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Schlagwortarchiv für: Examensreport 2011

Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrechts Klausur – Dezember 2011 – 1.Staatsexamen NRW, Hamburg

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Katharina und Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute in NRW gelaufenen, ersten Klausur im Zivilrecht. Wie immer sind Ergänzungen und Anmerkungen höchst willkommen.
Sachverhalt
Künstler K will sich eines seiner Ölgemälde (Wert 2000,-) entledigen und möchte, dass es vom Sperrmüll abgeholt und zerstört wird. Ihm ist dabei besonders wichtig, dass das Gemälde wirklich zerstört und nicht von irgendeinem Passanten mitgenommen wird. Am Vorabend der Abholung stellt er das Gemälde in seine Garageneinfahrt zur Abholung bereit.
Kunstliebhaber L sieht das Gemälde und erkennt zutreffend, dass K das Gemälde abgeholt und zerstört wissen will. Trotzdem nimmt er es an sich, um es seiner Freundin S zum Geburtstag eine Woche später zu schenken. Er hatte ohnehin vor ihr ein Geschenk im Wert von 2000,- zu kaufen (Gem. d. Protokoll aus HH: L hätte der S niemals so ein teures Geschenk gemacht.).
Er schenkt ihr das Gemälde, wobei S davon ausgeht, L habe es teuer erstanden. Nach einem heftigen Streit zerstört S aus Wut das Bild mittels eines Papierschredders.
In der Nacht noch vor der Abholung hatte es sich K jedoch noch einmal anders überlegt und wollte das Gemälde doch wieder in sein Atelier aufnehmen, musste am nächsten Morgen aber leider feststellen, dass es bereits durch einen Dritten – nicht durch den Sperrmüll – mitgenommen worden war. Später erfährt er von dem Verbleib des Bildes.
Er fragt seinen Anwalt ob/welche Rechte er gegen L und/oder S hat.
Bearbeitervermerk: Das Gutachten des Anwalts ist zu erstellen. Dabei ist auf alle Rechtsfragen einzugehen.

15.12.2011/18 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-12-15 16:03:272011-12-15 16:03:27Sachverhalt der 1. Zivilrechts Klausur – Dezember 2011 – 1.Staatsexamen NRW, Hamburg
Redaktion

Sachverhalt der Klausur Handels- und Gesellschaftsrecht – Dezember 2011 – 1.Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute gelaufenen Klausur im Handels- und Gesellschaftsrecht!
Sachverhalt
Die H-KG betreibt in eine Hotelanlage. Die KG hat 200 Kommanditisten, X ist ihr einziger Komplementär. Jeder Gesellschafter hat (wirksam) eine Einlage iHv. 10.000 € geleistet und hat eine Stimme (für Gesellschafterbeschlüsse). Die Hotelanlage könnte nach Meinung des X renoviert werden, dafür wird neues Kapital benötigt. X hat die Idee, weitere 100 Kommanditisten zu je 10.000 € Einlage in die Gesellschaft aufzunehmen. Dies schlägt er am 1.8.2011 schriftlich allen Gesellschaftern vor und setzt zur Abstimmung eine Frist bis zum 31.8.2011.
Der Gesellschaftsvertrag regelt u.a.:
§ 16
Nr. 1 Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere über
Lit. k. … die Änderung des Gesellschaftsvertrags
Nr. 2 … Sind 75% (?) der Stimmen auf 5 Gesellschafter konzentriert tritt an Stelle der ¾-Mehrheit eine 9/10 Mehrheit; sind mehr als 90% in der Hand eines Gesellschafters ist Einstimmigkeit erforderlich.
§ 17
Nr. 1 Beschlussfassungen können entweder in der Gesellschafterversammlung oder in schriftlicher Abstimmung getroffen werden.
Nr. 2 Bei schriftlicher Abstimmung müssen mindestens 10% der Gesellschafter teilnehmen.
Nr. 3 Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, wenn sich nicht aus diesem Vertrag oder aus Gesetzt etwas anderes ergibt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Abstimmung verläuft mit geteilter Resonanz; 100 Gesellschafter antworten – davon stimmen 76 für die Änderung (Aufnahme der neuen Gesellschafter) und 24 dagegen. X enthält sich.
X beginnt mit der Ansprache von Investoren und trifft dabei auf seinen alten Schulfreund, den Antiquitätenhändler B. Die Geschäfte des B laufen schlecht. Um seinem alten Schulfreund unter die Arme zu greifen, bietet X in Namen der H-KG dem B eine antike Kommode zum Kaufpreis von 50 € an (tatsächlicher Wert: 5.000 €). Dem B gefällt dieser „Plan“. Als B die Kommode abtransportiert wird er in einen Unfall verwickelt und die Kommode total zerstört.
A, Kommanditist der H-KG hat von der Abstimmung nichts mitbekommen, da er auf Weltreise war – jedenfalls hält er nichts von der Renovierung und Aufnahme weiterer Gesellschafter. Er ist der Meinung die Beschlussfassung war unwirksam und jedenfalls wurde die notwendige ¾ Mehrheit nicht erreicht. X entgegnet, das Verfahren wäre absolut in Ordnung und eine einfache Mehrheit würde ausreichen.
Frage 1: War die Änderung des Gesellschaftsvertrags wirksam?
Frage 2: Welche Ansprüche stehen der H-KG gegen X und B zu? Welche Möglichkeit hat A die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen?

15.12.2011/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-12-15 09:00:172011-12-15 09:00:17Sachverhalt der Klausur Handels- und Gesellschaftsrecht – Dezember 2011 – 1.Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, MeckPomm, Saarland, Berlin

Berlin, Examensreport, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland

Wir bedanken uns ganz herzlich bei Emrah für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2. Klausur im Zivilrecht im Oktobertermin in NRW. Der erste Fall entspricht 1:1 dem Wortlaut des heute ausgegebenen Sachverhalts, die übrigen Fälle bedürfen ggf. noch der Ergänzung. Also immer her mit euren Kommentaren!
Fall 1:
Der volljährige A ist Eigentümer einer Trompete. Er bietet dem 17 jährigen M diese zum Preis von 150 Euro zum Kauf an. Da M sich noch nicht sofort entscheiden will, gewährt ihm A eine Bedenkzeit von 24 Stunden, bis zu deren Ablauf er sich an sein Angebot halten will. Daheim entschließt sich M nur wenig später, die Trompete des A zu erwerben und bittet seinen 15 jährigen Bruder B, dass B den Kaufpreis von 150 Euro aus seinen eigenen Ersparnissen vorstrecken soll. B geht sofort zu A und erklärt diesem, die Trompete sei dem M zu teuer, M würde sie aber für 120 Euro erwerben. Da A das alte Instrument schon lange loswerden wollte, geht er darauf ein und gibt dem B die Trompete zum Preis von 120 Euro, die B sofort mit dem aus seinem Sparschwein mitgebrachten Geld bezahlt.
Als B dem M die Trompete aushändigt und ihm von seinem Tun erzählt, lobt M den Geschäftssinn des B und verspricht, die ersparten 30 Euro brüderlich zu teilen, wofür sich B artig bedankt. Als B den M am nächsten Tag um die Bezahlung der 135 Euro bittet, weigert sich M, überhaupt etwas zu bezahlen. Daraufhin nimmt B die Trompete unbemerkt wieder an sich und veräußert sie für 135 Euro an den D, der sofort bei Übergabe bezahlt. Das Geld steckt B in sein Sparschwein.
Die Elten von M und B haben von dem Handeln ihrer Kinder bisher keine Kenntnis erlangt.
Frage 1: Kann M von D Herausgabe der Trompete gemäß § 985 BGB verlangen?
Frage 2: Haben A und M einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen?
Fall 2:
D erfährt später, dass B minderjährig ist und wendet sich an ihn, mit der Bitte auf Rückzahlung von 135 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Trompete.
Zu Recht?
Fall 3 (Abwandlung von Fall 1):
B nimmt die Trompete nicht an sich und veräußert diese auch nicht an D.
Kann B von M Zahlung von 135 Euro (120 Euro… + 15 Euro Geweinnbeteiligung) herausverlangen?
 

