Im Folgenden eine Übersicht über im Februar auf der Internet-Seite des BGH veröffentlichte interessante Entscheidungen in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschl. vom 29.11.2012 – 3 StR 293/12 –
Der Versuch einer Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) kommt in zwei Varianten in Betracht. Entweder ist das Grunddelikt (Brandstiftung) versucht und die Erfolgsqualifikation (Tod eines Menschen) gegeben oder aber der Täter nimmt – bei vollendetem Grunddelikt – den Tod eines Menschen zumindest in Kauf.
Konkret war weder das eine noch das andere der Fall: Das Tatopfer war nicht verstorben, so dass erstere Variante ausschied. Hinsichtlich der zweiten Möglichkeit fehlte es sowohl an der Vollendung des Grunddelikts als auch am voluntativen Element: Das Feuer hatte nicht auf feste Bestandteile des Gebäudes übergegriffen, die Angeklagten rechneten gerade nicht mit dem Tode des Geschädigten, sondern gingen davon aus, dass er die Wohnung rechtzeitig würde verlassen können.
II. BGH, Beschl. vom 5.12.2012 – 1 StR 569/12 –
1. Sukzessive Mittäterschaft ist zwar auch noch nach Vollendung der Tat möglich, nicht mehr aber nach Beendigung der Tat.
2. Eine Beendigung der Tat liegt vor, wenn der Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert ist und damit bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt wurde.
Konkret: Keine Zurechnung eines schweren Raubes wegen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) dem im Auto wartenden Mittäter, wenn dieser von dem mitgeführten Werkzeug erst erfährt, nachdem der den Gegenstand verwendende Kumpan – ohne verfolgt zu werden – den räumlichen Tatort bereits verlassen hat und in den Pkw gestiegen ist.
III. BGH, Beschl. vom 19.12.2012 – 4 StR 494/12 –
1. Ein vollendeter Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn sich der Angeklagte die seinem Opfer entrissene Tasche und die darin befindlichen Sachen zueignen wollte. Nimmt der Täter (wie im vorliegenden Fall) ein Behältnis nur deshalb an sich, weil er darin Bargeld vermutet, das er für sich behalten will, eignet er sich das Behältnis nicht zu.
2. Befinden sich in dem Behältnis anstatt des erwarteten Bargeldes andere Gegenstände, die der Täter aufgrund eines neuen Entschlusses für sich behält, liegt darin lediglich eine Unterschlagung (§ 246 StGB), die neben den auch weiterhin nur versuchten Raub tritt.
IV. BGH, Beschl. vom 22.1.2013 – 1 StR 234/12 –
Bei der Vorschrift des § 283 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher grundsätzlich nur die Person sein, die für die Erfüllung der Verbindlichkeit haftet; dies gilt sowohl für die Begehungsweise des Abs. 1 als auch für die des Abs. 2 der Norm. Bei der Pflichtenstellung handelt es sich um eine solche höchstpersönlicher Art und mithin um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB. (Leitsatz des Gerichts)
V. BGH, Urt. vom 5.2.2013 – 1 StR 405/12 –
1. Der Tatbestand der versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens an, die darin liegt, dass derjenige, der einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung setzt, über die er nicht mehr die volle Herrschaft behält.
2. Deswegen genügt es bereits, dass der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnte; dass der Täter davon ausgegangen sein müsste, dass der anvisierte Täter zur Tötung eines Menschen ohne weiteres bedingungslos bereit gewesen wäre ist hierfür nicht erforderlich.
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Schlussendlich noch ein Hinweis auf eine verfahrensrechtliche Entscheidung mit amtlichen Leitsatz, welche sich auf die Vorschrift des § 81h StPO (DNA-Reihenuntersuchungen) bezieht:
VI. BGH, Urt. vom 20.12.2012 – 3 StR 117/12 –
Zur Verwertbarkeit der im Zusammenhang mit einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung gewonnenen Erkenntnis, dass der Verursacher der bei der Tat gelegten DNA-Spur wahrscheinlich mit einem der Teilnehmer der Untersuchung verwandt ist (sog. Beinahetreffer).
