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Schlagwortarchiv für: Januar 2013

Redaktion

Zivilrecht ZIII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
E  besucht  am  20.12.2011  den  Weihnachtsmarkt  in  Hannover.  Weil  vor  dem  Glühweinstand  soviel  Gedränge  ist,  legt  er  seine  Laptoptasche(Wert  50  €)  zusammen  mit  dem  darin  befindlichen  Laptop(Wert  1.200  €)  auf  einem  vor  dem  Stand  stehenden  Steh-‐Tisch  ab,  um  schneller  dran  zu  kommen  und  nach  Bestellung  einen  Blick  auf  die  beleuchtete  Kirche  zu  haben.  Als  E  zum  Tisch  kommt,  sind  Tasche  und  Laptop  bereits  von  einem  unbekannten  Täter  gestohlen  worden,  der  nicht  mehr  ermittelt  werden  kann.
Am  04.12.2012  will  E  in  der  Innenstadt  von  Hannover  ein  Buch  kaufen.  In  einem  Buchladen  sieht  er  den  F  mit  der  Laptoptasche,  die  ihm  vor  fast  einem  Jahr  auf  dem  Weihnachtsmarkt  geklaut  wurde.  Sofort  nimmt  er  F  die  Tasche  weg.  F  berichtet  verärgert  und  zutreffend,  dass  er  die  Tasche  auf  dem  Weihnachtsmarkt  letztes  Jahr  neben  einem  Stand  auf  dem  Boden  gefunden  habe  und  zur  zuständigen  Behörde  gebracht  habe.  Da  sich  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  niemand  meldete,  habe  ihm  die  Behörde  die  Tasche  mit  der  Bemerkung  ausgehändigt,  dass  er  nun  Eigentümer  sei.  Deshalb  verlangt  er  die  Tasche  von  E  zurück.    E  weigert  sich  mit  der  Bemerkung,  dass  er  doch  Eigentümer  sei.  Auch  nach  einem  längeren  Gespräch  können  sich  E  und  F  nicht  einigen.  F  lebt  in  Hildesheim.  E  lebt  in  Hannover.  Daraufhin  erhebt  F  Klage  gegen  E  auf  Herausgabe  der  Notebook-‐Tasche  vor  dem  Amtsgericht  Hannover.
 
Aufgaben
Ist  die  Klage  zulässig  und  begründet?
 
Abwandlung:
F  erhebt  gegen  E  Klage  vor  dem  Amtsgericht  Hannover  auf  Wiedereinräumung  des  Besitzes  an  der  Notebook-‐Tasche.  Er  begründet  seine  Klage  damit,  dass  E  ihm  die  Tasche  gegen  seinen  Willen  weggenommen  habe,  ohne  dazu  berechtigt  zu  sein.  Noch  bevor  über  die  Klage  entschieden  wurde,  erhebt  E  Widerklage  vor  dem  Amtsgericht  Hannover  mit  dem  Antrag  festzustellen,  dass  er  die  Tasche  behalten  dürfe  und  dass  F  dazu  verurteilt  werden  solle,  ihm  das  Eigentum  zu  übertragen.  F  sei  ungerechtfertigt  bereichert.
 
Aufgaben
Sind  Klage  und  Widerklage  zulässig  und  begründet?

01.02.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-01 12:00:192013-02-01 12:00:19Zivilrecht ZIII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A hat sich bei der S-GmbH an einem schönen, sonnigen Tag einen Sportwagen gemietet und ist damit außerorts auf der Landstraße unterwegs. Die Landstraße ist mit einem Grünstreifen, auf dem in regelmäßigen Abständen Bäume stehen, vom daneben verlaufenden Fußweg getrennt. Plötzlich kommt ihm in einer Kurve der mit überhöhter Geschwindigkeit fahrende, die Mittellinie überschneidende, B entgegen. A will ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Da er den hinter B folgenden Gegenverkehr nicht gefährden will, ist seine einzige Möglichkeit, geistesgegenwärtig nach rechts auszuweichen. Dabei streift er fahrlässig, aber vermeidbar, einen Baum, so dass der Seitenspiegel des Sportwagens
beschädigt wird. Auf dem Fußgängerweg ist gerade die Rentnerin C mit ihren beiden Hunden unterwegs. Durch den Ausweichvorgang erwischt A unvermeidbar die beiden Hunde. Der Dackel stirbt, der Mischling wird verletzt. C fordert von A Schadensersatz iHv 500€ für die Anschaffung eines neuen Dackels. Bezüglich des Mischlings, an dem sie sehr hängt, verlangt sie 1500€ für eine Operation, um das Hüftgelenk wiederherzustellen. Der Mischling hat einen Wert von 200€. Die Operation hat eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 10-20%. Die Einzige Alternative, ein Hunderollstuhl, würde 500€ kosten. Diese Kosten zahlt A nicht. S fordert von A Schadensersatz bezüglich des Spiegels i.H.v. 300€, die A zähneknirschend bei der Rückgabe des Sportwagens begleicht.
A meint nun, dass B für die Ansprüche, die S und C gegen ihn (A) haben, einstehen müsse. Immerhin sei das Ausweichen auch B zugute gekommen. B entgegnet, dass es doch in As Interesse gewesen sei, durch das Ausweichen einer Haftung zu entgehen. Immerhin habe dieser durch die Teilnahme am Straßenverkehr eine Ursache für den Unfall gesetzt.
 
