Die mündliche Prüfung ist für die Examensnote genauso wichtig wie das schriftliche Examen. Für viele Kanditaten stellt sie aber häufig Neuland dar, findet sie in der universitäten Ausbildung ja kaum statt. Umso größer sind die Fragen, die so manch einen vor der Prüfung plagen. Um euch einen Einblick zu geben, was für die mündliche Prüfung wichtig sein kann und welche Vorstellungen die Prüfer/innen eigentlich haben, möchten wir verschiedene Prüfer für euch interviewen.
Heute gibt uns Herr Prof. Dr. Martin Avenarius als regelmäßiger Prüfer einen Einblick.
Prof. Dr. Martin Avenarius ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Neuere Privatrechtsgeschichte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Daneben ist er u.a. Mitglied der Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten Köln und Düsseldorf und Vertrauensdozent der Hanns-Seidel-Stiftung.
1. Wie bereiten Sie sich auf die Kandidaten vor? Nehmen Sie Einsicht in die Prüfungsakte?
Über den Inhalt der Prüfungsakte berichtet der Kommissionsvorsitzende erst am Tag der mündlichen Prüfung. Die Ergebnisse der Klausuren kennen die Prüfer aber schon etwas länger. Dies ermöglicht es, sie bei der Vorbereitung des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen, um auf jeden Kandidaten angemessen eingehen zu können. Wer z.B. um das Bestehen ringt, muss fairerweise anders gefragt werden als jemand, der vielleicht Aussichten auf ein gutes Gesamtergebnis hat und zeigen möchte, dass er besonders qualifiziert ist. So kann man schwächeren Kandidaten mit zunächst einfacheren Aufgaben ihre Chance geben, um sie nicht von vornherein zu überfordern, während stärkere die Möglichkeit bekommen, mit anspruchsvolleren Gedanken zu glänzen. Im übrigen ergibt sich aus den Vornoten keineswegs eine Tendenz hinsichtlich des Erfolgs in der mündlichen Prüfung. Hier besteht also Raum für erfreuliche Überraschungen.
2. Welchen Einfluss hat das Vorgespräch auf die spätere mündliche Prüfung? Welchem Zweck dient es aus Ihrer Sicht?
Das Vorgespräch wird mit dem Vorsitzenden geführt, der darüber in der Kommission berichtet. Es vermittelt einen Eindruck von der Persönlichkeit des Kandidaten. Dieser kann sich hier zu seinen Zukunftsplänen oder Interessenschwerpunkten äußern und allfällige Probleme (etwa sprachliche Schwierigkeiten oder besondere Prüfungsangst) benennen. Auch kann er ggf. darauf hinweisen, wenn er meint, dass seine schriftlichen Arbeiten sein wirkliches Leistungsniveau nicht widerspiegeln; man kann dem dann in der mündlichen Prüfung durch geeignete Fragen nachgehen.
3. Welche Rolle spielen die erzielten Vornoten aus dem schriftlichen Examensteil?
Ihre Kenntnis ist wichtig, damit man das Prüfungsgespräch in angemessener Weise planen und durchführen kann (s.o. 1.). Auch können Klausuren, die dem Kandidaten ausnahmsweise misslungen sind, bewirken, dass das rechnerische Gesamtergebnis der Prüfung hinter einem günstigeren Eindruck zurückbleibt, den die Kommission vom Leistungsstand des Kandidaten gewinnt. In solchen Sonderfällen ist eine Korrektur der Gesamtnote möglich.
4. Viele Prüflinge sind unsicher, was Sie anziehen sollen. Wie sollte man sich am besten kleiden?
Förmlich und zurückhaltend. Kandidaten sollten dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie die Prüfung ernst nehmen. Die Prüfer tun es ebenso.
5. Wie bereiten Sie sich selbst auf eine mündliche Prüfung vor?
Ich konzipiere normalerweise einen oder zwei kurze Fälle, die im Gespräch gelöst werden sollen, und notiere mir, welche Gegenstände dabei möglichst erörtert werden sollten. Gerne wähle ich Themen, die kleine Exkurse zu den Grundlagen des Rechts erlauben. Auch für den Fall, dass am Ende der Teilprüfung noch Zeit bleibt, notiere ich mir einige Grundfragen. Ich nehme mir vor der Prüfung auch Zeit für die Auseinandersetzung mit der Aufgabe, die jeweils als Gegenstand des Kurzvortrags vorgesehen ist.
6. Was empfehlen Sie einem Kandidaten, um sich gut vorzubereiten?
Mit der Vorbereitung sollte man keinesfalls erst unmittelbar vor der Prüfung beginnen, man sollte sie vielmehr langfristig betreiben. Sehr wichtig ist es, das Fach mit seiner ganzen Schwierigkeit von Beginn des Studiums an ernst zu nehmen. Es genügt selbstverständlich nicht, im letzten Moment – z.B. mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der Prüfungskommission – das Kurzzeitgedächtnis mit irgendwelchen Einzelheiten anzureichern. Entscheidend ist, ob der Prüfling über die Ausbildung hinaus, also über das bloße juristische Handwerk, das schwierig genug ist, auch als juristisch gebildete Persönlichkeit gereift ist, der man zutraut, dass er später gesellschaftliche Verantwortung übernehmen kann. Die mündliche Prüfung erlaubt in dieser Hinsicht klarere Eindrücke als schriftliche Leistungen. Erst wenn also die kritische Selbstvergewisserung zu dem Eindruck führt, dass die nötige Reife erreicht ist, dann sollte man ins Examen gehen, und keinesfalls allein deswegen, weil der Freiversuchs-Termin bevorsteht.
Natürlich kann man auch ganz konkrete Maßnahmen ergreifen, um die Aussichten zu verbessern. Hierzu gehört etwa das Einüben von Kurzvorträgen, insbesondere mit Rücksicht auf das Zeitmanagement, oder die Orientierung über aktuell diskutierte Rechtsprobleme.
7. Wie sollte ein Prüfling reagieren, wenn er eine Frage nicht richtig verstanden hat?
Nachfragen. Soviel Zeit steht immer zur Verfügung, und Prüfer sind nach meiner Erfahrung immer geduldig und freundlich. Man versucht selbstverständlich zu vermeiden, dass das Prüfungsgespräch durch Mißverständnisse belastet wird.
8. Sollte man mit dem Prüfer diskutieren, wenn er der eigenen Rechtsansicht widerspricht?
Ich finde es geradezu erfreulich, wenn die Rechtskenntnis eines Kandidaten qualifiziert und sein Auftreten selbstbewußt genug ist, dass er seinen Standpunkt mit Gründen behaupten kann. Auch der fertige Jurist wird, um dem Recht verantwortlich dienen zu können, in der Lage sein müssen, im juristischen Streitgespräch kritisch zu argumentieren. Abwegige Vorstellungen oder methodisch unzulässig entwickelte Gedanken werden dadurch freilich nicht richtiger. Wenn der Prüfer also klar signalisiert, dass ein bestimmter Standpunkt falsch sei, sollte man nicht insistieren.
9. Was sind Ihrer Meinung nach die 3 Top-Fehler, die ein Kandidat begehen kann?
Unkritische Nutzung des Freiversuchs, Vernachlässigung der Grundlagen des Rechts, unsorgfältiger Umgang mit Gesetz, Sachverhalten und Methoden. Die Folgen sind nicht nur generell fatal, sondern können gerade in der mündlichen Prüfung unverschleiert zutage treten.
10. Haben Sie eine lustige oder kuriose Anekdote aus Ihrem bisherigen “Prüferleben”, die Sie uns preisgeben möchten?
Lieber nicht. Was auf der einen Seite des Tisches u.U. kurios wirken kann, mag für die andere Seite fatale Folgen haben. Man sollte nicht vergessen, dass das Staatsexamen eine ernste Angelegenheit ist. Nur scheinbar kurios, in Wahrheit aber besonders unangenehm kann es sein, wenn beide Seiten völlig unterschiedliche Vorstellungen vom wünschenswerten Niveau des juristischen Fachgesprächs haben.
Wir bedanken uns herzlich für die Antworten.
