. Dezember 2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht.
Arzt A hat einen unheilbar tödlich kranken Patienten P. Dieser wird einen qualvollen Tod durch Ersticken erleiden. Auch eine palliative Behandlung verspricht keinen Erfolg. P lässt sich ausführlich von A aufklären und beraten. A soll P daraufhin ein schmerzlinderndes und in bestimmter Dosierung letal wirkendes Medikament verschreiben, das P selbst und frei bestimmt einnehmen will. Nach der Änderung der Berufsordnung nimmt A von diesem Vorhaben jedoch Abstand. Bei Verstößen drohen ihm Sanktionen bis hin zur Entziehung der Approbation.
A ist empört. Die Änderung verletze ihn schließlich genauso wie P in seinen Grundrechten. Schließlich müsse eine derart grundlegende Frage durch den Gesetzgeber entschieden werden. Jedenfalls aber könne es nicht sein, dass eine Beihilfe zur Selbsttötung in jedem Fall untersagt sei. A kommt im Juli 2015 zu Ihnen und möchte wissen, wie er gegen die Berufsordnung vorgehen kann.
Aufgabe 1: Lösen Sie alle aufgeworfenen Rechtsfragen gutachterlich. Die Änderung der Berufsordnung erfolgte formell ordnungsgemäß. (Es folgt noch ein Hinweis auf im Anhang abgedruckte Normen des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe des Landes L. Darin heißt es unter anderem, dass die Ärztekammer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.) Die Wirksamkeit der Normen des HKG und der übrigen Normen der BO ist zu unterstellen. Eine Vorschrift i.S.d. § 47 I Nr. 2 VwGO existiert im Land L.
Aufgabe 2: Was ändert sich, wenn die Änderung der Berufsordnung auf einer zwingenden Regelung in einer EU-Richtlinie beruht?

26.08.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-08-26 11:00:522015-08-26 11:00:52Öffentliches Recht ÖI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in Niedersachsen. Vielen Dank dafür an Daniel. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
1. Frage:
M und seine Frau F betreiben in Celle eine Gaststätte mit dem ursprünglichen Gründer V in der Form einer OHG. M und F sind laut Gesellschaftsvertrag Vertreter und Geschäftsführer der OHG. V ist von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen. So ist dies auch im Handelsregister eingetragen.
M hat einen Flachbildschirm für 2000 Euro günstig als Restposten erworben, grds. um diesen selbst im Internet zu verkaufen. Nachdem ihm dies aber nicht lukrativ genug war und ihn Stammgäste drauf angesprochen haben, dass ein moderner Flachbildschirm fehle („heute ein Muss für derartige Lokale „) entschließt sich M den Bildschirm an die OHG zu verkaufen. Dafür ermächtigt er seine Frau den Bildschirm für die OHG zu erwerben und schließt mir ihr einen entsprechenden Kaufvertrag. V ist dagegen und meint M stehe die Begleichung des Kaufpreises aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu.
Anspruch des M auf Kaufpreiszahlung für Bildschirm über 2000 Euro gegen V-OHG?
2. Frage
G, X, Y und M wollen die Meisterschaftsfeier des FC Bayern besuchen. Sie haben aber kein Auto bzw. wollen ihres nicht zur Verfügung stellen und fassen folgenden Plan: Sie fahren mit dem Zug von Celle nach Hannover und leihen sich dort einen Pkw. X und Y teilen sich die Kosten für die Autoleihe. M steuert Getränke bei und trägt die Kosten der Zugfahrt. Der erst 18-jährige G, der keinen Alkohol trinken soll, soll die gesamte Autofahrt übernehmen, aber sonst zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet sein.
G hat gerade erst seinen Führerschein erworben und verfügt noch über sehr wenig Fahrerfahrung, was die anderen auch wissen.
G mietet in seinem Namen in Hannover den Pkw, die anderen bleiben dabei mit den Getränkekisten zurück.
Nach der Meisterfeier wollen die Beteiligten in einem Waldstück nächtigen und beschließen um 1:00 in der Nacht, dass G sie in ein Waldstück fahren solle. Geleitet von einem Navigationssystem fährt er wie geheißen aus der Stadt. Nach einer Ausfahrt wird er in einer Kurve von einem Fernlicht-Scheinwerfer geblendet, verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallt gegen eine Leitplanke. Dabei wird die Designer-Brille des M unreparierbar zerstört. Diese hatte einen Wert von 1.200 Euro.
Ein Gutachter stellt fest, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des G beruhe, der für Fahranfänger typisch sei, aber auch einem erfahrenen Fahrer leicht hätte unterlaufen können.
M verlangt von G 1.200 Euro Schadenersatz für die Brille. Zu Recht?
Ansprüche aus StVG und gegen Versicherer sind nicht zu prüfen.

