Zivilrecht ZI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamen im Zivilrecht im Juni 2014 in NRW. Vielen Dank hierfür an Matthias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
F ist eine reiche Frau die gerne eine neue Küche hätte. Sie wendet sich
an H, einen Handwerker, der ihr eine Küche planen, bauen, liefern und
einbauen soll.
Da H normalerweise nur mit Unternehmern zusammen arbeitet, die
ihrerseits die AGB stellen, lädt er sich AGB aus dem Internet herunter.
In denen heißt es, dass der Auftraggeber vorab per Überweisung,
spätestens aber bei Lieferung in bar die Rechnung zu begleichen habe.
Die F unterschreibt vorbehaltlos.
Am nächsten Tag redet F mit ihrem Anwalt, der ihr sagt, das sei
ungewöhnlich, dass sie vorleisten müsse und sie solle versuchen, was
dagegen zu tun. Sie meldet sich bei H, dieser will aber von der Klausel
nicht ablassen. Letzten endes kommt er F nur soweit entgegen, dass sie
90% bei Lieferung und 10% nach dem Aufbau zahlen soll.
Irgendwann liefert H die Küche. Da F gerade kein Bargeld da hat geht
sie eben zur Bank welches holen. In der Zwischenzeit baut H aus
langeweile die komplette Küche auf. Als F von der Bank zurück kommt
erkennt sie, dass die Küche an einer Seite 10 cm zu lang ist und daher
die Verandatür blockiert. Sie verlangt Beseitigung des Mangels und
behält bis dahin das Geld zurück. H verlangt Zahlung der 27.000 €.
Am nächsten Tag sucht H seinen Anwalt auf. Dieser sagt ihm, seine AGB
Klausel sei zwar etwas knifflig, aber immerhin habe er ja nur die
einmalige Verwendung geplant und außerdem den Vertrag individuell
ergänzt. Er solle daher auf keinen Fall nacherfüllen bis er die 27.000 €
erhalten hat. Das teilt der H der F auch mit: Er wird auf keinen Fall
nacherfüllen, bis er das Geld hat, und notfalls auch vor Gericht ziehen.
Als F diesen Brief erhält ist sie stinksauer. Sie antwortet H
augenblicklich per Einschreiben: Sie werde einen anderen Handwerker mit
der Nacherfüllung beauftragen und H die Kosten dafür in Rechnung
stellen. 4 Tage später beauftragt sie den A, der die Arbeiten für 3.000
€ ausführt.
Diese stellt sie H in Rechnung. Dieser sagt, er sei ja immerhin
gutgläubig gewesen, da er seinem Anwalt vertraut habe.
Frage: Hat F gegen H einen Anspruch auf 3.000 €?
Abwandlung:
F hat jetzt einen ebenso reichen Mann. Der ist froh, dass seine Frau
sich um alles mit der Küche und Einrichtung kümmert. Alles verläuft so
wie oben. Aber der Brief des H erreicht den E, nicht die F.
E sucht seinen Anwalt auf und fragt:
Frage 2: Ist der E aus dem Geschäft der F ebenso berechtigt und
verpflichtet wie die F?
Frage 3: Angenommen der E hat dieselben Ansprüche wie F, kann er dann,
ohne Rücksprache mit F zu halten, die Ansprüche gegenüber H geltend
machen?
njw 2013,1431
Gibt es zu diesem fall bereits eine lösung?
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