25.10.2011/13 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-25 18:36:282011-10-25 18:36:28Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, MeckPomm, Saarland, Berlin
Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Wir danken für die Zusendung von der 1. Zivilrecht Examensklausur, die heute im Septembertermin in Hessen lief:

B ist Züchter von exklusiven Huskies. A ist am Erwerb von Huskies interessiert. Als eine Hündin schwanger wird, bietet er dem A an eines der Welpen zu erwerben. A gibt dem B eine Anzahlung von 500 EUR für eines der Welpen. Als die Hündin den Wurf hat, sucht sich der A eines der Welpen aus. A und B vereinbaren, dass A diesen Hund erwerben wird. Der Kaufpreis beträgt 1500 EUR (objektiver Wert). Weiterhin vereinbaren sie, dass das Eigentum am Hund mit der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den A übergehen wird. Um den Hund von seiner Mutter zu entwöhnen, vereinbaren A und B, dass B noch einige Wochen den Hund zur Entwöhnung behalten wird bevor er ihn an den A übergebt. Nach dem Besuch bei B überweist der A ihm den Restbetrag von 1000 EUR, der dem Konto des B gutgeschrieben wird.
B beautragt seinen 14-jährigen Sohn S mit Spaziergängen mit dem Hund des A, um die Entwöhnung zu fördern. Auf einem seiner Spaziergänge trifft er den M. Dem M gegenüber behauptet S, dass es sein Hund sei, dies glaubt M ihm auch. M gibt sich als Mitglied eines Tierschutzvereins aus, der Huskies wieder an ihre angestammte Umgebung in den Polarkreis bringt. Er bietet dem S an, den Huskie abzunehmen und ihn zurück in den Polarkreis zu bringen. S, dem das Geschäft seines Vaters sowieso zuwider ist, nimmt an und übergibt dem M den Hund. Als Gegenleistung erhält er von M eine Kinokarte. Seinem Vater gegenüber behauptet er, der Hund wäre weggelaufen.
In Wahrheit ist M kein Tierschützer, er bietet den Hund seiner Bekannten V an, wobei er ihr von dem Geschäft zwischen ihm und dem S erzählt. Die V erwirbt den Hund vom M für den Preis von 700 EUR und behält ihn für mehrere Wochen. Während dieser Zeit entstehen ihr Futterkosten iHv 100 EUR. Der Hund tritt während ihres Aufenthaltes in eine Glasscherbe. Die V bringt ihn dann zu einem Tierarzt, für den noch weitere 100 EUR aufzuwenden sind. Bei der Untersuchung des Tierarztes wird ersichtlich, dass die Wunde auch von alleine geheilt wäre, der Besuch des Tierarztes war nicht notwendig gewesen, dies konnte die V aber nicht erkennen.
Nach einigen Wochen begegnet der S dem M und der Schwindel des M fliegt auf. Der S sagt, hätte er das gewusst, hätte er dem Geschäft nie zugestimmt. Der A wird ebenfalls von dem Aufenthalt ihres Hundes benachrichtigt und will ihn wiederhaben, die V entgegnet, sie wolle dann wenigstens die Kosten für Futter und den Tierarzt zurückhaben. Die A fragt weiterhin, ob sie Ansprüche gegen den M bezüglich der erhaltenen 700 EUR oder Schadensersatzansprüche hat.
Frage 1: Besteht ein Anspruch aus § 985 von A gegen V?
Frage 2: Soweit ein Anspruch aus § 985 besteht, welche Ansprüche hat A gegen M? Was muss er bei der Geltendmachung der Ansprüche bedenken?

19.09.2011/11 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-09-19 18:59:192011-09-19 18:59:19Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Redaktion

Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg, Schleswig-Holstein

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein

Wir danken Martin für die Zusendung des Sachverhalts der 2. Öffentliches Recht Examensklausur in NRW für den August 2011:

Der E, seines Zeichens britischer Staatsbürger, beantragt in Deutschland die Zulassung seiner Habilitation. Die Habilitationskommission spielt ihm richtig übel mit und begeht diverse Verfahrensfehler bei der Beurteilung. E’s Leistung wird als unzureichend abgetan.
E klagt daraufhin vor dem VG, die Klage wird abgewiesen. Das OVG lässt die Berufung nicht zu mit der Begründung, es bestünden schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil dem VG dahingehend zuzustimmen sei, dass allein die H.-kommission richtig beurteilen könnte, ob die Habilitationsschrift den Anforderungen entspricht. Eine gerichtliche Überprüfung sei daher schon gar nicht möglich.
E erhebt Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 I, 5 III, 19 IV GG. Als britischer Staatsangehöriger dürfe er wegen Art. 18 AEUV nicht schlechter behandelt werden als ein Deutscher. Das ganze sei total ungerecht gewesen, weil die Verwaltungsgerichte die Verfahrensfehler der Habilitationskommission nicht beanstandet hätten usw.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde!
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass E keine Rechte aus Art. 12 GG hat! Hochschulrecht ist nicht zu prüfen.
Zusatzaufgabe:
E fliegt zurück nach England und schreibt von dort die zuständige Bundesministerin für Bildung und Forschung an. Er bittet sie darum, den Rektor der Uni anzuweisen, eine neue Kommission zu bilden und die Arbeit erneut zu prüfen. S, der Mitarbeiter im Ministerium, meint, er müsse darauf nicht reagieren. Insbesondere deshalb nicht, weil E zurzeit in England ist und nicht erwarten könne, dass derartige Anfragen aus dem Ausland bearbeitet werden.
Hat E einen Anspruch auf Bearbeitung und Bescheidung seiner Petition?

05.09.2011/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-09-05 16:49:532011-09-05 16:49:53Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg, Schleswig-Holstein
Redaktion

Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – August 2011 – NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken Martin für die Zusendung des Sachverhalts der 1. Öffentliches Recht Examensklausur in NRW für den August 2011:

Der A parkt sein Fahrzeug in der kreisfreien Stadt E in einer Parkbucht, die Platz für 5 Autos bietet. Nachdem er sich entfernt hat, beschließt die Stadt, dort einen Taxistand einzurichten. Die zuständige Behörde stellt am 5.8.11 formell und materiell rechtmäßig das Zeichen 229 (Taxenstand) dort auf. Am gleichen Tag noch bringt ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes ein Schreiben mit dem Briefkopf des Ordnungsamtes an dem Fahrzeug an: „Sehr geehrter Fahrzeughalter! Bitte fahren Sie Ihr Fahrzeug in den nächsten 5 Tagen woanders hin, sonst schleppen wir es am 11.8.11 ab. Wir bitten um Verständnis.“
Am 11.8.11 steht das Fahrzeug immer noch da. Daraufhin beauftragt das Ordnungsamt einen privaten Abschleppdienst mit der Verbringung des Fahrzeugs auf den stadteigenen Verwahrungsplatz, da im Umkreis von 500 m um den Taxenstand kein freier Parkplatz mehr zu finden ist. So geschieht es.
Als A später am Tag zu dem Ort, wo sein Auto stehen sollte, kommt, ist er entsetzt, es nicht mehr vorzufinden. Am 12.8.11 wird dem A ein Kostenbescheid der Stadt E mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Darin fordert die Stadt E den A auf, 200 EUR für die Abschleppaktion zu zahlen. Dem Schreiben entnimmt A auch, wo sein Wagen zurzeit steht. Er fährt kurz entschlossen zu dem Verwahrplatz und fordert Herausgabe des Fahrzeugs. Der Mitarbeiter der Stadt E meint, A müsse erst 200 EUR bezahlen. A hat nur 50 dabei, gibt diese auch dem Parkplatzwächter. Der nimmt das Geld dankend an, verweigert aber die Herausgabe trotzdem, weil noch 150 EUR fehlen.
A meint, das könne alles gar nicht sein. Sein Fahrzeug dürfte nicht abgeschleppt werden, er war 5 Tage in Urlaub und konnte das Schild nicht sehen, der Zettel an der Windschutzscheibe habe ohnehin nicht ausgereicht. Wenigstens hätte das Ordnungsamt versuchen müssen, seine Telefonnummer zu ermitteln und ihn anzurufen, dann hätte er das Fahrzeug schon weggeschafft. Außerdem war die ganze Aktion sowieso übertrieben, weil – was zutrifft – zu keiner Zeit 5 Taxen da gestanden hätten, sodass er niemanden behindert hat.
Dem entgegnet die Stadt: A müsse öfter mal zu seinem Auto kommen, darauf könne man kaum Rücksicht nehmen. Außerdem habe man – was stimmt – eine Halteranfrage durchgeführt und versucht, A zu ermitteln, dieser sei aber nie erreichbar gewesen.
A sucht den Rechtsanwalt seines Vertrauens auf und bittet um Auskunft, ob und wie er am besten klagen kann. Er will den Kostenbescheid aus der Welt und seine 50 EUR zurück in der Tasche haben.
Aufgabe:
Erstellen Sie das Gutachten des Rechtsanwalts. Auf alle Fragen ist notfalls hilfgutachterlich einzugehen.