28.07.2015/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-07-28 16:00:452015-07-28 16:00:45Zivilrecht ZIII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im April 2015 in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Hausbau durch W auf Grundstück des E. Maurer W ist nicht in Handwerksrolle eingetragen. E weiß das. Vereinbarte Vergütung beträgt 200.000€.
Haus wird mangelfrei fertiggestellt und übergeben.
Hat W gegen E einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, wenn vergleichbare Arbeiten bei einem eingetragenem Handwerker 275.000€ kosten würde?
1. Abwandlung:
Wie oben. E zahlt allerdings im Voraus 200.000. W wollte nie tätig werden, sondern nur das Geld ergattern.
Ansprüche des E gegen W auf (Rück-)Zahlung?
2. Abwandlung:
W ist in Handwerksrolle eingetragen, aber „Ohne-Rechnung“-Abrede. E weiß, dass W keine Steuern abführt und seine steurrechtlichen Anzeigepflichten nicht erfüllt. Haus wird gebaut, 200.000€ gezahlt. Erhebliche Mängel zeigen sich. E verlangt Beseitigung. Zu Recht?
Abgedruckte Normen:
§ 1 I, II Nr. 2 & 5 SchwarzArbG
§ 370 AO

06.05.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-05-06 10:00:312015-05-06 10:00:31Zivilrecht ZI – April 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Klausurlösung: ZI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Lösungsskizzen, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Januar 2015 gelaufenen ZI Klausur in Niedersachsen (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
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Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Unternehmer U stellt Fahrräder her. V ist als Verkäufer bei U angestellt und hat finanzielle Probleme. V schmuggelt daher ein Fahrrad im Wert von 1500€ raus.
V geht mit dem Fahrrad zum Handelsgeschäft H, wo er es dem Prokuristen P für 500€ anbietet. P, dem der V unbekannt ist, wundert sich über den extrem niedrigen Preis. Da sein Arbeitgeber jedoch auch in finanziell schwierigen Zeiten steckt, kauft er das Fahrrad zu dem angebotenen Preis ohne sich weiter über die Herkunft zu erkundigen. P erzählt H von diesen Umständen nichts. H verkauft es dann an den gutgläubigen K für 1400€. Bei seinem ersten Ausflug baut K einen Unfall und beschädigt das fabrikseitig eingebaute Navigationsgerät. Schadenshöhe ist 100€.
1. Welche Ansprüche hat U gegen H?
H wendet zu Recht ein, dass der P sorgfältig ausgesucht ist und sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen hat.
2. Welche Ansprüche hat U gegen K. Dieser will das Fahrrad nur gegen Zahlung des Kaufpreises und Zahlung von 50€, die er für den Erwerb eines Scheinwerfers aufgewendet hat. Das Fahrrad hatte vorher kein Licht. Die Lampe sei ohne Fahrrad wertlos für den K.
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Ansprüche U gegen H
1. Teil: Ansprüche anlässlich des Ankaufs
A. § 823 I BGB
(-); Arg.: zumindest kein Verschulden des H
B. § 823 BGB; § 259 StGB
(-); Arg.: keine Hehlerei durch H
C. § 831 BGB
(-); Arg.: P sorgfältig ausgesucht und überwacht (Exkulpation)
2. Teil: Ansprüche anlässlich der Weiterveräußerung
A. Schadensersatzansprüche
I. §§ 687II, 678 BGB
1. Besorgung eines fremden Geschäfts
(+); Arg.: H zumindest wegen § 935 BGB zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an K nicht Eigentümer
2. Eigengeschäftsführungswille (+)
3. Bösgläubigkeit des H
a) H selbst (+)
b) Bösgläubigkeit des P
