Öffentliches Recht – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Nachfolgend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im November 2014. Vielen Dank hierfür an Lisa. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die X-GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde G. Ihr Geschäft besteht darin, Grundstücke in guter Lage zu kaufen und darauf Funktürme zu errichten, auf welchen ihre Kunden dann gegen Miete Antennen installieren können. Die Gemeinde G schließt mit der X-GmbH 1999 einen Vertrag, Jahresgebühr 3.000,00 DM, und errichtet auf diesem eine Antenne, die sie für den Feuerwehrfunk einsetzt. Nach zwei Jahren kündigt der Landrat diesen Betrag und erlässt eine Duldungsverfügung, die sich auf 28 FSHG NRW stützt und besagt, dass die X-GmbH die weitere Nutzung kostenfrei zu dulden hat.
Die Antenne der Gemeinde sei eine Alarmeinrichtung iSd §28 FSHG, sie diene der sicheren und schnellen Koordinierung der Einsatzkräfte bei Bränden, außerdem sei kein anderes geeignetes Grundstück vorhanden.
Die X-GmbH ist empört. Das greife in Ihre Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit ein. Das Gesetz ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe nicht vorhersehen können, dass Menschen Vermietungen solcher Art beruflich machen würden. Wenn sie jetzt von Polizei und Feuerwehr kein Geld mehr für ihre geschäftlichen Dienste bekommen könnte, wäre das ein besonders intensiver Eingriff.
Der Landrat sagt das Gesetz sei verfassungsgemäß. Die X-GmbH habe eine Duldungspflicht und die Grundrechte sind erst gar nicht betroffen, daher müsse das Gesetz auch nicht verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden. Insbesondere kann die X-GmbH die kosten an ihre anderen Kunden weitergeben.
Prüfen Sie die formell rechtmäßige Duldungsverfügung auf ihre materielle Rechtmäßigkeit.
Original Urteil hierzu: BVerwG 6 C 1.12
Ich wage mal einen ersten Vorschlag zu dieser doch sehr verwirrenden Klausur *räusper*
Nach langem Überlegen entschied ich mich dafür die Verfassungsmäßigkeit des §28 FSHG zu prüfen, um dann in der Materiellen zu gucken ob es nicht gegen Grundrechte verstößt und sonst verfassungsgemäß ist. Mein Problem war leider, dass ich es nicht übers Herz bringen konnte in dieser doch rein objektiven Prüfung die Grundrechte bezogen auf die GmbH zu prüfen. Habe die Grundrechte also abstrakt geprüft, womit ich aber iE nicht zufrieden bin.
verstehe irgendwie nicht was du meinst…
für mich lägen die schwierigkeiten in der klausur zum einen in der entscheidung, ob § 28 überhaupt als ermächtigungsgrundlage anzusehen ist und zum anderen vor allem in der verfassungskonformen auslegung des geseztes…
materiellere rechtmäßigkeit:
I. rgl des va´s
=> § 28 als ermächtigungsgrundlage? (an diesem Punkt hätte ich mich wahrscheinlich lange aufgehalten…)
WENN (+)
=> hier dann eine abstrakte prüfung der verfassungsmäßigkeit des § 28 vornhemen und sagen, dass § 28 grds. verfassungsmäßig ist
ii. voraussetzungen der rechtsgrundlage
=> „Eigentümer und Besitzer“ – entweder hier dann schauen, ob eigentümer und besitzer auch gewerbliche betreiber umfasst oder diese merkmale evtl verfassungskonform ausgelegt werden müssen (bessere variante; auf die ich in der klausursituation vllt. nicht gekommen wäre…)
ODER
iii. allgemeine rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
1. Verhältnismäßigkeit
=> hier im Rahmen der Angemessenheit problematisieren, ob gewerbliche betreiber von einer solchen duldungsverfügung nicht zu hart getroffen werden (schlechtere variante; so hätte ichs wahrscheinlich gemacht)
fazit: wirklich fieses ding^^, vorallem der punkt, ob § 28 eine ermächtigungsgrundlage darstellt hätte mich ewig aufgehalten….
Liegen deine Bedenken § 28 als EGL anzusehen darin überhaupt eine Maßnahme darauf zu stützen oder störst du dich am Wortlaut „Anbringen“?
Ersteres. Für mich klingt die einfach nicht nach einer Ermächtigungsgrundlage/Befugnisnorm….
Urteil
https://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260613U6C1.12.0