Schlagwortarchiv für: Staatsexamen
Im Folgenden findet Ihr das Gedächtnisprotokoll der in Berlin gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht im Oktober 2013, welcher in Stichpunkten wiedergegeben ist. Hierfür vielen Dank an Niko. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
1. Teil:
– A,B, C gründen KG
– A ist Komplementär; B und C sind Kommanditisten
– A bringt 300.000 € ein, C bringt Grundstück ein, am Hafen gelegen, mit Lagerhalle (A und B sind mit dem Einbringen des Grundstücks einverstanden)
– die KG wird eingetragen
– KG will Grundstück wieder verkaufen; beauftragt (vertreten durch A) den Makler M
– arbeiten mit M schon mehrere Jahre zusammen
– M erstellt Exposé, wonach die Lagerhalle Grundfläche von 1000 qm hat (M misst nicht nach, sondern legt nach besten Gewissen fest
– laut Exposé objektiver Wert: 300.000 €
– K GmbH: hat ihrem langjährigen Mitarbeiter P Prokura erteilt und den Antrag auf Eintragung gestellt
– Innenverhältnis K und P: P darf keine Grundstücke kaufen
– noch vor Eintragung des P erfährt dieser von dem Exposé und will kaufen
– lässt sich von M das Exposé zuschicken, telefoniert mit M, fragt nach bzgl.der Größe der
Lagerhalle; P weist M darauf hin, dass es sich bei 1000 qm Größe um die Mindestgröße
handele, um eine Spedition betreiben zu können
– M antwortet, dass die Lagerhalle mit Sicherheit die angegebene Größe haben werde
– P trifft sich mit M beim Grundstück und besichtigt die Halle von außen; da Halle aber noch vermietet, kann er nur einen kleinen Teil der Halle betreten und besichtigen
– P und M sind sich handelseinig und machen Notartermin
– beim Notar: P fragt nochmal, da im Vertrag keine Größenangaben der Halle genannt sind; M weist auf die vorausgehenden Absprachen hin
– Vertrag wird beurkundet; M unterschreibt in Vertretung der KG unter Vorlegung einer Vollmacht
– P unterschreibt für die K
– in Vertrag enthalten ist Klausel von Makler M, die er üblicherweise in seine Immobiliengeschäfte einbringt: „gekauft wird Grundstück nach jetzigem Zustand; Gewährleistung ist ausgeschlossen, außer Verkäufer handelt arglistig“
– P bestellt in der gleichen notariellen Urkunde eine Restkaufpreishypothek zur Sicherung der 2. Kaufpreisrate
– zweite Rate wird gezahlt, GmbH wird als Eigentümer eingetragen und erfährt so davon
– K ist zwar nicht so zufrieden mit der Lage, will aber nicht anfechten; ist aber der Meinung, dass der Vertrag eh nicht wirksam zustande gekommen sei, da P solche Geschäfte gar nicht hätte tätigen dürfen
Ist der Grundstückskaufvertrag wirksam zustande gekommen?
2. Teil (Fortsetzung des Sachverhalts):
– 2008 wird Grundstück der K übergeben
– C scheidet aus der KG aus
– 2010 will GmbH Grundstück wieder verkaufen
– K will Grundstück wieder verkaufen; erfährt von Kaufinteressenten, dass Lagerhalle 20% kleiner ist als angegeben → Kaufpreis wäre auch 20 % geringer angemessen gewesen
– K will das nicht auf sich sitzen lassen, fordert die KG und A und C im März 2011 auf, 60.000 € zurückzuzahlen: der Makler M hätte falsche Angaben gemacht und die Aussagen seien der KG zuzurechnen; die Aussagen seien Vertragsgrundlage geworden; P habe damals die Anlage nicht richtig besichtigen können
– KG erwidert, P hätte weitere Unterlagen anfordern können; außerdem sei Anspruch eh verjährt; außerdem hätte Mangel in den letzten zwei Jahren von K bemerkt werden müssen
– K erhebt Leistungsklage im Mai 2012 auf Zahlung von 60.000 €; da sie aber den Kostenvorschuss noch nicht gezahlt hat, wird Klage der KG erst im Januar 2013 zugestellt
Hat die K-GmbH einen Anspruch gegen V-KG auf Zahlung von 60.000 €?
Hat die K auch gegen A und gegen C diesen Anspruch?
Bearbeitervermerk: Der Grundstückswert verändert sich im Laufe der Jahre nicht.
Vielen Dank an Sebastian für die Zusendung des Gedächtnisprotokolls der im Oktober 2013 in Niedersachsen geschriebenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Einleitung
Zwei Jahre fleißig gelernt und nun am Ziel angekommen. Vor kurzem hatte ich meine Mündliche Prüfung und sehe nun einer kurzen Zeit wundervollen Nichtstuns entgegen, in der ich endlich wieder meine Seele baumeln lassen kann. Na gut, so ganz untätig wollte ich nicht bleiben, sondern z.B. den einen oder anderen Artikel schreiben. Und auf diesen Artikel freue ich mich ganz besonders, denn hier werfe ich mal alle Förmlichkeiten über Bord und schildere frei und vergnügt, wie ich den ganzen Examensstress im Nachhinein betrachte, verbunden mit der großen Hoffnung, dass der ein oder andere „jüngere“ Student – ach nein, es heißt ja jetzt „Studierender“ – es nicht als Angeberei, sondern vielmehr als konstruktiven Hinweis versteht, wie man das Erste Juristische Staatsexamen erfolgreich gestalten kann. Diejenigen, die mich kennen, wissen, dass ich stets hilfsbereit bin und gerne etwas zurückgebe, denn auch ich habe sehr von meinen „älteren“ Freunden und Bekannten profitiert. So viel schon einmal zu meinem ersten Tipp: Schaut auch das an, was die „älteren“ Semester anstellen, denn dann seht ihr meistens, wie man es nicht macht!
Macht euch gleich zu Beginn klar: Das Examen ist eine Gesamtschau, welche aus vielen verschiedenen Bausteinen besteht. Juristisches Verständnis, ausreichende Intelligenz, Arbeitseifer und Disziplin, effektive Vorbereitung sowie das nötige Glück sind diese Elemente, auf die teilweise nur begrenzt Einfluss zu nehmen ist. Also konzentriert euch immer auf solche Faktoren und Entscheidungen, die ihr bestmöglich beeinflussen könnt.
1. Entscheidung: Freischuss oder nicht? Oder gleich abschichten?
Diese erste Entscheidung ist mir besonders leicht gefallen, da ich mich recht gut kenne und weiß, wie gut ich Wissen aufnehmen und behalten kann. Von vorne herein kam daher nur der Freischuss in Frage, denn es wäre fahrlässig gewesen, auf die Möglichkeit zur Wahrnehmung eines möglichen Verbesserungsversuches zu verzichten. Hinzu kam, dass ich nicht gleich sechs Klausuren zu einem Termin schreiben, sondern lieber alles schön „gestückelt“ (sog. Abschichten) haben wollte, um mich auf jedes Rechtsgebiet einzeln aber effektiv vorzubereiten. So schrieb ich im Mai die Klausuren im Öffentlichen Recht, im Juni die im Strafrecht und im November schließlich die verbliebenen drei Klausuren im Zivilrecht. Nach einem Block ging es also immer direkt weiter mit dem nächsten Rechtsgebiet, sodass „altes Wissen“ schnell wieder verdrängt wurde, um sogleich neuem Wissen „Platz zu schaffen“. Eine gute Freundin von mir bezeichnet so etwas als Bulimie-Lernen. Mir hat diese Vorgehensweise jedenfalls sehr geholfen, denn so war ich nicht mit Wissen überladen, sondern gut auf jedes einzelne Rechtsgebiet vorbereitet. Solange ihr die nötige Disziplin und den erforderlichen Ehrgeiz habt, nach einem Block mit einem anderen Rechtsgebiet sofort zu beginnen und bei Null zu starten, ist dies aus meiner Sicht der erste Schlüssel zum Erfolg. Stellt euch aber darauf ein, alles lange im Voraus recht genau zu planen. Sollte euch das Abschichten abschrecken, so lasst aber jedenfalls bitte nicht den Freischuss aus, wenngleich es auch nichts bringt, vollkommen unvorbereitet ins Examen zu gehen, um sich „dit Janze mal anzuschauen“. Wir sind hier nicht beim Poker, wo man sich auch einfach mal so die Hände anschaut, denn ein Misserfolg bleibt für die Psyche ein Misserfolg – und den wünsche ich euch auf keinen Fall!
2. Entscheidung: Wie soll ich es mit dem Rep halten?
Zum Thema „Repetitorium“ wurde mit Sicherheit schon alles gesagt, nur noch nicht von jedem! Ich selbst habe ein kommerzielles Rep besucht, das mir meine Eltern finanziert haben und denen ich an dieser Stelle auch gerne einmal für die Unterstützung während meiner Studienzeit danken möchte. Solange universitäre Reps jedenfalls nicht die gleiche Qualität aufweisen können, wie solche kommerziellen Reps (und ihr auch über das nötige „Kleingeld“ verfügt), solltet ihr wirklich nicht an einer guten Ausbildung sparen. Nicht, dass ich im Rep ständig anwesend war, im Gegenteil (meisten war es einfach zu früh am Morgen!), doch hat es mir erstmals geholfen, einen Gesamtüberblick des gewaltigen Stoffes zu erfassen. Daneben konnte ich die zahlreich ausgeteilten Fälle sehr gut zur Vorbereitung nutzen. Daran könnt ihr erstmals erkennen, wie wichtig fallorientiertes Lernen ist.
Welches Rep es später tatsächlich bei euch werden soll, solltet ihr nach einem Probehören entscheiden. Zum Abschluss aber noch mal ein eindringlicher Hinweis: Ruht euch bloß nicht auf eurer puren Anwesenheit im Rep aus, sondern arbeitet vor bzw. nach und fangt am besten da schon mal mit den ersten Probeklausuren an!
