Ö-Rechts-Klausur Ö II – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg
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Sachverhalt
Tischler T geht pleite, braucht seine Ersparnisse auf, muss aus seiner Wohnung ausziehen, wohnt drei Monate bei einem Freund und wird dann von der städtischen Feuerwehr Hamburg in ein Zimmer im Feuerwehrhaus bis zum 2.1.12 einquartiert. Bemühungen, Arbeit oder Wohnung zu bekommen, bleiben erfolglos.
Im Dezember 2011 fordert die Feuerwehr den T auf, zum Januar auszuziehen, da das Feuerwehrhaus für Ausbildungszwecke im Brandschutz umgebaut werden muss. Sie weist ihm aber ein 25qm Zimmer in einem Obdachlosen-Container-Haus für einige Monate zu. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. T wendet sich gegen die Zuweisung: Dort sei es nicht so komfortabel, er müsse sich Sanitär- und Kocheinrichtungen teilen. Er bekomme wohl im April 2012 neue Arbeit.
Am 3.1.12 werden Strom und Wasser abgeschaltet, der T packt seine Sache und geht deswegen ins Obdachlosenheim. Dort erfährt er, dass der Sachbearbeiter bei der Behörde keine komfortablere Quartierung in Betracht gezogen hat, um T durch eine Notlage zur Arbeit zu bringen. Nun geht T im Februar zum Gericht und diktiert dort dem Urkundsbeamten, dass er sich gegen das Vorgehen der FHH wende: er wolle schnell eine angemessene Wohnung.
Wie ist die Rechtslage?
Hat jemand die Klausur geschrieben oder sich Gedanken darüber gemacht?
Waren ein Antrag nach 80 V 1 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (gegen die Auszugsverfügung oder sind Aus- und Neueinweisung nicht zu trennen?), die wg. behördlicher Anordnung entfiel + Annex-Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach 80 V 3 zu prüfen?