Vielen Dank an André für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in Berlin und Brandenburg gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unseren Artikel vom 24.11.2010.
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Sachverhalt
Der Flughafen Frankfurt am Main wird von der F Aktiengesellschaft betrieben, in deren Eigentum auch das Flughafengelände steht. Die Anteile der F AG werden zu 32 % vom Land Hessen, zu 20 % von der Stadt Frankfurt am Main und zu 19 % von der BRD gehalten; der Rest befindet sich im Streubesitz privater Anleger. Der Flughafen weist – außer der für die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmten Infrastruktur – zahlreiche Einrichtungen zu Zwecken des Konsums und der Freizeitgestaltung auf, die auch von anderen Personen als von Fluggästen genutzt werden können. Der Vorstand der F AG verfolgt beim Betrieb des Flughafens das Konzept eines „Einkaufszentrums mit Landebahn“ bzw. einer Kombination von „Verkehrs- und Erlebniswelten“; im Gebäude befinden sich ca. 50 Restaurants und etwas 100 Ladengeschäfte, Banken, Friseure und sonstige Dienstleister. Ferner finden im Flughafengebäude mehrmals im Jahr größere Veranstaltungen statt, darunter die so genannte „Airport-Night“ mit künstlerischen Darbietungen aller Art und Tausenden von Gästen.
Die Nutzung des Flughafengebäudes durch Fluggäste und anderen Kunden hat die F AG in der Flughafenbenutzerordnung geregelt. Danach bedarf u.a. das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften der Einwilligung der F AG. Zuwiderhandlungen gegen die Flughafenbenutzerordnung können durch einen Verweis vom Flughafengelände geahndet und zur Anzeige gebracht werden.
Der in Hessen ansässige A Verein, der im Vereinsregister des zuständigen AG Frankfurt a. M. eingetragen ist, hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Öffentlichkeit gegen die Aufschiebung von Ausländern unter Mitwirkung privater Fluggesellschaften zu mobilisieren. Fünf Mitglieder des Vereins errichten am 11.03.2010 in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens am Abfertigungsschalter einer der betreffenden Fluggesellschaften einen Aktionsstand, der aus zwei Klapptischen bestand und hinter dem ein ca. 2 Meter breites Banner mit dem Motto des Vereins „Solidarisch gegen Abschiebung“ angebracht war. Neben diversen Plakaten und Broschüren, die an dem Aktionsstand angehängt bzw. auf den Tisch ausgelegt waren, wurden von den Vereinsmitgliedern Passanten und Reisende angesprochen und Flugblätter an sie verteilt, die den Namen der mit den jeweiligen Flügen abzuschiebenden Personen nannten und Angaben zu deren Schicksal enthielten. Die Flugblätter wurden auch gezielt an solche Reisenden verteilt, die mit demselben Flugzeug fliegen würden, mit dem Ziel, sie für die Zwecke des Vereins zu „mobilisieren“. Ferner lag eine Unterschriftenliste aus, auf der man seine Solidarität mit den abzuschiebenden Personen und die Verurteilung der deutschen Abschiebepraxis kundtun konnte. Innerhalb weniger Stunden hatte sich am Aktionsstand eine ca. 50-köpfige Menschmenge gebildet, deren Teilnehmer sich fast ausnahmslos in die Unterschriftenliste eingetragen hatten und von denen nun ihrerseits einige Personen versuchten, noch mehr Aufmerksamkeit für die Initiative zu erreichen.
Mit Schreiben vom 12.03.2010 erteilte die F AG allen Mitgliedern des Vereins daraufhin ein unbefristetes „Flughafenverbot“ mit dem Hinweis, dass gegen sie Strafantrag wegen Hausfriedensbruch erstattet werde, sobald sie erneut „unberechtigt“ auf dem Flughafen angetroffen werden. Das Verbot bezog sich insbesondere auf mit der F AG nicht abgestimmte Demonstrationen und vergleichbare Aktionen, wie etwa die Verteilung von Prospekten, Flugblättern oder das Aufstellen von Transparenten, hinderte die Mitglieder des Vereins jedoch nicht, den Terminal zu Reisezwecke bzw. die auf dem Flughafen befindlichen Geschäfte als Kunden zu nutzen. Die F AG begründete das Verbot mit den nicht abzusehenden Gefahren, die sich aus der Störung des Flughafenbetriebes ergeben könnten. Gerade ein so sicherheitssensibler Bereich wie der Flugbetrieb sei anfällig für Störungen und müsse umfassend geschützt werden. Da der A Verein weitere, in gleicher Weise organisierte Aktionen gegen Abschiebungen auf den Flughafen plante, entschied er, gegen das Flughafenverbot vorzugehen.