Wohl (+); Arg.: „extrem niedriger Preis“
c) Zurechnung
(+); Arg.: wohl über § 166 BGB analog
4. Rechtsfolge: Schadenersatz
Hier: 1.500 Euro (Wert des Fahrrads)
II. §§ 989, 990 I BGB
1. EBV (zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung)
a) Besitz des H
b) Eigentum des U
(+); Arg.: § 935 BGB (s.o.)
c) Kein Recht zum Besitz (+)
2. Bösgläubigkeit des H
a) Selbst (-)
b) Bösgläubigkeit des P
Problem: Zurechnung
– aA: § 831 BGB, d.h. Exkulpation möglich; Arg.: nähe zum Deliktsrecht
– aA: § 166 BGB analog, d.h. Exkulpation nicht möglich; Arg.: § 831 BGB keine Zurechnungsnorm
3. Unmöglichkeit der Herausgabe (+)
4. Verschulden des H
(+); Arg: §§ 276, 278 BGB
5. Rechtsfolge: Schadensersatz
Hier: 1.500 Euro (Wert des Fahrrads)
III. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: Kein deliktischer Besitz des H
IV. §§ 823 ff. BGB
Problem: Anwendbarkeit auf den bösgläubigen (aber nicht deliktischen) Besitzer
– aA: (+); Arg.: Umkehrschluss aus § 993 I BGB a.E.
– hM: (-); Arg.: Umkehrschluss aus § 992 BGB
(Anmerkung: Bei unterstellter Anwendbarkeit lägen aber die Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB in der Person des H nicht vor, da diesen anlässlich der Veräußerung kein Verschulden trifft, bzw. der H sich bzgl. P exkulpieren kann).
B. Erlösherausgabeansprüche
I. §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB
(+); Arg.: Voraussetzungen des § 687 II BGB liegen vor (s.o.); Höhe: 1.400 Euro.
II. § 816 I 1 BGB
1. Verfügung eines Nichtberechtigten
Hier: Weiterveräußerung des H an K
2. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
a) Berechtigter
Hier: U
b) Wirksamkeit
Hier: eigentlich (-); Arg.: § 935 BGB; aber: U könnte die Weiterveräußerung genehmigen, § 185 BGB
3. Rechtsfolge dann: Erlösherausgabe
Hier: 1.400 Euro
Frage 2: Ansprüche U gegen K
1. Teil: Herausgabeansprüche
A. § 985 BGB
I. Besitz des K (+)
II. Eigentum des U (+)
III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
(+); Arg.: etwaige Verwendungsersatzansprüche des K gem. §§ 1000, 994 ff. BGB begründen allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht.
IV. Keine Einreden
-> §§ 1000, 994 ff. BGB
1. § 994 I BGB
a) EBV zum Zeitpunkt der Verwendungen (+)
b) Redlicher Besitz des K (+)
c) Verwendungen
= Aufwendungen, die der Sache unmittelbar zugute kommen
aa) Kaufpreis
(-); Arg.: kommt dem Fahrrad nicht unmittelbar zugute
bb) Lampe (+)
d) Notwendig
(-); Arg.: Lampe – ungeachtet des § 67 II 3 StVZO – wohl nicht zum Erhalt des Fahrrads erforderlich.
2. § 996 BGB
(+); Arg.: nützliche Verwendung, da werterhöhend; im Übrigen keine eigene Verwendungsmöglichkeit des K.
V. Ergebnis
(+), aber nur Zug-um Zug gegen Erstattung der Kosten für die Lampe.
B. Sonstige Herausgabeansprüche
I. § 861 BGB
(-); Arg.: Keine verbotene Eigenmacht des K
II. § 1007 I BGB
(-); Arg.: Keine Bösgläubigkeit des K
III. § 1007 II BGB
(+), aber nur Zug um Zug gegen Erstattung des Lampe, §§ 1007 III, 996 BGB.
IV. §§ 823 I, 249 I BGB
(-); Arg.: Kein Verschulden des K
V. § 812 I 1 1. Fall BGB
(-); Arg.: Keine Leistung des U an K
VI. § 812 I 1 2. Fall BGB
(-); Arg.: Leistung des H an K (Subsidiarität)
Teil 2: Schadensersatzansprüche wegen des Navigationsgerätes
I. §§ 989, 990 I BGB
(-); Arg.: K nicht bösgläubig
II. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: K nicht deliktischer Besitzer
III. § 823 I BGB
(-); Arg.: Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.
 