Wer im Übrigen mehr zu diesem Thema erfahren will, der sollte sich zudem unseren Gastbeitrag vom 14.09.2009 zu Gemüte führen.
3. Entscheidung: Wer lernt was, von wem und woraus?
Dies wird wohl die schwerste Entscheidung von allen sein, denn die vorhandenen Lernangebote sind derart zahlreich, dass man hieran schnell verzweifeln könnte. Dieses Problem habe ich letztlich dadurch gelöst, dass ich aus den vielen Lehrbüchern, Skripten und Folien der Professoren auf Gutsherren-Art (der Witz wird wohl nie alt) ein Skript im Öffentlichen Recht sowie im Strafrecht zusammengestellt habe, was an sich schon einen Lerneffekt hatte, ebenso wie das Schreiben von Karteikarten. Diese selbst erstellten Lernmittel haben mich während meiner gesamten Vorbereitung begleitet. Insbesondere durch das ständige Wiederholen anhand des Skriptes und weiterer kurzer Übersichten (siehe z.B. meine „Checklisten“) blieb genügend Stoff hängen. Ich vergleiche dieses Lernen immer mit einem Fischernetz, bei dem man die Maschen immer enger ziehen muss. Verschafft euch auf alle Fälle in irgendeiner Weise einen Überblick. Natürlich kann es lange dauern, bis ihr euren „Königsweg“ gefunden habt. Doch es wird sich lohnen, wenn man sich die Basics durch ein ständiges Wiederholen verinnerlicht und kontinuierlich darauf aufbaut. Dazu solltet ihr auch einen längerfristigen Lernplan entwickeln, der alle Rechtsgebiete und Themen abdeckt, denn so ein Plan hilft dabei, ständig dazu ermahnt zu werden diesen auch zu erfüllen und damit eben kontinuierlich zu lernen. Aufgeteilt habe ich die Rechtsgebiete in Lernblöcke zu je 2,5 Stunden: Wiederholung der vorherigen Themas, Bearbeitung eines neuen Themas und schließlich ein Fall aus dem Rep. Gelernt habe ich im Übrigen stets zu Hause, denn in der Uni wäre ich zu sehr abgelenkt worden. Wie ihr es aber im Einzelnen macht, müsst ihr selbst beurteilen!
Bevor ich etwas ganz Wichtiges vergesse: Nehmt frühzeitig das Angebot der Universität in Bezug auf den Klausurenkurs in Anspruch. Euer gelerntes Wissen müsst ihr im Examen später praktisch anwenden können; nur darauf kommt es im Endeffekt an. Was nutzt einem Sportler das viele Training, wenn er keine Wettkampferfahrung hat? Zwar halte ich nichts davon, gänzlich unvorbereitet in eine Probeklausur zu gehen (auch das wird oft empfohlen), doch schiebt es dennoch nicht zu lange hinaus und scheut auch den Misserfolg nicht – meistens lernt ihr anhand der gemachten Fehler am meisten! Zur Orientierung: Bei mir waren es 35 Probeklausuren (Schnitt: 8,05 Punkte), jeweils ohne bzw. mit wenigen Hilfsmitteln. Betrügt euch nicht, sondern lasst die Hilfsmittel weg und geht selbst auf Rechtsfindungssuche!
Hinzukommt dann natürlich noch der Tipp hinsichtlich einer Lerngruppe, was für mich allerdings nie in Frage kam – woran das wohl liegen mag?!
Gegen Ende der Vorbereitung ist ein Überblick über die kürzlich ergangene Rechtsprechung (2-12 Monate vor den Klausuren) obligatorisch, wobei ich da nur eine euch bekannte Seite empfehlen kann: juraexamen.info! Genug der Eigenwerbung, aber ich hatte tatsächlich auch eine Klausur im Examen, zu der es einen Artikel von uns gab (siehe hier). Was glaubt ihr, wie ich mich darüber gefreut habe, nachdem ich in dieser Klausur einen unserer Artikel wiedererkannt hatte?
4. Entscheidung: Auch der Schwerpunkt muss gemacht werden! Aber wann?
Gleich vorweg: Ich will hier nicht über die unsinnigen und ungerechten Unterschiede zwischen den universitären Schwerpunktbereichen diskutieren, denn schließlich habe ich mir meine Universität selbst ausgesucht. Als „Bonner“ muss ich jedenfalls 5 von 7 Klausuren (2-stündig) sowie eine Seminararbeit einbringen. Von offizieller Stelle (JPA, Universität) wird vorgegeben, dass der Schwerpunkt zuerst komplett zu absolvieren sei und erst danach mit der Examensvorbereitung begonnen werden sollte. Wieder einmal ein Beispiel dafür, wie weit so mancher von den Studierenden entfernt ist, denn – und entschuldigt bitte die drastische Ausdrucksweise – eine solche Vorgabe ist absoluter Schwachsinn! Der einzige Vorteil ist, dass die Prüfer in der Mündlichen Prüfung euer Ergebnis aus dem Schwerpunktbereich kennen und die Notenfindung hieran anpassen können – mehr nicht! Insgesamt zählt der Schwerpunktbereich 30 % der Endnote und ist damit viel zu wertvoll, um diesen in zwei oder drei Semestern und zwischen Tür und Angel dahin zu schludern und etwas zu verschenken. Um einen Schwerpunktbereich komplett und souverän abzuschließen sowie sich ausreichend auf den Freischuss vorzubereiten reicht die Zeit bei über 95 % aller Studenten nie und nimmer aus, wenn es nach dieser Vorgabe ginge. Nach vielen Gesprächen wurde mir diese Meinung von fast allen Betroffenen bestätigt. Von daher solltet ihr euch stets gut auf den Freischuss vorbereiten und im Anschluss an den staatlichen Teil eure Erfahrungen aus dem Examen nutzen, um einen zufriedenstellenden Schwerpunktbereich vorweisen zu können. Natürlich könnt ihr auch anders vorgehen: Da ich nie mehr als zwei Schwerpunktklausuren in einem Semester schreiben wollte, habe ich diese vor und während meiner Examensphase geschrieben. Insoweit konnte ich mich zeitlich immer gut auf diese zwei Klausuren einstellen, ohne dabei meine Examensvorbereitung zu vernachlässigen. Der einzige Fehler in meiner Planung war, dass ich mich noch durch die ausstehende Seminararbeit „quälen“ muss, was die Studienzeit nun leider deutlich verlängert. Dies ist in erster Linie einem zusätzlichen Praktikum im Bundestag geschuldet, woran ich aber auch mal wieder erkenne, dass sich eine solche Freiwilligkeit selten auszahlt, wenngleich die gemachten Erfahrungen auch seinen Wert haben. Jedenfalls sollten euch eure Ergebnisse wichtiger als alles andere im Studium sein, denn nachher interessiert dann eben doch nur die Note, was zwar schade, aber leider nicht zu vermeiden ist.
5. Entscheidung: „Soll ich mit dem Partner Schluss machen?“ „Was ist eine Party?“ „Oh Gott, mein Gewicht!“
An dieser Stelle wollte ich zwar keine Beziehungs- oder Fitnesstipps abgeben, aber eines kann ich euch verraten: Denkt an euren seelischen Ausgleich neben dem Lernen und bereitet euer Umfeld darauf vor, ab und an einen gestressten Freund oder Partner anzutreffen, wenn denn überhaupt mal Zeit hierfür sein sollte. Ein freier Tag in der Woche sollte in jedem Fall dabei sein, an denen ihr den lieben Gott mal einen guten Mann sein und die Bücher geschlossen lassen solltet. Klar ist es manchmal echt hart, auf Partys, Freunde oder Sport zu verzichten aber es wird für auch wieder andere Zeiten geben. Eine solche Phase durchlebt ihr (hoffentlich) nur einmal im Leben und wenn ihr schon so weit gekommen seid, solltet ihr es auch richtig durchziehen! Wenn es an der Motivation hapert, schafft euch weitere Anreize, um in irgendeiner Weise den erforderlichen „Druck“ aufzubauen oder hochzuhalten. Und am Ende hat man doch immer etwas zu feiern, oder nicht?
Fazit
Ich glaube, einer der größten Boxer aller Zeiten soll einmal gesagt haben, dass ein Kampf nicht im Ring entschieden wird, sondern in den Wochen und Monaten zuvor, in der Phase der Vorbereitung. So ähnlich trifft es auch auf das Examen zu, wobei ich die Worte „Wochen“ und „Monate“ gerne durch die Worte „Monate“ und „Jahre“ ersetzen möchte. Sich frühzeitig über seine Stärken, Schwächen und das eigene Können Gedanken zu machen, hilft jedenfalls, später nicht allzu überrascht auf die Schnauze zu fliegen, sondern einen Weg zu gehen, der sich am Ende auszahlen könnte. Natürlich kann nicht jede Eventualität mitbedacht und es vollkommen ausgeschlossen werden, eine schlechte Examensklausur im Portfolio zu haben. Zumindest kann man aber das Risiko zu scheitern angemessen begrenzen und mit ein wenig Glück sogar oben „mitspielen“. Macht euch eines immer klar: Keiner von uns kann alles in zwei Jahren erlernen, doch kommt es beim Examen ja nur darauf an, mehr zu wissen als die anderen – das reicht aus! Von daher solltet ihr euch nicht so stressen, aber jedenfalls Wert auf das ständige Wiederholen der Basics legen. Auch beim Wiederholen reichert ihr später Details an. Wie weit ihr nach oben wollt, bemisst sich schließlich danach, wie gut ihr euer Wissen anwenden und dazu noch Detailwissen vorweisen könnt.