Die vom A Verein vor dem Zivilgericht gegen die F AG erhobene Klage mit dem Ziel, die F AG zu verurteilen, das erteilte Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot für den Bereich des Flughafens aufzuheben, blieb allerdings in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Zivilgerichte hielten das Verbot für rechtmäßig und von §§ 903, 1004 BGB gedeckt. Die F AG habe als Eigentümer des Flughafengeländes die Befugnis, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Flughafenverbots durchzusetzen. Das Hausrecht ermögliche dem Flughafenbetreiber den Betrieb zu organisieren. Hiermit verbundene Grundrechtseinschränkungen seien grds. hinzunehmen.
Der A Verein erhebt daher zum einen unmittelbar gegen das Flughafenverbot der F AG und zum anderen gegen die zivilgerichtlichen Entscheidungen form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Da die Anteile an der F AG mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden, sei die F AG unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dieser Grundrechtsbindung werde durch das Verbot und die klageabweisenden Urteile der Zivilgerichte nicht hinreichend Rechnung getragen. Durch das Verbot sei der Verein in seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzt. Weder sei eine Störung des Flughafenbetriebs beabsichtigt gewesen, noch habe eine ernsthafte Gefahr für den Flughafenbetrieb bestanden. Auch der Geschäftsbetrieb auf dem Flughafengelände sei, was durch die dort ansässigen Ladenbesitzer bestätigt worden ist, nicht beeinträchtigt gewesen. Ferner überschreite das Verteilen von Flugblättern nicht den Rahmen des von der F AG eröffneten Allgemeinverkehrs. Stellen Eigentümer, ob staatliche oder private, eine Fläche regelmäßig der Öffentlichkeit als Flanier- und Konsummeile zur Verfügung, seien sie zur Überlassung dieser Fläche auch zu Zwecken der Grundrechtsausübung verpflichtet.
Aufgabe: Prüfen sie gutachterlich, ob die Verfassungsbeschwerde des A Vereins vor dem BVerfG sowohl gegen das Flughafenverbot der F AG als auch gegen die zivilgerichtliche Entscheidungen zulässig und – ggf. – begründet wäre.
Dabei ist auf alle im Sachverhalt insoweit angesprochenen Rechtsfragen, ggfs. in einem Hilfsgutachten, einzugehen.
Soweit es für das Gutachten darauf ankommen sollte, ist das Versammlungsgesetz des Bundes anzuwenden.
Schlagwortarchiv für: Ö II
Vielen Dank an Mario für die Zusendung eines Hinweises zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Berlin. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die zweite Klausur basierte auf der Entscheidung des Hamburgischen OVG vom 16.05.2012 (3 Bs 5/12). Allerdings wurde die Problematik der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgespart. Für die Berliner war hier das Berliner Landesrecht statt dem Hamburger Landesrecht anzuwenden.
In Mecklenburg-Vorpommern lief er in folgender Fassung:
A hat einen Taxibetrieb in Rostock. Im August 2010 beantragt er bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für diesen Betrieb. Diese wird ihm auch erteilt. Sie gilt bis zum 30.08.2012. Anfang August 2012 schickt A eine erneute Anfrage auf Genehmigung an die Behörde. Diese geht der Behörde am 07.08.2012 zu. Die Genehmigung wurde dem A mit Bescheid vom 06.09.2012 verwehrt. Der Bescheid ging A am 07.09.2012 zu.
Als Begründung wurde angeführt, dass A im Jahre 2011 und 2012 zu jeweils zwei Beleidigungen im Bezug mit kraftfahrerischer Tätigkeit zu jeweils 40 bzw. 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Jahre 2007 überschritt er das Tempolimit um 21 km/h innerorts. 2008 überschritt er das Tempolimit innerorts um 25 km/h. Am 20.08.2010 überfuhr A eine rote Ampel. 2010 wurde das Tempolimit um 28 km/h innerorts überschritten, im Juni 2011 eine Temoüberschreitung von 26 km/h innerorts. Im November 2011 eine Überschreitung von 37 km/h auf einer Autokraftstraße.