06.02.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-02-06 10:00:182015-02-06 10:00:18Klausurlösung: ZI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Strafrecht SI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der in Niedersachsen im Janaur 2015 gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet Ihr auch hier.
Sachverhalt
A hasst seinen Chef C. Um ihm eins auszuwischen, will A den Hund des C entführen, um so ein Lösegeld zu bekommen. Als sich C und seine Freundin im Urlaub befinden, begibt sich A zum Wohnhaus des C und gelangt über ein Fenster, das auf Kipp steht und welches er durch geschicktes Hineingreifen aufhebelt, in das Haus. Er lockt den Hund mit Wurst an und kann ihn an sich nehmen. Auf dem Weg nach draußen sieht er plötzlich eine Kette, die er in seine Jackentasche steckt, um sodann mit Hund und Kette das Haus zu verlassen.
Als C wieder aus dem Urlaub ist, ruft er diesen an, um ihm von dem Hund zu berichten und das Lösegeld zu fordern. C hat jedoch keine Lust mehr auf seinen nervigen Hund und zahlt nicht. Obwohl A den Hund, wie von Anfang an geplant, an C zurückgeben wollte, entschließt er sich nun, den Hund seiner Nichte zu schenken. Die Nichte freut sich riesig über das erhaltene Geschenk.
Weil A so frustriert über seinen misslungenen Plan ist, beschließt er mal so richtig Dampf abzulassen. Er will sich am Abend zu einer Disko begeben, um dort einige Leute aufzumischen. Weil er meint, dass man bei starker Alkoholisierung nicht strafbar sei, beschließt er, sich zu betrinken, um sodann straflos bei einer Schlägerei mitzumischen. Er trifft auf einen Jugendlichen vor der Diskothek und packt ihn einfach und schleudert seinen Kopf mit voller Wucht gegen eine Laterne. Weil so viele Leute anwesend sind, kann A vor weiteren Handlungen gestoppt werden und wird verhaftet. Es wird später festgestellt, dass A während der Tat eine BAK von 3,4 Promille aufwies. Das Opfer des A erleidet eine Gehirnerschütterung.
Wieder ausgenüchtert und aus der Zelle entlassen, sieht A auf der Straße einen Oldtimer, auf dessen Beifahrersitz er Zigaretten entdeckt. Da er kein Geld, aber Lust auf eine Zigarette hat, schlägt er die Autoscheibe ein, um sich die Zigaretten zu nehmen. Das Einschlagen fand er auch noch toll, da jemand, der ein solches Auto fährt, die Reparatur ja wohl bezahlen könne.
Als er durch das Fenster nach den Zigaretten greift, sieht er 1.000 ? in Bar im Fußraum liegen und nimmt diese ebenfalls an sich. Der Passant P hat zufällig dieses Vorgehen beobachtet und spricht den A an. Dieser flüchtet mit der Beute. P nimmt die Verfolgung auf und kann den starken Raucher A schnell einholen. Plötzlich bleibt A stehen, dreht sich zu P um und zieht eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole, zielt auf P und sagt: „Hau ab oder ich knall dich ab!“ Die Pistole hatte er zufällig wieder entdeckt, er hatte sie bereits mit zur Diskothek genommen, wusste jedoch bis dahin nicht mehr, dass er sie bei sich hat.
P lässt ab und A flieht weiter. An der nächsten Ecke hält er erstmal an, um eine zu rauchen. Da bemerkt er aber, dass er weder Zigaretten noch Bargeld bei sich hat. Beides ist in dem Moment, als er die Pistole zog aus seiner Tasche herausgefallen. A bemerkte dies jedoch nicht.
Wie hat sich A strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk: Etwaige Strafanträge sind gestellt.