03.09.2011/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-09-03 20:55:512011-09-03 20:55:51Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – August 2011 – NRW
Redaktion

Strafrecht – August 2011 – 1. Staatsexamen Sachsen

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Sachsen

Vielen Dank an Leonie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute gelaufenen Klausur im Strafrecht in Sachsen.
Sachverhalt
Die A ist zu einer Feierlichkeit eingeladen. Nach sorgfältigem Abwägen entscheidet sie sich mit dem Auto hin- und zurück zu fahren, damit sie flexibler ist. Bei der Feierlichkeit trifft sie ihren alten Studienfreund S, den sie lange nicht gesehen hat, und sagt zu ihm aus Freude über das Wiedersehen: „Lass uns heute mal tief ins Glas gucken!“ An dem Abend hat A, als sie um 23.00 Uhr aufbrechen will, vier große Gläser schweren Rotweins getrunken und weist eine BAK von mindestens 2,1 Promille auf. Beim Verabschieden greift A alkoholbedingt an der Hand des Gastgebers vorbei. Dieser macht sie auf ihre Ausfallerscheinungen aufmerksam und schlägt vor, dass die A nicht selbst mit dem Auto heimfährt, sondern von einem Mitarbeiter nach Hause gebracht wird. Dieses Angebot schlägt A aus. A fährt besonders vorsichtig los. Mittlerweile ist nicht auszuschließen, dass A bereits eine BAK von 3,0 Promille aufweist. Nach wenigen Minuten biegt A voller Schwung in eine Straße ein, an deren Anfang sich ein beleuchteter Zebrastreifen befindet. Auf diesem Zebrastreifen überquert gerade die F die Straße. A kann alkoholbedingt nicht mehr rechtzeitig bremsen und fährt direkt auf die F zu. Die F kann sich mit einem geistesgegenwärtigen Sprung nach vorne retten und bleibt unverletzt. A hält an, um nach F zu sehen. Diese hat mittlerweile die Polizei gerufen. A wartet und gibt gegenüber der Polizei bereitwillig und wahrheitsgemäß an, wie sie beteiligt war. Es wird ein Atemtest und ein Bluttest bei der Polzei gemacht. Ermittlungsverfahren gegen A wird eingeleitet.
A bestellt Strafverteidiger R, welcher ihr Auskunft über die Rechtslage gibt. Da kommt A die Idee, dass der S zu ihren Gunsten eine Falschaussage machen könnte. Sie überlegt sich, dass sie dem S für eine Falschaussage zu ihren Gunsten 1000 € anbieten möchte. Sie ruft S an und erzählt ihm von dem Ermittlungsverfahren gegen sie. Jedoch bevor A ihre Bitte äußern kann, erklärt sich S bereit, zu ihren Gunsten vor Gericht zu beurkunden, dass sie am Tatabend nur zwei bis drei kleine Gläser Rotwein getrunken hätte. A ist überrascht und erstaunt. Der S ist ein rechtschaffener Mann und das hätte sie nicht erwartet. Sie hätte eher gedacht, dass es kaum zu schaffen sei, ihn dazu zu überreden. Erleichtert nimmt A das Angebot des S an.
Später nimmt A den S zu einer Besprechung bei R mit. S sagt R, was er bereit ist auszusagen. Die A denkt mittlerweile, dass sich S nicht mehr an den Abend erinnert. Sie will dem S diese Vorstellung aber lassen. Tatsächlich weiß der S allerdings genau, wieviel A am Tatabend getrunken hat. Er will die A aber vor Strafe bewahren. Der R hält es für möglich, dass S die Unwahrheit aussagt. Auf Grund des guten Leumunds des S hält R es andererseit aber auch für möglich, dass die Aussage des S richtig ist.
Es kommt zum Prozess vor dem Amtsgericht. R beantragt, dass S als Zeuge vor dem Strafricher angehört wird. Der S wird aufgerufen und sagt aus, dass es alles mittlerweile schon länger her sei, er sich aber daran erinnern könne, dass A nur zwei bis drei kleine Gläser Rotwein getunken habe. Der Bluttest sowie die weiteren Dokumente sind mittlerweile nicht mehr aufzufinden. Der Richter hat nun auf Gund des Atemtests und der Aussage des S Zweifel, ob A eine BAK von weniger oder mehr als 2,0 oder 3,0 Promille hatte. Er spricht A, weil es sich nicht mehr genau feststellen lässt, frei. Die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein.
Aufgabe: Wie haben sich A, S und R strafbar gemacht?
Für R ist nicht § 258 StGB zu prüfen.
 

26.08.2011/17 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-08-26 15:29:392011-08-26 15:29:39Strafrecht – August 2011 – 1. Staatsexamen Sachsen
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Sachsen, NRW, RPfl, Thüringen

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen

Vielen Dank an Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2. Zivilrechtsklausur in Sachsen im August 2011.
Sachverhalt
K (Leipzig) bestellt bei V (GmbH in Münster) einen MP3 Player im Internet. Er bekommt daraufhin eine Bestätigungsmail mit am Ende farblich hervorgehobener Widerrufsbelehrung.
Darin ist das Recht zur Rücksendung statt Widerruf enthalten, ladungsfähige Anschrift, Frist, und Recht zum Widerruf der nicht begründet sein muss. Die Willenserklärung enthält außerdem die Aussage, dass die Ware in den nächsten Tagen versendet würde und dem K eine Widerrufsbelehrung in Textform zugeht. K erhält den MP3 Player am 16.7.2011 und schickt ihn am 2. August 2011 ordnungsgemäß per Post unfrei an V zurück. Der MP3 Player kostet 150 EUR, nebst Versandkosten iHv 5 EUR. V erhält den MP3 Player stark beschädigt.
Weiter bestellt K bei V ein Handy für 175 EUR zzgl. 5 EUR Versand. In den nächsten Tagen erhält K weder den Kaufpreis für den MP3 Player zurück, noch das bestellte Handy. Daraufhin ruft er V am 9.7.2011 an.
V macht geltend, K habe das Widerrufsrecht zu spät ausgeübt. Zudem sei er zum Widerruf nur bei Rücksendung der mangelfreien Sache berechtigt. Sonst müsse er jedenfalls Wertersatz leisten. Jedenfalls müsse er die Transportkosten iHv 5 EUR tragen.
K meint die Belehrung sei nicht rechtmäßig, daher sei der Widerspruch fristgerecht und er sei zu keinerlei Kosten verpflichtet.
Hinsichtlich des Handys sagt ihm V, dass sei auf dem Postweg abhanden gekommen, was zutrifft. Eine Rückerstattung des Geldes lehnt er ab unter Hinweis darauf, dass die Käufer Transportrisiken zu tragen hätten. Er sei aber aus Kulanz bereit, dem K ein neues Handy zuzusenden. K möchte mit V nichts mehr zutun haben und erklärt am Telefon den Rücktritt.
Aufgabe 1: Kann K von V die Rückerstattung der Beträge verlangen?
Aufgabe 2: Welches Gericht ist zuständig, wenn sowohl Leipzig als auch Münster über AG und LG verfügen?
Laut Bearbeitervermerk ist zu unterstellen, dass V seiner Pflicht zur Unterrichtung nach Art.246 §1 Nr.1 EGBGB nachkam. Ein Muster (Anlage EGBGB) hat er nicht verwendet. Weiterhin war die Richtlinie 97/7 EG aufgeführt.

25.08.2011/22 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-08-25 16:26:212011-08-25 16:26:21Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Sachsen, NRW, RPfl, Thüringen
Redaktion

Sachverhalte der 1. und 2. ÖffRecht Examensklausur – Juli 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Hier ein stichpunktartiges Gedächtnisprotokoll eines Lesers von Juraexamen.info für die erste und zweite Ö-Rechts-Klausur für den Juli-Termin aus Hessen. Bei beiden Klausuren zeigte sich, wie wichtig die Kenntnis aktueller Rechtsprechung für das erste Staatsexamen sein kann.
ÖR I:
Auffällig: Wieder Baurecht, wieder ein Urteil aus Baden-Würtenberg (wie im Februar), damit hatte wohl kaum jemand gerechnet, zudem es auch sehr ähnlich wie im Februar herging.
Es waren die Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage bezüglich einer abgelehnten Baugenehmigung zu prüfen. In der Zulässigkeit fanden sich keine Probleme außer dass die Klagefirst verstrichen war, weil der beauftragte Rechtsanwalt durch eigenes Verschulden (defektes Faxgerät in der Kanzlei seit Wochen, ihm grundsätzlich bekannt) die Klage erst drei Tage später per Post mit einem Antrag auf Wiedereinstellung einreichte.
In der Begründetheit der Klage ging es um ein Vorhaben im Innenbereich, dass im Sinne der HBO wohl als Sonderbau zu klassifizieren war (kein einfaches Baugenehmigungsverfahren), was allerdings keine weiteren Auswirkungen hatte (denke ich :P). Es kam darauf an, ob bei einer bereits erstellten Kirche Krypten dazugebaut werden dürfen. Die Kirche befindet sich im Industriegebiet. Nach BauNVO also eine Ermessensentscheidung, bei der Grundrechte (Art 4 GG) einfließen, und der Bauträger berufte sich hierbei auf eine Ermessensreduktion zu Null.
Laut OLG Baden Würtenberg überlagert Art 4 GG in diesem Fall nicht das geschriebene Baurecht (Einfügen = wohl nicht, Krypten im Industriegebiet), ich denke eine andere Entscheidung war auch gut vertretbar. Kleine Zusatzprobleme, wie das der frühere Inhaber des Grundstücks schon mal Gräber geplant hatte und dies abgelehnt wurde (Wirkung des §53 HBO – eventuell falsch zitiert, weil meine HBO 1500 km entfernt liegt) waren auch einzubauen.
 