Schlagwortarchiv für: Februar
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW, Bremen und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Fall war an eine Verfassungsbeschwerde der Deutschen Automatenwirtschaft und der Berliner Automatenunternehmer gegen das Spielhallengesetz Berlin (in der Klausur: SpielhG L) vor dem Landesverfassungsgericht Berlin. Die Verfassungsbeschwerde wurde am 6.3.2012 eingelegt, hier findet sich eine entsprechende Presseerklärung der Verbände. Das Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Berlin) lässt sich hier abrufen.
Im Wesentlichen waren folgende Punkte Gegenstand der Klausur:
– Art. 12 und 14 GG
– Abstandsflächen zur nächsten Spielhalle (§ 2 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Abstandsflächen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (§ 2 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 2 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Sozialkonzept
– Ausnahme/ Übergangsregelung für bereits nach GewO erlaubte Spielhallen (§ 8 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Betreffend Art 14 GG wurde angeführt, dass die bereits getätigten Investitionen sich erst in 5 Jahren rentieren würden und dass die Übergangsfrist von 2 Jahren nicht ausreicht, um diese wieder reinzuholen. Härtefallregelungen stünden nach den 2 Jahren im Ermessen der jeweiligen Behörde.
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Sachverhalt
A ist Komplementär, B und C Kommanditist der X-KG, die Immobilien verwaltet. B hat seine Einlage iHv 200.000 € voll, C seine Einlage iHv 200.000 € durch ein Grundstück zum Wert von 180.000 € eingebracht, wobei er mit den Gesellschaftern vereinbart, dass dieses für 200.000 € eingebracht werden soll.
C heiratet und will in eine der Wohnungen der X-KG einziehen. Dem aktuellen Mieter der Wohnung M wird aus Eigenbedarf gekündigt. Nach Androhung der Räumungsklage, verlässt M die Wohnung, wofür er 5000 € aufwenden muss. C tritt aus der KG aus, noch bevor M auszieht. A und B informieren hierüber den M nicht, damit sie vom nächsten Mieter eine höhere Miete verlangen können.
Außerdem ereignete sich nach dem Austritt des C folgendes: In der Wohnung über M (ebenfalls im Eigentum der KG) war vor Einzug des M ein defektes Wasserrohr verlegt worden, dessen Fehler nicht erkennbar war. Es platzte, Wasser sickerte durch und zerstörte die Bücher des M im Wert von 500 Euro.
Prüfen Sie alle in Betracht kommenden Ansprüche des M.
Hinweis: Dem Fall lag das Urteil des BGH VIII ZR 210/10 zugrunde, dass auch bei uns besprochen wurde. (Danke an silvio dante für den Hinweis).
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Sachverhalt
Tischler T geht pleite, braucht seine Ersparnisse auf, muss aus seiner Wohnung ausziehen, wohnt drei Monate bei einem Freund und wird dann von der städtischen Feuerwehr Hamburg in ein Zimmer im Feuerwehrhaus bis zum 2.1.12 einquartiert. Bemühungen, Arbeit oder Wohnung zu bekommen, bleiben erfolglos.
Im Dezember 2011 fordert die Feuerwehr den T auf, zum Januar auszuziehen, da das Feuerwehrhaus für Ausbildungszwecke im Brandschutz umgebaut werden muss. Sie weist ihm aber ein 25qm Zimmer in einem Obdachlosen-Container-Haus für einige Monate zu. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. T wendet sich gegen die Zuweisung: Dort sei es nicht so komfortabel, er müsse sich Sanitär- und Kocheinrichtungen teilen. Er bekomme wohl im April 2012 neue Arbeit.
Am 3.1.12 werden Strom und Wasser abgeschaltet, der T packt seine Sache und geht deswegen ins Obdachlosenheim. Dort erfährt er, dass der Sachbearbeiter bei der Behörde keine komfortablere Quartierung in Betracht gezogen hat, um T durch eine Notlage zur Arbeit zu bringen. Nun geht T im Februar zum Gericht und diktiert dort dem Urkundsbeamten, dass er sich gegen das Vorgehen der FHH wende: er wolle schnell eine angemessene Wohnung.
