Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
E besucht am 20.12.2011 den Weihnachtsmarkt in Hannover. Weil vor dem Glühweinstand soviel Gedränge ist, legt er seine Laptoptasche(Wert 50 €) zusammen mit dem darin befindlichen Laptop(Wert 1.200 €) auf einem vor dem Stand stehenden Steh-‐Tisch ab, um schneller dran zu kommen und nach Bestellung einen Blick auf die beleuchtete Kirche zu haben. Als E zum Tisch kommt, sind Tasche und Laptop bereits von einem unbekannten Täter gestohlen worden, der nicht mehr ermittelt werden kann.
Am 04.12.2012 will E in der Innenstadt von Hannover ein Buch kaufen. In einem Buchladen sieht er den F mit der Laptoptasche, die ihm vor fast einem Jahr auf dem Weihnachtsmarkt geklaut wurde. Sofort nimmt er F die Tasche weg. F berichtet verärgert und zutreffend, dass er die Tasche auf dem Weihnachtsmarkt letztes Jahr neben einem Stand auf dem Boden gefunden habe und zur zuständigen Behörde gebracht habe. Da sich innerhalb der gesetzlichen Frist niemand meldete, habe ihm die Behörde die Tasche mit der Bemerkung ausgehändigt, dass er nun Eigentümer sei. Deshalb verlangt er die Tasche von E zurück. E weigert sich mit der Bemerkung, dass er doch Eigentümer sei. Auch nach einem längeren Gespräch können sich E und F nicht einigen. F lebt in Hildesheim. E lebt in Hannover. Daraufhin erhebt F Klage gegen E auf Herausgabe der Notebook-‐Tasche vor dem Amtsgericht Hannover.
Aufgaben
Ist die Klage zulässig und begründet?
Abwandlung:
F erhebt gegen E Klage vor dem Amtsgericht Hannover auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Notebook-‐Tasche. Er begründet seine Klage damit, dass E ihm die Tasche gegen seinen Willen weggenommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein. Noch bevor über die Klage entschieden wurde, erhebt E Widerklage vor dem Amtsgericht Hannover mit dem Antrag festzustellen, dass er die Tasche behalten dürfe und dass F dazu verurteilt werden solle, ihm das Eigentum zu übertragen. F sei ungerechtfertigt bereichert.
Aufgaben
Sind Klage und Widerklage zulässig und begründet?
Schlagwortarchiv für: Januar 2013
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A hat sich bei der S-GmbH an einem schönen, sonnigen Tag einen Sportwagen gemietet und ist damit außerorts auf der Landstraße unterwegs. Die Landstraße ist mit einem Grünstreifen, auf dem in regelmäßigen Abständen Bäume stehen, vom daneben verlaufenden Fußweg getrennt. Plötzlich kommt ihm in einer Kurve der mit überhöhter Geschwindigkeit fahrende, die Mittellinie überschneidende, B entgegen. A will ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Da er den hinter B folgenden Gegenverkehr nicht gefährden will, ist seine einzige Möglichkeit, geistesgegenwärtig nach rechts auszuweichen. Dabei streift er fahrlässig, aber vermeidbar, einen Baum, so dass der Seitenspiegel des Sportwagens
beschädigt wird. Auf dem Fußgängerweg ist gerade die Rentnerin C mit ihren beiden Hunden unterwegs. Durch den Ausweichvorgang erwischt A unvermeidbar die beiden Hunde. Der Dackel stirbt, der Mischling wird verletzt. C fordert von A Schadensersatz iHv 500€ für die Anschaffung eines neuen Dackels. Bezüglich des Mischlings, an dem sie sehr hängt, verlangt sie 1500€ für eine Operation, um das Hüftgelenk wiederherzustellen. Der Mischling hat einen Wert von 200€. Die Operation hat eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 10-20%. Die Einzige Alternative, ein Hunderollstuhl, würde 500€ kosten. Diese Kosten zahlt A nicht. S fordert von A Schadensersatz bezüglich des Spiegels i.H.v. 300€, die A zähneknirschend bei der Rückgabe des Sportwagens begleicht.