ÖR 2:
Gegenstand dieser Klausur war das AtomG. Die Klausur war in drei Teile geteilt.
Im Ersten Teil sollte ausschließlich die Zustimmungsbedürftigkeit der Laufzeitverlängerung im Jahr 2010 durch die Regierungsvorlage geprüft werden. Es galt also die (hoffentlich) bekannte Rechtsprechung des BVerfG zu der Zustimmungsbedürftigkeit von Änderungsgesetze ausführlich darzulegen.
Im Zweiten Teil ging es um das Weisungsrecht von Bundesministern gegenüber Landesministern in der Auftragsverwaltung (Art 85 GG). Zunächst war zu prüfen, ob ein Aussetzen des Betriebs eines Atomkraftwerkes auf §15 III AtomG als E-GL gestützt werden kann, und danach um die Frage, ob bei einer gesetzeswidrigen Weisung der Angewiesene die Weisung trotzdem durchführen muss. Letzteres gehört zwar laut hemmer zum Standardstoff, ich weiß jedoch nicht, ob diese Thematik überall genauso intensiv besprochen wird. Mir hat es auf jeden Fall geholfen, mich im Auftragsrecht gut auszukennen. Wird wohl in nächster Zeit nicht wieder drankommen.
Im Dritten Teil ging es um die Verletzung des Grundrechts aus Art 14 GG der Energiekonzerne durch ein Atomausstiegsgesetz, was einen endgültigen Stop im Jahr 2014 (VHM?) vorsah und keine Entschädigung (Abschaffung des hierzu bestimmten § im AtomG) für die Konzerne regelte.

12.08.2011/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-08-12 10:45:152011-08-12 10:45:15Sachverhalte der 1. und 2. ÖffRecht Examensklausur – Juli 2011 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur – Juli 2011 – 1. Staatsexamen Hessen, Niedersachsen

Examensreport, Hessen, Niedersachsen

Hier ein Gedächnisprotokoll der dritten Zivilrechtsklausur (Z III) für diesen Monat aus Hessen:
Erster Teil:
A, B und C gründen im April 2010 eine Anwaltssozietät als BGB Gesellschaft. Danach nehmen sie D (Assesor mit Anwaltszulassung) als Angestellten auf, dieser wird auch in den Kanzleibriefkopf aufgenommen trotz fehlender Gesellschafterstellung. Im Oktober 2010 veräußert A mit Zustimmung der anderen seine Anteile an E und legt dabei dem E falsche Geschäftszahlen vor.
Im November 2010 kommt Y zur Kanzlei und beauftragt diese mit der Führung seines Rechtsstreits mit M. Das Mandat betreut B. M war Mieter des Y, das Verhältnis war mit ordentlicher Kündigung zum 31.07.2010 beendet worden, M war auch ordnungsgemäß ausgezogen. Allerdings hatte er zuvor den Parkettboden erheblich beschädigt (Schaden: 5000 Euro), indem er das heiße Wasser laufen ließ im Badezimmer und dabei einschlief.
B setzt dem M eine Frist zur Zahlung bis 15.12.10. Dieser bestreitet sein Verschulden und beruft sich auf einen anstregenden Arbeitstag, der zum Einnicken führen könnte. Am 04.02.11 erhebt B im Namen des Y Klage, welche (natürlich) wegen Verspätung abgewiesen wird. Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten wird keine Berufung eingelegt.
Im Juni 2010 erfährt E von den falschen Zahlen und ficht seinen Eintritt an.
Frage 1: Ansprüche Y gegen Sozietät, sowie C, D und E.
Frage 2: Freistellungsanspruch C gegen B, weil C nur für Verwaltungsrecht in der Gesellschaft zuständig ist und er zuvor vergeblich versucht hat, sich an die Gesellschaft  zu halten.
 
Zweiter Teil:
Im gleichen Gebäude finden sich die Geschäftsräume eines im Vereinsregister eingetragenen Idealvereins. A ist erster Vorsitzender des Vereins. Der Verein lädt im Mai 2010 ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung und setzt auf die Tagesordnung einen Beschluss bezüglich Anmietung von Geschäftsräumen auf. Von den 65 Mitgliedern des Vereins sind 31 anwesend, 14 stimmen dafür, 13 dagegen, 4 enthalten sich.
Fallfrage: S verlangt von A Ausführung des Beschlusses, A weigert sich, denn er hält den Beschluss für abgelehnt.

22.07.2011/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-07-22 17:03:202011-07-22 17:03:20Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur – Juli 2011 – 1. Staatsexamen Hessen, Niedersachsen
Dr. Christoph Werkmeister

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Juli 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Hier ein Gedächnisprotokoll der zweiten Zivilrechtsklausur (Z II) für diesen Monat aus Hessen, der uns von Corinna zugesandt wurde.
Sachverhalt
Im Termin Hessen Juli 2011 kam in der ZR II Klausur ein Fall dran, der in der NJW 2011, 139 veröffentlicht wurde. Meine ganz grobe Erinnerung, die ich mithilfe der NJW Sachverhaltsangabe zusammengeschustert habe:
Der Veranstalter (V) richtete in der Zeit vom … bis … ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der Ausgabe der bekannten Zeitschrift „Reiter und Pferde“ eine Ausschreibung mit „Allgemeinen Bestimmungen“  veröffentlichen.
Nummer 5 und 6 dieser „Allgemeinen Bestimmungen“ lauten wie folgt:
5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen.
6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.
Die minderjährige (R) meldet sich mit der Zustimmung der Eltern bei dem Turnier an und bekommt mit nochmaliger Vorlage der „Allgemeinen Bestimmungen“ eine Bestätigung ihrer Annahme als Teilnehmerin von V. Da sie kein eigenes Pferd hat, darf R das Pferd Filou von ihrem Onkel (O) nehmen. V beauftragt zum Aufstellen der Hindernisse auf dem Parcours die Poker-?-GmbH, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der (P) ist.
Beim Turnier kollidiert Filou mit einem Fangständer beim letzten Hindernis und stürzt. Nach erfolgloser Heilbehandlung muss Filou eingeschläfert werden. Ein Sachverständigengutachten ergibt, was der Wahrheit entspricht, dass der Fangständer unsachgemäß aufgestellt wurde. Das Pferd des O war 280.000 Euro wert. O verlangt von V nun „umfassenden Schadensersatz“. Er meint, dass auch ein Schuldverhältnis entstanden sei, wie bei einem Preisausschreiben. V meint, dass R wahrscheinlich falsch geritten sei.
 Welche Ansprüche hat O gegen V und vor welchem Gericht kann er sie geltend machen?

