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Sachverhalt
Der 1975 geborene A lebt in einem Mehrfamilienhaus des X in Bremen-Findorff. Vor 10 Jahren war er aus der Wohnung seiner Eltern im gleichen Haus in die eigene Wohnung gezogen. A leidet an einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, einer chronischen psychischen Erkrankung, weswegen er in fachärztlicher Behandlung ist. Es geht vom ihm keine Gefahr für sich oder andere aus. Es kommt lediglich zu Beschimpfungen und falschen Verdächtigungen, welche durchaus lautstark sein können.
Bereits zwei Mieter haben dem X deshalb bereits angedroht zu kündigen. X hat daraufhin eine fristlose Kündigung ausgesprochen und vor dem Amtsgericht Bremen einen rechtskräftigen Räumungstitel erwirkt. Die Räumung durch den Gerichtsvollzieher ist für den 15.02.2012 anberaumt.
Am 13.02.2012 begibt sich A deshalb zur Polizeiwache in Findorff. Diese verweisen ihn an das Stadtamt. Dort erklärt A, dass ihm Obdachlosigkeit drohe, wenn er ausziehen muss.
Der behandelnde Facharzt hatte mit Zustimmung des A dem Stadtamt die Auskunft erteilt, dass es für den gesundheitlichen Zustand des A abträglich ist, wenn er nicht in seinem gewohnten Umfeld bleiben könne. Zudem drohe eine massive Verschlechterung des Zustands von A, wenn er in einer Obdachlosenunterkunft wohnen muss. Das Stadtamt erlässt daraufhin die Verfügung, dass A für die nächsten 3 Monate in die Wohnung eingewiesen wird. In dieser Zeit wird unter Zuhilfenahme der Sozialbehörde eine Wohnung für A gesucht. Es ordnet die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung an.
X legt am 16.02.2012 Widerspruch ein und stellt bei Gericht den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Er würde in seinem Grundrecht aus Art. 14 I GG verletzt. Außerdem könne es nicht sein, dass die gesundheitlichen Probleme des A auf seinem und dem Rücken der Mieter ausgetragen werden. Zudem würde das Räumungsurteil durch die Verfügung konterkariert. Auch geht er davon aus, dass A auf den freien Wohnungsmarkt keine Wohnung innerhalb von 3 Monaten finden wird und die Einweisung daher nach Ablauf von 3 Monaten erneut ausgesprochen wird.
Die Behörde hält dem entgegen, dass es sehr wohl möglich ist, für A eine Wohnung zu finden und dass die Einweisung bei seinen Zustand unbedingt nötig ist.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten des Begehren des X.
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