A meint nun, dass B für die Ansprüche, die S und C gegen ihn (A) haben, einstehen müsse. Immerhin sei das Ausweichen auch B zugute gekommen. B entgegnet, dass es doch in As Interesse gewesen sei, durch das Ausweichen einer Haftung zu entgehen. Immerhin habe dieser durch die Teilnahme am Straßenverkehr eine Ursache für den Unfall gesetzt.
Aufgaben
Welche Ansprüche hat A gegen B?
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Sachverhalt
B betreibt auf seinem Reiterhof ein Gestüt mit 15 Pferden, die er zur Zucht und zur Vermietung nutzt. Im Oktober 2011 muss er eine eineinhalbjährige Haftstrafe antreten. B tut dies, ohne Vorkehrungen für die Versorgung und Pflege der Pferde zu treffen. Dies wird einige Wochen später dem Landkreis von einigen Pferdefreunden gemeldet, der daraufhin tätig wird.
Der verbeamtete Tierarzt ist bei der Begehung des Hofes über die Zustände schockiert und bittet den nahe gelegenen Reitverein sogleich, vorübergehend für die Pflege und Versorgung der Pferde zu sorgen, ohne ein schriftliches Gutachten abzufassen. Der Reitsportverein nimmt sich der Aufgabe an. Da die Futtervorräte nicht ausreichen, muss er auch neues Futter beschaffen. Die Kosten für Pflege und Futter belaufen sich wöchentlich auf 1.000 Euro, die dem Landkreis in Rechnung gestellt werden.
Am 01.12.2011 geht dem B in der Haftanstalt ein Schreiben des Landkreises zu, in dem er aufgefordert wird, bis zum 15.12.2011 Vorkehrungen für die zukünftige Versorgung der Pferde zu treffen. Andernfalls, so der Landkreis in dem Brief, „könne es zum Eigentumsverlust kommen“. B reagiert auf dieses Schreiben nicht. Nach weiteren sechs Wochen des Zuwartens entschließt sich der Landkreis zur Versteigerung. Der verbeamtete Tierarzt war seit der Bitte an den Reitsportverein nicht mehr in die Angelegenheit involviert. Kontakt zu B wurde seitens des Landkreises nicht mehr aufgenommen. In einer E-‐Mail an den zuständigen Sachbearbeiter heißt es: „Wir sollten jetzt keine weiteren Verzögerungen in Kauf nehmen. Die Sache ist den Landkreis bisher schon teuer genug zu stehen gekommen!“ Die Versteigerung findet daraufhin gem. § 935 II BGB am 15.02.2012 statt. Für die Pferde wird ein Erlös zum Marktwert erzielt.
Im Anschluss daran erhebt B beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage, um dem Landkreis zu zeigen, „dass es so nicht geht“. B bringt vor, er sei während der Verbüßung seiner Haftstrafe gleich „ein zweites Mal bestraft worden“ und begehre Genugtuung. Darüber hinaus möchte er durch die Klage die Grundlage für „Klagen auf die Wiedererlangung des Eigentums oder Schadensersatz“ legen. Auch habe der Landkreis die Versteigerung vorher „anordnen“ müssen, so seien ihm Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten worden. Der Landkreis entgegnet, bei der Veräußerung habe keine Anordnung ergehen müssen. Auch vorher sein ein Verwaltungsakt nicht zwingend notwendig gewesen.
Aufgaben
1. Wie wird das VG entscheiden?
2. Angenommen, das VG gibt der Klage des B statt. Hat B dann einen Anspruch gegen den Landkreis auf Wiedereinräumung des Eigentums an den Pferden, der durchsetzbar ist? Die Zulässigkeit einer Klage ist hier nicht zu prüfen.
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass der Landkreis für die Durchführung des TierSchG zuständig ist. Andere Normen des TierSchG als die nachfolgend abgedruckten, sind nicht zu erörtern.