03.02.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-02-03 17:15:172015-02-03 17:15:17Strafrecht SI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachsen im Januar 2015. Vielen Dank dafür an Kai. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet Ihr auch hier.
Sachverhalt
Unternehmer U stellt Fahrräder her. V ist als Verkäufer bei U angestellt und hat finanzielle Probleme. V schmuggelt daher ein Fahrrad im Wert von 1500€ raus.
V geht mit dem Fahrrad zum Handelsgeschäft H, wo er es dem Prokuristen P für 500€ anbietet. P, dem der V unbekannt ist, wundert sich über den extrem niedrigen Preis. Da sein Arbeitgeber jedoch auch in finanziell schwierigen Zeiten steckt, kauft er das Fahrrad zu dem angebotenen Preis ohne sich weiter über die Herkunft zu erkundigen. P erzählt H von diesen Umständen nichts. H verkauft es dann an den gutgläubigen K für 1400€.
Bei seinem ersten Ausflug baut K einen Unfall und beschädigt das fabrikseitig eingebaute Navigationsgerät. Schadenshöhe ist 100€.
1. Welche Ansprüche hat U gegen H? H wendet zu Recht ein, dass der P sorgfältig ausgesucht ist und sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen hat.
2. Welche Ansprüche hat U gegen K. Dieser will das Fahrrad nur gegen Zahlung des Kaufpreises und Zahlung von 50€ die er für den Erwerb eines Scheinwerfers aufgewendet hat. Das Fahrrad hatte vorher kein Licht. Die Lampe sei ohne Fahrrad wertlos für den K.

26.01.2015/15 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-26 10:00:542015-01-26 10:00:54Zivilrecht ZI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen und Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Jessica für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im April 2014 in Berlin und Brandenburg. Der gleiche Sachverhalt wurde außerdem in Niedersachsen im April 2014 gestellt. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A ist Rentner und will auf einen langersehnten 14tägigen Segeltörn gehen, Er bittet seinen Nachbarn B darum auf das Haus acht zu geben und händigt ihm seinen Hausschlüssel aus. Er weist den B darauf hin insbesondere auf die wertvolle Gemäldesammlung des A acht zu geben.
Der B versichert dem A er müsse sich keine Sorgen machen, er – der B – würde sich um alles kümmern.
Während der Abwesenheit des A kommt der B in Geldnöte. Er wählt deshalb aus der Sammlung des A ein Gemälde aus und bringt es dem Kommissionär C der es für ihn verkaufen soll.
Der C findet schnell eine Käuferin, die D. Für den Marktwert von 25.000 € verkauft er das Gemälde an die D.
Von dem Kaufpreis behält C 5.000 € handelsübliche Kommission ein und leitet 20.000 € an den B weiter. Die D ist begeistert von dem Gemälde und will es auf keinen Fall wieder hergeben.
Als der A vom Segeln zurückkommt will er sein Gemälde wieder haben.
Frage 1: Welche Ansprüche hat A gegen D? 
Der A befürchtet die D werde sich mit dem Gemälde ins Ausland absetzen und dann wäre die Herausgabe des Gemäldes faktisch unmöglich.

Frage 2: Welche Ansprüche kann der A gegen B und C geltend machen? 
 

28.04.2014/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-28 10:00:242014-04-28 10:00:24Zivilrecht ZII – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen und Berlin / Brandenburg
Redaktion

Strafrecht S – Oktober 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Sebastian für die Zusendung des Gedächtnisprotokolls der im Oktober 2013 in Niedersachsen geschriebenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

