Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Privatpatientin P lässt sich von Chefarzt C operieren. Aus Unachtsamkeit vergisst C eine Pinzette im Bauchraum der P. Erst nach der Operation bemerkt C den Fehler. C teilt der P mit, es sei eine zweite Operation erforderlich. Von der Pinzette erzählt C der P nichts. P willigt in die Operation ein. C entfernt die Pinzette erfolgreich.
Ein Assistenzarzt hat den Fehler des C mitbekommen und informiert P nach der zweiten Operation über den Fehler des C bei der ersten Operation. P beschließt, von C ein „Schmerzensgeld“ zu verlangen, das weit über die in solchen Fällen normalerweise von den Gerichten zugesprochene Summe hinausgeht (50.000 Euro). P fordert C zur Zahlung auf, da sie sonst dessen Fehler der Presse mitteilen werde. C zahlt aus Angst um seinen Arbeitsplatz und seinen guten Ruf die 50.000 Euro.
Nach einer Weile meint P, ihr stehe noch mehr Geld zu. Sie verlangt weitere 50.000 Euro von C. C erkennt, dass P ihr Verhalten fortsetzen wird. Um sich zu wehren, bittet C seinen Bekannten D, gegen Zahlung von 10.000 Euro der P einen „fühlbaren Schrecken“ einzujagen. Dazu teilt er D die Adresse von P mit. D beauftragt den E, den Wunsch des C auszuführen. E klingelt bei P, es öffnet jedoch die Schwester (S) der P. E hält die S für P und schlägt und tritt sofort auf sie ein, auch nachdem sie bereits am Boden liegt. S trägt Prellungen und Blutergüsse davon.
P erkennt, dass sie von C wohl kein weiteres Geld mehr bekommen wird und informiert die Polizei.
Aufgaben:
Wie haben sich C, P, D und E strafbar gemacht?
Schlagwortarchiv für: März 2013
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1
1950 verkaufte V an A und B jeweils ein Grundstück. Diese Grundstücke liegen nebeneinander, sind gleich groß und sehen auch ansonsten nahezu gleich aus. Die Kaufpreise sind ebenfalls identisch. Die wirksamen Eigentumsübertragungen wurden im Grundbuch eingetragen. Aufgrund der Ähnlichkeit der Grundstücke nimmt jedoch A das Grundstück des B, und B das Grundstück des A in Besitz. Der Fehler bleibt zunächst unentdeckt.
A lässt auf „seinem“ Grundstück Öl versickern, sodass dieses um 10.000 Euro an Wert verliert. B hingegen errichtet auf „seinem“ Grundstück ein fertiges Gartenhaus mit Fundament (Wertsteigerung: 20.000 Euro).
Im Jahr 2012 stirbt A, sein Alleinerbe ist E. Dieser untersucht die Erbmasse und entdeckt dabei die Verwechslung der Grundstücke.
Aufgaben:
1. Kann E das von B in Besitz genommene Grundstück herausverlangen?
2. Hat B Ansprüche gegen E?
Bearbeitervermerk:
Maßgeblich ist allein die aktuelle Rechtslage. Das EGBGB bleibt außer Betracht.
Teil 2
Als B im Urlaub ist, lässt A eigenmächtig die Schlösser am Grundstück sowie am Gartenhaus austauschen. B verklagt nach seiner Rückkehr A auf Herausgabe des Grundstücks beim zuständigen Gericht. A erhebt Widerklage auf Feststellung seines Eigentums und des fehlenden Besitzrechts des B.
Aufgaben:
3. Hat die Klage des B Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1
A und B sind mit ihren Hunden (ein männliches und ein weibliches Tier) beim Tierarzt. Da die Tiere dort nicht angeleint sind deckt der Hund des A den Hund des B. A ist Besitzer des weiblichen und B ist Besitzer des männlichen Hundes. Für den Nachwuchs vereinbaren A und B Folgendes: das erste, dritte, fünfte usw. Jungtier soll dem A zustehen, das zweite, vierte, sechste usw. Tier soll dem B gehören (gemeint ist die Reihenfolge der Geburt). Zur Unterscheidung sollen die Tiere nach der Geburt farblich gekennzeichnet werden. Die Vereinbarung soll unmittelbar mit Geburt der Tiere gelten, unabhängig davon, wie viele Tiere geboren werden und überleben, sodass das Risiko letztlich bereits mit der Vereinbarung verteilt ist. Es werden sechs Welpen geboren.
Da die Welpen aufgrund einer tierschutzrechtlichen Norm für zehn Wochen nicht von ihrer Mutter getrennt werden dürfen, vereinbaren A und B, dass alle Welpen für diesen Zeitraum auf dem von A bei V gemieteten Grundstück bei ihrer Mutter verbleiben und die dem B zustehenden Welpen erst dann von B abgeholt werden sollen. A hat bei V Mietschulden in Höhe von 1000 Euro.