Aufgaben
Welche Ansprüche hat A gegen B?

01.02.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-01 10:00:542013-02-01 10:00:54Zivilrecht ZI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
 
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Sachverhalt
B  betreibt  auf  seinem  Reiterhof  ein  Gestüt  mit  15  Pferden,  die  er  zur  Zucht  und  zur  Vermietung  nutzt.  Im  Oktober  2011  muss  er  eine  eineinhalbjährige  Haftstrafe  antreten.  B  tut  dies,  ohne  Vorkehrungen  für  die  Versorgung  und  Pflege  der  Pferde  zu  treffen.  Dies  wird  einige  Wochen  später  dem  Landkreis  von  einigen  Pferdefreunden  gemeldet,  der  daraufhin  tätig  wird.
Der  verbeamtete  Tierarzt  ist  bei  der  Begehung  des  Hofes  über  die  Zustände  schockiert  und  bittet  den  nahe  gelegenen  Reitverein  sogleich,  vorübergehend  für  die  Pflege  und  Versorgung  der  Pferde  zu  sorgen,  ohne  ein  schriftliches  Gutachten  abzufassen.  Der  Reitsportverein  nimmt  sich  der  Aufgabe  an. Da  die  Futtervorräte  nicht  ausreichen,  muss  er  auch  neues  Futter  beschaffen.  Die  Kosten  für  Pflege  und  Futter  belaufen  sich  wöchentlich  auf  1.000  Euro,  die  dem  Landkreis  in  Rechnung  gestellt  werden.
Am  01.12.2011  geht  dem  B  in  der  Haftanstalt  ein  Schreiben  des  Landkreises  zu,  in  dem  er  aufgefordert  wird,  bis  zum  15.12.2011  Vorkehrungen  für  die  zukünftige  Versorgung  der  Pferde  zu  treffen.  Andernfalls,  so  der  Landkreis  in  dem  Brief,  „könne  es  zum  Eigentumsverlust  kommen“.  B  reagiert  auf  dieses  Schreiben  nicht.  Nach  weiteren  sechs  Wochen  des  Zuwartens  entschließt  sich  der  Landkreis  zur  Versteigerung.  Der  verbeamtete  Tierarzt  war  seit  der  Bitte  an  den  Reitsportverein  nicht  mehr  in  die  Angelegenheit  involviert.  Kontakt  zu  B  wurde  seitens  des  Landkreises  nicht  mehr  aufgenommen.  In  einer  E-‐Mail  an  den  zuständigen  Sachbearbeiter  heißt  es:  „Wir  sollten  jetzt  keine  weiteren  Verzögerungen  in  Kauf  nehmen.  Die  Sache  ist  den  Landkreis  bisher  schon  teuer  genug  zu  stehen  gekommen!“  Die  Versteigerung  findet  daraufhin  gem.  §  935  II  BGB  am  15.02.2012  statt. Für  die  Pferde  wird  ein  Erlös  zum  Marktwert  erzielt.
Im  Anschluss  daran  erhebt  B  beim  örtlich  zuständigen  Verwaltungsgericht  Klage,  um  dem  Landkreis  zu  zeigen,  „dass  es  so  nicht  geht“.  B  bringt  vor,  er  sei  während  der  Verbüßung  seiner  Haftstrafe  gleich  „ein  zweites  Mal  bestraft  worden“  und  begehre  Genugtuung.  Darüber  hinaus  möchte  er  durch  die  Klage  die  Grundlage  für  „Klagen  auf  die  Wiedererlangung  des  Eigentums  oder  Schadensersatz“  legen.  Auch  habe  der  Landkreis  die  Versteigerung  vorher  „anordnen“  müssen,  so  seien  ihm  Rechtsschutzmöglichkeiten  abgeschnitten  worden.  Der  Landkreis  entgegnet,  bei  der  Veräußerung  habe  keine  Anordnung  ergehen  müssen.  Auch  vorher  sein  ein  Verwaltungsakt  nicht  zwingend  notwendig  gewesen.
 