Zum Abschluss hoffe ich sehr, dass ihr eventuell den ein oder anderen neuen Aspekt entdeckt habt, den ihr in der Examensvorbereitung gebrauchen könnt. Und sollten euch meine Hinweise nicht weiterbringen, so schaut doch mal in diesem Artikel vom 29.06.2009 oder diesem Artikel vom 05.07.2009 nach, ob da etwas für euch dabei ist. Wie ihr am besten zu eurem Ziel kommt, müsst ihr natürlich selbst entscheiden, denn nichts ist so individuell, wie euer bereits schon eingeschlagener Lebensweg. Die Hauptsache ist aber, dass ihr ein wirkliches Ziel vor Augen habt, es auch irgendwann erreicht und damit zufrieden seid! In diesem Sinne: Viel Erfolg!
Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar/März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Thüringen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen. Der Fall lief zu selben Zeit auch in anderen Bundesländern.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
L ist Betreiber von Spielhallen in Gotha. Zwei Spielhallen sind im Stadtzentrum und nur 100m voneinander entfernt. Zwei Weitere liegen außerhalb in Vororten. Gewerbeordnungs- und gaststättengesetzlich sind alle Spielhallen ordnungsgemäß.
Das Land sieht aber große Gefahren durch die Spielsucht der Bevölkerung und verkündet daher das SpielhallenGesetz, das am 01.07.2013 in Kraft treten soll. [Die Normen werden am Ende des Sachverhalts abgedruckt und beinhalten im Wesentlichen: Abstand zur nächsten Spielhalle mehr als 100m; Abstand zu Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden; Verbot von Mehrfachkonzessionen; Übergangsregelung von zwei Jahren; Pflicht zu einem „Sozialkonzept“, also Warnung vor Spielsucht durch die Betreiber; bei Nichtbeachtung kann der Betreiber seine Konzession verlieren.]
Zuvor hatte L seine Spielhallen erst umfangreich modernisiert, was sich erst in fünf Jahren amortisiert haben wird. L beschwert sich beim Land und erhält die Auskunft, dass Spielhallen sowieso nicht alle Einkünfte angeben und versteuern würden und daher sich die Modernisierung schon viel schneller amortisieren würde.
Außerdem wendet er ein, dass ihm nicht zugemutet werden könne, Negativwerbung für Glücksspiel und damit gegen sein eigenes Geschäft zu machen. Auch sei fraglich, ob das Land überhaupt zuständig dafür sei.
Der L erhebt Verfassungsbeschwerde am 15.01.2013 formgerecht beim BVerfG gegen das SpielhG.
Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar/März 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Thüringen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der A erbt ein Ferienhaus im Thüringischen Vogtland. Zusammen mit dem B und C schließt er sich zur „GbR Vogtlandhaus“ zusammen, um es zu sanieren und zu nutzen, was die drei in der Folge auch tun. Da keiner von ihnen im Winter die Ferien dort verbringen kann, beschließen sie, das Ferienhaus für September und Oktober zu vermieten. Im August 2012 erfährt der X davon und vereinbart mit der Vogtlandhaus GbR, dass er das Haus im September und Oktober 2012 für jeweils 400€ (zzgl. Betriebskosten) pro Monat bewohnen wird. Zudem einigen sie sich auf eine „Reinigungspauschale“ für eine Endreinigung von einmalig 150€, die bei Mietbeginn zu zahlen ist. Für den Fall, dass der X selbst das Haus reinigt, soll die „Reinigungspauschale“ zurückzugewähren sein.
Der X überweist auf das Konto der GbR die zwei Mietzahlung jeweils Anfang des Monats und zudem Anfang September auch die Reinigungspauschale. Ende Oktober gibt er das Ferienhaus in ordnungsgemäßem Zustand und gereinigt zurück.
Währenddessen scheidet der C aus der GbR mit Wirkung zum 01.10.2012 aus und tritt auch nicht mehr als Gesellschafter auf. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass ein Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Auflösung der Gesellschaft möglich ist.
Der A ist zudem Eigentümer eines Hauses am Rennsteig. Für die Monate November und Dezember (ohne Gewähr) vermietet er an den M für jeweils 400€ pro Monat (zzgl. Betriebskosten) das Haus. Der M allerdings erfährt von U, dass dieser eine Ferienwohnung für die Wintersportzeit sucht, und wittert die Chance auf ein gewinnbringendes Geschäft. Daher vermietet er für 600€ pro Monat (zzgl. Betriebskosten) das Haus an U im November und Dezember. Dieser glaubt, der M sei dazu berechtigt. M zieht in der Zwischenzeit in ein kleines Zimmer in einer Pension. A erfährt davon nichts.
Erst im Februar 2013 erlangt er Kenntnis davon. Empört vom Handeln des M verlangt er den „Gewinn“ des M heraus. Wäre er gefragt worden, hätte er der Untervermietung bei Erhöhung des Mietpreises zugestimmt. Der M hingegen meint, er schulde dem A nichts, da er ja seine Monatsmieten -was zutrifft- bezahlt habe und eine Erhöhung des Mietpreises für ihn nicht in Betracht komme.
Der X stellt in der Zwischenzeit auf seinen Kontoauszügen fest, dass er versehentlich Mitte Oktober noch einmal die „Miete Ferienhaus Oktober 2012“ in Höhe von 400€ überwiesen hat. Auch hat er die 150€ Reinigungspauschale noch nicht zurückerhalten.
X fragt, ob er von C die zu viel gezahlte Miete und die Reinigungspauschale verlangen kann.
A fragt, ob und ggf. in welcher Höhe er die Untermieteinnahmen von M verlangen kann.
Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im Oktober 2012 gelaufenen Klausuren – soweit vorliegend – im ersten Staatsexamen. Für teilweise abweichende Sachverhalte bitte im Kommentarbereich der jeweiligen Protokolle nachschauen!
Wie immer sind wir dabei vor allem auf eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren an examensreport@juraexamen.info! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examenssstoff liefern!
Niedersachsen
ZI
– Schuldrecht, nachgebildet Urteil des BGH vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06
– Veräußerung eines Betriebs, Sachmängelbegriff,
– Unterscheidung asset deal / share deal
– Erwerb vom geschäftsunfähigen Verkäufer, Eintragung des Käufers im Handelsregister, Vertretungsproblematik
– Schadensersatzansprüche, ersetzbarer Schaden
ZII
– Kaufrecht mit Bezügen zum Handelsrecht
– Vertretungsmacht des Ladenangestellten nach § 56 HGB
– Sachmängel
– Betriebsübergang, Eintragung eines neuen Firmennamens
– Geltendmachung von Ansprüchen, die vor Übergang entstanden sind
ZIII
– Mietrecht, AGB-Kontrolle
– Endrenovierungsklausel im Wohnraummietvertrag
– Grundsätze des BGH zum Thema „Schönheitsreparaturklauseln“, „Farbwahlklauseln“, etc.