A ist kaufmännischer Leiter der Baufirma U-AG und in der Unternehmensstruktur direkt unter dem Unternehmensvorstand. Er ist zuständig für den Bereich Auftragsakquise, Controlling und Personalmanagement. Er ist befugt Zahlungen in unbegrenzter Höhe zu tätigen.
Von seinem Vorgänger wurden schwarze Kassen eingerichtet, auf denen mehrere Millionen lagern. Diese hatten ausschließlich den Zweck der Akquise neuer Bauaufträge. A übernahm die Kassen. Als vom Land Niedersachsen ein Bauauftrag ausgeschrieben wurde, machte A dem Ministerialbeamten B diverse Geschenke in Höhe mehrerer 100.000 €.  B nahm die Geschenke dankend an, wollte sich jedoch in keinster Weise davon in der Ermessensentscheidung beeinflussen lassen. Tatsächlich wurde der Bauauftrag an die U-AG erteilt und führte zu einem Gewinn i.H.v. 5.000.000 €. Ob die Geschenke des A an B auf die Entscheidung Einfluss hatten, kann nicht festgestellt werden. Vorschriften des Vergaberechts wurden jedenfalls nicht verletzt.
Privat läuft es bei A schlecht. Seine Frau F hat ihn nach zehnjähriger Ehe für einen anderen Mann verlassen. A sucht daher Trost auf der Internetplattform „Wahre Männer“ unter dem Pseudonym „Big Daddy“. Dort findet er einen Leidensgenossen mit dem Pseudonym „Buddy“. Beide sind von ihren Frauen verlassen worden. In der Annahme in „Buddy“ einen Seelengefährten gefunden zu haben, steigern sich die beiden schließlich in folgenden Plan: Sie sollten doch ihre beiden Frauen in den Herbstferien entführen und sie dann in ein von A zu mietendes Ferienhaus verschleppen, um sie dort zu quälen und schlussendlich zu töten. Die Leichen könne man dann in der Nordsee verschwinden lassen.
A ist zunächst total begeistert von diesem Plan. Am nächsten morgen kommen ihm allerdings Zweifel, ob die Tötung der F der richtige Weg sei. So kommt es, dass A den nächsten Termin mit „Buddy“ im Chat zur weiteren Planung nicht wahrnimmt und auch in Zukunft die Internetplattform meidet.
In der Folgezeit entwickelt sich die Beziehung zu seiner Ex-Frau zu einem wahren Rosenkrieg. F droht A an, ihn finanziell fertig zu machen und auch das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zu beantragen. Das gibt A den Rest. Er nimmt daraufhin Kontakt zu seinem alten Bekannten T auf. T stammt aus der Rockerszene und galt dort als äußerst gewaltbereit. A bittet den T die F zu töten. T reagiert erschrocken und lehnt ab. Darauf entgegnet A, dass er T’s Frau von seinen Liebschaften zu anderen Frauen berichten werde, wenn T die F nicht umbringe. Darauf erklärt sich T bereit. A übergibt dem T ein aktuelles Foto der F. T legt sich mit einer Pistole bewaffnet auf die Lauer nahe des Fitnessstudios, in dem die F trainiert. Als sich die Tür öffnet und eine Frau das Studio verlässt, drückt T ab und schießt ihr in den Rücken. Dabei trifft er jedoch die der F zum verwechseln ähnlich aussehende O, die tödlich getroffen zu Boden sinkt.
Strafbarkeit von A, B und T nach dem StGB?
Zusatzfrage:
In der polizeilichen Vernehmung sagt T umfassend aus. Eine entsprechende vorhergehende Belehrung des T durch den Vernehmungsbeamten war jedoch unterblieben. Kann die Aussage des T in einem Strafverfahren gegen A verwendet werden?
27.10.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-10-27 15:40:342013-10-27 15:40:34Strafrecht S – Oktober 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Strafrecht – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Daniel für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juli 2013 in Niedersachsen gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A ist bei Z zu Besuch, sie sind alte Zechkumpanen. Im Laufe des Abends geraten die beiden bereits nach dem ersten Bier in einen heftigen Streit. A ärgert sich dabei so sehr über Z, dass er ihn an einen Stuhl fesselt und wütend das Haus verlässt. Er rechnet dabei fest damit, dass Z’s Frau, die auf Arbeit ist und Nachtdienst hat, wie jeden Morgen gegen 6 Uhr zurückkehrt und ihn losbindet.
Auf dem Heimweg beschließt A es dem Z noch nicht genug gezeigt zu haben. Er kehrt zurück und entnimmt seinem Portemonaie einen 100 €-Schein sowie sechs Dosen Bier aus dem Kühlschrank. Damit geht er zu seinem Freund B und erzählt ihm ausführlich von den Vorfällen des Abends. A überreicht B drei der sechs Dosenbiere, die dieser leert.
Am nächsten Tag geht A zu seiner Bank und tauscht den Einhunderteuroschein gegen zwei Fünfzigeuroscheine. Einen davon schenkt er seinem stets in Geldnöten befindlichen Freund B, dem er von der Herkunft des Geldes erzählt.
Aus Angst vor Strafverfolgung bittet A den B, für den Fall dass es zum Verfahren kommen sollte, ihm ein falsches Alibi für den Abend zu verschaffen. Notfalls auch unter Eid. B lässt diese Bitte unbeantwortet.
Aufgabe
Wie haben sich V und A strafbar gemacht?

