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Redaktion

Zivilrecht ZI – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Bremen (Thüringen)

Bremen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen

Vielen Dank an Florian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW und Bremen. In Thüringen lief diese Klausur im Frühjahrstermin Februar/März. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A ist Eigentümer eines Grundstücks Goethealle 1. Sein Nachbar B möchte das Grundstück des A gern kaufen, um sein angrenzende Grundstück Goetheallee 2 besser nutzen zu können. Im Jahr 2006 kommen beide überein, dass der B ein (schuldrechtliches) Vorkaufsrecht am Grundstück Goetheallee 1 erhalten soll. Sie schließen daher einen notariellen Vertrag darüber. Gleichzeitig wird dem B eine Vormerkung in das Grundbuch des Grundstücks Goetheallee 1 eingetragen, welche dem B „alle sich aus dem Vorkaufsrecht ergebenen Ansprüche sichern“ soll.
Mitte 2012 tritt der C an den A heran und bekundet sein Interesse am Grundstück Goetheallee 1. A teilt dem C wahrheitsgemäß mit, dass der B ein Vorkaufsrecht an seinem Grundstück habe. Dennoch schließen beide einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. Dieser enthält zudem die Klausel, dass der Vertrag unwirksam sein soll, wenn B von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Um den B von der Ausübung seines Vorkaufsrechts abzuschrecken, vereinbaren beide offiziell vor dem Notar einen Kaufpreis von 750.000 €. Insgeheim sind sich beide aber einig, dass der Kaufpreis nur 550.000 € betragen soll. Diesen Kaufpreis zahlt der C auch an A. Er geht dabei davon aus, dass alle mit A getroffenen Vereinbarungen nichtig sind, zahlt aber dennoch, um schnellstmöglich in das Grundbuch eingetragen zu werden. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt, nach Zahlung. C nimmt das Grundstück Goethealle 1 anschließend in Besitz.
Im November 2012 wütet ein Sturm, aufgrund dessen Regenwasser in den Keller eintritt. Die von C veranlasste Trockenlegung des Kellers kostet ihn 15.000 €. Außerdem lässt C die sich noch in tadellosem Zustand befindliche Fassade des Hauses mit einem schöneren und schmutzabweisenden Gelb streichen. Diese Malerarbeiten kosten den C ebenfalls 15.000 €.
Wenig später erfährt der B durch Zufall von den Machenschaften des A und C. Er ruft sofort bei A an und erklärt ihm, er mache von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch. Er verlangt Verschaffung des Eigentums, natürlich Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 550.000 €. Als er beim Grundbuchamt die Eintragung als Eigentümer beantragt, meint der Grundbuchbeamte, dass – was zutrifft – für die Eintragung die Zustimmung des C erforderlich sei.
 
1. B fragt nun, ob er gegen A einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück Goethealle 1 hat.
2. B fragt weiterhin, ob er von C die Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch verlangen kann.
3. C fragt, ob er von B Ersatz der 30.000 € verlangen kann.
4. C fragt, ob er von A den Kaufpreis i.H.v. 550.000 € verlangen kann.
 
Aufgaben
In einem Gutachten ist auf die aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
 

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08.03.2013/9 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Examensreport, März 2013, Thüringen, ZI, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-08 11:04:382013-03-08 11:04:38Zivilrecht ZI – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Bremen (Thüringen)
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9 Kommentare
  1. Richter Ohnesorg
    Richter Ohnesorg sagte:
    08.03.2013 um 11:10

    Gar nicht ohne!

    Antworten
  2. mehl
    mehl sagte:
    08.03.2013 um 12:10

    lief auch in bremen.. nur ohne die zwei letzten sätze. 😉

    Antworten
  3. Julia
    Julia sagte:
    08.03.2013 um 14:38

    Ebenfalls ähnlich als ZI in NRW gelaufen.. Allerdings endete der Sachverhalt mit dem Anruf des B bei A, in dem er erklärte, er übe sein Vorkaufsrecht aus.
    Hinweise auf zu klärende Rechtsfragen gab es hingegen nicht.
    Die Frage lautete lediglich: Welche Ansprüche haben B und C?

    Antworten
  4. gt
    gt sagte:
    08.03.2013 um 22:52

    Durch die Fragen wurde man recht fair zu einer Lösung geleitet. Für die NRWer daher schwieriger finde ich. Aber macht sich wahrscheinlich hinsichtlich der Korrektur bestimmt bemerkbar…

    Antworten
  5. Jana
    Jana sagte:
    12.03.2013 um 13:18

    Hat jemand Lösungsansätze? Gleiches Thema wie unsere Hausarbeit… Wäre euch sehr verbunden.

    Antworten
  6. Tommy
    Tommy sagte:
    13.03.2013 um 15:04

    Ich verstehe nicht, warum der C die Aufwendungen (lassen wir erst einmal dahingestellt, ob es sich um notwendige oder nützliche handelt) von B verlangt. Das ist doch der einzige, der ganz offensichtlich noch nicht Eigentümer ist, noch nie war und noch nichts irgendwie erlangt oder bekommen hat.
    Bei mir sah Frage 3 dann so aus:
    – vertragliche Ansprüche C gegen B bestehen nicht
    – Ansprüche aus EBV scheitern mangels Vindikationslage, da B noch nicht Eigentümer war
    – Ansprüche aus GoA gegen C scheitern, weil C die Sachen mit Eigengeschäftsführungswillen durchgeführt hat
    – Ansprüche aus Bereicherungsrecht scheitern, da B noch nichts erlangt hat. Vielleicht kann man hier fragen, ob er schon jetzt etwas erlangt hat, weil er später einmal Eigentümer des Grundstücks wird
    Kann hier jmd nochmal etwas zu schreiben, speziell zur 3. Frage?

    Antworten
    • :S
      :S sagte:
      13.03.2013 um 23:01

      Die Vorschriften des EBV könnten analog anzuwenden sein. Zwar ist C zum Zeitpunkt der Verwendungen selber Eigentümer (Vormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre), er muss aber wegen der Vormerkung zu Gunsten des B nach § 888 seine Zustimmung zu einer Umschreibung auf B erteilen. Die Situation ist damit (nach BGH zumindest, wenn ich mich recht entsinne, vergleichbar). Problematisch wäre hier dann aber die Bösgläubigkeit des C, wenn er von der Vormerkung wusste(sie eingetragen war.
      GoA sehe ich genauso, man könnte schon die Fremdheit des Geschäfts anzweifeln, denn C ist ja Eigentümer.
      Dann Verwendungkondiktion, sofern neben dem (analogen) EBV anwendbar (lt. BGH nein/Lit überwiegend ja). Erlangtes etwas ist – wie du richtig sagst – nur mittelbar eine Wertsteigerung des Grundstücks…man könne aber an die Vormerkung anknüpfen bzw. den gesicherten Anspruch, dessen Wert durch die Arbeiten des B steigt.
      Hoffe das ist in der Kürze verständlich 🙂

      Antworten
  7. Johannes
    Johannes sagte:
    14.03.2013 um 14:24

    Lief ungefähr genau so auch in Hamburg am 04.03.2013

    Antworten
  8. Hamburg-Humbug
    Hamburg-Humbug sagte:
    07.06.2013 um 14:12

    ähnlich auch in HH

    Antworten

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