Wie ist die Rechtslage?
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Sachverhalt
In der BT-Fraktion A mit Franktionsführer X gibt’s Probleme: Es sind 1 Mio Euro angeblich veruntreut worden. Zumindest berichtet dies ein Mitglied der A-Fraktion der daraufhin gemeinsam mit einem anderen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wird.
Nun genehmigt der Bundestag den Vollzug der Durchsuchung der Räume des BT-Abgeordneten X. Dabei wird aber nichts Verwertbares gefunden. Das Landgericht sagt daraufhin, die Maßnahme sei rechtswidrig gewesen, da kein ausreichender Tatverdacht bestanden habe.
Dann beschließt BT auf Antrag von 1/3 mit Stimmen der A-Fraktion die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, um die Affäre rund um X und die A-Fraktion zu untersuchen.
Ergänzung: Zweck des Untersuchungsausschusses ist es 1. die Verwendung der Mittel und 2. die politische und rechtliche Verantwortlichkeit zu klären, insbesondere, welche Rolle X dabei spielte
X will vom BVerfG festgestellt haben, dass Beschluss des BT rechtswidrig über Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig war wegen Verstoßes in „subjektives Recht auf Immunität“.
A-Fraktion will Feststellung, dass Einsetzungsbeschluss des BT zum Untersuchungsausschuss rechtswidrig war. Die Beschlüsse seien ja nur gefällt worden, um den X und die A-Fraktion in den anstehenden Wahlen (X will im Land L in im Sommer 2012 Ministerpräsident werden) zu beeinträchtigen.
Erstellen Sie ein Rechtsgutachten unter Berücksichtigung aller relevanter Tatsachen.
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Sachverhalt
Der verwitwete E hat als einzige Verwandte seine Tochter T und seinen Neffen N. E ist Inhaber eines erfolgreichen Internetunternehmens.
E fährt 2009 im hohen Alter an die Nordsee. E erkrankt und es steht nicht gut um ihn. Er schreibt folgenden Brief an seine bei ihm lebende Tochter:
Liebe Tochter,
es sieht nicht gut aus. Wenn ich sterbe sollst Du mein gesamtes Vermögen bekommen.
Dein Vater
Wider Erwarten überlegt E die Krankheit und kehrt nach Hause zurück. Hier entwickelt sich zwischen E und N eine intensive Beziehung, vor allem weil N dem E Geschenke mitbringt und viel bei ihm ist. E nimmt schließlich den Brief an T an sich und schreibt mit roter Tinte an den äußersten unteren Rand
Ungültig – mein Neffe N soll alles erben!
Er legt den Brief in seinen Tresor und erzählt N davon.
E sieht sich nicht der Lage die Geschäfte seines Unternehmens weiterzuführen. Er entschließt sich daher, die Firma abzuwickeln und sämtliches Vermögen zu Geld zu machen. Zu diesem Zwecke verkauft er 2010 seine Datensoftware für 500,00 € an K, der damit seine private Briefmarkensammlung archivieren möchte. E übergibt die CD-Rom mit dem Programm an K und löscht sämtliche Daten hierzu auf seinem Server. Per Handschlag vereinbaren K und E einen Gewährleistungsausschluss und die Verjährung aller Ansprüche innerhalb eines Monats. Nach sechs Wochen zeigt sich, dass das Programm einen Virus hat, wodurch der Prozessor des Computers des K überhitzt und so der Computer zerstört wird. Mit dem Virus war das Programm bereits bei E infiziert worden, weil dieser keine Anti-Viren-Software verwendet. K verlangt nun, dass E das Programm in Ordnung bringt, was auch möglich ist. E allerdings verweigert dies. Er beruft sich dabei auf den Haftungsausschluss und sein hohes Alter. Dies sei sein letztes Wort. Zudem seien die Ansprüche eh verjährt. K tritt daraufhin zurück und verlangt den Kaufpreis zurückerstattet. Der Schaden am Computer beträgt 400,00 €.
