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Redaktion

Gedächtnisprotokoll ZR II August 2022 NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des August-Durchgangs 2022 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Ibrahim A. ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Ihr habt gerade Examen geschrieben, seid mittendrin oder steht kurz davor? Dann helft uns, eine lange Tradition fortzuführen und nachfolgende Generationen von Examenskandidaten zu unterstützen, indem ihr Protokolle eurer eigenen Klausuren unter examensreport@juraexamen.info einreicht.

Ausgangsfall

Die T-GmbH (T) ist Eigentümerin eines Grundstücks und einer darauf befindlichen Tennisanlage. Da das Geschäft sehr gut läuft, entschließt sich die T, auf ihrem Grundstück eine
weitere Tennishalle zu bauen. G, Geschäftsführerin der T, beauftragt Dachdeckerin D im Jahr 2016 damit, das Dach der neuen Halle zu decken und eine Photovoltaikanlage zu installieren. Am 01.06.2016 stellt D das Dach einwandfrei fertig und befestigt die Photovoltaikanlage auf der gesamten Fläche des Dachs. Kurz zuvor ist die G allerdings erkrankt und daher weder persönlich noch telefonisch erreichbar. Daher erklärt der Mitarbeiter M der T, der in der Vergangenheit schon öfter im Namen der T aufgetreten ist, der D gegenüber, dass alles „in Ordnung“ sei und das Werk nun abgenommen ist. Dieses Verhalten des M war der G schon seit längerem bekannt und missfiel ihr insgeheim. Den M hat sie darauf aber nie angesprochen und auch sonst keine Maßnahmen diesbezüglich ergriffen. Da M auch der D gegenüber bereits mehrfach als Vertreter aufgetreten ist, ging D davon aus, M sei zur Abnahme befugt. Nach der Abnahme erfolgt zeitnah die Verkleidung der Decke und die Anbringung von Lichtern/Lampen durch andere Unternehmer. Am 15.06.2022 stellt ein Mitarbeiter der T fest, dass sich ein großer Wasserfleck an der Decke gebildet hat. Nähere Untersuchungen ergeben, dass D den Kabeldurchlauf für die Photovoltaikanlage nicht entsprechend den Regeln der
Technik abgedichtet hat. Aufgrund dessen lief bei Regenfällen Wasser in die Deckenverkleidung und sammelte sich dort an. Daher müssen Deckenverkleidung, Lichter und Kabeldurchführung vollständig entfernt und neu gemacht werden. T beauftragt Unternehmer U mit den Reparaturarbeiten. Die Kosten der erneuten Verkleidung der Decke belaufen sich auf 20.000€. Die Neuverkabelung und Anbringung der Lichter kostet 10.000€. Der Austausch der fehlerhaften Kabeldurchführung kostet T 2000€.Nach Fertigstellung der Arbeiten wendet T sich an D und verlangt Ersatz der Kosten. D weigert sich. T könne schon deswegen nichts von D verlangen, weil T sie nicht über das Problem informiert hat. Außerdem seien alle Ansprüche nach so langer Zeit schon verjährt. T hält dem entgegen, es sei schon keine Abnahme erfolgt, da M hierzu nicht befugt gewesen sei. Außerdem stehe ihr zumindest ein Anspruch wegen Eigentumsverletzung zu.

Frage 1:

Kann T von D Ersatz der genannten Kosten in Höhe von insgesamt 32.000€ verlangen?

Fallfortsetzung

Der Hobbysportler L spielt gerne und regelmäßig Tennis, unter anderem auch in der Halle der T. Da er es genießt, wenn möglichst viele Menschen ihm dabei zusehen, bucht er am 01.08.2022 für 30€ pro Stunde inkl. Getränkeflatrate einen Tennisplatz der T, der sich direkt neben dem Bistro der Tennishalle befindet. Die Seite des Bistros, die an den Tennisplatz angrenzt, verfügt über eine Glaswand, die es den Kunden ermöglicht, Tennisspiele auf dem angrenzenden Platz zu verfolgen. Bei einem besonders hitzigen Spiel gerät der Ball an die Grenze des Spielfelds. Um den Ball noch zu erwischen, läuft L in vollem Tempo zum Spielfeldrand. Nachdem er den Ball zurückgeschlagen hat, kann L aber nicht mehr rechtzeitig abbremsen und läuft daher – für ihn objektiv vorhersehbar – gegen die Glaswand des Bistros, die aufgrund des Aufpralls bricht. Außer der Glaswand müssen auch Teile des verbundenen Mauerwerks ausgetauscht werden. Die Reparaturarbeiten kosten die T 5000€. Während der Arbeiten kann der anliegende Platz nicht genutzt werden. Der T entgehen daher Einnahmen in Höhe von 1000€ wöchentlich. Aufgrund von Baustoffknappheit dauert die Lieferung benötigter Materialien vier Wochen statt üblicherweise zwei Wochen. T verlangt von L Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 5000€ sowie Ersatz der vergangenen Einnahmen in Höhe von 4000€.L hält dem entgegen, dass ihm kein Vorwurf zu machen sei. Die T hätte den Abstand zwischen Spielfeldrand und Bistro ohne hohe Kosten von 2,50m auf 3m erhöhen können, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Zusammenstößen erheblich vermindert worden wäre. Außerdem sei L nicht daran schuld, dass T nur einfaches Glas anstatt von – in anderen Ballsporthallen üblichem – verstärktem Glas verbaut hat, das dem Aufprall standgehalten hätte. Auch hat L sich – was zutrifft – an die Regeln der International Tennis Foundation (ITF) gehalten, wonach es erlaubt ist, den Ball auch außerhalb der Grenzen des Spielfelds noch zu zurückzuschlagen. Ferner sei es nicht die Schuld des L, dass sich die Lieferung der Baustoffe verzögert hat, da er hierauf – was zutrifft – keinen Einfluss hatte.

Frage 2:

Hat T gegen L einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe
von 5000€ sowie des entgangenen Gewinns in Höhe von 4000€?

Bearbeitervermerk:

Auf alle Rechtsfragen ist einzugehen.
Übergangsvorschriften sind bei der Bearbeitung außer Acht zu lassen.

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29.09.2022/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Examensreport, NRW, Schadensersatz, Schuldrecht, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2022-09-29 08:30:002022-09-21 09:20:09Gedächtnisprotokoll ZR II August 2022 NRW
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