20.07.2011/11 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-07-20 16:23:432011-07-20 16:23:43Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Juli 2011 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur Juli 2011 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Hier ein Gedächtnisprotokoll des Sachverhalts von der 1. Zivilrecht Examensklausur im Juli 2011 in Niedersachsen:

1. Aufgabe:
Der Minderjährige K (wohnhaft in Hamburg) stellt in die Zeitschrift „Bobby“ eine Suchanfrage nach 10 Micky-Mouse Heften. Diese liest der auch 12-jährige V (wohnhaft in München). V schreibt dem K, er würde ihm die 10 Hefte zu je 8 Euro verkaufen. K antwortet darauf schriftlich, er nehme das Angebot an und V möge ihm die Hefte schicken. Die Hefte hat V zuvor mit seinem eigenen Geld gekauft. K erhält monatlich 40 € Taschengeld. V bringt die 10 Hefte zur Post. Zwei Tage später ruft K den V an und behauptet er habe nur 5 Hefte erhalten. K weigert sich darauf hin, irgendetwas zu zahlen. Zu Recht?
2. Aufgabe

a)
Die Eltern des V rufen bei den Eltern des K an und fragen, ob diese den Kaufvertrag auch genehmigen würden. Diese überweisen daraufhin V 40 € und verlangen Nachlieferung der 5 fehlenden Hefte, zumindest aber Schadensersatz, da die Hefte inzwischen 12 € das Stück wert seien. Die Eltern des V verlangen die Zahlung weiterer 40 €.
b)
Die Eltern des V wenden sich an einen Anwalt und wollen wissen, wer in einem Prozess beweisen müsse, dass das Packet unsorgfältig verpackt gewesen sei, bzw. dass K tatsächlich nur 5 Hefte erhalten habe. Sie misstrauen dem K und glauben, er würde lügen. Außerdem wollen sie wissen, ob V die Kosten für das Ferntelefonat zu tragen habe.
Bearbeitervermerk:
Zu allen im SV aufgeworfenen Rechtsfragen ist Stellung zu nehmen. Zudem wollen die Eltern des V wissen, ob sie die Anwaltskosten ersetzt bekommen können. Bei den Ansprüchen ist auch die Post zu berücksichtigen. Sollten solche Ansprüche relevant sein, ist von einer Pflichtverletzung der Post auszugehen. Die Post hat die Haftung nicht in ihren AGB beschränkt oder ausgeschlossen.

19.07.2011/12 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-07-19 21:11:152011-07-19 21:11:15Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur Juli 2011 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend ein Gedächtnisprotokoll der 2. Klausur im Zivilrecht im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW und HH.
Sachverhalt
R ist Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und in einer Großkanzlei als „Associate“ angestellt. Seit längerem ärgert er sich über die fehlenden Führungsqualitäten der Partner und beschließt, deren Fehler im eigenen Berufsleben nicht zu wiederholen. Von einem Kollegen erfährt er von Trainer T, der Einzelcoachings im Bereich „Verbesserung von Führungsqualitäten“ anbietet. R erhält einen Info-Prospekt. Nach kurzem Überfliegen der angebotetenen Leistungen des T beschließt er im April 2010, bei T anzurufen und mit ihm noch am gleichen Tag einen Termin für 19 Uhr in seiner Kanzlei zu vereinbaren. Er leide zwar unter dauerndem Zeitmangel, werde sich aber den Prospekt bis zum Abend durchlesen. Um 17 Uhr ruft T den R an und fragt, ob er nicht sofort vorbeikomme. Er sei gerade in der Nähe und der Termindruck würde einen späteren Termin nicht erlauben. R, der bis dahin keine Zeit gefunden hatte, den Prospekt des T zu lesen, willigt ein. Nach einem anregenden Gespräch kann T den R schließlich überzeugen. Sie werden sich über ein „Rundum-Sorglos-Paket“ einig (6 Sitzungen à 4 Stunden zu einem Gesamtpreis von 2500 Euro). Das Coaching soll aus Zeitgründen aber erst im Oktober 2010 stattfinden. Eine Widerrufsbelehrung erfolgt weder zum Vertragsschluss, noch zu einem späteren Zeitpunkt. R leistet eine Anzahlung in Höhe von 750 Euro.
Einige Zeit später trifft R auf einer Konferenz auf die Partner A, B und C der ABC-Kanzlei, einer Partnergesellschaft. Sie kommen ins Gespräch und R erfährt, dass sie noch einen Partner für den Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht suchen. R äußert Interesse. Es wird ein Aufnahmevertrag nach § 3 PartGG (Partnergesellschaftsgesetz) aufgesetzt, den R nur noch unterschreiben muss. Urlaubsbedingt könne die Unterzeichnung aber erst im August 2010 erfolgen. Beginn der Tätigkeit soll Oktober 2010 sein. Kurz darauf bemerkt, dass R bei seiner Kanzlei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende beachten muss. Daher meldet er sich bei A, der die Rolle des Ansprechpartners für Aufnahmeverhandlungen zugewiesen bekommen hat und bittet darum, den Vertrag schon im Juli 2010 unterzeichnen zu dürfen. A erwidert, das sei gar nicht notwendig, da das alles schon eine „absolut sichere Sache“ sei. In Wahrheit sind sich A, B und C aber noch gar nicht einig und entscheiden sich letztendlich für den D, da dieser bereits mehr Erfahrung mit Eigenmandaten hat. In der Zwischenzeit hatte R seinen Job zum 1.Oktober 2010 gekündigt und ferner eine Fortbildung zum Anwalt für Steuerrecht im Hinblick auf seine zukünftige Tätigkeit gemacht (Kosten: 2500 Euro). Ihm gelingt es trotz der Absage zwar, einen Job bei einer anderen Kanzlei unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen zu finden, verdient aber 500 Euro im Monat weniger als früher. Im Übrigen kann er dort nur im Bereich XY tätig werden, nicht jedoch als Rechtsanwalt für Steuerrecht. Außerdem kann sich R das Einzelcoaching nicht mehr leisten und  möchte sich von dem Vertrag mit T lösen.
1. Kann R den Vertrag mit T widerrufen und Rückzahlung der 750 Euro verlangen?
2. Kann R von A, B und C den Verdienstausfall verlangen?
3. Kann R von A, B und C Ersatz seiner Aufwendungen für die Fortbildung  verlangen?

28.06.2011/52 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-06-28 15:41:142011-06-28 15:41:14Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH
Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, Niedersachsen

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Niedersachsen

Wir danken Stephanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 1. Zivilrecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg:

A möchte sich einen LKW zulegen. Da trifft es sich gut, dass sein geschäftlich Bekannter B gerade seinen 3-Jahre alten LKW veräußern will. Aufgrund der guten Auftragslage hat er sich einen neuen LKW gekauft und will daher den alten verkaufen. Man einigt sich auf den marktüblichen Kaufpreis von 200.000 €. A und B einigen sich, dass 100.000 € angezahlt werden und 120.000 € bis August 2010 gezahlt werden sollen. Als Sicherheit wird eine Briefhypothek auf dem Grundstück des Bruders C zugunsten des B bestellt und im März 2010 eingetragen und sodann der Brief an B übergeben. Im Juli
2010 erkennt A einen schweren Rostschaden an tragenden Teilen. Der Schaden war B bekannt und wurde oberflächlich repariert.
A will sich nunmehr vom Vertrag lösen und schreib B, dass er die Anzahlung zurück haben möchte. Dafür stelle er ihm auch den LKW zur Verfügung.
B Reagiert nicht auf diesen Schreiben und veräußert die Restkaufpreisforderung sowie die Briefhypothek für 105.000 € an X.
Im August 2010 verlangt X nun die restliche Kaufpreiszahlung von A.
1. Kann A von B die Kaufpreiszahlung zurückverlangen?
2. Kann X von A die restliche Kaufpreiszahlung verlangen?
3. a) muss C die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden?
b) Was wäre, wenn eine Sicherungsgrundschuld bestellt worden wäre und diese dann verkauft worden wäre?
Abwandlung:
A kauft einen unfall- und mangelfreien LKW für 220.000 €. Neben der Hypothek verlang B zusätzliche Sicherheiten von den Brüdern des A. Der vermögenslose D verbürgt sich. E ist in Besitz eines Oldtimers mit einem Wert von 150.000 €. Diesen übereignet er zur Sicherheit an B, während sich die beiden aber darüber einig sind, dass E im Besitz des Oldtimers bliebt. Der LKW gerät in Brand.
A zahlt den Kaufpreis auch im August 2010 nicht.
Daraufhin tritt B an die Brüder des A heran. Da alle von den jeweiligen Sicherheiten wissen, zahlt D den Restkaufpreis und erwartet nunmehr den jeweiligen Anteil der Brüder, welche hingegen nicht bereit sind zu zahlen.
Hat D Ansprüche gegen C und E?

