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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Examensreport: Zusammenfassung Oktober 2012
Redaktion

Examensreport: Zusammenfassung Oktober 2012

Examensreport

Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im Oktober 2012 gelaufenen Klausuren – soweit vorliegend – im ersten Staatsexamen. Für teilweise abweichende Sachverhalte bitte im Kommentarbereich der jeweiligen Protokolle nachschauen!

Wie immer sind wir dabei vor allem auf eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren an examensreport@juraexamen.info! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examenssstoff liefern!

 

Niedersachsen

ZI
– Schuldrecht, nachgebildet Urteil des BGH vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06
– Veräußerung eines Betriebs, Sachmängelbegriff,
– Unterscheidung asset deal / share deal
– Erwerb vom geschäftsunfähigen Verkäufer, Eintragung des Käufers im Handelsregister, Vertretungsproblematik
– Schadensersatzansprüche, ersetzbarer Schaden

ZII
– Kaufrecht mit Bezügen zum Handelsrecht
– Vertretungsmacht des Ladenangestellten nach § 56 HGB
– Sachmängel
– Betriebsübergang, Eintragung eines neuen Firmennamens
– Geltendmachung von Ansprüchen, die vor Übergang entstanden sind

ZIII
– Mietrecht, AGB-Kontrolle
– Endrenovierungsklausel im Wohnraummietvertrag
– Grundsätze des BGH zum Thema „Schönheitsreparaturklauseln“, „Farbwahlklauseln“, etc.
– umfassend zur Thematik hier, hier, hier und hier mit weiteren Nachweisen

ÖI
– Verhältnis von EGMR und BVerfG (instruktiv hier); staatliche Bindung an die EMRK
– Richtlinien-Erlasskompetenz der EU: Erlass nach Art. 62 i.V.m. 53 AEUV: Regelung der Austragungszeiten von Fußball-Spielen der 1. Bundesliga; Verlagerung der meisten Spiele auf Termine unter der Woche
– Bundesinitiative „Am Wochenende gehört mein Papa mir und nicht dem Fußballplatz!“
– Verfassungsbeschwerde gegen das „ErLiFuG“; Erfolgsaussichten der VB

ÖII
– nachgebildet der Sonnenbankentscheidung (wir berichteten) des BVerfG (hier: mit Haarfärbemittel)
– Schutz von Minderjährigen vor bestimmten Haarfärbemitteln per Gesetz; Verkaufsverbot an Minderjährige
– Verfassungsbeschwerde eines Minderjährigen – der Eltern – eines Friseurs
– Prozessuale Zusatzfrage: Praxis der Verfahrensverbindung der BVerfG (vgl. Becker/Brunner, NdsVBl. 2012, S. 81)
– auf ZJS-Online

S
– nachgebildet BGH NStZ 2004, 37
– Leistungskreditbetrug unter Ganoven bzgl. Betäubungsmittel (vgl. auch Fischer, StPO, 58. Aufl., § 263 Rz. 102)
– Hehlerei

 

Saarland

ZII
wie Niedersachsen

ÖII
wie Berlin

 

NRW

ZI
wie Niedersachsen

ZII
wie Berlin

ÖI
– Urteil des BVerfG zur uneinheitlichen Stimmabgabe im Bundesrat bezüglich des Zuwanderungsgesetzes
– Urteil des BVerfG v. 19.05.1992 – 1 BvR 126/85: Brokdorf-Artikel in Schülerzeitung

ÖII
wie Berlin

S
– Tatbestandsmerkmal der „Gewerbsmäßigkeit“ und der „Bande“
– „Labello-Fall“ – Scheinwaffenproblematik (vgl. auch Fischer, StPO, 58. Aufl., § 250 Rz. 10ff, 20)
– Unmittelbares Ansetzen zur Tat und Rücktritt nach Erkennen des eigenen „error in persona“
– Rücktritt, wenn ein Mittäter am Tattag nicht über die bevorstehende Begehung informiert wird und deswegen nicht „dabei“ ist

 

Berlin

ZI
wie ZII Niedersachsen

ZII
– Schuld- und Sachenrecht: Weiterveräußerung eines Grundstücks bei problematischer Eigentumslage; Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Mehrpersonenverhältnis
– „Wiederverwendbare“ Leichtbau-Sporthalle  als „wesentlicher Bestandteil“ eines Grundstücks gemäß § 94 BGB (Problematik des „Scheinbestandteils“, BGH VIII ZR 335/98 – JA 2000, 442)
– Schadensersatz bei „unbefugter“ Weiterveräußerung bzw. Verpachtung
– Besitzentziehung durch den Veräußerer gegenüber dem Erwerber, nachdem der Veräußerer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat
– gutgläubiger Grundstückserwerb vom Nichtberechtigten
– ZPO-Zusatzfragen: Sachlich und örtlich zuständiges Gericht für die geltend gemachten Ansprüche; Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen einer zivilrechtlichen Klage

ÖI
– die Klausur war zum Teil zwei Entscheidungen des BVerfG zum negativen Stimmgewicht bei der Bundestagswahl nachgebildet (vor und nach der Änderung)
– Allgemeine Prinzipien des Wahlrechts abgefragt anhand der damals zum negativen Stimmgewicht aktuellen Diskussion

ÖII
– Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden (Taxifahrer); Versagung der Genehmigung nach § 13 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
– „Kriterien“ für die Zuverlässigkeit; zu berücksichtigende Sachverhalte
– einstweiliger Rechtsschutz
– teilweise nachgebildet OVG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2012, 3 Bs 5/12

SI
– Wegnahme und Anbringung fremder Kfz-Kennzeichen an dem eigenen Auto
– Verletzung eines Fahrradfahrers mit dem Auto; unbemerktes Entfernen vom Unfallort
– Selbshilferecht; Notwehr; Fahren ohne Fahrerlaubnis
– Bedrohung mit einer Pistole ohne Tötungsvorsatz; Vorsatzwechsel zum Tötungsvorsatz nach Neubewertung der Sachlage
– Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf: Transport des Opfers zum „Hinrichtungsort“; dabei erstickt es, was nicht geplant war, im Kofferraum durch den Knebel (vgl. BGH NStZ 2002, 475, 476; Altvater, NStZ 2003, 21)

SII
wie SI NRW

 

Mecklenburg-Vorpommern

ZI
wie ZII Niedersachsen

ZII
wie Berlin

ÖI
wie ÖII Niedersachsen

ÖII
wie Berlin

S
wie NRW

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26.01.2013/1 Kommentar/von Redaktion
Schlagworte: Durchgang Oktober 2012, Kampagne, Klausuren, Schwerpunkte, Staatsexamen, Themen, Übersicht, Zusammenfassung Examensreport
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-26 14:13:242013-01-26 14:13:24Examensreport: Zusammenfassung Oktober 2012
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1 Kommentar
  1. Ostwestfale
    Ostwestfale sagte:
    30.01.2013 um 14:18

    Hallo!
    Da ich gerade, was die Examensergebnisse in NRW angeht, auf heißen Kohlen sitze, habe ich mir die Übersicht mal angeguckt. Für NRW ist der Zivilrechtsteil allerdings falsch. Z II war bei uns eig Z I und nicht wie aus NS.
    ZII war dann Z II Berlin in abgewandelter Form.
    In Z III ging es um das formale Entstehen einer GbR (formlos oder notarielle Einigung erforderlich, wie von einem Gesellschafter behauptet) und Haftung zwischen den Gesellschaftern bei Pflichtverletzung. Leider kann ich mich nicht mehr so genau an den Fall erinnern, als dass ich es genauer beschreiben könnte…
    MfG

    Antworten

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