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Tom Stiebert

16 Punkte im Juristischen Staatsexamen – so einfach kann’s gehen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Ein Urteil des OVG Koblenz vom 03.02.2012 (Az. 10 A 11083/11.OVG) zeigt, dass eine Verbesserung von einem knappen ausreichend (4,18 Punkten) in der schriftlichen Prüfung zu 16 Punkten im Aktenvortrag durchaus möglich ist.
Was war passiert? Nach einem Notendurchschnitt von 5,75 Punkten bzw. 6,2 Punkten im Ersten Staatsexamen und 4,18 Punkten in den Aufsichtsarbeiten des zweiten Staatsexamen „erreichte die Klägerin im Aktenvortrag des Wahlfachs Steuerrecht 16 Punkte; ihre Wahlfachprüfung wurde mit 7 Punkten bewertet“.
Auffällig ist dabei der deutliche Ausschlag der Note im Aktenvortrag. Aufhorchen lässt insbesondere die Tatsache, dass der Lebensgefährte der Referendarin am gleichen Tag als Prüfer in einer parallelen Prüfungskommission tätig war und dabei auch Kenntnis vom Sachverhalt des Aktenvortrags bereits vor dem Prüfungstag hatte.
Dies mag zwar ein „gewisses“ Indiz dafür sein, dass die Referendarin bereits im Vorfeld Kenntnis vom Sachverhalt hatte. Ausgeschlossen werden könne aber freilich mit letzter Sicherheit nicht, dass es sich nicht um eine „herausragende Einzelleistung“ handelt. Insofern kann der erforderliche Anscheinsbeweis nicht geführt werden.
Fazit: Die Beziehung mit einem erfahrenen Juristen kann durchaus leistungsfördernd wirken!
 

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23.02.2012/8 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: 16 Punkte, Aktenvortrag, Jura, Prädikat, sehr gut, Staatsexamen, vollbefriedigend
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-02-23 16:54:272012-02-23 16:54:2716 Punkte im Juristischen Staatsexamen – so einfach kann’s gehen
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8 Kommentare
  1. Berlusputin
    Berlusputin sagte:
    23.02.2012 um 17:03

    Da hat sich mal schön jemand hochgeschlafen…Rubi lässt grüßen.

    Antworten
  2. Lustmolch
    Lustmolch sagte:
    23.02.2012 um 17:14

    Man dieses äußerst brisante „Urteil“ auch so auslegen, dass der Verfasser der Nachricht dies als „Kontaktanzeige“ für sich und diejenigen aus seiner Zunft verstanden wissen wollte 🙂

    Antworten
  3. Schlurks
    Schlurks sagte:
    23.02.2012 um 17:40

    Hehe, das hab ich damals auch geschafft beim 1. stex…
    Schriftlich: autsch! nicht so doll…
    Mündlich im Medienrecht (Wahlfach): 16 Punkte
    (Insgesamt mündlich 12.5 Schnitt)
    Endnote sehr solides Befriedigend.
    Wie hab ichs gemacht?
    Habe das lehrbuch des Prüfers komplett vorgelesen, aufgenommen, Stimme um 50 % beschleunigt (mickey-mouse-style), mozart runtergelegt und dann das ganze auf den MP3-player gepackt. und dann 2 wochen lang IMMER gehört. konnte den ganzen quatsch auswendig.

    Antworten
  4. Marius
    Marius sagte:
    23.02.2012 um 17:59

    Als ich gleich zu Beginn das Wort „Klägerin“ las, war mir schon von vorneherein klar, in welche Richtung der Artikel gehen wird…

    Antworten
  5. Dr. Marc Mewes
    Dr. Marc Mewes sagte:
    24.02.2012 um 15:10

    Wieso „der erforderliche Anscheinsbeweis“ ?

    Antworten
  6. DiogenesVS
    DiogenesVS sagte:
    27.02.2012 um 17:55

    Ich finde es interessant, dass die meinsten Kommentare immer zu „nicht-juristischen“ posts abgegeben werden (vgl. Scheidungs-App, Richter-Bärli, etc). Ich reihe mich da gerne ein ;-). Dann sage noch einer, Juristen würden immer nur über Jura sprechen (wollen) und hätten keinen Humor ;-).

    Antworten
  7. Xaerdys
    Xaerdys sagte:
    26.06.2012 um 18:59

    Man sollte eventuell erwähnen, dass die besagte Juristin vorher bereits sehr gut im Steuerrecht war, was als Gegenindiz dienen dürfte. Das Fazit ist ziemlich unangemessen, genauso wie der erste Kommentar

    Antworten
  8. Ringo
    Ringo sagte:
    26.06.2012 um 22:33

    Meines Erachtens hätte sich der Ehemann alias Prüfer als „befangen“ erklären müssen. … Das ist in meinen Augen der einzige Kracher in dieser Geschichte. Alles andere ist nur menschlich!

    Antworten

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