– umfassend zur Thematik hier, hier, hier und hier mit weiteren Nachweisen
ÖI
– Verhältnis von EGMR und BVerfG (instruktiv hier); staatliche Bindung an die EMRK
– Richtlinien-Erlasskompetenz der EU: Erlass nach Art. 62 i.V.m. 53 AEUV: Regelung der Austragungszeiten von Fußball-Spielen der 1. Bundesliga; Verlagerung der meisten Spiele auf Termine unter der Woche
– Bundesinitiative „Am Wochenende gehört mein Papa mir und nicht dem Fußballplatz!“
– Verfassungsbeschwerde gegen das „ErLiFuG“; Erfolgsaussichten der VB
ÖII
– nachgebildet der Sonnenbankentscheidung (wir berichteten) des BVerfG (hier: mit Haarfärbemittel)
– Schutz von Minderjährigen vor bestimmten Haarfärbemitteln per Gesetz; Verkaufsverbot an Minderjährige
– Verfassungsbeschwerde eines Minderjährigen – der Eltern – eines Friseurs
– Prozessuale Zusatzfrage: Praxis der Verfahrensverbindung der BVerfG (vgl. Becker/Brunner, NdsVBl. 2012, S. 81)
– auf ZJS-Online
S
– nachgebildet BGH NStZ 2004, 37
– Leistungskreditbetrug unter Ganoven bzgl. Betäubungsmittel (vgl. auch Fischer, StPO, 58. Aufl., § 263 Rz. 102)
– Hehlerei
Saarland
ZII
wie Niedersachsen
ÖII
wie Berlin
NRW
ZI
wie Niedersachsen
ZII
wie Berlin
ÖI
– Urteil des BVerfG zur uneinheitlichen Stimmabgabe im Bundesrat bezüglich des Zuwanderungsgesetzes
– Urteil des BVerfG v. 19.05.1992 – 1 BvR 126/85: Brokdorf-Artikel in Schülerzeitung
ÖII
wie Berlin
S
– Tatbestandsmerkmal der „Gewerbsmäßigkeit“ und der „Bande“
– „Labello-Fall“ – Scheinwaffenproblematik (vgl. auch Fischer, StPO, 58. Aufl., § 250 Rz. 10ff, 20)
– Unmittelbares Ansetzen zur Tat und Rücktritt nach Erkennen des eigenen „error in persona“
– Rücktritt, wenn ein Mittäter am Tattag nicht über die bevorstehende Begehung informiert wird und deswegen nicht „dabei“ ist
Berlin
ZI
wie ZII Niedersachsen
ZII
– Schuld- und Sachenrecht: Weiterveräußerung eines Grundstücks bei problematischer Eigentumslage; Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Mehrpersonenverhältnis
– „Wiederverwendbare“ Leichtbau-Sporthalle als „wesentlicher Bestandteil“ eines Grundstücks gemäß § 94 BGB (Problematik des „Scheinbestandteils“, BGH VIII ZR 335/98 – JA 2000, 442)
– Schadensersatz bei „unbefugter“ Weiterveräußerung bzw. Verpachtung
– Besitzentziehung durch den Veräußerer gegenüber dem Erwerber, nachdem der Veräußerer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat
– gutgläubiger Grundstückserwerb vom Nichtberechtigten
– ZPO-Zusatzfragen: Sachlich und örtlich zuständiges Gericht für die geltend gemachten Ansprüche; Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen einer zivilrechtlichen Klage
ÖI
– die Klausur war zum Teil zwei Entscheidungen des BVerfG zum negativen Stimmgewicht bei der Bundestagswahl nachgebildet (vor und nach der Änderung)
– Allgemeine Prinzipien des Wahlrechts abgefragt anhand der damals zum negativen Stimmgewicht aktuellen Diskussion
ÖII
– Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden (Taxifahrer); Versagung der Genehmigung nach § 13 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
– „Kriterien“ für die Zuverlässigkeit; zu berücksichtigende Sachverhalte
– einstweiliger Rechtsschutz
– teilweise nachgebildet OVG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2012, 3 Bs 5/12
SI
– Wegnahme und Anbringung fremder Kfz-Kennzeichen an dem eigenen Auto
– Verletzung eines Fahrradfahrers mit dem Auto; unbemerktes Entfernen vom Unfallort
– Selbshilferecht; Notwehr; Fahren ohne Fahrerlaubnis
– Bedrohung mit einer Pistole ohne Tötungsvorsatz; Vorsatzwechsel zum Tötungsvorsatz nach Neubewertung der Sachlage
– Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf: Transport des Opfers zum „Hinrichtungsort“; dabei erstickt es, was nicht geplant war, im Kofferraum durch den Knebel (vgl. BGH NStZ 2002, 475, 476; Altvater, NStZ 2003, 21)
SII
wie SI NRW
Mecklenburg-Vorpommern
ZI
wie ZII Niedersachsen
ZII
wie Berlin
ÖI
wie ÖII Niedersachsen
ÖII
wie Berlin
S
wie NRW
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Dezember 2012 gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
B ist Beamter der Bundesfinanzdirektion (im folgenden BFD) in Bonn. Er erfährt im September 2011, dass seine Beförderung kurz bevor steht. Sie hängt lediglich noch von der Zustimmung des Ministers M ab, welche jedoch mehr als wahrscheinlich ist. Da die Beförderung vermutlich rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft treten wird, beantragt B bei der BFD seine Bezüge jetzt schon entsprechend zu erhöhen und die Bezüge für Juli und August auszuzahlen. Als Begründung gibt er an, dass seine kranke Tochter eine teure ärztliche Behandlung benötige, welche nicht vom Umfang der Versicherungsleistung erfasst sei. Da seine Frau ihre Arbeitsstelle verloren habe, ist er nunmehr der Alleinverdiener und könne diese Behandlung ohne die zusätzlichen Bezüge in Höhe von monatlich 220 Euro nicht tragen. Seinem Antrag wird stattgegeben und die Abschläge werden entsprechend angepasst. Als Zahlungsgrund wird angegeben „Erhöhte Abschlagszahlung mit dem Vorbehalt, dass die Beförderung zum 01.07.2011 rückdatiert wird„.
Im November wird seine Beförderung durch M aufgrund zutreffender Gründe abgelehnt. Am 07.11.2011 erhält er von der BFD einen Rückforderungsbescheid über die gezahlten Abschläge von insgesamt 880 Euro. Der Rückforderungbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und ist nicht begründet. Am 14.11.2011 legt B gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch ein. Diesen begründet er damit, dass die Abschläge bereits restlos in die Krankenversorgung seiner Tochter geflossen seien und somit ein öffentliches Interesse der Rückforderung nicht mehr gegeben sei.Die BFD prüfte den Widerspruch des B und wies diesen zum 19.11.2011 ab. Zugleich ordnete sie sofortige Vollziehung an. Der Widerspruchsbescheid ging B am 20.11.2011 zu.
Am 23.11.2011 verstarb B unerwartet. Die BFD teilte der Witwe W mit einem Schreiben vom 29.11.2011 mit, dass sie als Alleinerbin in die Rechtsfolge des B trete und nun die 880 Euro aus dem Rückforderungsbescheid zahlen müsse. W wendet sich mit ihrem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Bonn. Die Bundesrepublik Deutschland wird ordnungsgemäß vertreten. W beruft sich auf die von B genannten Gründe und gibt weiter an, dass gegen sie überhaupt kein Zahlungsanspruch bestünde, da ihr gegenüber nicht einmal ein Verwaltungsakt ergangen sei. Nach Prüfung der Sachlage und Anhörung der Beteiligten verweist das Verwaltungsgericht Bonn die Sachlage an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.
Wie wird dieses entscheiden?
Bearbeitungsvermerk: Es ist davon auszugehen, dass für den Rückforderungsbescheid der BFD keine spezialgesetzliche Regelung existiert.
Vielen Dank an Stefanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen und anderen Bundesländern gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Der Sachverhalt ist an BGH, Beschluss vom 26.05.2011 1 Str 20/11, und BGH, Beschluss vom 05.10.2011, Az.: 4 StR 401/11, angelehnt.
Hinweis: Diese Klausur lief in Sachsen-Anhalt als zweite Klausur im Strafrecht.
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Sachverhalt
B erfährt von einem Gerücht, dass seine Freundin F mit ihrem Chef, dem Arzt A, ein Verhältnis haben soll und ist empört.
Um seinem Ärger Luft zu machen, begibt er sich auf den Weg zur Praxis und will dem Arzt Schaden zufügen. An der Praxis grenzt ein Parkplatz an, der durch jeden Verkehrsteilnehmer benutzbar ist und jedem offen steht. Das Gebäude, in dem sich die Praxis des A befindet, gehört A. Mittels einer Treppe kann man von dem Parkplatz in die Praxis des A gelangen.
B begibt sich nun in der Mittagszeit an einem sommerlichen Tag auf diesen Parkplatz, auf dem sich sonst kein Mensch und kein Fahrzeug befindet und schraubt seine Kennzeichen ab. Nun setzt er das Auto in Bewegung und verwendet es als „Rammbock“ gegen die Tür der Praxis des A. Dadurch wird sowohl das Auto des B als auch die Tür erheblich beschädigt, aber nicht zerstört.
Durch die hohe Geschwindigkeit des Autos des B gelingt es ihm, in den Flur der Praxis zu fahren. Dort befindet sich auch Schwester Susann (S), die gerade Dienst hat. Sie wird durch das Auto erfasst und leicht verletzt. B hielt den Tod oder schwere Verletzungen aufgrund seines Tuns nicht für möglich und wollte dies auch gar nicht. Leichte Verletzungen hielt er jedoch für möglich und nahm sie in Kauf, wollte sie aber nicht. Aufgrund der Aufregung nach dem Vorfall gelingt es B, sich unbemerkt aus dem Auto und von der Praxis fortzubewegen.
Er begibt sich nun in die Wohnung seiner Freundin F, zu der ihm die F den Schlüssel gegeben hat, und wartet dort auf sie. Als sie nach Hause kommt und ihm von dem Angriff eines Unbekannten auf die Praxis erzählt, wechselt B das Thema und erzählt ihr, dass er von dem Gerücht gehört habe, sie habe ein Verhältnis mit ihrem Chef. F streitet jedoch alles ab. B glaubt ihr nicht. Es folgt ein heftiger Streit, in dessen Verlauf B ein Messer aus der Küche holt und fünfmal auf die F einsticht: auf Kopf, Hals, Rumpf und Arme. Es handelt sich um tiefe Stichwunden und B hielt es für möglich, dass F daraufhin versterben könnte, nahm es allerdings billigend in Kauf.
