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Schlagwortarchiv für: Mai 2012

Redaktion

Öffentliches Recht Ö II – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Der Sachverhalt der hier dargestellten Examensklausur ist im Wesentlichen der Entscheidung des BVerwG vom 28.03.2012 (6 C 12.11) nachgebildet. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unseren Artikel vom 29.03.2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
In der Sache geht es um die Vorführung eines in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Düsseldorf einsitzenden Sicherheitschef (S) der Mafia, welcher unter urologischen Problemen leidet und darum – zwecks medizinischer Untersuchung – zu einem Arzt verbracht wird. Da sich die JVA jedoch nicht in die Lage versetzt fühlt, die notwendige Vorführung des S mit eigenen Kräften durchzuführen, insbes. aufgrund der Gewaltbereitschaft des S, wird diese von Beamten des SEK vorgenommen. Dabei gehen die Beamten, um möglichst wenig Aufsehen zu erregen, unvermummt und in ziviler Kleidung vor. Außerdem setzen sie zivile Dienstfahrzeuge ein.
Das Geschehen der Vorführung des S wird allerdings von zwei Journalisten beobachtet, die sogleich hinzutreten und sich nach den Ereignissen erkundigen. Vom zuständigen Einsatzleiter erhalten sie eine entsprechende Auskunft, werden aber im Übrigen auf die Pressemitteilungen der Pressestelle des Polizeipräsidiums Düsseldorf verwiesen. Dennoch beginnen die Journalisten damit, fotografische Aufzeichnungen der Ereignisse anzufertigen, wobei insofern auch die Beamten des SEK sowie deren eingesetzten Fahrzeuge abgelichtet werden. Dieses Verhalten bleibt vom zuständigen Einsatzleiter jedoch nicht unbemerkt, der daraufhin das Unterlassen der fotografischen Aufzeichnungen verlangt. Schließlich droht er den Journalisten auch die Beschlagnahme der Fotoapparate sowie des Filmmaterials an.
Obwohl die beiden Journalisten der Anweisung des Einsatzleiters folgen, möchte die Zeitung (Z-GmbH) der beiden angestellten Journalisten nunmehr die Rechtswidrigkeit der Unterlassungsverfügung sowie der Androhung der Beschlagnahme festgestellt wissen. Insbes. sieht sich die Zeitung in ihrem Recht aus § 1 LPresseG NRW verletzt. Hierzu erhebt die Z-GmbH eine formgerechte Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Frage: Hat die Klage der Z-GmbH Aussicht auf Erfolg?

31.05.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-05-31 11:12:322012-05-31 11:12:32Öffentliches Recht Ö II – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht Ö I – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil I:
Vorliegend geht es um einen Apotheker (A), der nach § 11 Nr.1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) Zwangsmitglied in einer Apothekerkammer ist. Diese ist nach § 12 HeilBerG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Des Weiteren sind innerhalb dieser Kammer Organe vorgesehen, darunter u.a. die Kammerversammlung (§ 10 HeilBerG). Die Mitglieder dieser Kammer werden gem. § 11 I HeilBerG in „unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“ und zwar für eine Wahlperiode von insgesamt fünf Jahren.
Zu den Mitgliedern der Kammerversammlung gehört auch A. Dieser wurde aufgrund eines Listenvorschlages, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, in die Kammerversammlung gewählt (siehe § 11 II HeilBerG). Zudem wurde A durch den Vorschlag seiner Fraktion in einen der festgelegten Ausschüsse gewählt (vgl. § 22 I, II HeilBerG).
Nunmehr äußert sich der A in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien zu berufspolitischen Themen der Kammer, was allerdings den berufspolitischen Ansichten aller in der Kammerversammlung vertretenen Fraktionen entscheidend widerstrebt. Zwar verhält sich die Fraktion des A gegenüber dessen Äußerungen untätig, da diese „die Sache aussitzen will“, doch beraten die übrigen Fraktionen, wie diese gegen A vorgehen können. Dabei verfügen die übrigen Fraktionen in der Kammerversammlung über eine deutliche Mehrheit von 90 v.H.
Frage 1: Wäre es rechtlich möglich A aus der Kammerversammlung auszuschließen?
Frage 2: Inwiefern ist es möglich A auch aus dem Ausschuss auszuschließen?
Frage 3: Wie könnte die Kammerversammlung vorgehen, um – im Hinblick auf das Verhalten des A und seiner Fraktion – eine Resolution bzw. einen Beschluss zu fassen, der die berufspolitischen Ziele der Kammerversammlung wiedergibt und dabei ein „berufspolitisches Zeichen“ gegen die Äußerungen des A setzt?
Teil II:
Gegenüber A ergeht ein Beschluss der Kammerversammlung, mit dem dieser aus der Kammerversammlung ausgeschlossen werden soll. Der Beschluss wird dem A zugestellt, wobei der Ausschluss des A aus der Kammerversammlung erst mit der Zustellung des Schreibens erfolgt.
Zusatzfrage: Mit welchen gerichtlichen Mitteln kann der A gegen den Ausschluss aus der Kammerversammlung vorgehen?