Aufgaben
1.  Wie  wird  das  VG  entscheiden?
2.  Angenommen,  das  VG  gibt  der  Klage  des  B  statt.  Hat  B  dann  einen  Anspruch  gegen  den  Landkreis  auf  Wiedereinräumung  des  Eigentums  an  den  Pferden,  der  durchsetzbar  ist?  Die  Zulässigkeit  einer  Klage  ist  hier  nicht  zu  prüfen.
Bearbeitervermerk:  Es  ist  davon  auszugehen,  dass  der  Landkreis  für  die  Durchführung  des  TierSchG  zuständig  ist.  Andere  Normen  des  TierSchG  als  die  nachfolgend  abgedruckten,  sind  nicht  zu  erörtern.
TierSchG  –  Auszug: 
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
 
§ 3
Es ist verboten, […] 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
 
§ 16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, […]
 
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt
 
 

31.01.2013/13 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-31 14:00:582013-01-31 14:00:58ÖffRecht ÖI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
V will seine Eigentumswohnung in Hannover verkaufen. Zu diesem Zweck wendet er sich an M, die mit ihm einen „Vermarktungsvertrag“ schließt und ihm sagt, sie werde die Wohnung für ihn anbieten; dabei werde für ihn keine Courtage fällig. Sie inseriert die Eigentumswohnung auf der Online-Plattform „Immobilia“ für 250.000€, woraufhin sich der K bei ihr meldet. Bei der Wohnungsbesichtigung, bei der weder V noch seine bei ihm wohnende Lebensgefährtin L zugegen sind, fragt K die M über eine etwaige Hellhörigkeit der Wohnung, da ihm die Wohnruhe sehr wichtig sei. M verneint diese Frage, obwohl sie keinerlei Kenntnis diesbezüglich hat.
Am 15.02. kommt es zum Vertragsschluss zwischen V und K für 250.000€, wobei der Vertrag notariell beurkundet wird. Die Einigung erfolgt in Form der Auflassung. Die Kaufpreiszahlung soll am 30.03. erfolgen, am 31.03. soll dann Wohnungsübergabe  sein.  Auf Verlangen des K wird weiter vereinbart, dass V ihm die notwendigen Aufwendungen für das Abschleifen und Neuversiegeln des Parketts im Wohnzimmer erstattet. K hatte bei der Wohnungsbesichtigung  gesehen, dass es eine Renovierung vertragen könnte.
Auf dem Weg aus dem Notariat heraus fragt V den K, ob er Interesse an dem noch im Wohnzimmer der Eigentumswohnung stehenden Buchenschrank habe. Da K nicht sicher ist, vereinbaren sie, der Schrank solle für 1.500€ als von K erworben gelten, wenn er nicht binnen einer Woche V gegenüber seine Ablehnung erkläre.
Am  18.02. trifft K die L, die er beim Notartermin kennen gelernt hatte, in der Fußgängerzone. Er sagt ihr gegenüber, er habe es sich überlegt und wolle den Schrank doch nicht haben. Dies möge sie bitte dem V erzählen.
Am 31.03. ist schließlich nach Zahlung des Kaufpreises Wohnungsübergabe. K zeigt sich verwundert, dass der Schrank noch immer im Wohnzimmer steht. Er hatte gleich für heute den Parkettleger P bestellt. V und K kommen überein, dass V den Schrank fortschaffen werde. Da dieser sehr schwer ist und seine Zerlegung mehrere Stunden benötigt, kann P das Parkett an diesem Tag nicht versiegeln.
Beim zweiten Termin verlegt P das Parkett und stellt dem K dafür 500 Euro in Rechnung. Darüber hinaus berechnet er weitere 100 Euro, die sich aus den Anfahrtskosten  für den  ersten vergeblichen Termin(30 Euro) sowie  die verlorene Arbeitsstunde(70  Euro) zusammensetzen. K verlangt von V die Erstattung der Kosten. Dieser erstattet dem K jedoch nur die 500 Euro für das Verlegen.
Einige Tage nach seinem Einzug merkt K, dass die Wohnung doch sehr hellhörig ist. Er kann alle Geräusche der Nachbarwohnung  bei normaler Lautstärke mithören, obwohl die Trennwand zur Nachbarwohnung massiv ist und der üblichen Betonstärke entspricht. V war die Hellhörigkeit bekannt, er hatte sich nur nie daran gestört. K lässt daraufhin eine Schallisolierung aus Rigipsplatten für 3.500 Euro zum Schallschutz montieren. Dies ist der technisch einzig mögliche Weg, die Schallisolierung zu erreichen.
K verlangt nun von V 3.500 Euro für die Schallschutzmontage sowie die 100 Euro für den P. K meint, auch M müsse für die Schallschutzmontage aufkommen.
 