Mit der Werbefirma W-GmbH wird sich E darüber einig, ihr 10.000 Daten von Frauen zwischen 18 und 28 gegen Vergütung von 1.000,00 € zur Verfügung zu stellen. E extrahiert die Daten aus seiner Datenbank und übersendet sie per Mail der W, bevor er sie von seinem Server löscht. Die Daten bleiben zunächst ungeprüft bei W liegen. Nach 5 Wochen stellt der Geschäftsführer fest, dass es sich bei den Daten nicht um die vereinbarten Daten handelt, sondern um 50.000 Daten von Männern und Frauen zwischen 18 und 48, die so für W unbrauchbar sind und nur mit erheblichem Aufwand brauchbar gemacht werden können. Die Daten waren allesamt mit Einwilligung der Personen gewonnen worden. W fordert E daher auf, die Daten entsprechend nachzubessern, was möglich ist. E verweigert dies aus „Zeit- und Altersgründen“. W verweigert daraufhin Zahlung bis zur Fehlerbehebung.
Bei einem Besuch von E’s Freund P nimmt dieser aus Versehen den mit den Initialen des E gekennzeichneten USB Stick mit. Er geht dabei davon aus, dass es sein eigener sei. Er spielt zuhause Daten darauf und überspielt so die Daten des E. Diese Daten sind unwiederbringlich gelöscht. Sie hatten einen Marktwert von 2.000,00 €. E verlangt Schadensersatz. P hingegen gibt lediglich den unbeschädigten USB-Stick zurück.
Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten:
- Ansprüche des K gegen T auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz
- Vergütungsansprüche der T gegen W
- Schadensersatzsprüche der T gegen P
Hinweis: § 4 Abs. 1 BDSG war abgedruckt.
Vielen Dank für die Zusendung eines kurzen Gedächtnisprotokolls. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
S wird in drei Monaten 18 und möchte daher sein Zimmer umgestalten. Zu diesem Zweck packt er sein Spielzeug zusammen, um es auf dem Flohmarkt zu verkaufen. Als S am Samstag morgen zum Flohmarkt aufbrechen möchte, bittet seine Mutter M ihn eine wertvolle Spieluhr von ihr bei einem befreundeten Gutachter vorbeizubringen. S legt die Spieluhr in seinen Fahrradanhänger zwischen die Flohmarkt-Sachen und macht sich auf den Weg.
Am Flohmarkt angekommen reißen die Leute ihm seine Schnäppchen aus den Händen. K entdeckt die Spieluhr und kauft diese dem S für 150,00 € ab. K wusste nicht, dass die Uhr M gehört. Auch hatte er keinerlei Grund an der Eigentümerstellung des S zu zweifeln.
Wieder zuhause angekommen erzählt S seiner Mutter stolz, zu welch astronomischen Preis er die Spieluhr verkauft hat. M ist jedoch nicht einverstanden mit dem Verkauf, weil sie die Uhr für wesentlich wertvoller hält. Sie möchte daher die Spieluhr wieder haben.
Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten:
1) Ansprüche M gegen K
2) Ansprüche S und K gegeneinander und
3) Ansprüche M gegen S
Vielen Dank an Andrea für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
B verkauft in der Fußgängerzone selbstgemachten Schmuck. Als sie kurz weg muss bittet sie ihre Schwester S für sie weiter zu verkaufen. Passantin T interessiert sich für den Schmuck. Die Stücke für 35 € sind ihr allerdings zu teuer. Dann entdeckt sie eine Kette die mit 5 € ausgezeichnet ist und fragt S, ob es sich hierbei um eine fehlerhafte Auszeichnung handelt oder ob die Kette tatsächlich nur 5 € kostet. S erkennt die schnörkelige Handschrift der B und erklärt die Kette kostet 5 €. T kauft daraufhin die Kette für 5 €. S übergibt die Kette, T zahlt mit einem 5 € – Schein.