22.04.2011/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-04-22 13:18:142011-04-22 13:18:14Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, Niedersachsen
Samuel Ju

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Wir danken Nastassia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 2. Zivilrecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg:

A kauft von B (Händler) einen gebrauchten Pkw, für welchen er sich aufgrund der weißen Rennstreifen auf der Motorhaube, sowie der weißen Ledersitze und einzelner technischer Ausstattungen entscheidet. Im Vertragsformular gibt B in der Spalte „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ „Nein“ an.
Der Wagen soll 12.000 € kosten. Da der einkommens- und vermögenslose A das Geld nicht aufbringen kann, einigt er sich mit B, dass er den Kaufpreis erst in 2 Monaten entrichten muss. B möchte dafür aber eine Sicherheit.
A sucht daraufhin noch am selben Tag seinen Freund den C überraschend in seiner Wohnung auf und bittet ihn um eine Bürgschaft, das ganze sei nur eine Formalität, da er, A, die 12.000 € „mit links“ aus seinem Vermögen zahlen könne, wenn der Preis fällig würde. C unterschreibt daraufhin ein Papier, mit welchem er sich bereit erklärt, „selbstschuldnerisch für die Forderungen des B gegen A bis zu einer Höhe von 12.000 € zu bürgen“.
Am nächsten Tag schließen A und B schriftlich den Kaufvertrag und B übergibt den Pkw an A.
Kurz darauf stellt sich heraus, dass der Wagen einen schweren Unfall hatte, bei welchem die Motorhaube komplett eingebeult wurde und im Rahmen einer Reparatur ausgebeult, verspachtelt und neu lackiert werden musste.
Ein Sachverständiger stellt in einem Gutachten fest, dass der tatsächliche Wert des Pkw 9.000 € beträgt.
A teilt dem B daraufhin mit, dass er den Wagen wohl behalten möchte, nunmehr aber nur 9.000 € dafür bezahlen will. Der hypothetische Wert des Pkw ohne den Unfall beträgt 12.000 €.
Als der Kaufpreis nach 2 Monaten fällig wird, kann A nicht zahlen.
B wendet sich daraufhin sofort an C.
Dieser teilt dem B in einem Telefax mit, dass er die Bürgschaft rückgängig machen will, da er getäuscht und überrumpelt wurde.
Frage 1: Kann B von A den Kaufpreis verlange und ggf. in welcher Höhe ?
Frage 2: Kann B von C Zahlung von 12.000 € verlangen ?
Abwandlung:
Die D sieht sich bei B nach einem Pkw für Wochenendausflüge um. Sie entscheidet sich für einen Renault, der als Unfallwagen gekennzeichnet ist.
Jedoch wurden die Reperaturen an dem Wagen unsachgemäß ausgeführt (was für einen erfahrenen Händler – wie B – erkennbar gewesen wäre), was zur Folge hatte, dass der Wagen nunmehr nicht verkehrs- und betriebssicher war.
D kauft den Wagen bei B für 10.000 €.
Kurz Zeit später erfährt D von der nicht vorhandenen verkehrs- und betriebssicherheit des Wagen und fordert daraufhin den B auf, den Schaden zu beheben. Der B entgegnet, dass er gar nicht daran denke noch irgendetwas an dem Wagen der D zu tun.
Daraufhin teilt die D dem B mit, dass sie den Wagen dann nicht mehr möchte und fordert ihn auf ihr unverzüglich die 10.000 zurückzuzahlen.
B erwiedert, dass sie ihm 192,- € zahlen müsse, da sie in der Zeit, in welcher sie den Pkw in Gebrauch hatte, 2.400 km gefahren sei.
D ist der Meinung, nichts zahlen zu müssen, da sie das bei einer Reperatur auch nicht gemusst hätte.
In der darauffolgenden Zeit schaut sich die D nach einem neuen Wagen um. Es dauert jedoch 20 Tage bis sie fündig wird.
Dafür möchte sie von B 760,-€ erstattet haben, da sie den Wagen, den sie ja sonst genutzt hätte, nicht nehmen konnte. B meint, die D müsse sich schon entscheiden, ob sie nun den Kaufpreis zurückhaben möchte oder die 760,- €. Beides ginge jedenfalls nicht.
Frage 3: Kann D von B den Kaufpreis zurückfordern ?
Frage 4: Kann D von B Zahlung der 760,- € verlangen?
Bearbeitungshinweis: Bei den angegebenen Beträgen ist zu unterstellen, dass sie angemessen sind.

Update: In der Klausur wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich die 192€  aus den 0,08 €/km ergeben. Entsprechend die 760 € aus den 38€/Tag (Danke an Stephanie für den Hinweis).

20.04.2011/9 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-04-20 19:34:382011-04-20 19:34:38Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg
Redaktion

Examen Hamburg, Thüringen Februar/März 2011

Examensreport, Hamburg, Thüringen

Wir bedanken uns bei Pascal für die Einsendung der folgenden Übersicht zum Examenstermin Februar/März 2011 in Hamburg.
ÖR I:
Die bei uns schon thematisierte Baurechtsklausur, die auch in Hessen und NRW gelaufen ist.
1.Teil:
-Drittanfechtungsklage
-Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, v.a. nichtstörende Gewerbebetriebe i.S.v. § 4 Abs. 3 BauNVO
2.Teil:
-Ist der Eigentümer, der die Baugenehmigung erhalten hat, durch die Nachbaranfechtungsklage am Bauen gehindert?
ÖR II:

