Öffentliches Recht Ö II – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Der Sachverhalt der hier dargestellten Examensklausur ist im Wesentlichen der Entscheidung des BVerwG vom 28.03.2012 (6 C 12.11) nachgebildet. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unseren Artikel vom 29.03.2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
In der Sache geht es um die Vorführung eines in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Düsseldorf einsitzenden Sicherheitschef (S) der Mafia, welcher unter urologischen Problemen leidet und darum – zwecks medizinischer Untersuchung – zu einem Arzt verbracht wird. Da sich die JVA jedoch nicht in die Lage versetzt fühlt, die notwendige Vorführung des S mit eigenen Kräften durchzuführen, insbes. aufgrund der Gewaltbereitschaft des S, wird diese von Beamten des SEK vorgenommen. Dabei gehen die Beamten, um möglichst wenig Aufsehen zu erregen, unvermummt und in ziviler Kleidung vor. Außerdem setzen sie zivile Dienstfahrzeuge ein.
Das Geschehen der Vorführung des S wird allerdings von zwei Journalisten beobachtet, die sogleich hinzutreten und sich nach den Ereignissen erkundigen. Vom zuständigen Einsatzleiter erhalten sie eine entsprechende Auskunft, werden aber im Übrigen auf die Pressemitteilungen der Pressestelle des Polizeipräsidiums Düsseldorf verwiesen. Dennoch beginnen die Journalisten damit, fotografische Aufzeichnungen der Ereignisse anzufertigen, wobei insofern auch die Beamten des SEK sowie deren eingesetzten Fahrzeuge abgelichtet werden. Dieses Verhalten bleibt vom zuständigen Einsatzleiter jedoch nicht unbemerkt, der daraufhin das Unterlassen der fotografischen Aufzeichnungen verlangt. Schließlich droht er den Journalisten auch die Beschlagnahme der Fotoapparate sowie des Filmmaterials an.
Obwohl die beiden Journalisten der Anweisung des Einsatzleiters folgen, möchte die Zeitung (Z-GmbH) der beiden angestellten Journalisten nunmehr die Rechtswidrigkeit der Unterlassungsverfügung sowie der Androhung der Beschlagnahme festgestellt wissen. Insbes. sieht sich die Zeitung in ihrem Recht aus § 1 LPresseG NRW verletzt. Hierzu erhebt die Z-GmbH eine formgerechte Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Frage: Hat die Klage der Z-GmbH Aussicht auf Erfolg?
War vom Schwierigkeitsgrad ja mehr als OK.