Als B zurückkommt erklärt sie der S, dass sie die Kette nie für 5 € verkaufen wollte. Sie habe sich lediglich verschrieben. Der Preis beträgt 35 €. Sie hätte die S nicht gebeten für sie zu verkaufen wenn sie gewusst hätte, dass diese die Kette für 5 € verkaufen würde. T ist noch nicht weit weg so dass B diese noch einholen kann. Sie erklärt der T das Missverständnis und verlangt die Kette zurück. Die T will die Kette jedoch behalten. Daraufhin reißt die B der T die Kette aus der Hand und läuft weg. Sie steigt zu S ins Auto und fährt weg. T lässt sich jedoch nicht so schnell abwimmeln und verfolgt die beiden mit ihrem Motorrad.
In der nächsten Kurve kommt sie mit dem Motorrad ins Schleudern und stürzt. Dabei verletzt sie sich am Handgelenk und das Motorrad wird beschädigt.
T arbeitet als Physiotherapeutin und kann aufgrund der Verletzung ihren Beruf in den nächsten 3 Monaten nicht ausüben. Normalerweise verdient T 2000€ im Monat. Einen Monat nach dem Unfall kommt es in der Praxis der T zu einem Kurzschluss, wodurch die Praxis ausbrennt. Die Renovierungsarbeiten dauern genau 2 Monate. T verlangt Ersatz des Verdienstausfalls.
Die Reparaturkosten für das Motorrad belaufen sich auf 500 €. T verlangt die Reparaturkosten ersetzt.
T verlangt zudem einen Nutzungsausfallschaden i.H.v. 2000 € für den Nutzungsausfall des Motorrades. Das Motorradfahren ist ein wichtiges Hobby von ihr. Sie hat zwar auch einen PKW mit dem sie trotz ihrer Verletzung fahren kann, diesen nutzt sie jedoch ungern. Das Motorrad dagegen benutzt sie regelmäßig. Gegen die Höhe der Beträge ist nichts einzuwenden.
B dagegen verlangt die Zahlung der weiteren 30 €. B verweigert jeglichen Ersatz der Reparaturkosten, Verdienstausfall und Nutzungsausfall.Sie ist der Meinung die T hätte ihr die Kette sofort zurückgeben müssen nachdem die das Missverständnis aufgeklärt hat.
Bestehen die gegenseitigen Ansprüche zwischen B und T?
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Sachverhalt
1) Die X-Partei, die bei der letzten Bundestagswahl 6 % der Zweitstimmen errungen hat beantragt beim Präsidenten des Bundestages frist- und ordnungsgemäß nach § 19 PartG die Festsetzung einer staatlichen Teilfinanzierung. Der Bundespräsident lehnt dies ab, da der die X-Partei für verfassungswidrig hält. Auch halte eine Mittelbewilligung einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht Stand.
Die von der X-Partei eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, daher erhebt sie Klage vor dem Verwaltungsgericht um den Anspruch durchzusetzen.
Erfolgsaussichten der Klage? Von der Einhaltung der Fristen ist auszugehen!
2) Wegen 1) gibt es eine heftige Debatte im Bundestag, dabei wirft ein Abgeordneter der X-Partei dem Bundespräsidenten verfassungswidriges Verhalten vor und er sei ein Büttel der regierenden Parteien (vielleicht kann sich jemand an den Wortlaut erinnern?) und produziere nur noch Willkür.
Dafür wird er gem. § 38 GO-BT von der Sitzung ausgeschlossen.
Der Abgeordnete möchte die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme festgestellt wissen.
3) Wegen der Eurokrise droht Regierungskoalition zu zerbrechen. Nach gescheiterter Vertrauensfrage löst der Bundespräsident den Bundestag nach Art. 68 I S. 1 GG auf und setzt nach Art. 39 I S. 4 GG Neuwahlen an.
Vier Wochen vor der Wahl finden einige Tausend wahlberechtigte Frauen Kunststoff-Schneidebrettchen in der Größe 21×27 cm in einem Umschlag mit der Aufschrift „eine kleine Aufmerksamkeit für die Frau des Hauses überreicht von ihrer Bundesregierung“ Auf der Rückseite steht „Mit Gottes Hilfe, Ihrer Hände Arbeit, eine bewährte Politik, in eine gerechte Zukunft mit der A-Partei, Deshalb: Wählen Sie die A-Partei“
Die A-Partei hat die größte Abgeordnetenzahl
Die X-Partei ist der Auffassung dieses Vorgehen der A-Partei sei verfassungswidrig und undemokratisch. Die Bundesregierung stützt die Maßnahme auf ihre Öffentlichkeitsarbeit
Die X-Partei möchte gegen das Verhalten der Bundesregierung gerichtlich vorgehen.