A legt gegen die Versagung am Montag, den 08.10.2012, Widerspruch ein. Ein paar Tage später legt er beim Verwaltungsgericht Schwerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein, mit der Bitte, ihm eine zumindest einjährige vorläufige Genehmigung zu erteilen, da er sich durch die Versagung in seinem Recht aus Art. 12 GG verletzt fühlt. Der OBM von Rostock wendet sich an das zuständige Amt mit dem Antrag, den Antrag des A abzulehnen, da eine vorläufige Genehmigung gem. § 15 IV PBefG unzulässig ist.
A will dies nicht so hinnehmen. Er hätte ja zumindest noch Führerschein und Genehmigung zur Personenbeförderung. Außerdem hat er – nach Anordnung – an einer Maßnahme nach §4 StVG teilgenommen und ebenso freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung. Er brauche die Genehmigung, da er sich in seiner Berufsausübung verletzt fühlt. Selbst wenn er persönlich nicht mehr fahren dürfe, würde er jemanden dafür anstellen.
Der OBM ist der Ansicht, dass die Versagung rechtens war.
Aufgaben
Hat der Antrag des A Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Im Wesentlichen entsprach der Sachverhalt der Sonnenbankentscheidung des BVerfG, allerdings handelt es sich hierbei um Haarfärbemittel.
Der Bundestag erlässt ein Gesetz zum Schutz der Bevölkerung und insbesondere der Minderjährigen. Es geht darum, dass in vielen marktüblichen Haarfärbemitteln PPD ist, was dafür bekannt ist, allergische Reaktionen bis hin zu Schocks auszulösen. Insbesondere bei Jugendlichen ist dies der Fall, da der Säureschutzmantel ihrer Haut noch nicht voll ausgebildet ist. Der Bundesregierung liegen Untersuchungen vor, dass ca 1 Mio Bürger in Deutschland überempfindlich auf PPD reagieren. Die Symptome reichen von Atemnot über Ausschlag etc. 2011 starb gar eine 13-jährige infolge eines allergischen Schocks aufgrund von PPD-haltigen Haarfärbemitteln.
§ 1 lautet:
Es ist verboten, Minderjährigen Haarcolorationen mit PPD zu verkaufen bzw. diese Mittel bei Minderjährigen in Frisörsalons oder in anderen öffentlichen Einrichtungen anzuwenden.
§ 2 OWiG
Wer gegen § 1 verstößt, bezahlt zwischen 500 und 50.000 €.
Die Bundesregierung will den Gesetzesentwurf noch vor dem (unterstellten) Ende der Legislaturperiode „durchkriegen“. Sie hat zur Zeit keine personellen Ressourcen frei, sodass sie einen privaten RA damit beauftragt. Der erstellt den Entwurf, der den Vorgaben der Bundesregierung genügte. Eigentlich will die Bundesregierung diesen unverändert übernehmen, lässt ihn dann wegen Zeitdrucks aber über die CDU-CSU Fraktion bzw. FDP als Koalition einbringen. Nach der ersten Lesung wird im Gesundheitsausschuss die „andere öffentliche Einrichtung“ in den Text eingefügt.
Aufgaben
A ist eine 15-jährige, die sich gerne die Haare beim Frisör färbt. Sie fühlt sich in ihren Rechten verletzt. Sie bringt vor, dass die Untersuchungen teilweise in der Wissenschaft kritisiert werden, sofern sie sich auf Minderjährige und das besondere Gefährdungspotential von PPD beziehen. Weiter bringt sie vor, dass die Minderjährigen sich dann einfach vermehrt zu Hause die Haare färben werden. B ist Frisör und erleidet durch den Wegfall der minderjährigen Färbekunden 20 % Umsatzeinbuße. E sind die Eltern und wollen A weiterhin das Haarefärben beim Frisör erlauben. Sie sehen sich in ihrem Elternrecht verletzt.
A, B und E erheben einige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verbindet die VB zur Entscheidung.