Aufgaben:
1. Wie ist die Eigentumslage hinsichtlich der Welpen?
2. Hat V ein Recht an den Welpen sowie am Muttertier? Wenn ja, kann er sie ggf. sofort an sich nehmen?
Bearbeitervermerk:
Bearbeitungszeitpunkt für beide Fragen ist zwei Wochen nach Geburt der Tiere.
Teil 2 (entspricht BGH NJW 2008, 1878)
B will seinen Hund nun verkaufen. Da dieser aber alt und krank ist und deswegen nicht mehr für die Zucht geeignet ist, will B unter keinen Umständen das Tier an einen Tierhändler oder Züchter verkaufen. C zeigt Interesse an dem Tier und teilt dem B mit, das Tier gesund pflegen und bei sich behalten zu wollen. C verschweigt allerdings seine Eigenschaft als Tierhändler. B verkauft den Hund an C für 750 Euro.
C wiederum schaltet für den Hund eine Anzeige, in welcher er diesen wahrheitswidrig als gesund und zur Zucht besonders geeignet beschreibt. Aufgrund dieser Anzeige verkauft C den Hund an D für 1400 Euro. Anschließend erfährt B von den Vorgängen und ficht den von ihm mit C geschlossenen Vertrag an, klärt D über alles auf und tritt seine Rechte bzgl. des Hundes an D ab. Anschließend ficht auch D den mit C geschlossenen Vertrag an und verlangt von C Zahlung von 1400 Euro. C meint, dazu sei er höchstens gegen Herausgabe des Hundes bereit. D meint, zur Herausgabe des Tieres nicht verpflichtet zu sein.
Aufgaben:
3. Kann D Zahlung von 1400 Euro von C verlangen?
Vielen Dank an Benjamin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1:
A und B bewohnen zwei direkt nebeneinander gelegene Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der baden-württembergischen Stadt S. In dem eher ruhigen Ortsteil finden sich neben einigen Läden des täglichen Bedarfs und einer evangelischen Kirche nur Wohngrundstücke, die mit großzügigen Abstandsflächen zwischen den Häusern bebaut sind. Dem A gehört ein „stattliches“ Boot (Höhe 3m), welches er nur an bestimmten Wochenenden zu den umliegenden Seen transportiert, aber überwiegend (mit Anhänger) auf dem eigens mit Pflastersteinen befestigten Stellplatz auf dem eigenen Grundstück belässt. Der Stellplatz ist so gelegen, dass die Außenwand des Bootes die Grenze zum Grundstück des B nahezu berührt. Durch Wartung und Transport des Bootes entsteht nicht unerheblicher Lärm bei den Reparaturarbeiten sowie durch die An- und Abfahrt.
Hiergegen wendet sich der B, da das Ganze im Grunde einem Gebäude entspreche und daher unzulässig sei, genauso wie die Lärmverursachung und die im Übrigen festzustellende Verschandelung der Landschaft durch den Anblick des Bootes.
B beantragt bei S am 03.12.2012 in der Angelegenheit gegen A vorzugehen. Die zuständige Behörde will sich aber nicht in Nachbarstreitigkeiten einmischen und bleibt untätig. Eine Antwort auf sein Schreiben erhält der B nicht. Er erhebt daraufhin Mitte Februar 2013 Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. S erlässt am 7.3.2013 einen negativen Bescheid gegenüber B, mit der Aussage, der Antrag des A sei unbegründet, jedenfalls könne man gegen A nicht vorgehen. B will seine Klage weiterverfolgen.
Aufgaben:
Hat die Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg?
Teil 2:
Der Bürgermeister B von S erteilt dem A eine Baugenehmigung. Gemeinderatsmitglied G befürchtet darin den Beginn einer Wandlung der Eigenart des bislang sehr ruhigen Ortsteils. Er meint, der B hätte den Gemeinderat jedenfalls informieren müssen.
Aufgaben:
Er fragt einen Rechtsanwalt, ob dies zutrifft und ob ggf. eine gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit möglich ist.
Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar/März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Thüringen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen. Der Fall lief zu selben Zeit auch in anderen Bundesländern.
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Sachverhalt
L ist Betreiber von Spielhallen in Gotha. Zwei Spielhallen sind im Stadtzentrum und nur 100m voneinander entfernt. Zwei Weitere liegen außerhalb in Vororten. Gewerbeordnungs- und gaststättengesetzlich sind alle Spielhallen ordnungsgemäß.
Das Land sieht aber große Gefahren durch die Spielsucht der Bevölkerung und verkündet daher das SpielhallenGesetz, das am 01.07.2013 in Kraft treten soll. [Die Normen werden am Ende des Sachverhalts abgedruckt und beinhalten im Wesentlichen: Abstand zur nächsten Spielhalle mehr als 100m; Abstand zu Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden; Verbot von Mehrfachkonzessionen; Übergangsregelung von zwei Jahren; Pflicht zu einem „Sozialkonzept“, also Warnung vor Spielsucht durch die Betreiber; bei Nichtbeachtung kann der Betreiber seine Konzession verlieren.]