30.05.2012/18 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-05-30 20:14:272012-05-30 20:14:27Öffentliches Recht Ö I – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Nicolas Hohn-Hein

Strafrecht – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

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G ist mit E verheiratet. E ist Eigentümerin eines Mietshauses, das sie gerne renovieren möchte. Sie kündigt hierzu allen Mieter, das Haus steht leer. G möchte lieber den Abriss und infolgedessen an die Versicherungssumme gelangen. E will er in Unkenntnis über die vorsätzliche Zerstörung des Hauses belassen, sie soll den Schaden ihrer Versicherung melden. Er beauftragt seinen Freund T mit dem Abbrennen.

T geht wenig später an einem Regentag – er möchte das benachbarte Fachwerkhaus nicht in Brand setzen – zum Mietshaus, gießt Benzin aus und zündet Php Aide eine Gardine im Haus an. T denkt, G sei der Eigentümer des Hauses anstelle der E, dem G wiederum ist dieser Irrtum aber nicht bewusst. T bemerkt vorher, dass zwei Obdachlose H und B es sich in dem leerstehenden Haus bequem gemacht haben/es besetzt haben. Er vergewissert sich aber von deren Abwesenheit, bevor er die Gardine anzündet, die den Besetzern gehört.
T geht. Nachbar N kommt vorbei und will den Brand löschen. Das gelingt ihm auch, bevor das Feuer auf die Fensterrahmen übergreifen kann. Bei den Arbeiten stürzt er aber infolge von Unachtsamkeit und bricht sich das Genick.Wenig später kommt G vorbei und entzündet das Benzin, das Haus brennt gänzlich ab. Den toten H hat G nicht bemerkt, wohl aber mittlerweile die Besetzung durch H und B.Der Vorfall wird aufgedeckt, zu einer Auszahlung des Betrags seitens der Versicherung kommt es nicht.Strafbarkeit von T und G?

27.05.2012/4 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-05-27 11:48:502012-05-27 11:48:50Strafrecht – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Nicolas Hohn-Hein

Zivilrecht Z II – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der in Reims geborene Koch „Bonvivants“ (B) betreibt in Köln sowohl einen Spezialitätenhandel wie
auch ein Gourmetrestaurant. Neuerdings hat er juristische Probleme und wendet sich an Rechtsanwalt
R.
Aufgabe 1:
Am 02. April 2012 hatte der Stammkunde Gourmet (G) als Geburtstagsgeschenk für seinen Freund F bei B zehn Flaschen Champagner bestellt, die G am 05. April bis 18.00 Uhr vereinbarungsgemäß bei B abholen sollte. Zwischenzeitlich hat sich G mit F zerstritten und sowohl Geburtstag als auch Geschenk vergessen; die Flaschen holt er nicht ab, obwohl sie B bereits, mit einem Schild „Zur Abholung durch G am 05.04.“ versehen, an der Kasse bereitgestellt hatte. Um 19.00 Uhr des 05. April ruft die Ehefrau des B an und bittet ihn, genügend Champagner für die anstehenden Ostertage mitzubringen. B entfernt das Schild an den für G bereitgestellten Flaschen und lädt sie in sein Auto.
Auf dem Heimweg werden die Flaschen bei einem Unfall, den der flüchtige gegnerische Unfallfahrer vollends zu verantworten hat, zerstört.
Kann B von G Kaufpreiszahlung verlangen?
Aufgabe 2:
Jan Baumann ruft bei B an und bittet um Reservierung eines Champagnermenüs für sich und seine Geschäftsgäste, worauf B antwortet: „Ist schon notiert, wir freuen uns auf Sie“. Beim abendlichen Eintreffen der Gäste stellt sich heraus, dass alle Tische bereits besetzt und auch eine andere adäquate Verköstigung nicht möglich ist. Die Gäste des Jan reisen nüchtern wieder ab. Die von Jan zuvor gemieteten Hotelzimmer werden nicht mehr genutzt. Tatsächlich hatte B nach Anruf des Jan die Reservierung nicht mehr notiert, obwohl noch Plätze frei waren, da bereits ein Johann Baumann reserviert hatte und er irrtümlich davon ausging, dieser bestätige bloß nochmals sein Kommen. Als Jan Schadensersatz wegen der Hotelkosten verlangt, erklärt B, er fechte den Vertrag an.
Kann Jan von B Schadensersatz wegen der Hotelkosten verlangen?
Aufgabe 3:
B möchte künftig standardmäßig in Formularen folgenden Passus verwenden:
[Sinngemäß:] „Gemeinsam Superkonditionen genießen! Wir liefern Spitzenware: Untersuchen Sie die Ware gleich nach Erhalt auf Mängel und helfen Sie uns, uns zu verbessern, indem Sie uns diese mitteilen.“
Bestehen Bedenken gegen diese Klausel. Welche Erwägungen wird R anstellen?
Vermerk: Erstellen Sie jeweils das Gutachten des R.

23.05.2012/8 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-05-23 12:30:442012-05-23 12:30:44Zivilrecht Z II – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

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