1. Haben die VB von A, B und E Aussicht auf Erfolg9
2. Unter welchen Voraussetzungen kann das BVerfG eine Verbindung von VB zur Entscheidung vornehmen?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Hessen gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Eine Kadettin stürzt aus 27 m Höhe vom Segelschulschiff der Bundeswehr. Die Umstände des Unfalls sind dubios. Der Bundesverteidigungsminister sieht sich gezwungen etwas zu unternehmen: Er entzieht dem Kapitän des Schiffs die Kommandogewalt und geht zum Bundespräsidenten und teilt ihm mit, dass der Kapitän entlassen werden soll. Der Bundespräsident teilt ihm daraufhin mit, dass der Sachverhalt in der kurzen Zeit noch nicht hinreichend geklärt sei; und die Entscheidung des Verteidigungsministers sei übereilt. Der Bundesverteidigungsminister nimmt dies zur Kenntnis, macht sich aber auf eigene Suche und entdeckt die Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten aus dem Jahre 1969 (AnO 1969), worin er liest, dass er die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Soldaten habe. Der Kapitän gehöre der Besoldungsgruppe A16 an. Daraufhin lädt er den Kapitän zum Entlassungstermin ein. Der Bundespräsident ist der Meinung, es handle sich hierbei um einen besonderen Fall und für diesen habe er sich ausdrücklich die Befugnis vorbehalten. Ferner sieht er die AnO 1969 als viel zu weitgehend an; die ehemaligen Bundespräsidenten haben ihn seiner Befugnismacht ausgehöhlt und er widerruft deshalb die AnO 1969, aber der Verteidigungsminister verweigert die Gegenzeichnung, denn er will sich nicht durch einen Federstrich entmachten lassen.
Frage 1:
Kann der Bundespräsident die Entlassung durch den Bundesverteidigungsministers verweigern?
Frage 2:
Bedarf der Widerruf des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung der Bundesregierung?
Frage 3:
Der Bundespräsident möchte schnell gegen die Maßnahme des Bundesverteidigungsministers vorgehen. Welche kommen mit Aussicht auf Erfolg in Betracht?
Bearbeitervermerk:
Es ist davon auszugehen, dass die Entlassung schon deshalb rechtswidrig sei, weil der Kapitän nicht angehört wurde. Es wurden sowohl die AnO 1969 als auch Auszüge aus dem Soldatengesetz mit abgedruckt.
Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Wieder einmal war der „Udo-Voigts-Fall“ Thema einer Examensklausur in Schleswig Holstein. Dieser ist in ähnlicher Fassung auch schon im April in Berlin gelaufen:
Bruno Braun (B) ist Vorsitzender der „Partei Deutschland den Deutschen“ (PDD), die extrem national-konservativ ausgerichtet ist und unter Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern steht. Die PDD ist in einigen Landesparlamenten vertreten und bei der letzten Bundestagswahl auf ein Wahlergebnis von 2 % gekommen. Die Partei und insbesondere das grundsätzlich sehr provokative Auftreten von B spalten die Republik.
B buchte mit seiner Frau im Herbst des Jahres 2010 über einen Reiseveranstalter ein Pauschalangebot für ein All-inclusive-Wochenende in einem Wellness-Hotel in der Stadt S. Sein Aufenthalt sorgte bei den anderen Gästen für große Aufregung. Die lokale Presse kommentierte den Vorfall.
Daraufhin sandte Anfang 2011 die Hotelgesellschaft (H), eine juristische Person französischen Rechts, die ihren Sitz in Paris hat und Pächterin des Hotels in der Stadt S ist, dem B ein Hausverbot zu. Begründet wurde das Hausverbot damit, dass das Hotel ein Wellness-Hotel sei, das seinen Gästen eine Atmosphäre der Ruhe und Erholung bieten müsse und das keinen Raum für politische Polarisierung biete. Bereits der letzte Besuch des B habe für Unruhe gesorgt, die zwar noch keine nachweisbaren finanziellen Nachteile hervorgerufen habe; bei einer Verstetigung seiner Besuche sei dies jedoch nicht auszuschließen. B, der auch zukünftig in dem Hotel absteigen möchte, klagte erfolgreich gegen das Hausverbot.
Unterstellen Sie, dass der BGH in letzter Instanz entschieden hat, das Hausverbot sei nichtig. B könne es auf Grundlage von §§ 823, 1004 analog BGB abwehren, weil es ihn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte, wohingegen sich die H als ausländische juristische Person schon gar nicht auf Grundrechte berufen könne. Abgesehen davon gehe das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bloßen kommerziellen Interessen vor. Das Urteil wurde der H am 1. November 2011 zugestellt.
