Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
M betreibt eine KFZ-Werkstatt. Dazu hat er bei V Räume zu (ca.) 600 € im Monat für die Dauer von 2 Jahren angemietet, wobei kein schriftlicher Mietvertrag bestand, sondern dieser nur „per Handschlag“ geschlossen wurde.
Von der B-Bank bekam er ein Existenzgründerdarlehn i.H.v. 10.000 €.
In der Folgezeit schaffte er sich ein elektronisches Diagnosegerät (Suchgerät, Wert: 4.000 €) für die KFZ Inspektion an.
Nachdem er einige Male damit arbeitete, stellte er fest, dass ihm das „technische Händchen“ dafür fehlt und er führte die Inspektionen wieder auf „traditionelle“ Art per Hand durch.
In der Folgezeit blieben die Aufträge vermehrt aus und es fiel ihm schwerer seine Rechnungen zu begleichen.
Das merkte auch die B und drängte auf Sicherheiten. Dazu übereignete er (M) an die B das Suchgerät. Ergänzend wurde ein Raumsicherungsvertrag über das Warenlager geschlossen, der alle gegenwärtigen und kündigten Gegenstände erfassen sollte. Sofern an den Sachen Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen, so soll die B die Stellung des M zu den jeweiligen Gegenständen haben. Die Gegenstände sollten im Besitz des M verbleiben. Sobald M allerdings mit einer Monatsrate in Verzug ist, sollen die Gegenstände herausgegeben werden.
Nachdem die Raten des M ausblieben, lies die B bei M – ohne Wissen des V – pfänden (Bescheid i.H.v. 5.000 €). Der Gerichtsvollzieher nahm das Suchgerät (Wert 1.000 €) in Besitz.
Auf zwei in dem Warenlager befindlichen Frontschürzen (Wert je 2.000 €) klebte er ein Siegel. Diese Bleche hatte M von T unter Eigentumsvorbehalt am 1.9.2012 erworben und am 30.9.2012 vollständig den Kaufpreis bezahlt.
Jetzt erfährt auch V von der Pfändung und ist nicht begeistert. In einem Gespräch mit der B äußert er an der „Versilberung“ beteiligt zu werden, da bei ihm schließlich auch noch Rückstände offen seien.
Die B entgegnet, dass sie – was zutrifft – keine Kenntnis von einem Mietverhältnis zwischen M und V hatte, sowie keine Kenntnis von etwaigen Rechten des V.
Frage 1: Hat V ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung i.H.d. Mietrückstandes (ca.) 2.400 € aus…
a) dem Suchgerät
b) den Frontschürzen?
Der RA des V meint, Rechte aus dem Raumsicherungsvertrag können erst entstehen, nachdem sie in das Warenlager verbracht wurden.
Frage 2: Unterstellen sie, V hat ein Recht zur vorzugsweise Befriedigung! Wie kann er dieses geltend machen?
Der Protokollant hat leider nicht mehr alle Daten im Kopf, aber die Abfolge im SV sei folgendermaßen gewesen: Mietverhältnis M-V, Erwerb des Suchgeräts und (kurzzeitige) Nutzung (Wegschaffung stand nicht im SV, M hörte nur auf es zu nutzen), SiÜ Suchgerät M-B + Raumsicherungsvertrag, (Hier müsste von den Daten her der Kauf der Frontschützen gewesen sein), Pfändung durch B. Die Mietrückstände des M betrafen einen Zeitraum einige Monate vor der Pfändung bis zur Pfändung.
Lief auch in NRW. Da gab es noch eine dritte Frage: Welche Ansprüche bzw. Verwertungsrechte die B hat und in welchem Verhältnis diese zu einem Vermieterpfandrecht stehen, wenn man unterstellt, dass V ein solches hat.
Lief auch in SH als Zivilrecht I Klausur. Mietrückstände waren in Höhe von 2400 Euro angefallen im Zeitraum 01.04.13 bis 30.06.13 V erfuhr am Tag der Klausur (15.7.13) von der Pfändung, Pfändung war am 05.07.2013.