Alle Examensklausuren-Februar 2013- 2. Staatsexamen NRW
Unsere Partnerseite Juristenkoffer.de stellt monatlich aus Beiträgen in den dortigen Foren die Sachverhalte der in NRW gelaufenen Klausuren des 2. Staatsexamens zusammen. Als Service für Euch gibt es diese Berichte (hier) jetzt auch in unserem Examensreport:
Z1-Klausur
„BGH-Entscheidung über Grundstückstauschvertrag. Der Sachverhalt der Akte war 1:1 der Originalsachverhalt. Also einfach googeln oder in der RÜ 02/2012 nachgucken. Da steht er auch drin. Zusätzlich war bei uns noch eine Beweisaufnahme über den Vertragsabschluss drin.“
Z2-Klausur
„Schadensersatzansprüche des Vermieters nach fristloser Kündigung des Mietvertrags“
Die Mandanten sind die ehemaligen Mieter und bringen eine Klage des ehemaligen Vermieters mit. Parteien schlossen 2003 Mietvertrag. Darin war Untervermietung für die Mieter erlaubt. Miete betrug 410 Euro. Mieter vermieten Bude unter und verlangen dafür 440 Euro. Die Untermieterin zahlt aber nicht und die Mieter können ihre Mieter auch nicht mehr zahlen. Der Vermieter kündigt fristlos zum 31.5.2011.
Vermieter erwirkt Räumungsurteil und irgendwann im November findet Zwangsräumung statt. Anwesende Untermieterin öffnet nicht die Tür, weshalb diese aufgebrochen wird. Zwangsräumung findet dann statt. Am 31.12.2011 übergeben die Mieter den Schlüssel. Allerdings lassen die Mieter noch ein Klavier zurück, welches erst am 31.3.2012 abgeholt wird.
Im April 2012 muss der Vermieter die Wohnung renovieren, da sie angeblich nicht im ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Im Mai und Juni sucht Vermieter Nachmieter.
Vermieter will vom Mieter “Schadensersatz” für die entgangene Miete von Juni 2011-März 2012. Außerdem will er für diesen Zeitraum die Differenz, die die Untermieterin an den Mieter zahlen sollte (30 Euro pro Monat). Dann will er Schadensersatz für die entgangene Miete von April-Juni 2012. Zusätzlich wollte er noch Nachzahlung von Nebenkosten und Ersatz von RA-Kosten, die er aufgrund der Rechtsverfolgung hatte.“
Z3-Klausur
Einer der Kandidaten äußerte sich in den Foren von Juristenkoffer wie folgt:
„Letztlich ging es hauptsächlich um die Inhaberschaft an zwei Forderung (Drittwiderspruchsklage bzgl. der ersten Forderung). Dritter zahlte dann später auf die zweite Forderung an den angeblichen Inhaber der Forderung (Klageumstellung von DWK auf Leistungsklage).
Ansonsten war noch ein bisschen Zuständigkeitsproblematik drin, gewillkürte Prozessstandschaft und GbR-Kram. (Eine GbR, X-GbR, hat 3 Gesellschafter. Diese 3 Gesellschafter sind zudem noch Gesellschafter einer anderen GbR, Y-GbR. Kann man, wenn man Ansprüche gegen die 3 Gesellschafter und die X-GbR hat, dann auch gegen die Y-GbR vorgehen?).“
Z4-Klausur
Dazu hat Juristenkoffer.de leider keine Angaben im Netz gefunden. Nach Angaben einer unserer Leserinnen war es wohl die Entscheidung des OLG Oldenburg Urteil vom 21. März 2012 – Az. 3 U 69/11.
S1-Klausur
„A und B wollen eine Tankstelle überfallen, absprachegemäß geht A mit einer geladenen Pistole rein, sagt ‚Geld her‘ und richtete die Waffe auf O. Beim Laden der Waffe fällt das Magazin auf die Theke, in dem Augenblick kommt B dazu und hält seine geladene Waffe auf O. O gibt Ihnen schließlich 450 EUR. Das ist denen zu wenig. A wird wütend und schlägt O mit der ungeladenen Waffe auf den Kopf, wobei B weiter die Waffe auf O richtet. A nimmt danach noch 7 Stangen Zigaretten mit. A fesselt den O, aber nur sehr leicht, dieser kann sich schnell befreien.
A bestreitet die Tat, B gesteht; nächtliche Hausdurchsuchung bei den Eltern des A, wo die Tatwaffe gefunden wird. O hat eine spezifische Tätowierung bei A erkannt, die ihn auch überführen konnte. A und B sind in U-Haft.
Zudem wird die C, die schwangere Verlobte des A, befragt. In der Befragung sagt sie, dass A sie einen Tag zuvor als “dreckige Schlampe” etc. beschimpft habe, gewürgt und dabei ihre Perlenkette zerrissen habe, mehrmals mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen hätte und mit einem beschuhten Fuß in den Unterleib (?) getreten habe. C hat Würgemale, Prellungen und Kopfschmerzen erlitten, auf ihren Körper kann man noch die Schuhabdrücke des A erkennen. Dem Ungeborenen ist nichts passiert.
