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Redaktion

Zivilrecht ZIII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW, M-V, Berlin

Berlin, Examensreport, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW und anderen Bundesländern gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der 51-jährige stets zuverlässige und gewissenhafte A ist seit dem1.1.2011 bei der B-GmbH als Außendienstmitarbeiter angestellt.

Sei Arbeitsvertrag sieht vor, dass er zur Wahrnehmung der ausgewählten Termine seinen privaten PKW nutzt.
Dafür erhält er 30 cent pro dienstlich gefahrenen Kilometer.
Morgens schaut A regelmäßig zunächst imBüro seines Arbeitgebers vorbei, um Papierkram zu erledigen und  seine Tagestour mit dem Geschäftsführer G zu besprechen.
Am Mittwoch, den 17.10.2012bricht A wie üblich nach der Besprechung mit seinem Fahrzeug auf.
Weit kommt er aber nicht.
Noch auf dem Firmengelände muss A einer streunenden Katze ausweichen.
Bei dem Manöver rutscht seine Hand vom Lenkrad,so dass er nicht mehr rechtzeitig zurücklenken kann und mit seinem Fahrzeug in das parkende Fahrzeug des Kunden K fährt.
Obwohl die Geschwindigkeit des A angemessen war, wurde durch den Unfall einiges beschädigt.
Das KFZ des K benötigt eine neue Stoßstange,die 1.000€ kostet,das Auto des A einen neuen Frontscheinwerfer imWert von 150 €.
K und A wenden sich an die B-GmbH und möchten ihre Schäde ersetzt bekommen.
G lehnt dies ab und verweist darauf, A sei doch gegen das Auto des Kunden K gefahren, daher müsse er,A, auch für de Schaden aufkommen.
Dies ärgert A. Er ist der Ansicht, er müsse die Schäde nicht, jedenfalls aber nicht alleine tragen, da er sich schließlich auf einer Dienstfahrt für die B-GmbH befunden habe.
Frage 1: Stehen
a) A gegen K und /oder die B-GmbH
b) A gegen die B-GmbH
infolge der Vorkommnisse am 17.10.2013 Ansprüche zu?
Vorschriften der StVO und der StVG sind nicht zu berücksichtigen!
1.Fortsetzung des SV:
Auch G ärgert sich, allerdings über A.
Ein Blick auf den schriftlichen ArbeitsV erleichtert G jedoch.
Darin war von vorneherein vereinbart,dass das Arbeitsverhältnis nach 2 Jahren am 31.12.2012 endet.
Als er A daruf hiweist, entgegenet dieser gelassen, dass er auch 2013 bei der G-GmbH arbeiten werde.
Er habe nämlich – was zutrifft – scon im Jahr 1985 während seines Studiums in den Semesterferien einmal für 3 Wocchen im Lager der B-GmbH ausgeholfen.
G war dies,aufgrund alter Personalunterlagen scho vor der erneuten Einstellung des A bekannt, er ist gleichwohl vom Ende des Arbeitsverhältnisses überzeugt, schon deshalb, weil man sich bei der erneuten Einstellung des A nicht sicher gewesen sei,ob das Unternehmen einen Außendienstmitarbeiter brauchen würde, und man nunmehr zu dem Schluss gekommen sei, dass man keinen Außendienst benötige.
Frage 2:  Endet das Arbeitsverhältnis des A am 31.12.2012?
Auf das TzBfG ,insbesondere auf die Regeln der §§14, 15 I wird hingewiesen
2. Fortsetzung des SV:
A seinerseits ist sich seiner sache so sicher nicht.
Um nicht plötzlich ganz ohne Einkommen dazustehen, hat er sich daher -mit Einverständnis des G- einen Nebenerwerb geschaffen.
A verkauft auf den lokalen Jahrmärkten Mandeln.
Die Jahrmärkte finden in unregelmäßigen Abständen statt.
A muss jedoch nie länger als 4 Wochen warten, bis wieder ein Jahrmarkt in seiner Nähe organisiert wird.
In der Woche vor einem Jahrmarkt ruft A stets bei seinem Mandellieferant M an und bestellt die Mandeln für den nächsten Einsatz.
M kennt den A bereits gut, und weiß, dass dieser die Mandeln, nachdem er sie geröstet hat, auf der Kirmes verkauft.
Dies hat auch am 9. und 10.11.2012 auf einem kleinen Schützenfest in seinem Nachbardorf vor.
Deshalb bestellt er am 2.11.2012 bei M 50 kg Mandeln zu 80€, mit der Bitte, diese am 8.11.2012 zu liefern, da er sie an den folgenden Tagen auf dem Schützenfest verkaufen wolle.
Am 8.11.2012 liefert M jedoch nicht.
A kann ihn auch nicht erreichen.
Erst am Montag, den 12.11.2012, meldet sich der M und teilt A kleinlaut mit, dass er dessen Bestellung vergessen habe.
A ist verärgert.
Er musste 200€ Stadgebühr bezahlen .
An M hat er zudem für die Mandeln 80€ im Voraus gezahlt, die er nun zurückverlangt.
Die Mandeln, die M dem A normalerweise liefert, sind ab Lieferung 2 Monate haltbar.
Mit dem Verkauf der Mandeln hätte A nach Abzug aller Kosten (Standgebühr, Kaufpreis der Mandeln) einen Gewinn von 500€ erzielen können.
Frage 3:Welche Ansprüche stehen A infolge der ausgebliebenen Lieferung der Mandeln zu?
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25.09.2013/4 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 2013, Protokoll, September, ZIII, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-25 20:31:582013-09-25 20:31:58Zivilrecht ZIII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW, M-V, Berlin
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4 Kommentare
  1. Krimo
    Krimo sagte:
    25.09.2013 um 21:06

    hm. kann einer mit einer lösugn helfen?

    Antworten
  2. Chinchi
    Chinchi sagte:
    26.09.2013 um 7:42

    Abgesehen von dem Hinweis im 2.Teil, lief er ebenso in Hessen

    Antworten
  3. schreiberling
    schreiberling sagte:
    05.10.2013 um 20:24

    Welche Normen wurden geprüft?

    Antworten
  4. schreiberling
    schreiberling sagte:
    05.10.2013 um 20:55

    Konnte man den Anspruch von A gegen die B-GmbH nur über 670 BGB analog prüfen? Ist mir bei der Klausur nicht eingefallen.

    Antworten

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