Die schon thematisierte Staatsorganisationsrechtsklasur über das Prüfungsrecht des Bundeskanzlers bei der Gesetzgebung.
Strafrecht
1.Teil:
R ist Eigentümer eines Hauses. Da sie sich nicht um die Verwaltung kümmern möchte, hat sie dafür den H mit der Hausverwaltung beauftragt.
Der Freund des H, M, hat Geldprobleme. Um diese zu lösen, ruft er den H an und schlägt diesem vor, eine Rechnung für Hausmeistertätigkeiten in Höhe von 5000€ einzureichen. Diese hat M aber nie ausgeführt.
Das Geld soll dann auf das Konto des M überwiesen werden und H soll davon 1000€ erhalten.
H ist aber zur Zeit verreist und kann daher die Überweisung an M nicht veranlassen. Daher vereinbaren H und M, dass M den Überweisungsträger ausfüllen und mit dem Namen des H unterschreiben soll.
H führt dies vereinbarungsgemäß aus. Das Geld wird überwiesen.
Strafbarkeit von H und M?
2.Teil:
M hat immer noch Geldprobleme. Der Gerichtsvollzieher G soll eine Pfändung bei ihm durchführen.
M kennt den G, da sie beide Mitglieder im gleichen Tennisclub sind. G ist auch der Kassenwart des Tennisclubs und will als Vorstand kandidieren.
M weiß dies und droht dem G zu veröffentlichen, dass dieser die Kassenbücher nicht korrekt führt. G führt die Bücher aber korrekt und möchte Berufliches und Privates nicht vermischen.
Strafbarkeit des M?
Zusatzfrage:
H bekommt ein schlechtes Gewissen und beichtet alles der R. Diese verzeiht ihm. Daher möchte der Staatsanwalt das Verfahren einstellen. Eine Einstellung nach § 170 II StPO ist nicht möglich. Welche anderen Möglichkeiten gibt es?
Zivilrecht I
K ist Kunsthändler und möchte eine Vorstudie V1 zu einem Preis von 9000€ verkaufen, wobei dieser Preis auch dem Wert entspricht. Er beauftragt die M, die für die Kundenkommunikation zuständige Mitarbeiterin, mit der Erstellung eines Schreibens an einen ausgewählten Kreis von Kunstsammelern, den K V1 anbieten möchte.
M denkt aber, dass es sich bei dem Bild um eine andere Vorstudie V2 handelt. Diese ist 6000€ wert. Daher wird auch der Preis 6000€ eingetragen.
K unterschreibt die Schreiben ohne Kontrolle und diese werden an die ausgewählten Sammlerkreis versendet.
Der Rechtsanwalt R aus Hamburg gehört zu diesem Kreis und möchte das Bild erwerben, da er den Preis für sehr günstig hält. Seine private Sammlung hängt R auch teilweise in seiner Kanzlei auf.
Daher schreibt er einen Brief an K, ohne darin den Preis nochmals zu nennen.
Als er diesen abschicken möchte, fährt er mit dem Fahrrad von seiner Villa in Hamburg-Blankenese zur nächsten Post und verliert auf dem Weg den Brief.
P, die den R kennt, findet den Brief und schickt ihn an K.
K versendet daraufhin V1 an R.
Als das Bild ankommt, ist R überrascht. Einen Tag später folgt eine Rechnung in Höhe von 9000€. R schreibt daher an K, dass er vorsorglich jedes Verhalten widerrufe, das als Kaufabsicht angesehen werden könnte. Dieser Brief kommt aber erst 4 Tage später bei K an.
Einen Tag später ändert der R seine Meinung und hägt das Bild in seiner Kanzlei auf.
Kurze Zeit später fragt der Kunstverein D, vertreten durch den Vorstand, an, ob sie das Bild bei einer Ausstellung unentgeltlich zeigen dürfen. R ist damit einverstanden. Der Vorstand verspricht umsichtigen Umgang mit dem Bild und schließt eine Diebstahlsversicherung ab.
Dazu übergibt der R alle Unterlagen zu dem Bild, auch die Schreiben des K in denen ein Preis von 6000€ eingetragen ist. Daraufhin wird die Diebstahlsversicherung mit 6000€ Deckungssumme abgeschlossen.
Das Bild wird gestohlen. Die Versicherung zahlt 6000€
1.Frage: Welche Ansprüche hat K gegen R und D?
2.Frage: Welche Ansprüche hat R gegen D
3.Frage: Wie kann K Ansprüche gegen R durchsetzen? Welchen Gericht ist zuständig?
HGR
Die A-KG besteht aus den Komplementären O, P, Q, und dem Kommanditisten K.
Es besteht Gesamtvertretung. Alles ist richtig im Handelsregister eingetragen.
Es kommt zu einem Streit zwischen O, P, Q, woraufhin Q am 1.6.10 aus der KG austritt.
Dies wird aber erst 2 Monate später ins Handelsregister eingetragen.
O und P wollen dann eine Tour der Sängerin S durchführen. Dazu benötigen sie einen Kredit in Höhe von 300000€.
Diesen erhalten sie bei der D-AG, wobei der Darlehensvertrag vom Mitarbeiter M abgeschlossen wird.
M ist zum Abschluss von Darlehensverträgen in dieser Höhe berechtigt, ohne dass der Vorstand davon informiert werden muss.
Es sind aber Sicherheiten nötig. Daher wird der K überzeugt, eine Bürgschaft in Höhe von 200000€ zu übernehmen. Dazu soll K das Formular der D-AG unterschreiben und die weiteren Angaben werden nach Abschluss des Darlehensvertrag von M nachgetragen.
Außerdem sollen die Ansprüche, die durch die Tour entstehen, an die D-AG abgetreten werden.
Der Darlehensvertag wird am 15.7.10 unterzeichnet.
Zur Durchführung der Tour möchte die KG mit dem G zusammenarbeiten. P kennt diesen von früheren Geschäften.
G hat viele Jahre als „G Veranstaltungen e.K.“ gehandelt.
Dieses Handelsgewerbe hat er aber inzwischen in eine GmbH eingebracht, die unter der Firma „G Veranstaltungen“ handelt.
Für die GmbH ist der H zum Handlungsbevollmächtigten bestellt. P erreicht den H und spricht über das Geschäft. P möchte, dass wenn es zum Vertrag kommen sollte, der KG eine Mindesteinnahme von 50000€ garantiert wird. Eine solche Vorgehensweise ist in diesem Geschäftskreisen üblich.
H erbittet sich Bedenkzeit.
Kurz darauf meldet sich H und bedankt sich für die Anfrage und möchte die Geschäftsbezehung bestätigen. Er muss aber darauf bestehen, dass die Vertragsbestimmungen der „G Veranstaltungen“ Vertragsbestandteil werden. Darin heißt es unter anderem, dass Ansprüche gegen die „G Veranstaltungen“ nicht abgetreten werden dürfen.
Die Tour ist ein Misserfolg. Es werden bei den Konzerten, die G ausrichtet, nur 10000€ eingenommen.
In der Zwischenzeit ist der Z als weiterer Komplementär in die A-KG eingetreten. Vor seinem Eintritt ist er von dem Steuerberater der KG auf Anweisung des O und P informiert worden. Dabei wurden ihm die Jahresabschlüsse 2006-2008 gezeigt. Ihm wurde aber nicht gesagt, dass seit dem Jahresabschluss 2008 schwere finanzielle Probleme entstanden sind. Daher fühlt sich Z nicht an seinen Eintritt gebunden.
Außerdem ist Q mit dem damaligen Vorstand der D-AG befreundet und dieser wusste von seinem Austritt aus der A-KG.
Die A-KG, O und P, und die G Veranstaltungen sind insolvent.
1.Frage: Ansprüche der D-AG gegen Q und Z?
2.Frage: Ansprüche der D-AG gegen K?
3.Frage: Ansprüche der D-AG gegen G und H?
Zivilrecht II
1.Teil:
E ist Eigentümer eines Buches, das nur noch als Einzelstück existiert.
E hat einen Sohn A und einen Neffen B.
Eines Tages wird das Buch von D gestohlen und von diesem an den H veräußert. H weiß von dem Diebstahl.
Dieser wiederrum veräußert das Buch an S. S ist Kunstsammler und weiß, dass das Buch als gestohlen gemeldet wurde. Er glaubt aber dem H, dass dieser der Erbe des Buches ist, der Erblasser das Buch nur verlegt und H es gefunden hatte. Aber das Buch war auch in einer Liste als gestohlen gemeldet, die von jedermann eingesehen werden kann.
E ist tatsächlich gestorben. Er hinterlässt ein Schriftstück, auf dem steht, dass B sein ganzes Vermögen bekommen soll und A sich mit dem Pflichtteil begnügen muss.
Dieses Schriftstück ist eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben. Außerdem ist es mit Ort und Datum versehen.
A findet das Buch auf einer Ausstellung. Als es an S zurückgegeben wurde, verlangt A das Buch heraus. Auch B hat davon erfahren und verlagt das Buch von S.
Muss S das Buch herausgeben? Wenn ja, an wen?
2.Teil:
D möchte aus einem Silberbarren Serviettenringe fertigen lassen. Damit beauftragt er den K. Dieser fertigt aber eine Brosche daraus.
Diese Brosche sieht die G und kauft sie. Man ist sich auch einig, dass G Eigentümerin werden soll, nur möchte K die Brosche noch für eine Austellung behalten. G ist damit einverstanden. Neben der Brosche wird ein Schild aufgestellt, das die Brosche als Leihgabe der G auszeichnet.
Kurze Zeit später hat die Schwester der G, die I, Geburtstag. G sagt zur I daraufhin, dass sie nun Eigentümerin der Brosche sein soll.
I geht daraufhin zu K und erzählt ihm, dass die G möchte, dass I nun als Entleiherin gelte. Dies stimmt aber nicht. Die G möchte weiterhin Entleiherin sein. K glaubt dies aber und daraufhin wird das Schild ausgetauscht durch ein Schild, das I als Leigeberin bezeichnet.
G und I verstreiten sich und G will die Schenkung widerrufen. Als sie in das Geschäft des K kommt, ist sie entsetzt.
Wer ist Eigentümer der Brosche?

15.03.2011/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-03-15 11:48:072011-03-15 11:48:07Examen Hamburg, Thüringen Februar/März 2011
Samuel Ju

Krematorium mit Trauerhalle im allgemeinen Wohngebiet zulässig? – 1. Öffentliches Recht Examensklausur Februar 2011 NRW und Hessen

Baurecht, Examensreport, Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht

Wie wir bereits berichtet hatten, ging es in der 1. Examensklausur im Öffentlichen Recht um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für ein Krematorium / Feuerbestattungsstätte mit Trauerhalle in einem allgemeinen Wohngebiet.
Einer unserer Leser hat uns auf einen Kommentar auf der Seite von Andrea Klamser zu dieser Klausur aufmerksam gemacht:

Die erste ÖR-Klausur in Hessen und NRW war an OVG Münster 7 A 1298/09 – das Krematorium im Gerwerbegebiet angelehnt und VG Stuttgart 2 K 3558/10 – Aussegnungshalle in allgemeinem Wohngebiet. Wohl eine Kombination – Anwohnerklage.

Das Urteil des OVG Münster ist vom 25.10.2010. Dort ging es um die Frage, ob ein Krematorium mit einem Abschiedsraum für Trauergäste als Anlage für kulturelle Zwecke in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sein kann. (Artikel bei Wolter Kluwer)
Die Entscheidung des VG Stuttgart ist ganz frisch vom 27.01.2011 (Artikel bei juris) und zeigt einmal mehr, dass man sich längst nicht mehr  darauf verlassen kann, dass eine Entscheidung, die bereits einige Monate zurückliegt, in der Klausur gestellt wird. Auch die Klausurersteller sitzen heute am Rechner und konzipieren  beim Lesen aktueller Entscheidungen ihre Klausuren. Wir hoffen, mit unserem Blog weiter auf aktuelle examensrelevante Entscheidungen aufmerksam machen zu können. Gastbeiträge sind herzlich willkommen.
Du hast Interesse einen Gastartikel hier auf juraexamen.info zu veröffentlichen? Dann einfach eine E-Mail mit kurzer Vorstellung und Artikel an mail (at) juraexamen.info senden.