Bei weiteren Befragungen geht hervor, dass der Bruder des A die C bedroht hat. Die C wird daraufhin vom Ermittlungsrichter vernommen.“
S2-Klausur
„A wurde zu 4 Jahren Haftstrafe verurteilt, hat in der HV auf Rechtsmittel verzichtet. In der HV hat das Gericht nach § 257c StPO ihm ein Strafmaß von 2- 4 Jahren in Aussicht gestellt, StA hat dem zugestimmt. Ex-Verteidiger wollte am Anfang der HV Gegenerklärung verlesen, dies wurde verwehrt. Dann wurde Antrag auf Ablehnung von zwei Richtern wegen Befangenheit gestellt, der Antrag wurde außerhalb der HV zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde auf einen Brief Bezug genommen, der tauchte im Protokoll nicht auf.
In den Entscheidungsgründen wurde folgender Fall geschildert: A ist Taxifahrer. O steigt (angetrunken) in das Taxi. A fährt nicht den direkten Weg zum Fahrziel, will aber Geld für Umweg haben. Es kommt zur Diskussionen. A hat Angst, dass O den Fahrpreis + Umweg nicht zahlt. Er hält an, reißt O aus dem Auto, weil diese schreit, verpasst er ihr eine Ohrfeige. Dann schließt er sie im Kofferraum ein, um sie dazu zu bringen auch den Umweg zu bezahlen. Nach 45 min. hält er an, möchte die O aus dem Kofferraum herausholen. Dies gelingt ihm aber nicht, weil der Schließmechanismus kaputt ist. Die O konnte über ihr Handy die Polizei verständigen, jene konnte sie aber nicht orten.
A gibt irgendwann gegen 4 Uhr auf und geht schlafen, um irgendwann Mittags am nächsten Tag Hilfe zu holen. Um 9 Uhr hört die Schwester des A Klopfgeräusche aus dem Auto und ruft die Polizei. O hat Todesängste erlitten und ist in psychischer Behandlung und teilweise arbeitsunfähig.
§§ 239a, 239b, 316a StGB waren nicht zu prüfen.“
V1-Klausur
VG Hamburg, Az. 10 E 552/12
V2-Klausur
Dazu hat Juristenkoffer.de leider keine Angaben im Netz gefunden. Einer unserer Leser hat uns folgendes Gedächtnisprotokoll zugesandt:
„Anwaltliche Beratung
- Mandantin, eine GmbH, ist Verwalterin mehrerer Immobilien in Dormagen
- Sie schickt teilweise Mitarbeiter los um die von ihr verwalteten Immobilien zu renovieren etc.
- Anfang 2011 hat die Stadt Dormagen für den inneren Stadtbezirk eine Parkgebührenordnung erlassen (formell und materiell rechtmäßig)
- Auf öffentlichen Straßen wie zb. der Römerstr. ist das Parken nun kostenpflichtig, 10-18 Uhr jeweils 1 €.
- Als Anlieger oder Gewerbetreibender kann man nach § 2 der Gebührenordnung eine Vignette kaufen, die 100 € pro Jahr kostet und jährlich neu beantragt werden muss; Inhaber einer Vignette sind von der Gebührenpflicht befreit
- Wortlaut: nur für Pkws
- Mandantin kauft 4 Vignetten und erhält diese im Dezember 2013
- 3 für Pkw und 1 für Anhänger (aus dem amtlichen Kennzeichen des Anhängers ergibt sich nicht, dass es sich um einen Anhänger handelt)
- Im Februar 2013 stellen Mitarbeiter der Mandantin den Anhänger auf einem der Dauerparkplätze ab, weil sie Arbeiten an einem Haus verrichten müssen
- Die Römerstr. ist einige Straßen vom Sitz der Mandantin entfernt
- Sie lassen den Anhänger dort stehen, weil dort Werkzeug und Material gelagert wird, was teilweise auf den Baustellen nicht liegen darf
- Das dient der Zeitersparnis
- Am 15. 02. 2013 bekommt Mandantin eine Email, dass der Anhänger dort nicht stehen kann, weil er eine Werbeanlage darstellt
- Der Anhänger ist mit einer Plane überzogen und hat im linken oberen Bereich ein Adressfeld sowie die Telefonnummer der Mandantin aufgedruckt (im Verhältnis zum Rest des Anhängers eher klein)
- Außerdem sei es eine Werbeanlage, weil zur Straße ausgerichtet ist; er schon seit mehreren Tagen dort steht und nicht wegbewegt wurde
- Mandantin antwortet auf Email, dass keine Werbeanlage vorliegt und sie berechtigt sei dort zu parken, weil sie eine Vignette hat
- Der zuständige Sachbearbeiter verweist erneut darauf, dass der Anhänger eine Werbeanlage ist und sie eine Sondernutzungserlaubnis braucht, die aber nicht erteilt werden kann, weil zu wenig Parkplätze vorhanden sind; außerdem gelte die Vignette nicht für Anhänger.
- Er wolle bis 16 Uhr abwarten, dann beabsichtigt er den Anhänger entfernen zu lassen
- Um 16: 30 Uhr ist der Anhänger weg, als ein Mitarbeiter ihn umstellen wollte
- Am 19.02.2013 wurde der Anhänger erneut dort geparkt und wieder abgeschleppt
- Mandantin musste jeweils 178,50 € zur Ablösung an den Abschleppunternehmer zahlen
- Mandantin sagt, dass es unverhältnismäßig gewesen sei, den Anhänger an abschleppen zu lassen; ein Versetzen auf den in der Nähe gelegenen Großparkplatz hätte es auch getan
- Vermerk: der Großparkplatz war wegen Sanierungsarbeiten gesperrt
Begehren:
1. wie kann die Mandantin so schnell wie möglich verhindern, dass der Anhänger erneut abgeschleppt wird
2. sie will die bereits gezahlten 357 € zurückverlangen“
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