Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, Niedersachsen
Wir danken Stephanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 1. Zivilrecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg:
A möchte sich einen LKW zulegen. Da trifft es sich gut, dass sein geschäftlich Bekannter B gerade seinen 3-Jahre alten LKW veräußern will. Aufgrund der guten Auftragslage hat er sich einen neuen LKW gekauft und will daher den alten verkaufen. Man einigt sich auf den marktüblichen Kaufpreis von 200.000 €. A und B einigen sich, dass 100.000 € angezahlt werden und 120.000 € bis August 2010 gezahlt werden sollen. Als Sicherheit wird eine Briefhypothek auf dem Grundstück des Bruders C zugunsten des B bestellt und im März 2010 eingetragen und sodann der Brief an B übergeben. Im Juli
2010 erkennt A einen schweren Rostschaden an tragenden Teilen. Der Schaden war B bekannt und wurde oberflächlich repariert.
A will sich nunmehr vom Vertrag lösen und schreib B, dass er die Anzahlung zurück haben möchte. Dafür stelle er ihm auch den LKW zur Verfügung.
B Reagiert nicht auf diesen Schreiben und veräußert die Restkaufpreisforderung sowie die Briefhypothek für 105.000 € an X.
Im August 2010 verlangt X nun die restliche Kaufpreiszahlung von A.
1. Kann A von B die Kaufpreiszahlung zurückverlangen?
2. Kann X von A die restliche Kaufpreiszahlung verlangen?
3. a) muss C die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden?
b) Was wäre, wenn eine Sicherungsgrundschuld bestellt worden wäre und diese dann verkauft worden wäre?
Abwandlung:
A kauft einen unfall- und mangelfreien LKW für 220.000 €. Neben der Hypothek verlang B zusätzliche Sicherheiten von den Brüdern des A. Der vermögenslose D verbürgt sich. E ist in Besitz eines Oldtimers mit einem Wert von 150.000 €. Diesen übereignet er zur Sicherheit an B, während sich die beiden aber darüber einig sind, dass E im Besitz des Oldtimers bliebt. Der LKW gerät in Brand.
A zahlt den Kaufpreis auch im August 2010 nicht.
Daraufhin tritt B an die Brüder des A heran. Da alle von den jeweiligen Sicherheiten wissen, zahlt D den Restkaufpreis und erwartet nunmehr den jeweiligen Anteil der Brüder, welche hingegen nicht bereit sind zu zahlen.
Hat D Ansprüche gegen C und E?
Also in der Abwandlung fehlen noch ein paar wichtige Informationen:
D war selbstschuldnerischer Bürge.
C verweigert die Zahlung, da er B kennt und dieser ihm bei Tennisspielen versprach ihn mit der Zahlung in Ruhe zu lassen und nur gegen die anderen Brüder vorzugehen.
E verweigert die Zahlung, da er mit D nichts dergleichen vereinbart hatte.
In der Abwandlung waren nicht mehr 220.000 zu sichern, sondern nur noch 120.000. Der Oldtimer hatte einen Wert von 150.000 €, so dass hier mE eine Übersicherung zu prüfen war.
Fast die gleiche Klausur lief auch in Niedersachsen (Hannover).
Hallo Klara,
habe ebenfalls eine Übersicherung angenommen. Habe es mit der fehlenden Akzessorietät der Sicherungsübereignung begründet. Mit dem Wert nur subsidiär!