Aufgaben
Welche Ansprüche hat K gegen V und M?

31.01.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-31 12:00:232013-01-31 12:00:23Zivilrecht ZII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Strafrecht – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A, B und C sind seit der Schulzeit Bekannte. Sie haben in der Folgezeit keine Berufe gelernt, also verdienen sie sich ihr Geld mit „Gelegenheitsjobs“. Im Sommer herrscht mal wieder Geldflaute. A schlägt daher vor, den A, B und C ebenfalls noch aus der Schulzeit bekannten M, der mittlerweile Jura studiert und stets teure Klamotten trägt, zu entführen, um von der Familie des M Lösegeld zu fordern.
Nach Abschluss der Vorbereitungen schreiten A, B und C zur Tat. Sie fangen M auf dem Campusgelände ab, zerren ihn in ihr Auto und bringen ihn zu einer abgelegenen Waldhütte. Dort fesseln sie ihn und verriegeln die Tür von außen. Sodann rufen sie bei der Familie des M an und fordern 500.000€ Lösegeld, anderenfalls würden sie den M umbringen. Tatsächlich haben A, B und C jedoch keinesfalls vor, dem M etwas zu tun. Die Familie erklärt sich zur Zahlung bereit und es wird eine Geldübergabe vereinbart.
Aufgrund des heißen Sommers gibt es in der Region vermehrt Waldbrände. Eines Abends bricht auch im Wald, wo die Hütte mit M steht, ein Feuer aus. M stirbt in den Flammen. Dies haben A, B und C nicht gewollt. Zu einer Geldübergabe kommt es natürlich nicht mehr.
Frustriert gehen A, B, C zum Marktplatz. Dort sehen sie den ebenfalls noch aus Schulzeiten bekannten und verhassten X. A schlägt vor, den X mal „etwas aufzumischen“. Daraufhin stürmen A, B und C auf X zu, zerren ihn in einen dunklen Seiteneingang und beginnen, ihn zu schlagen und zu treten. B und C schlagen und treten beide abwechselnd auf X ein. Dies geht so etwa 30 min von statten, wobei das ganze an Brutalität zunimmt. Schließlich wird A übermütig und springt mit seinen schweren Stahlstiefeln auf den Kopf des X, wodurch dieser schwere Verletzungen erleidet, an denen er sofort stirbt. Der X hatte dies in Kauf genommen. B und C sind schockiert, denn den Tod des X hatten sie keinesfalls gewollt.
Geschockt rennen B und C davon. A folgt ihnen, um sie zu beruhigen. B ist jedoch völlig in Panik durch den Tod des X und meint nun, der A wolle nun auch noch ihn, B sowie den C umbringen. C hingegen hat erkannt, dass A ihnen nichts tun will. Weil er aber vom besserwisserischen Getue des A genervt ist, rät er B „Stich ihn ab“. Als A an B und C herantritt, zückt B daher sein Butterflymesser und sticht auf A ein, bis dieser leblos zusammensackt.
 
Aufgaben
Wie haben sich B und C strafbar gemacht?
§§ 239a, 239b StGB sind nicht zu prüfen.

31.01.2013/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-31 10:00:542013-01-31 10:00:54Strafrecht – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Ramona für die Zusendung des ersten Gedächtnisprotokolls im Jahr 2013 zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
S lässt seinen täuschend echt aussehenden Kuscheltierhund, den er für seine Tochter gekauft hat, im Auto zurück. Aus Versehen lässt er jedoch die Batterie des Hundes an, sodass dieser sich im Auto bewegt. Als Polizist P am Auto des S vorbeiläuft und den vermeintlich echten Hund erblickt, bleibt er stehen, um zu überprüfen, ob die Temperatur im Auto nicht zu hoch ist. Auf dem Innenthermometer kann er erkennen, dass sich das Auto bereits auf 55 °C erhitzt hat.
Nach erfolgloser Ermittlung des Fahrzeughalters entschließt sich P, das Auto zunächst ohne Schäden zu öffnen. Als ihm dies ebenfalls misslingt, schlägt er die Autoscheibe mit einem Stein ein, um den Hund zu befreien. Sofort nach Einschlagen bemerkt er seinen Irrtum. P sah sich aber zum Handeln genötigt und beruft sich hierbei auf §§ 2, 17, 18 TierSchG.
Aufgaben:
1. S begehrt vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht die Feststellung, dass das Vorgehen rechtswidrig war.
Zusatzfrage: Kann S Reparaturkosten i.H.v. 500 € verlangen?
 

30.01.2013/12 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-30 10:00:202013-01-30 10:00:20ÖffRecht ÖI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW

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