Zivilrecht ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Oktober 2014 in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
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Sachverhalt
Die G-GmbH (im folgenden G) betreibt einen Supermarkt. Um ihren Kunden eine größere Anzahl an Parkplätzen zur Verfügung zu stellen, mietet sie eine vor dem Supermarkt befindliche Stellfläche des Eigentümers E an. Auf ihr befanden sich entsprechende Markierungen für Parkbuchten.
Weiterhin befand sich ein Schild auf dem Parkplatz mit dem Hinweis: „Parken für Kunden erlaubt von Montags bis Freitags von 08:00 bis 22:00 Uhr. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.“ Zusätzlich befand sich oberhalb dieses ausformulierten Hinweis ein Abschlepp-Piktogramm.
Eines Tages parkte F von 09:00 bis 11:30 Uhr auf diesem Parkplatz, um einen in der Nähe befindlichen Geschäftstermin wahrzunehmen. Daraufhin beauftragte der A, alleiniger Geschäftsführer der G, im Namen der G, den Abschleppunternehmer U damit das Fahrzeug des F zu entfernen. Um 9:00 Uhr morgens waren zwei von 20 Stellflächen beparkt und um 11:30 Uhr, acht von 20 Stellflächen beparkt. Die Abschleppkosten betrugen 150 €. Als F um 16:30 Uhr wiederkam, verlangte A von F, dass er an G 150 € zahlen solle.
Zu Recht?
Abwandlung:
Die Abwandlung war im Wesentlichen gleich, beinhaltete jedoch Abweichungen hinsichtlich eines zwischen G und U geschlossenen Rahmenvertrages. Die überschrittene zulässige Höchstparkdauer war dieselbe, jedoch mit einer anderen Zeitangaben versehen. Der Rahmenvertrag beinhaltete folgende Regelungspunkte:
(1) Für jedes Kfz, das er anschleppt, solle U 150€ erhalten.
(2) 10€ für eine Parkraumüberwachung.
(3) 15€ dafür, dass U selbst gegen die jeweiligen Falschparker hinsichtlich seiner Forderungen vorgeht.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die G erfüllungshalber und im Voraus sämtliche Ansprüche an den Abschleppunternehmer abtritt. In der Abwandlung parkte der F ebenfalls in einer die zulässige Höchstparkdauer überschreitenden Weise und wurde von dem Abschleppunternehmer aufgefordert, an ihn 175 € zu zahlen.
Kann F von G / U die 175 € zurückverlangen?
Hab das Schild mal als AGB qualifiziert 😀
Dazu brauchst aber einen Vertragsschluss!
vertrag kann man sicherlich mit entsprechender argumentation bejahen (hat ja für den supermarktbetreiber einen gewissen vorteil, wenn die kunden dort parken können)
die frage ist nur, ob das vom klausurenersteller so vorgesehen ist. denn das BGH urteil dazu sowie die einschlägigen fallbesprechungen (teilweise mit identischem wortlauf der schildes) sprechen einen vertrag noch nicht einmal an sondern gehen direkt zu GoA und 823
kannst bitte die Fundstelle angeben? meint ihr die Begriffe faktischer Vertrag bzw. Lehre vom sozialtypischen Verhalten könnten hier den Korrektor ansprechen?
https://openjur.de/u/71967.html bzw L&L 2009, 511ff.
denkbarer Lösungsvorschlag:
– §§ 631,632 G-GmbH -> Falschparker (-)
– §§ 677, 683, 670 (+) wg. §
679 iVm. §13 II 1 Nr. 1 öffentliches Interesse an Beseitigung des StVO-widrigen Zustandes – mithin entgegenstehender Wille des F unbeachtlich.. -> 150€ (+) | iRd Geschäftsbesorgung auf Abschluss der G GmbH mit Abschleppunternehmer U eingegangen auf §35 III 1 iVm. Potenziellem Konflikt des Insichgeschäfts als Alleingeschäftsführers aber gem. §181 2. Alt. letzter HS Zahlung an U iHv 150 da lediglich Erfüllung der Verbindlichkeit aus 631 (AbschleppV – Erfolg – WerkV)
– §§ 823 I hinsichtlich des RM Besitz (vgl. wirksamer auf Besitzüberlassung gerichteter MietV laut SV) (-) wg. mangelnder Intensität. 09:00 2/20 Parkplätze | 11:30 8/20 Parkplätze. – Besitz Ausübung durch A als natürliche Person / Organ die §854 ausüben kann für jur. Pers. G.
– – § 823 I iVm eing. u. ausgeübter GewB der GmbH G – Güterabwägung bei RahmenR Art. 2 I des F und G Art. 12 GG. RM des Eingriffs. Zwingende RW des Eingriffs (-) da G ungleich Art. 14 / §903 der eigens angemieteten Parkfläche.
-§823 II iVm 858 I verbotene Eigenmacht durch F (+) -> iRd. RF: SchE der typischer Weise mit Entsetzung nach §859 II verbunden Kosten nach Diff.-Hypo §§ 249ff.
§§ 823 II iVm §13 II 1 Nr. 1 StVO iVm. Schutzgesetzcharakter problematisieren.
Zur Abwdlg: möglicher Anspruch aus 812 I 1 1. Alt. Soweit Rechtsgrundlos an U geleistet worden ist. Teilweise begründete Klage i.H.v 25€ als dass die berechtigte echte GoA einen Rechtsgrund darstellt. Relativität der Schuldverhältnisse in Form des RahmenV. Inkassokosten nicht beliebig umlegbar ggü. F im Verhältnis zu U.
Lief so (leider!) nicht in Berlin.