Aufgrund des großen Blutverlustes sinkt F zu Boden und liegt dort leblos.
B begibt sich zu seinem Nachbarn N und erzählt ihm, dass er soeben seine Freundin umgebracht habe. N ruft sogleich – ohne Wissen des B – die Polizei an und berichtet ihr von dem Vorfall. B befindet sich wieder in der Wohnung der F und ruft ebenfalls die Polizei an, nennt seinen Namen und Aufenthaltsort und erklärt, dass er seine Freundin umgebracht habe. Da bemerkt er, dass seine Freundin noch lebt und – was zutrifft – ohne schnelle ärztliche Hilfe nicht überleben wird. Er sagt darauf der Polizei am Telefon: „Schicken Sie schnell einen Krankenwagen, meine Freundin verblutet sonst!“
Wenig später kommt der Notarzt und rettet F das Leben. Der Notarzt kam, weil ihn die Polizei nach dem Anruf des N verständigt hatte.
Hat sich B nach dem StGB strafbar gemacht?
Alle notwendigen Strafanträge wurden gestellt und sind nicht zu prüfen.
Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im Juni 2012 gelaufenen Klausuren – soweit vorliegend – im ersten Staatsexamen in NRW.
Wie immer sind wir dabei auf vor allem eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examensstoff liefern!
ZII
– Kaufrecht
– nachgebildet OLG Stuttgart – Urteil vom 16.02.2011, 3 U 136/10 (Volltext)
– „Fahrzeugkaufvertrag: Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund vereinbarter Selbstbelieferungsvorbehaltsklausel“
S
– Vermögensdelikte: Bedienung eines EC-Automaten mit zuvor entwendeter EC-Karte und anschließender Rückgabe der Karte
– Tötung der eigenen Ehefrau, die sich scheiden lassen will, bei Treffen unter einem Vorwand; Mordmerkmale
– Ablassen vom Opfer aus Angst vor polizeilicher Entdeckung
ÖI
– Verfassungswidrigkeit des Rauchverbots in Gaststätten (nachgebildet BVerfG, 1 BvL 21/11 vom 24.1.2012)
– wir berichteten; instruktiv auch hier
– Grundrechte: Art. 12 i.V.m. Art. 3 GG
ÖII
– Staats- und Europarecht
– nachgebildet BVerwG 5 C 12.10, Urteil vom 11.2010 (Volltext)
– Rücknahme einer Einbürgerung nach § 35 StAG; Täuschung über anhängiges Strafverfahren eines EU-Bürgers bei der Einbürgerung in Deutschland; Problem der Staatenlosigkeit
– Verhältnis zu Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 20 AEUV (Hinweis: Das BVerwG spricht hier irrtümlich von Art. 18 AEUV, meint aber den Art. 20 AEUV. Dies wird dadurch deutlich, dass der alte Art. 17 EG geprüft wurde; diesem entspricht nunmehr Art. 20 AEUV.)
– Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Behördenentscheidungen
Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im Februar 2012 gelaufenen Klausuren im ersten Staatsexamen in Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und weiteren Bundesländern. Für evtl. Abweichungen in den Sachverhalten der einzelnen Bundesländern schaut einfach in die Kommentarbereiche der jeweiligen Gedächtnisprotokolle.
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Bremen ZI
– Minderjährigenrecht
– lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte
– Gutgläubiger Erwerb vom Minderjährigen
– fehlende Genehmigung
ZII
– Erbrecht, Testament
– Mängelrechte
– Verkaufte Software beinhaltet Computervirus, anschließende Zerstörung des Computers des Käufers
– Schadensersatz wegen irrtümlichen Überspielens eines USB-Sticks – § 4 Abs. 1 BDSG – vgl. auch hier
ZIII
– Handels- und Gesellschaftsrecht
– unterschiedliche Sach- und Geldeinlagen durch die Kommanditisten
– Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs der vermietenden KG (jetzt schon ein Klassiker, siehe hier)
– Austritt des „bedürftigen“ Gesellschafters vor Auszug des Mieters
– vor Auszug: Geplatztes Wasserrohr zerstört Bücher des M
– Ansprüche des M?
ÖI
– Bundesgesetz gegen Killerspiele
– „Aktionsbündnis Winnenden“ – Herstellungs- und Verkaufsverbot inkl. Strafandrohung
– X-GmbH kann solche Spiele nicht mehr verkaufen
– Rechtsbehelfe der X-GmbH?
– Fraktion F bezweifelt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und sieht Grundrechte der Computerspieler verletzt – Rechtsbehelfe der Fraktion?
ÖII
– A ist psychisch krank und Wohnungsmieter des X. Wegen der verbalen Ausfälle des A kündigt X das Mietverhältnis fristlos
– es ergeht Räumungsurteil
– A, dem die Obdachlosigkeit droht, wendet sich an die Behörden. Fachärzte stellen fest, dass A in der Wohnung bleiben muss, um nicht durchzudrehen – X sieht sich u.a. in Art. 14 GG verletzt
S
– Seemann A sucht sich Frau O aus Somalia und erzählt ihr in Deutschland, sie dürfe das Haus nicht verlassen.
– Notwehr des A gegen erbosten Nachbarn, der ins Gleisbett fällt. A hat Angst vor Strafe und hilft dem N nicht. O könnte, hat aber Angst vor dem A. – Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Notwehr, Nötigung, etc
– §§ 315, 221 StGB sind nicht zu prüfen
Hessen
ZI
– Regress
-Ansprüche gegen Lieferanten
– fehlende Feststellbarkeit eines Mangels
– Ersetzbare Schäden: Fehleridentifizierung, Fahrtkosen, Handling-Pauschale?
ZII
– Schadensersatzansprüche im Rahmen einer „Mitfahrgelegenheit“
– Schriftliche Haftungsbegrenzung des Fahrers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
– Schulden und Mitverschulden der Unfallbeteiligten
– Schadensberechnung beim Verkehrsunfall, 4-Stufen-Modell des BGH, Unterscheidung zwischen Restwert, Wiederbeschaffungswert und Widerbeschaffungsaufwand, Totalschaden, 130%-Grenze
– Kostenersatz für nicht durchgeführte Operation – Prozessuale Zusatzfrage: Versäumnisurteil und Aufrechnung
ZIII
– Gründung und Rechtsform einer A, B, C, D – KG
– Gesellschafter C zahlt nicht die volle Pflichteinlage ein und den Restbetrag (500 EUR) persönlich an einen Gläubiger der KG. Scheidet dann aus. D zahlt gar nicht. A und B haften persönlich und sind gemeinsam zur Vertretung befugt.
– Dritter hat Forderung gegen die KG in Höhe von 500 EUR aufgrund einer Bestellung des A, aber Gegenanspruch der KG in selber Höhe aus unerlaubter Handlung
– Geltendmachung der Forderung des Dritten gegenüber wem?
ÖI
– Präsident des BT hält Partei X für verfassungswidrig und lehnt einen Antrag auf Teilfinanzierung ab. Geht das?
– Sitzungsausschluss eines Abgeordneten der X nach § 38 GO BT , weil der sich über das Verhalten des BT-Präsidenten echauffiert. – Auflösung des BT, Regierungspartei schickt vor den Neuwahlen Schneidebrettchen als Geschenke an die Wähler raus. S siehe Bremen
Rheinland–Pfalz
ZI
– vertragliche und deliktische Ansprüche
– „Verschreiben“ auf Preisetikett
– Sorgfalt und Vertretungsmacht eines Ladenangestellten/eines Gehilfen
– Herausforderungsfälle im Deliktsrecht
– Nutzungsausfallschaden für Motorrad nach Unfall, Verdienstausfall
– Mitverschulden des Geschädigten
ZII
siehe Bremen
ZIII
siehe Bremen
S
siehe Bremen
NRW
ZI
siehe Hessen
S
siehe Bremen
Thüringen
ÖI
– Immunität eines BT-Abgeordneten
– Mehrheitsverhältnisse bei Beschlüssen des BT
– Verdacht der Veruntreuung von Geldern durch einen BT-Abgeordneten
– Durchsuchung von Räumen des Abgeordnteten, Einsetzung eines UA
– Einsetzung des UA möglicherweise nur aus politischem Kalkül wegen anstehender Wahlen S siehe Bremen
Hamburg
ZI
siehe Bremen
ZII
siehe Bremen
ZIII
siehe Bremen
ÖI
siehe Thüringen
S
siehe Bremen
Baden-Württemberg
ZII
siehe Bremen
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Sachverhalt
A ist Komplementär, B und C Kommanditist der X-KG, die Immobilien verwaltet. B hat seine Einlage iHv 200.000 € voll, C seine Einlage iHv 200.000 € durch ein Grundstück zum Wert von 180.000 € eingebracht, wobei er mit den Gesellschaftern vereinbart, dass dieses für 200.000 € eingebracht werden soll.