11.03.2011/4 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-03-11 10:08:362011-03-11 10:08:36Krematorium mit Trauerhalle im allgemeinen Wohngebiet zulässig? – 1. Öffentliches Recht Examensklausur Februar 2011 NRW und Hessen
Redaktion

Sachverhalte der Zivilrecht Examensklausuren – März 2011 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg, Examensreport

Wir danken für die Zusendung einer Zusammenfassung der drei Zivilrecht Examensklausuren, die im 1. Staatsexamen im März 2011-Termin in Baden-Württemberg liefen:

1. Zivilrecht Examensklausur
– Aus GmbH ausscheidender Gesellschafter verkauft seinen Anteil an verbleibenden Alleingesellschafter. Der Ausgeschiedene soll „Beratungsleistungen“ im Wege eines Dienstvertrags an den verbleibenden Gesellschafter erbringen. Dieser kündigt den Vertrag, weil die Beratungsleistung nie erbracht wurde. Die „Vergütung“ aus diesem Vertrag sollte nach Absprache der beiden einen Teil des Kaufpreises für den Gesellschaftsanteil beinhalten. Das haben die beiden wegen steuerlicher Vorteile so vereinbart. Der Vertrag war nichtig nach § 134 BGB i.V.m. § 370 AO.
– Haftung für Schein-GbR.
– Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis
2. Zivilrecht Examensklausur
– Regress nach § 1143 BGB
– Problem des Wettlaufs der Sicherer (Es gab insgesamt vier Sicherer: Hypothek, Verpfändung von Wertpapieren, Sicherungsübereignung eines Autos und eine Höchstbetragsbürgschaft)
– Erbrecht
3. Zivilrecht Examensklausur
– Schwerpunkt: Handels- und Gesellschaftsrecht
– Haftung austretender und eintretender Gesellschafter einer KG
– Rechtsschein nach § 15 I HGB
– Rechtsscheinhaftung für die Verbindlichkeit einer GmbH wegen fehlenden Rechtsformzusatzes
– Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
– Blankobürgschaft
– Anfechtung

08.03.2011/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-03-08 08:18:012011-03-08 08:18:01Sachverhalte der Zivilrecht Examensklausuren – März 2011 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Redaktion

Sachverhalte der 2. Zivilrecht Examensklausur – März 2011 – 1. Staatsexamen Bremen

Bremen, Examensreport

Im Folgenden präsentieren wir euch den Sachverhalt der 2. Zivilrechtsklausur, der gestern in Bremen im 1. Staatsexamen lief. Wir bedanken uns bei Martin für die Einsendung des Sachverhalts!
Sachverhalt:
Die drei Freundinnen A, B und I haben beschlossen, ihr Hobby zum Beruf zu machen und einen Laden zu eröffnen, in dem ausschließlich Luxus Designerschuhe für Frauen angeboten werden.
Aus diesem Grund haben sie sich geeinigt, eine KG zu gründen mit dem Namen B-KG. A und B sollten dabei mit ihrem privaten Vermögen haften, während I lediglich beschränkt haften sollte. Die Einlagen von A und B sollten jeweils 100.000 EUR betragen, während die von I 300.000 EUR betrug.
Alle haben kurzum ihre Einlagen geleistet. Damit alles schnell umgesetzt werden kann, mieteten A und B im Namen der Gesellschaft bereits Geschäftsräume an, um schnellstmöglich die Ladeneröffnung durchführen zu können. Es wurde auch kurzerhand ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt, die Gesellschaft als KG ins Handelsregister einzutragen. Wegen Überlastung des Gerichts erfolgte die Eintragung jedoch erst einige Monate später.
I sah sich gezwungen, auch endlich einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten und wollte nicht weiter untätig sein. Deshalb suchte sie den Schuhdesigner und Hersteller P e.K. auf und verhandelte mit ihm über den möglicherweise künftigen Warenbestand der Gesellschaft. Sie trat dabei im Namen der Gesellschaft auf. Beide haben die Modelle und den Umfang der Lieferung besprochen und sind sich auch einig geworden. Einige Tage später verfasste der P ein Schreiben an die B-KG, das mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ begann. Darin kam ferner zum Ausdruck, dass „er vor einigen Tagen einen Vertrag mit der I als Vertreterin der KG abgeschlossen habe und  nun nochmals um Bestätigung dieser Verkaufsverhandlung bittet“. Dabei hat er ausführlich den Inhalt und den Umfang der Verhandlungen dargestellt. Der Kaufpreis für die Lieferung solle dabei 100.000 EUR betragen. Dieses Schreiben landete bei der KG versehentlich auf dem Stapel „Ablage“. Die Sekretärin heftete dieses zu den Akten, ohne das jemand es zu Kenntnis genommen hat.
Zwei Wochen später wurden die Schuhe geliefert. A und B waren überrascht über diese Lieferung, beschlossen jedoch die Schuhe zur Ladeneröffnung in ihrem Laden anzubieten. Sodann wurden die Schuhe ausgepackt und im Laden ausgestellt. Die neu angestellt Ladenverkäuferin  L entdeckte beim Einsortieren der Schuhe, dass die unterschiedlichen Farben der Schuhe in einander gelaufen sind. L hielt es jedoch für einen Trend in der Luxuswelt und für einen Werbegag der B-KG und dachte sich nichts weiter dabei.
Zwei Wochen nach der Ladeneröffnung kam erstmals I in den Laden und sah die von ihr bestellten Schuhe. Dabei war sie geschockt und erlitt fast einen Herzinfarkt. Umgehend rief sie bei P an und beschwerte sich über die Schuhe. P verwies I jedoch auf die bislang unbezahlte Rechnung von 100.000 EUR. Er fordert die Zahlung nunmehr auch von der I persönlich. I hingegen erwidert, dass es sich nicht um die bestellten Schuhe handelt, da dessen Farbe verlaufen ist. Ferner hat sie bereits ihre Einlage geleistet und kann nicht einfach so ohne weiteres für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, zumal sie ja nur beschränkt haftet. Die Schuhe seien, wie sich auch bislang gezeigt hat, unverkäuflich. Sie sei deshalb nicht bereit, die Ware zu bezahlen. P bestätigt zwar diesen Umstand und entschuldigt sich. Er will jedoch eine erneute Warensendung an die KG vornehmen. Allerdings seien die Schuhe dieser Kollektion bereits alle ausverkauft. Er möchte jedoch anstatt dessen Schuhe aus der Kollektion für den nächsten Sommer liefern. In Übrigem begehrt er von I die sofortige Zahlung.
Bearbeitervermerk: Muss die I an P zahlen?

05.03.2011/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-03-05 11:17:502011-03-05 11:17:50Sachverhalte der 2. Zivilrecht Examensklausur – März 2011 – 1. Staatsexamen Bremen
Redaktion

Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen NRW / Hessen / RLP / Bremen / Thüringen

Bremen, Examensreport, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen

Im Folgenden der Sachverhalt der 2. Examensklausur im Öffentlichen Recht, die in einigen Bundesländern parallel gestellt wurde:

In der Öffentlichkeit wird in letzter Zeit heftig über eine Bundeswehrreform diskutiert, bei der die Bundeswehr zu einer Berufsarmee umstrukturiert werden soll. Weil sich jetzt die Stimmen mehren, die endlich eine Beteiligung des Volkes vorsehen, beschließt der Bundestag das Gesetz der Beteiligung des Volkes an der Reform der Bundeswehr (Volksbeteiligungsgesetz).
Art. 2 des Volksbeteiligungsgesetzes lautet:
„Gesetzesvorhaben nach Art. 1 bedürfen der Zustimmung durch das Volk. Erforderlich ist die Mehrheit der Stimmen, mindestens aber 25 von hundert.“
Art. 3 sieht eine entsprechende Anwendbarkeit des Bundeswahlgesetztes (BWG) bzgl. der Regelungen der Wahl.
Das Gesetz wird also beschlossen. Der Bundesrat erklärt hierzu nichts. Der Bundeskanzler verweigert sodann die Gegenzeichnung gem. Art. 82 Abs. 1, 58 GG. Er ist der Ansicht, das Grundgesetz sehe eine Beteiligung des Volkes nicht vor. Insbesondere sei dies nicht aus Art. 20 Abs. 1 S. 2 GG herzuleiten. Für ihn könne schließlich nichts anderes gelten als für den Bundespräsidenten.
Aufgabe 1:
a. Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit des Volksbeteiligungsgesetzes.
b. Hat der Bundeskanzler ein Recht zur Prüfung des Gesetzes? Wenn ja, in welchem Umfang? Hatte der Bundeskanzler im konkreten Fall ein Recht, die Gegenzeichnung zu verweigern?
Aufgabe 2:
Kann der Abgeordnete A, einer der Initiatoren im Bundestag des Volksbeteiligungsgesetzes,
den Bundeskanzler vor dem Bundesverfassungsgericht dazu verpflichten, das Gesetz gegenzuzeichnen?

04.03.2011/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-03-04 08:49:432011-03-04 08:49:43Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen NRW / Hessen / RLP / Bremen / Thüringen
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