Prüfen Sie die Zulässigkeit dieses Vorhabens.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen gerade auch weil der Sachverhalt noch verhältnismäßig knapp gehalten ist.
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Sachverhalt
A, B, C und D möchten eine Gesellschaft gründen. D ist 16 Jahre alt, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters liegt vor. Die A, B & Co KG hat einen Gesellschaftsvertrag: A und B haften persönlich und sind nur gemeinsam zur Vertretung befugt. C und D haben eine Pflichteinlage von je 5.000 €.
Dies alles wird eingetragen und die Geschäfte werden aufgenommen.
C zahlt jedoch nur 4.500 € ein, D gar nichts.
C zahlt 500 € persönlich an einen Gläubiger der KG, macht aber weiter nichts.
B scheidet ein halbes Jahr später aus der KG aus, da er kein Interesse mehr hat.
Zum 1. Jahrestag der KG bestellt A bei der xy-oHG eine Torte zum Preis von 500 €. Die Bestellung nimmt der Gesellschafter X an, der sich wundert, da der KG von der oHG noch eine Forderung aus unerlaubter Handlung in Höhe von 500 € zusteht, die seit 8 Monaten vollwirksam und fällig ist.
Die KG zahlt die 500 € nicht, daher möchte die oHG gegen D und/oder C und/oder B vorgehen.
Mit Erfolg?
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Sachverhalt
Der G möchte mir seinem Auto von Wiesbaden nach Kassel fahren. Dafür sucht er einen Mitfahrer. Er bekommt den L vermittelt. Am Anfang der Fahrt bitter der G den L eine vom G nur für diese Fahrt entworfenes Schriftstück zu unterzeichnen, indem es heißt, dass der G nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden kann, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der L unterschreibt.
Auch der F ist mit einem Auto unterwegs. Dieses hat er vom H geliehen. Als der F auf die Autobahn auffahren möchte übersieht er den G. Zum Unfall kommt es aber nicht. Der G allerdings muss wegen leicht fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung so stark bremsen, dass er die Kontrolle über sein Auto verliert und ihr der Leitplanke endet. Das Auto hat technischen Totalschaden, Restwert 500 €. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 2500 € + 475 USt.
Das Verschulden am Unfall liegt zu 25 % bei G und zu 75 % bei F.
Trotz intensiver Suche findet der G erst 20 Tage später einen Ersatz für 2500 € von privat. Den alten kann er zum Preis von 500 an eine Werkstatt verkaufen.
G fordert nun von F und/oder H 2975 € (Kaufpreis + USt) – 500 € (Restwert) = 2475 + 1000 € (Nutzungsentschädigung: 20 Tage zum angemessenen Preis für einen Mietwagen von 50/Tag)
H macht geltend die Umsatzsteuer sei gar nicht angefallen und außerdem müsse das Verschulden berücksichtigt werden.
L möchte von H Schmerzensgeld (500 €) + 400 € für eine kosmetische Operation, da er duch den Unfall eine Narbe im Gesicht davon getragen hat. Die Operation will er aber nicht antreten, da ihn die Narbe nicht stört.
H macht geltend er habe schon die Arztkosten ersetzt und auch hier müsse das Mitverschulden des G berücksichtigt werden.
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Sachverhalt
Die A-GmbH stellt Receiver her, die B-GmbH stellt Fernseher her. Die B-GmbH baut in ihre Fernseher die von der A-GmbH hergestellten Receiver ein. Einer der größten Abnehmer der B-GmbH, die die C-GmbH ordert am 28.09.09 250 Geräte. Die B-GmbH betreibt selber 200 (?) Elektrofachgeschäfte.
Die Geräte werden bei der C-GmbH angeliefert und von dort aus am 05.10.09 an die einzelnen Geschäfte weiterverschickt.