C heiratet und will in eine der Wohnungen der X-KG einziehen. Dem aktuellen Mieter der Wohnung M wird aus Eigenbedarf gekündigt. Nach Androhung der Räumungsklage, verlässt M die Wohnung, wofür er 5000 € aufwenden muss. C tritt aus der KG aus, noch bevor M auszieht. A und B informieren hierüber den M nicht, damit sie vom nächsten Mieter eine höhere Miete verlangen können.
Außerdem ereignete sich nach dem Austritt des C folgendes: In der Wohnung über M (ebenfalls im Eigentum der KG) war vor Einzug des M ein defektes Wasserrohr verlegt worden, dessen Fehler nicht erkennbar war. Es platzte, Wasser sickerte durch und zerstörte die Bücher des M im Wert von 500 Euro.
Prüfen Sie alle in Betracht kommenden Ansprüche des M.
Hinweis: Dem Fall lag das Urteil des BGH VIII ZR 210/10 zugrunde, dass auch bei uns besprochen wurde. (Danke an silvio dante für den Hinweis).
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Sachverhalt
Tischler T geht pleite, braucht seine Ersparnisse auf, muss aus seiner Wohnung ausziehen, wohnt drei Monate bei einem Freund und wird dann von der städtischen Feuerwehr Hamburg in ein Zimmer im Feuerwehrhaus bis zum 2.1.12 einquartiert. Bemühungen, Arbeit oder Wohnung zu bekommen, bleiben erfolglos.
Im Dezember 2011 fordert die Feuerwehr den T auf, zum Januar auszuziehen, da das Feuerwehrhaus für Ausbildungszwecke im Brandschutz umgebaut werden muss. Sie weist ihm aber ein 25qm Zimmer in einem Obdachlosen-Container-Haus für einige Monate zu. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. T wendet sich gegen die Zuweisung: Dort sei es nicht so komfortabel, er müsse sich Sanitär- und Kocheinrichtungen teilen. Er bekomme wohl im April 2012 neue Arbeit.
Am 3.1.12 werden Strom und Wasser abgeschaltet, der T packt seine Sache und geht deswegen ins Obdachlosenheim. Dort erfährt er, dass der Sachbearbeiter bei der Behörde keine komfortablere Quartierung in Betracht gezogen hat, um T durch eine Notlage zur Arbeit zu bringen. Nun geht T im Februar zum Gericht und diktiert dort dem Urkundsbeamten, dass er sich gegen das Vorgehen der FHH wende: er wolle schnell eine angemessene Wohnung.
Wie ist die Rechtslage?
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Sachverhalt
In der BT-Fraktion A mit Franktionsführer X gibt’s Probleme: Es sind 1 Mio Euro angeblich veruntreut worden. Zumindest berichtet dies ein Mitglied der A-Fraktion der daraufhin gemeinsam mit einem anderen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wird.
Nun genehmigt der Bundestag den Vollzug der Durchsuchung der Räume des BT-Abgeordneten X. Dabei wird aber nichts Verwertbares gefunden. Das Landgericht sagt daraufhin, die Maßnahme sei rechtswidrig gewesen, da kein ausreichender Tatverdacht bestanden habe.
Dann beschließt BT auf Antrag von 1/3 mit Stimmen der A-Fraktion die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, um die Affäre rund um X und die A-Fraktion zu untersuchen.
Ergänzung: Zweck des Untersuchungsausschusses ist es 1. die Verwendung der Mittel und 2. die politische und rechtliche Verantwortlichkeit zu klären, insbesondere, welche Rolle X dabei spielte
X will vom BVerfG festgestellt haben, dass Beschluss des BT rechtswidrig über Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig war wegen Verstoßes in „subjektives Recht auf Immunität“.
A-Fraktion will Feststellung, dass Einsetzungsbeschluss des BT zum Untersuchungsausschuss rechtswidrig war. Die Beschlüsse seien ja nur gefällt worden, um den X und die A-Fraktion in den anstehenden Wahlen (X will im Land L in im Sommer 2012 Ministerpräsident werden) zu beeinträchtigen.
Erstellen Sie ein Rechtsgutachten unter Berücksichtigung aller relevanter Tatsachen.
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Sachverhalt
Der verwitwete E hat als einzige Verwandte seine Tochter T und seinen Neffen N. E ist Inhaber eines erfolgreichen Internetunternehmens.
E fährt 2009 im hohen Alter an die Nordsee. E erkrankt und es steht nicht gut um ihn. Er schreibt folgenden Brief an seine bei ihm lebende Tochter:
Liebe Tochter,
es sieht nicht gut aus. Wenn ich sterbe sollst Du mein gesamtes Vermögen bekommen.
Dein Vater
Wider Erwarten überlegt E die Krankheit und kehrt nach Hause zurück. Hier entwickelt sich zwischen E und N eine intensive Beziehung, vor allem weil N dem E Geschenke mitbringt und viel bei ihm ist. E nimmt schließlich den Brief an T an sich und schreibt mit roter Tinte an den äußersten unteren Rand
Ungültig – mein Neffe N soll alles erben!
Er legt den Brief in seinen Tresor und erzählt N davon.
E sieht sich nicht der Lage die Geschäfte seines Unternehmens weiterzuführen. Er entschließt sich daher, die Firma abzuwickeln und sämtliches Vermögen zu Geld zu machen. Zu diesem Zwecke verkauft er 2010 seine Datensoftware für 500,00 € an K, der damit seine private Briefmarkensammlung archivieren möchte. E übergibt die CD-Rom mit dem Programm an K und löscht sämtliche Daten hierzu auf seinem Server. Per Handschlag vereinbaren K und E einen Gewährleistungsausschluss und die Verjährung aller Ansprüche innerhalb eines Monats. Nach sechs Wochen zeigt sich, dass das Programm einen Virus hat, wodurch der Prozessor des Computers des K überhitzt und so der Computer zerstört wird. Mit dem Virus war das Programm bereits bei E infiziert worden, weil dieser keine Anti-Viren-Software verwendet. K verlangt nun, dass E das Programm in Ordnung bringt, was auch möglich ist. E allerdings verweigert dies. Er beruft sich dabei auf den Haftungsausschluss und sein hohes Alter. Dies sei sein letztes Wort. Zudem seien die Ansprüche eh verjährt. K tritt daraufhin zurück und verlangt den Kaufpreis zurückerstattet. Der Schaden am Computer beträgt 400,00 €.
Mit der Werbefirma W-GmbH wird sich E darüber einig, ihr 10.000 Daten von Frauen zwischen 18 und 28 gegen Vergütung von 1.000,00 € zur Verfügung zu stellen. E extrahiert die Daten aus seiner Datenbank und übersendet sie per Mail der W, bevor er sie von seinem Server löscht. Die Daten bleiben zunächst ungeprüft bei W liegen. Nach 5 Wochen stellt der Geschäftsführer fest, dass es sich bei den Daten nicht um die vereinbarten Daten handelt, sondern um 50.000 Daten von Männern und Frauen zwischen 18 und 48, die so für W unbrauchbar sind und nur mit erheblichem Aufwand brauchbar gemacht werden können. Die Daten waren allesamt mit Einwilligung der Personen gewonnen worden. W fordert E daher auf, die Daten entsprechend nachzubessern, was möglich ist. E verweigert dies aus „Zeit- und Altersgründen“. W verweigert daraufhin Zahlung bis zur Fehlerbehebung.
Bei einem Besuch von E’s Freund P nimmt dieser aus Versehen den mit den Initialen des E gekennzeichneten USB Stick mit. Er geht dabei davon aus, dass es sein eigener sei. Er spielt zuhause Daten darauf und überspielt so die Daten des E. Diese Daten sind unwiederbringlich gelöscht. Sie hatten einen Marktwert von 2.000,00 €. E verlangt Schadensersatz. P hingegen gibt lediglich den unbeschädigten USB-Stick zurück.
Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten:
- Ansprüche des K gegen T auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz
- Vergütungsansprüche der T gegen W
- Schadensersatzsprüche der T gegen P
Hinweis: § 4 Abs. 1 BDSG war abgedruckt.
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Sachverhalt
S wird in drei Monaten 18 und möchte daher sein Zimmer umgestalten. Zu diesem Zweck packt er sein Spielzeug zusammen, um es auf dem Flohmarkt zu verkaufen. Als S am Samstag morgen zum Flohmarkt aufbrechen möchte, bittet seine Mutter M ihn eine wertvolle Spieluhr von ihr bei einem befreundeten Gutachter vorbeizubringen. S legt die Spieluhr in seinen Fahrradanhänger zwischen die Flohmarkt-Sachen und macht sich auf den Weg.
Am Flohmarkt angekommen reißen die Leute ihm seine Schnäppchen aus den Händen. K entdeckt die Spieluhr und kauft diese dem S für 150,00 € ab. K wusste nicht, dass die Uhr M gehört. Auch hatte er keinerlei Grund an der Eigentümerstellung des S zu zweifeln.