Am 1. Dezember 2011 geht beim Bundesverfassungsgericht ein Fax ein, mit dem die H die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2, 12 und 14 GG rügt. Der BGH habe ihr grundrechtlich geschütztes ziviles Hausrecht als Pächterin und ihr Eigentumsrecht ebenso wie ihre wirtschaftliche Ausrichtung als Wellness-Hotel bei der Anwendung von §§ 823, 1004 analog BGB nicht ausreichend berücksichtigt. Als juristische Person eines Mitgliedstaates der EU könne sie sich ebenso wie inländische juristische Personen auf die Grundrechte berufen.
Hat die Verfassungsbeschwerde der H Aussicht auf Erfolg?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 115/11) bleibt damit im Öffentlichen Recht ein Dauerbrenner. Interessant wird sein, wann sie mit einer zivilrechtlichen Einkleidung im Examen geprüft werden wird. Siehe dazu unsere entsprechende Besprechung.
Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises auf die zugrundeliegenden Urteile der im Juli 2012 im Saarland gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Im Saarland waren die folgenden Urteile Inhalt der Ö II Klausur:
BVerfG, Beschluss vom 4.5.2010 – 2 BvR 5/07: Bundeswehreinsatz im Inneren
BVerfG, Beschluss vom 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04: Versammlungsfreiheit
Gerade zum zweiten Urteil siehe unsere ausführliche Darstellung hier.
Wir danken Nicolai für die Zusendung des Themas der Examensklausur ÖffRecht II in NRW! Wir freuen uns auf Ergänzungen oder etwaige Korrekturen!
Der Fall war dem folgenden Urteil nachgebildet:
https://www.openjur.de/u/162038.print (BVerwG · Urteil vom 11. November 2010 · Az. 5 C 12.10)
Hierbei ging es um einen Österreicher, der in Deutschland lebt, gegen den ein Strafverfahren in Österreich lief.Dieser beantragte die deutsche Staatsbürgerschaft, wobei er in dem Antragsformular unter dem Punkt Anhängige Strafverfahren „keins“ eintrug. Daraufhin nahm die zuständige Behörde die Einbürgerung zurück ( § 35 StAG). Dies hatte zur Konsequenz, dass der Österreicher staatenlos wurde.
Der Österreicher moniert eine Verletzung von Art. 16 I S. 2 GG und der Freizügigkeit als Unionsbürger (AEUV).
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Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Der Sachverhalt der hier dargestellten Examensklausur ist im Wesentlichen der Entscheidung des BVerwG vom 28.03.2012 (6 C 12.11) nachgebildet. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unseren Artikel vom 29.03.2012.
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Sachverhalt
In der Sache geht es um die Vorführung eines in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Düsseldorf einsitzenden Sicherheitschef (S) der Mafia, welcher unter urologischen Problemen leidet und darum – zwecks medizinischer Untersuchung – zu einem Arzt verbracht wird. Da sich die JVA jedoch nicht in die Lage versetzt fühlt, die notwendige Vorführung des S mit eigenen Kräften durchzuführen, insbes. aufgrund der Gewaltbereitschaft des S, wird diese von Beamten des SEK vorgenommen. Dabei gehen die Beamten, um möglichst wenig Aufsehen zu erregen, unvermummt und in ziviler Kleidung vor. Außerdem setzen sie zivile Dienstfahrzeuge ein.
Das Geschehen der Vorführung des S wird allerdings von zwei Journalisten beobachtet, die sogleich hinzutreten und sich nach den Ereignissen erkundigen. Vom zuständigen Einsatzleiter erhalten sie eine entsprechende Auskunft, werden aber im Übrigen auf die Pressemitteilungen der Pressestelle des Polizeipräsidiums Düsseldorf verwiesen. Dennoch beginnen die Journalisten damit, fotografische Aufzeichnungen der Ereignisse anzufertigen, wobei insofern auch die Beamten des SEK sowie deren eingesetzten Fahrzeuge abgelichtet werden. Dieses Verhalten bleibt vom zuständigen Einsatzleiter jedoch nicht unbemerkt, der daraufhin das Unterlassen der fotografischen Aufzeichnungen verlangt. Schließlich droht er den Journalisten auch die Beschlagnahme der Fotoapparate sowie des Filmmaterials an.
Obwohl die beiden Journalisten der Anweisung des Einsatzleiters folgen, möchte die Zeitung (Z-GmbH) der beiden angestellten Journalisten nunmehr die Rechtswidrigkeit der Unterlassungsverfügung sowie der Androhung der Beschlagnahme festgestellt wissen. Insbes. sieht sich die Zeitung in ihrem Recht aus § 1 LPresseG NRW verletzt. Hierzu erhebt die Z-GmbH eine formgerechte Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Frage: Hat die Klage der Z-GmbH Aussicht auf Erfolg?