Zuvor hatte L seine Spielhallen erst umfangreich modernisiert, was sich erst in fünf Jahren amortisiert haben wird. L beschwert sich beim Land und erhält die Auskunft, dass Spielhallen sowieso nicht alle Einkünfte angeben und versteuern würden und daher sich die Modernisierung schon viel schneller amortisieren würde.
Außerdem wendet er ein, dass ihm nicht zugemutet werden könne, Negativwerbung für Glücksspiel und damit gegen sein eigenes Geschäft zu machen. Auch sei fraglich, ob das Land überhaupt zuständig dafür sei.
Der L erhebt Verfassungsbeschwerde am 15.01.2013 formgerecht beim BVerfG gegen das SpielhG.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil 1:
Der erste Teil des Sachverhalts betraf Europarecht und entsprach ungefähr dem Köbler-Urteil des EuGH. (Stichworte aus dem Urteil: Gleichbehandlung – Entgelt von Universitätsprofessoren – Mittelbare Diskriminierung – Dienstalterszulage – Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind – Einem nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße)
Teil 2:
B erleidet Schäden aufgrund des nicht zureichenden Kanalisationsnetzes der Gemeinde G, sodass es immer wieder zu Rückstau bei Regen kommt. Daraufhin platzt ein Rohr in seinem Haus, sodass Gebäude und Geräte Schaden erleiden. Das Rohr war aber schon fehlerhaft durch B eingebaut worden, sodass er womöglich Mitverschulden trägt.
Aufgaben: Muss die Gemeinde G für einen etwaigen Schadensersatz aufkommen?
Vielen Dank an Florian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW und Bremen. In Thüringen lief diese Klausur im Frühjahrstermin Februar/März. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A ist Eigentümer eines Grundstücks Goethealle 1. Sein Nachbar B möchte das Grundstück des A gern kaufen, um sein angrenzende Grundstück Goetheallee 2 besser nutzen zu können. Im Jahr 2006 kommen beide überein, dass der B ein (schuldrechtliches) Vorkaufsrecht am Grundstück Goetheallee 1 erhalten soll. Sie schließen daher einen notariellen Vertrag darüber. Gleichzeitig wird dem B eine Vormerkung in das Grundbuch des Grundstücks Goetheallee 1 eingetragen, welche dem B „alle sich aus dem Vorkaufsrecht ergebenen Ansprüche sichern“ soll.
Mitte 2012 tritt der C an den A heran und bekundet sein Interesse am Grundstück Goetheallee 1. A teilt dem C wahrheitsgemäß mit, dass der B ein Vorkaufsrecht an seinem Grundstück habe. Dennoch schließen beide einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. Dieser enthält zudem die Klausel, dass der Vertrag unwirksam sein soll, wenn B von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Um den B von der Ausübung seines Vorkaufsrechts abzuschrecken, vereinbaren beide offiziell vor dem Notar einen Kaufpreis von 750.000 €. Insgeheim sind sich beide aber einig, dass der Kaufpreis nur 550.000 € betragen soll. Diesen Kaufpreis zahlt der C auch an A. Er geht dabei davon aus, dass alle mit A getroffenen Vereinbarungen nichtig sind, zahlt aber dennoch, um schnellstmöglich in das Grundbuch eingetragen zu werden. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt, nach Zahlung. C nimmt das Grundstück Goethealle 1 anschließend in Besitz.
Im November 2012 wütet ein Sturm, aufgrund dessen Regenwasser in den Keller eintritt. Die von C veranlasste Trockenlegung des Kellers kostet ihn 15.000 €. Außerdem lässt C die sich noch in tadellosem Zustand befindliche Fassade des Hauses mit einem schöneren und schmutzabweisenden Gelb streichen. Diese Malerarbeiten kosten den C ebenfalls 15.000 €.
Wenig später erfährt der B durch Zufall von den Machenschaften des A und C. Er ruft sofort bei A an und erklärt ihm, er mache von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch. Er verlangt Verschaffung des Eigentums, natürlich Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 550.000 €. Als er beim Grundbuchamt die Eintragung als Eigentümer beantragt, meint der Grundbuchbeamte, dass – was zutrifft – für die Eintragung die Zustimmung des C erforderlich sei.
1. B fragt nun, ob er gegen A einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück Goethealle 1 hat.
2. B fragt weiterhin, ob er von C die Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch verlangen kann.
3. C fragt, ob er von B Ersatz der 30.000 € verlangen kann.
4. C fragt, ob er von A den Kaufpreis i.H.v. 550.000 € verlangen kann.
Aufgaben
In einem Gutachten ist auf die aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.