Wieder zuhause angekommen erzählt S seiner Mutter stolz, zu welch astronomischen Preis er die Spieluhr verkauft hat. M ist jedoch nicht einverstanden mit dem Verkauf, weil sie die Uhr für wesentlich wertvoller hält. Sie möchte daher die Spieluhr wieder haben.
Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten:
1) Ansprüche M gegen K
2) Ansprüche S und K gegeneinander und
3) Ansprüche M gegen S
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Sachverhalt
B verkauft in der Fußgängerzone selbstgemachten Schmuck. Als sie kurz weg muss bittet sie ihre Schwester S für sie weiter zu verkaufen. Passantin T interessiert sich für den Schmuck. Die Stücke für 35 € sind ihr allerdings zu teuer. Dann entdeckt sie eine Kette die mit 5 € ausgezeichnet ist und fragt S, ob es sich hierbei um eine fehlerhafte Auszeichnung handelt oder ob die Kette tatsächlich nur 5 € kostet. S erkennt die schnörkelige Handschrift der B und erklärt die Kette kostet 5 €. T kauft daraufhin die Kette für 5 €. S übergibt die Kette, T zahlt mit einem 5 € – Schein.
Als B zurückkommt erklärt sie der S, dass sie die Kette nie für 5 € verkaufen wollte. Sie habe sich lediglich verschrieben. Der Preis beträgt 35 €. Sie hätte die S nicht gebeten für sie zu verkaufen wenn sie gewusst hätte, dass diese die Kette für 5 € verkaufen würde. T ist noch nicht weit weg so dass B diese noch einholen kann. Sie erklärt der T das Missverständnis und verlangt die Kette zurück. Die T will die Kette jedoch behalten. Daraufhin reißt die B der T die Kette aus der Hand und läuft weg. Sie steigt zu S ins Auto und fährt weg. T lässt sich jedoch nicht so schnell abwimmeln und verfolgt die beiden mit ihrem Motorrad.
In der nächsten Kurve kommt sie mit dem Motorrad ins Schleudern und stürzt. Dabei verletzt sie sich am Handgelenk und das Motorrad wird beschädigt.
T arbeitet als Physiotherapeutin und kann aufgrund der Verletzung ihren Beruf in den nächsten 3 Monaten nicht ausüben. Normalerweise verdient T 2000€ im Monat. Einen Monat nach dem Unfall kommt es in der Praxis der T zu einem Kurzschluss, wodurch die Praxis ausbrennt. Die Renovierungsarbeiten dauern genau 2 Monate. T verlangt Ersatz des Verdienstausfalls.
Die Reparaturkosten für das Motorrad belaufen sich auf 500 €. T verlangt die Reparaturkosten ersetzt.
T verlangt zudem einen Nutzungsausfallschaden i.H.v. 2000 € für den Nutzungsausfall des Motorrades. Das Motorradfahren ist ein wichtiges Hobby von ihr. Sie hat zwar auch einen PKW mit dem sie trotz ihrer Verletzung fahren kann, diesen nutzt sie jedoch ungern. Das Motorrad dagegen benutzt sie regelmäßig. Gegen die Höhe der Beträge ist nichts einzuwenden.
B dagegen verlangt die Zahlung der weiteren 30 €. B verweigert jeglichen Ersatz der Reparaturkosten, Verdienstausfall und Nutzungsausfall.Sie ist der Meinung die T hätte ihr die Kette sofort zurückgeben müssen nachdem die das Missverständnis aufgeklärt hat.
Bestehen die gegenseitigen Ansprüche zwischen B und T?
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Sachverhalt
1) Die X-Partei, die bei der letzten Bundestagswahl 6 % der Zweitstimmen errungen hat beantragt beim Präsidenten des Bundestages frist- und ordnungsgemäß nach § 19 PartG die Festsetzung einer staatlichen Teilfinanzierung. Der Bundespräsident lehnt dies ab, da der die X-Partei für verfassungswidrig hält. Auch halte eine Mittelbewilligung einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht Stand.
Die von der X-Partei eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, daher erhebt sie Klage vor dem Verwaltungsgericht um den Anspruch durchzusetzen.
Erfolgsaussichten der Klage? Von der Einhaltung der Fristen ist auszugehen!
2) Wegen 1) gibt es eine heftige Debatte im Bundestag, dabei wirft ein Abgeordneter der X-Partei dem Bundespräsidenten verfassungswidriges Verhalten vor und er sei ein Büttel der regierenden Parteien (vielleicht kann sich jemand an den Wortlaut erinnern?) und produziere nur noch Willkür.
Dafür wird er gem. § 38 GO-BT von der Sitzung ausgeschlossen.
Der Abgeordnete möchte die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme festgestellt wissen.
3) Wegen der Eurokrise droht Regierungskoalition zu zerbrechen. Nach gescheiterter Vertrauensfrage löst der Bundespräsident den Bundestag nach Art. 68 I S. 1 GG auf und setzt nach Art. 39 I S. 4 GG Neuwahlen an.
Vier Wochen vor der Wahl finden einige Tausend wahlberechtigte Frauen Kunststoff-Schneidebrettchen in der Größe 21×27 cm in einem Umschlag mit der Aufschrift „eine kleine Aufmerksamkeit für die Frau des Hauses überreicht von ihrer Bundesregierung“ Auf der Rückseite steht „Mit Gottes Hilfe, Ihrer Hände Arbeit, eine bewährte Politik, in eine gerechte Zukunft mit der A-Partei, Deshalb: Wählen Sie die A-Partei“
Die A-Partei hat die größte Abgeordnetenzahl
Die X-Partei ist der Auffassung dieses Vorgehen der A-Partei sei verfassungswidrig und undemokratisch. Die Bundesregierung stützt die Maßnahme auf ihre Öffentlichkeitsarbeit
Die X-Partei möchte gegen das Verhalten der Bundesregierung gerichtlich vorgehen.
Prüfen Sie die Zulässigkeit dieses Vorhabens.
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A, B, C und D möchten eine Gesellschaft gründen. D ist 16 Jahre alt, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters liegt vor. Die A, B & Co KG hat einen Gesellschaftsvertrag: A und B haften persönlich und sind nur gemeinsam zur Vertretung befugt. C und D haben eine Pflichteinlage von je 5.000 €.
Dies alles wird eingetragen und die Geschäfte werden aufgenommen.
C zahlt jedoch nur 4.500 € ein, D gar nichts.
C zahlt 500 € persönlich an einen Gläubiger der KG, macht aber weiter nichts.
B scheidet ein halbes Jahr später aus der KG aus, da er kein Interesse mehr hat.
Zum 1. Jahrestag der KG bestellt A bei der xy-oHG eine Torte zum Preis von 500 €. Die Bestellung nimmt der Gesellschafter X an, der sich wundert, da der KG von der oHG noch eine Forderung aus unerlaubter Handlung in Höhe von 500 € zusteht, die seit 8 Monaten vollwirksam und fällig ist.
Die KG zahlt die 500 € nicht, daher möchte die oHG gegen D und/oder C und/oder B vorgehen.
Mit Erfolg?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der G möchte mir seinem Auto von Wiesbaden nach Kassel fahren. Dafür sucht er einen Mitfahrer. Er bekommt den L vermittelt. Am Anfang der Fahrt bitter der G den L eine vom G nur für diese Fahrt entworfenes Schriftstück zu unterzeichnen, indem es heißt, dass der G nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden kann, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der L unterschreibt.
Auch der F ist mit einem Auto unterwegs. Dieses hat er vom H geliehen. Als der F auf die Autobahn auffahren möchte übersieht er den G. Zum Unfall kommt es aber nicht. Der G allerdings muss wegen leicht fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung so stark bremsen, dass er die Kontrolle über sein Auto verliert und ihr der Leitplanke endet. Das Auto hat technischen Totalschaden, Restwert 500 €. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 2500 € + 475 USt.
Das Verschulden am Unfall liegt zu 25 % bei G und zu 75 % bei F.
Trotz intensiver Suche findet der G erst 20 Tage später einen Ersatz für 2500 € von privat. Den alten kann er zum Preis von 500 an eine Werkstatt verkaufen.
G fordert nun von F und/oder H 2975 € (Kaufpreis + USt) – 500 € (Restwert) = 2475 + 1000 € (Nutzungsentschädigung: 20 Tage zum angemessenen Preis für einen Mietwagen von 50/Tag)
H macht geltend die Umsatzsteuer sei gar nicht angefallen und außerdem müsse das Verschulden berücksichtigt werden.
L möchte von H Schmerzensgeld (500 €) + 400 € für eine kosmetische Operation, da er duch den Unfall eine Narbe im Gesicht davon getragen hat. Die Operation will er aber nicht antreten, da ihn die Narbe nicht stört.
H macht geltend er habe schon die Arztkosten ersetzt und auch hier müsse das Mitverschulden des G berücksichtigt werden.