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Sachverhalt
Tischler T geht pleite, braucht seine Ersparnisse auf, muss aus seiner Wohnung ausziehen, wohnt drei Monate bei einem Freund und wird dann von der städtischen Feuerwehr Hamburg in ein Zimmer im Feuerwehrhaus bis zum 2.1.12 einquartiert. Bemühungen, Arbeit oder Wohnung zu bekommen, bleiben erfolglos.
Im Dezember 2011 fordert die Feuerwehr den T auf, zum Januar auszuziehen, da das Feuerwehrhaus für Ausbildungszwecke im Brandschutz umgebaut werden muss. Sie weist ihm aber ein 25qm Zimmer in einem Obdachlosen-Container-Haus für einige Monate zu. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. T wendet sich gegen die Zuweisung: Dort sei es nicht so komfortabel, er müsse sich Sanitär- und Kocheinrichtungen teilen. Er bekomme wohl im April 2012 neue Arbeit.
Am 3.1.12 werden Strom und Wasser abgeschaltet, der T packt seine Sache und geht deswegen ins Obdachlosenheim. Dort erfährt er, dass der Sachbearbeiter bei der Behörde keine komfortablere Quartierung in Betracht gezogen hat, um T durch eine Notlage zur Arbeit zu bringen. Nun geht T im Februar zum Gericht und diktiert dort dem Urkundsbeamten, dass er sich gegen das Vorgehen der FHH wende: er wolle schnell eine angemessene Wohnung.
Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichworten. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind diesmal besonders gern gesehen.
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Sachverhalt
Der 1975 geborene A lebt in einem Mehrfamilienhaus des X in Bremen-Findorff. Vor 10 Jahren war er aus der Wohnung seiner Eltern im gleichen Haus in die eigene Wohnung gezogen. A leidet an einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, einer chronischen psychischen Erkrankung, weswegen er in fachärztlicher Behandlung ist. Es geht vom ihm keine Gefahr für sich oder andere aus. Es kommt lediglich zu Beschimpfungen und falschen Verdächtigungen, welche durchaus lautstark sein können.
Bereits zwei Mieter haben dem X deshalb bereits angedroht zu kündigen. X hat daraufhin eine fristlose Kündigung ausgesprochen und vor dem Amtsgericht Bremen einen rechtskräftigen Räumungstitel erwirkt. Die Räumung durch den Gerichtsvollzieher ist für den 15.02.2012 anberaumt.
Am 13.02.2012 begibt sich A deshalb zur Polizeiwache in Findorff. Diese verweisen ihn an das Stadtamt. Dort erklärt A, dass ihm Obdachlosigkeit drohe, wenn er ausziehen muss.
Der behandelnde Facharzt hatte mit Zustimmung des A dem Stadtamt die Auskunft erteilt, dass es für den gesundheitlichen Zustand des A abträglich ist, wenn er nicht in seinem gewohnten Umfeld bleiben könne. Zudem drohe eine massive Verschlechterung des Zustands von A, wenn er in einer Obdachlosenunterkunft wohnen muss. Das Stadtamt erlässt daraufhin die Verfügung, dass A für die nächsten 3 Monate in die Wohnung eingewiesen wird. In dieser Zeit wird unter Zuhilfenahme der Sozialbehörde eine Wohnung für A gesucht. Es ordnet die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung an.
X legt am 16.02.2012 Widerspruch ein und stellt bei Gericht den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Er würde in seinem Grundrecht aus Art. 14 I GG verletzt. Außerdem könne es nicht sein, dass die gesundheitlichen Probleme des A auf seinem und dem Rücken der Mieter ausgetragen werden. Zudem würde das Räumungsurteil durch die Verfügung konterkariert. Auch geht er davon aus, dass A auf den freien Wohnungsmarkt keine Wohnung innerhalb von 3 Monaten finden wird und die Einweisung daher nach Ablauf von 3 Monaten erneut ausgesprochen wird.
Die Behörde hält dem entgegen, dass es sehr wohl möglich ist, für A eine Wohnung zu finden und dass die Einweisung bei seinen Zustand unbedingt nötig ist.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten des Begehren des X.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!