§ 235 StGB ist nicht zu prüfen. Konkurrenzen sind nicht zu bilden.

12.09.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 12:00:422013-09-12 12:00:42Strafrecht – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

M betreibt eine KFZ-Werkstatt. Dazu hat er bei V Räume zu (ca.) 600 € im Monat für die Dauer von 2 Jahren angemietet, wobei kein schriftlicher Mietvertrag bestand, sondern dieser nur „per Handschlag“ geschlossen wurde.
Von der B-Bank bekam er ein Existenzgründerdarlehn i.H.v. 10.000 €.
In der Folgezeit schaffte er sich ein elektronisches Diagnosegerät (Suchgerät, Wert: 4.000 €) für die KFZ Inspektion an.
Nachdem er einige Male damit arbeitete, stellte er fest, dass ihm das „technische Händchen“ dafür fehlt und er führte die Inspektionen wieder auf „traditionelle“ Art per Hand durch.
In der Folgezeit blieben die Aufträge vermehrt aus und es fiel ihm schwerer seine Rechnungen zu begleichen.
Das merkte auch die B und drängte auf Sicherheiten. Dazu übereignete er (M) an die B das Suchgerät. Ergänzend wurde ein Raumsicherungsvertrag über das Warenlager geschlossen, der alle gegenwärtigen und kündigten Gegenstände erfassen sollte. Sofern an den Sachen Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen, so soll die B die Stellung des M zu den jeweiligen Gegenständen haben. Die Gegenstände sollten im Besitz des M verbleiben. Sobald M allerdings mit einer Monatsrate in Verzug ist, sollen die Gegenstände herausgegeben werden.
Nachdem die Raten des M ausblieben, lies die B bei M – ohne Wissen des V – pfänden (Bescheid i.H.v. 5.000 €). Der Gerichtsvollzieher nahm das Suchgerät (Wert 1.000 €) in Besitz.
Auf zwei in dem Warenlager befindlichen Frontschürzen (Wert je 2.000 €) klebte er ein Siegel. Diese Bleche hatte M von T unter Eigentumsvorbehalt am 1.9.2012 erworben und am 30.9.2012 vollständig den Kaufpreis bezahlt.
Jetzt erfährt auch V von der Pfändung und ist nicht begeistert. In einem Gespräch mit der B äußert er an der „Versilberung“ beteiligt zu werden, da bei ihm schließlich auch noch Rückstände offen seien.
Die B entgegnet, dass sie – was zutrifft – keine Kenntnis von einem Mietverhältnis zwischen M und V hatte, sowie keine Kenntnis von etwaigen Rechten des V.
Frage 1: Hat V ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung i.H.d. Mietrückstandes (ca.) 2.400 € aus…
          a) dem Suchgerät
          b) den Frontschürzen?
Der RA des V meint, Rechte aus dem Raumsicherungsvertrag können erst entstehen, nachdem sie in das Warenlager verbracht wurden.
Frage 2: Unterstellen sie, V hat ein Recht zur vorzugsweise Befriedigung! Wie kann er dieses geltend machen?
Der Protokollant hat leider nicht mehr alle Daten im Kopf, aber die Abfolge im SV sei folgendermaßen gewesen: Mietverhältnis M-V, Erwerb des Suchgeräts und (kurzzeitige) Nutzung (Wegschaffung stand nicht im SV, M hörte nur auf es zu nutzen), SiÜ Suchgerät M-B + Raumsicherungsvertrag, (Hier müsste von den Daten her der Kauf der Frontschützen gewesen sein), Pfändung durch B. Die Mietrückstände des M betrafen einen Zeitraum einige Monate vor der Pfändung bis zur Pfändung.
18.07.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-18 20:52:062013-07-18 20:52:06Zivilrecht ZI – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
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