TierSchG – Auszug:
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 3
Es ist verboten, […] 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
§ 16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, […]
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt
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Sachverhalt
V will seine Eigentumswohnung in Hannover verkaufen. Zu diesem Zweck wendet er sich an M, die mit ihm einen „Vermarktungsvertrag“ schließt und ihm sagt, sie werde die Wohnung für ihn anbieten; dabei werde für ihn keine Courtage fällig. Sie inseriert die Eigentumswohnung auf der Online-Plattform „Immobilia“ für 250.000€, woraufhin sich der K bei ihr meldet. Bei der Wohnungsbesichtigung, bei der weder V noch seine bei ihm wohnende Lebensgefährtin L zugegen sind, fragt K die M über eine etwaige Hellhörigkeit der Wohnung, da ihm die Wohnruhe sehr wichtig sei. M verneint diese Frage, obwohl sie keinerlei Kenntnis diesbezüglich hat.
Am 15.02. kommt es zum Vertragsschluss zwischen V und K für 250.000€, wobei der Vertrag notariell beurkundet wird. Die Einigung erfolgt in Form der Auflassung. Die Kaufpreiszahlung soll am 30.03. erfolgen, am 31.03. soll dann Wohnungsübergabe sein. Auf Verlangen des K wird weiter vereinbart, dass V ihm die notwendigen Aufwendungen für das Abschleifen und Neuversiegeln des Parketts im Wohnzimmer erstattet. K hatte bei der Wohnungsbesichtigung gesehen, dass es eine Renovierung vertragen könnte.
Auf dem Weg aus dem Notariat heraus fragt V den K, ob er Interesse an dem noch im Wohnzimmer der Eigentumswohnung stehenden Buchenschrank habe. Da K nicht sicher ist, vereinbaren sie, der Schrank solle für 1.500€ als von K erworben gelten, wenn er nicht binnen einer Woche V gegenüber seine Ablehnung erkläre.
Am 18.02. trifft K die L, die er beim Notartermin kennen gelernt hatte, in der Fußgängerzone. Er sagt ihr gegenüber, er habe es sich überlegt und wolle den Schrank doch nicht haben. Dies möge sie bitte dem V erzählen.
Am 31.03. ist schließlich nach Zahlung des Kaufpreises Wohnungsübergabe. K zeigt sich verwundert, dass der Schrank noch immer im Wohnzimmer steht. Er hatte gleich für heute den Parkettleger P bestellt. V und K kommen überein, dass V den Schrank fortschaffen werde. Da dieser sehr schwer ist und seine Zerlegung mehrere Stunden benötigt, kann P das Parkett an diesem Tag nicht versiegeln.
Beim zweiten Termin verlegt P das Parkett und stellt dem K dafür 500 Euro in Rechnung. Darüber hinaus berechnet er weitere 100 Euro, die sich aus den Anfahrtskosten für den ersten vergeblichen Termin(30 Euro) sowie die verlorene Arbeitsstunde(70 Euro) zusammensetzen. K verlangt von V die Erstattung der Kosten. Dieser erstattet dem K jedoch nur die 500 Euro für das Verlegen.
Einige Tage nach seinem Einzug merkt K, dass die Wohnung doch sehr hellhörig ist. Er kann alle Geräusche der Nachbarwohnung bei normaler Lautstärke mithören, obwohl die Trennwand zur Nachbarwohnung massiv ist und der üblichen Betonstärke entspricht. V war die Hellhörigkeit bekannt, er hatte sich nur nie daran gestört. K lässt daraufhin eine Schallisolierung aus Rigipsplatten für 3.500 Euro zum Schallschutz montieren. Dies ist der technisch einzig mögliche Weg, die Schallisolierung zu erreichen.
K verlangt nun von V 3.500 Euro für die Schallschutzmontage sowie die 100 Euro für den P. K meint, auch M müsse für die Schallschutzmontage aufkommen.
Aufgaben
Welche Ansprüche hat K gegen V und M?