Nun kauft der D bei der C-GmbH am 13.05.10 für seine Wohnung ein solches Gerät für einen Kaufpreis von 1.000 €. Den Transport nach Hause (80 KM) übernimmt er selber. Noch am gleichen Tag probiert der D alles aus und muss feststellen, dass das Gerät nicht funktioniert, wie es soll. Er ruft daher bei der C-GmbH an. Diese schickt am 14.05.10 einen Techniker zum Wohnsitz des D. Nach 3 Stunden intensiver Fehlersuche findet er heraus, dass der Receiver Defekt ist, der sich immer nach 45 Minuten Betriebsdauer zeigt (es werden keine Programme mehr empfangen, das Bild bleibt daher schwarz). Der Techniker baut einen neuen, vergleichbaren Receiver ein (Kosten: 75 €). Die Technikerstunde beträgt 25 €, Fahrkosten 50 €, Handling-Pauschale 30 €.
Frage 1) Kann C-GmbH von B-GmbH die angefallen Kosten verlangen?
Frage 2) Unterstellt, die B-GmbH muss zahlen, kann sie dann etwas von A-GmbH verlangen?
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Sachverhalt
Der 1975 geborene A lebt in einem Mehrfamilienhaus des X in Bremen-Findorff. Vor 10 Jahren war er aus der Wohnung seiner Eltern im gleichen Haus in die eigene Wohnung gezogen. A leidet an einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, einer chronischen psychischen Erkrankung, weswegen er in fachärztlicher Behandlung ist. Es geht vom ihm keine Gefahr für sich oder andere aus. Es kommt lediglich zu Beschimpfungen und falschen Verdächtigungen, welche durchaus lautstark sein können.
Bereits zwei Mieter haben dem X deshalb bereits angedroht zu kündigen. X hat daraufhin eine fristlose Kündigung ausgesprochen und vor dem Amtsgericht Bremen einen rechtskräftigen Räumungstitel erwirkt. Die Räumung durch den Gerichtsvollzieher ist für den 15.02.2012 anberaumt.
Am 13.02.2012 begibt sich A deshalb zur Polizeiwache in Findorff. Diese verweisen ihn an das Stadtamt. Dort erklärt A, dass ihm Obdachlosigkeit drohe, wenn er ausziehen muss.
Der behandelnde Facharzt hatte mit Zustimmung des A dem Stadtamt die Auskunft erteilt, dass es für den gesundheitlichen Zustand des A abträglich ist, wenn er nicht in seinem gewohnten Umfeld bleiben könne. Zudem drohe eine massive Verschlechterung des Zustands von A, wenn er in einer Obdachlosenunterkunft wohnen muss. Das Stadtamt erlässt daraufhin die Verfügung, dass A für die nächsten 3 Monate in die Wohnung eingewiesen wird. In dieser Zeit wird unter Zuhilfenahme der Sozialbehörde eine Wohnung für A gesucht. Es ordnet die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung an.
X legt am 16.02.2012 Widerspruch ein und stellt bei Gericht den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Er würde in seinem Grundrecht aus Art. 14 I GG verletzt. Außerdem könne es nicht sein, dass die gesundheitlichen Probleme des A auf seinem und dem Rücken der Mieter ausgetragen werden. Zudem würde das Räumungsurteil durch die Verfügung konterkariert. Auch geht er davon aus, dass A auf den freien Wohnungsmarkt keine Wohnung innerhalb von 3 Monaten finden wird und die Einweisung daher nach Ablauf von 3 Monaten erneut ausgesprochen wird.
Die Behörde hält dem entgegen, dass es sehr wohl möglich ist, für A eine Wohnung zu finden und dass die Einweisung bei seinen Zustand unbedingt nötig ist.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten des Begehren des X.
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Sachverhalt
Im deutschen Bundestag ist ein Gesetz über sog. Killerspiele erlassen worden:
§ 1 enthält eine Definition von gewaltrelevanten Computerspielen.
§ 2 enthält das Verbot gewaltrelevante Computerspiele zu herzustellen, zu verkaufen und zu besitzen.
