Zivilrecht ZI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein
Vielen Dank an Sina für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Schleswig-Holstein im Januar 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
M hat sich einen BMW für 45.000 € gekauft. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten möchte er ein Darlehn in Höhe von 40.000 € aufnehmen. Dies soll ihm die V AG vermitteln. Die Bank B möchte dem M daraufhin ein Darlehn gewähren. Jedoch verlangt B zusätzlich eine Sicherheit, sodass das Auto übereignet werden soll. Vorher soll durch einen Sachgutachter der Bank der Zustand des Autos geprüft werden. Als besonderen, aber durchaus üblichen Service der V AG, im Rahmen des Vermittlungsvertrages, soll deswegen der G, ein immer zuverlässiger Angestellter der V AG, das Auto bei M abholen und es bei B vorführen. G erhält dabei einen Schlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Brief und Schein). Einen Schlüssel behält M. Weil M die Sicherungsübereignung gleich vornehmen möchte, vorbehaltlich einer positiven Prüfung, bevollmächtigt er zudem die V AG die Übereignung in seinem Namen vorzunehmen.
G hat jedoch erhebliche Spielschulden und fährt daher zu Autohändler A, der auch finanzielle Schwierigkeiten hat. Aufgrund dieser Umstände erwirbt A das Auto für 30.000 €. Er bestellt bei BMW einen Ersatzschlüssel und verkauft das Auto anschließend an den ahnungslosen D für 45.000 €.
M erfährt erst 3 Monate später von dem Geschehen. D war in der Zeit neunmal in der Waschstraße und hat dafür 90 € bezahlt. Auch hat er eine Freisprechanlage im Wert von 300 € einbauen lassen. M ist in der Zeit zu Fuß gegangen, da er sich ein Mietauto nicht hätte leisten können. Ein Mietauto hätte ihn 900 € gekostet.
Sie sind der Anwalt des M.
1. M möchte wissen, ob er das Auto von D heraus verlangen kann. Zudem möchte er Ersatz für die Nutzungen, solange der D das Auto hatte.
2. Eigentlich hätte M doch lieber Geld von G, VAG und A, um seine Schulden bezahlten zu können. Auch hat er festgestellt, dass das zu Fuß gehen gut für seine Gesundheit ist.
Aufgaben:
I. Nehmen Sie gutachterlich Stellung und beantworten Sie alle aufgeworfenen Rechtsfragen.
II. Was würden sie ihrem Mandanten raten.
III. Welches Gericht wäre zuständig. Alle Städte haben ein LG und AG. M wohnt in Kiel, G, VAG in Flensburg und D, A in Lübeck?
Fast identisch in NRW- der G war selbständiger Betreiber eines Chauffeurdienstes und wurde von V-AG bestellt, um das Auto bei M abzuholen und zur Bank zu fahren.
Keine Frage nach dem zuständigen Gericht.
Fall nach BGH Urt. v. 13.12.2013, V ZR 58/13, JuS 2014, 840.
Die (unbefugte) Weitergabe eines Fahrzeuges durch einen gewollten Fahrzeugüberbringer an einen Autohändler/Dritten, wie hier, könnte allerdings schon ein wenig nach Diebstahl in mittelbarer Täterschaft gemäß den §§ 242, 25 II StGB riechen, was von § 935 BGB erfasst sein könnte?