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Sachverhalt
A, B und C sind seit der Schulzeit Bekannte. Sie haben in der Folgezeit keine Berufe gelernt, also verdienen sie sich ihr Geld mit „Gelegenheitsjobs“. Im Sommer herrscht mal wieder Geldflaute. A schlägt daher vor, den A, B und C ebenfalls noch aus der Schulzeit bekannten M, der mittlerweile Jura studiert und stets teure Klamotten trägt, zu entführen, um von der Familie des M Lösegeld zu fordern.
Nach Abschluss der Vorbereitungen schreiten A, B und C zur Tat. Sie fangen M auf dem Campusgelände ab, zerren ihn in ihr Auto und bringen ihn zu einer abgelegenen Waldhütte. Dort fesseln sie ihn und verriegeln die Tür von außen. Sodann rufen sie bei der Familie des M an und fordern 500.000€ Lösegeld, anderenfalls würden sie den M umbringen. Tatsächlich haben A, B und C jedoch keinesfalls vor, dem M etwas zu tun. Die Familie erklärt sich zur Zahlung bereit und es wird eine Geldübergabe vereinbart.
Aufgrund des heißen Sommers gibt es in der Region vermehrt Waldbrände. Eines Abends bricht auch im Wald, wo die Hütte mit M steht, ein Feuer aus. M stirbt in den Flammen. Dies haben A, B und C nicht gewollt. Zu einer Geldübergabe kommt es natürlich nicht mehr.
Frustriert gehen A, B, C zum Marktplatz. Dort sehen sie den ebenfalls noch aus Schulzeiten bekannten und verhassten X. A schlägt vor, den X mal „etwas aufzumischen“. Daraufhin stürmen A, B und C auf X zu, zerren ihn in einen dunklen Seiteneingang und beginnen, ihn zu schlagen und zu treten. B und C schlagen und treten beide abwechselnd auf X ein. Dies geht so etwa 30 min von statten, wobei das ganze an Brutalität zunimmt. Schließlich wird A übermütig und springt mit seinen schweren Stahlstiefeln auf den Kopf des X, wodurch dieser schwere Verletzungen erleidet, an denen er sofort stirbt. Der X hatte dies in Kauf genommen. B und C sind schockiert, denn den Tod des X hatten sie keinesfalls gewollt.
Geschockt rennen B und C davon. A folgt ihnen, um sie zu beruhigen. B ist jedoch völlig in Panik durch den Tod des X und meint nun, der A wolle nun auch noch ihn, B sowie den C umbringen. C hingegen hat erkannt, dass A ihnen nichts tun will. Weil er aber vom besserwisserischen Getue des A genervt ist, rät er B „Stich ihn ab“. Als A an B und C herantritt, zückt B daher sein Butterflymesser und sticht auf A ein, bis dieser leblos zusammensackt.
Aufgaben
Wie haben sich B und C strafbar gemacht?
§§ 239a, 239b StGB sind nicht zu prüfen.
Vielen Dank an Ramona für die Zusendung des ersten Gedächtnisprotokolls im Jahr 2013 zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
S lässt seinen täuschend echt aussehenden Kuscheltierhund, den er für seine Tochter gekauft hat, im Auto zurück. Aus Versehen lässt er jedoch die Batterie des Hundes an, sodass dieser sich im Auto bewegt. Als Polizist P am Auto des S vorbeiläuft und den vermeintlich echten Hund erblickt, bleibt er stehen, um zu überprüfen, ob die Temperatur im Auto nicht zu hoch ist. Auf dem Innenthermometer kann er erkennen, dass sich das Auto bereits auf 55 °C erhitzt hat.
Nach erfolgloser Ermittlung des Fahrzeughalters entschließt sich P, das Auto zunächst ohne Schäden zu öffnen. Als ihm dies ebenfalls misslingt, schlägt er die Autoscheibe mit einem Stein ein, um den Hund zu befreien. Sofort nach Einschlagen bemerkt er seinen Irrtum. P sah sich aber zum Handeln genötigt und beruft sich hierbei auf §§ 2, 17, 18 TierSchG.
Aufgaben:
1. S begehrt vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht die Feststellung, dass das Vorgehen rechtswidrig war.
Zusatzfrage: Kann S Reparaturkosten i.H.v. 500 € verlangen?