§ 3 enthält eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Herstellung oder Verkauf von gewaltrelevanten Computerspielen.
Dieses Gesetz ist aufgrund einer Initiative des „Aktionsbündnis Amoklauf Winnenden“ erlassen worden, weil Untersuchungen ergeben habe, dass gewaltrelevante Computerspiele dazu führen, dass die Hemmschwelle zur Begehung von Gewalttaten bei Jugendlichen herab gesetzt ist.
Das Gesetz wird ordnungsgemäß unterzeichnet, im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 01.02.2012 in Kraft.
Fallfrage 1: Die Game-GmbH hat sich auf die Herstellung von Killerspielen spezialisiert. Sie macht einen Jahresumsatz von 5 Mio €. Sie sieht sich durch das neue Gesetz dazu gezwungen den Betrieb einzustellen, 20 Programmierer zu entlassen und noch vorrätige Spiele im Wert von 1 Mio € zu vernichten.
Kann die Game-GmbH unmittelbar gegen das Gesetz mit Aussicht auf Erfolg vorgehen?
Fallfrage 2: Die Fraktion der Partei „Freiheit im Netz“ hatte gegen den Gesetzesentwurf gestimmt. Sie meint, der Bund hätte nicht die Gesetzgebungskompetenz. Darüber hinaus trägt sie vor, dass Grundrechte der Spielenutzer verletzt werden.
Kann die Fraktion unmittelbar gegen das Gesetz mit Aussicht auf Erfolg vorgehen?
Hinweis: Europarecht ist nicht zu prüfen. Es ist ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren zu unterstellen.
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Sachverhalt
A ist Seemann. Bei einer seiner Fahrten lernt er die 18-jährige Somalierin O kennen. Er heiratet sie und bringt sie mit nach Deutschland. A ist sehr eifersüchtig und möchte nicht, dass seine Frau Kontakt zu anderen Männern aufnimmt. Deswegen beendet er die Seefahrt und nimmt eine Arbeit an Land an. Der O erzählt er, dass es in Deutschland ausländischen Frauen für die ersten 4 Monate verboten ist, das Haus ohne ihren Mann zu verlassen. Sollte sie sich nicht daran halten, droht ihr die Abschiebung. A ist tagsüber (8 Stunden) arbeiten. In dieser Zeit bleibt O – zwar nur ungern – ohne dass die Tür verschlossen ist, in der Wohnung. Nach sechs Wochen klärt sie der Nachbar N, der sich eigentlich nur zwei Eier leihen wollte, über ihren Irrtum auf. Zwischen N und O entwickelt sich eine Beziehung. Dies bleibt A nicht verschlossen.
Er möchte nun O auf die Unterschiede zu ihrem Heimatland aufmerksam machen und beschließt deswegen eine Reise mit O nach Somalia. Als A und O am Bahnhof auf dem Weg zum Frankfurter Flughafen sind, erfährt N von der Reise. Darauf hin fährt N zum Bahnhof und schläft A mit den Worten „Das hast Du verdient“ mit Fäusten. A wehrt sich darauf hin und schlägt dem körperlich unterlegenen N mit der Faust ins Gesicht. N lässt daraufhin sofort von A ab. Außer sich vor Wut schlägt A weiter auf N ein, obwohl er erkannt hatte, dass N sich nicht mehr wehren wird. O versucht vergebens A davon abzubringen. Schließlich taumelt N und fällt bewusstlos ins Gleisbett. Es naht der Zug. Einen kurzen Moment überlegt A den N da raus zu holen. Er entschließt sich dann aber dagegen, weil er fürchtet, N würde dann sofort zu Polizei gehen. Als O den Ernst der Lage realisiert möchte sie N helfen. A schüttelt allerdings mit dem Kopf, so dass O dem N nicht hilft, obwohl sie körperlich hierzu in der Lage gewesen wäre. Der herannahende Zug überrollt N, welcher davon stirbt. Aufgrund der Schläge wäre N nicht verstorben.
Strafbarkeit von A und O? (§ 315 und § 221 sind nicht zu prüfen)