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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Hamburg3 > Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW...
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden ein Gedächtnisprotokoll der Strafrecht Examensklausur im Juni 2011 in NRW und Hamburg.
Sachverhalt
A ist als Putzfrau im Juweliergeschäft des J angestellt und wohnt mit B und C in einer Wohngemeinschaft. Da sie einen kostspieligen Lebensstil führen und ständig in Geldnot sind, beschließen sie durch wiederholte Überfälle auf Geschäfte und Banken ihre Einkommenslage nachhaltig zu verbessern.
Mit dem Geschäft des J wollen sie beginnen. A schlägt folgenden Plan vor: B und C sollen gemeinsam Abends im Juweliergeschäft des J auftauchen und warten, bis Verkäufer V wie gewöhnlich gegen 19 Uhr alleine im Laden ist. Sodann soll der C den V mit einem Holzstück, das er in der Jackentasche wie eine Pistole hält und die Jacke von innen ausbeult, in Schach halten und den Tresorschlüssel – von dem A weiß, dass dieser sich in einer Schublade unter der Kasse befindet – holen, um Wertsachen aus dem Tresor zu entnehmen. In der Zwischenzeit soll C das in einer Nebenstraße abgestellte Fahrzeug holen und auf B warten, damit sie gemeinsam flüchten können. Die Beute wollen sich A, B und C teilen.
Einer Stunde vor dem Termin des geplanten Überfalls telefoniert C mit B und berichtet ihm – wahrheitsgemäß – dass er sich beim Fußball eine schwere Verletzung am Knöchel zugezogen habe und deswegen nicht dabei sein könne. B beschließt, die Sache selbst durchzuziehen. Er trifft gegen 19 Uhr im Jueweliergeschäft des J ein. Nachdem er sich versichert hat, dass V alleine im Laden ist, nimmt er das Holzstück in der Tasche in die Hand und richtet es auf V. Gleichzeitig fordert B den V auf, sich auf den Boden zu legen und „keinen Mucks von sich zu geben, sonst knallt’s!“. V ist in Todesangst und befolgt die Anweisung. Währenddessen geht B zur Kasse, öffnet die Schublade, nimmt den Schlüssel heraus und öffnet den Tresor. Die Beute steckt er in eine zu diesem Zweck mitgeführten Tasche. Daraufhin flieht er, indem er sich ein Taxi bestellt.
Später am Abend sitzen A, B und C in ihrer gemeinsamen Wohnung und feiern den Coup bei Zigarren und Wodka. C ist schon leicht angetrunken und verlangt von B seinen Teil der Beute. A und B verweigern dies, weil C „gekniffen“ habe. C wird wütend und schreit zu B „Wenn ich meinen Anteil nicht bekomme, bring ich dich um!“. A kann den C noch gerade so beruhigen. Gleichwohl trinkt C, der weiß, dass er unter Alkohol zu Gewalttätigkei neigt, weiter Alkohol bis er – was ihm bewusst ist – schwer betrunken ist.
C, der aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von 3,3 Promille absolut schuldunfähig ist, gerät erneut in Wut und holt aus der Küche ein langes Küchenmesser. Um den B für dessen „Sturheit“ zu bestrafen, rammt C ihm die Klinge mehrmals heftig in den Bauch. C nimmt dabei den Tod des B billigend in Kauf. Der schwer verletzte B liegt daraufhin blutend auf dem Boden. A und C erkennen, dass C sterben wird, wenn nicht alsbald Hilfe kommt. Auf Drängen der A ruft C schließlich den Notarzt, der B ins nächste Krankenhaus bringt, wo er knapp gerettet wird. Er trägt keine bleibenden Schäden davon.
Wie haben sich A, B und C strafbar gemacht?
Bearbeiterhinweis
Die §§ 123, 223, 239, 240, 241, 257 – 262 StGB sind nicht zu prüfen.

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24.06.2011/32 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
Schlagworte: Examen, HH, Juni 2011, NRW, Staatsexamen, Strafrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-06-24 17:20:202011-06-24 17:20:20Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH
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32 Kommentare
  1. bettina
    bettina sagte:
    24.06.2011 um 17:57

    ich habe heute auch mitgeschrieben…könnte mir jemand mal kurz schildern, worum es hier schwerpunktmäßig ging? bin nicht so die juraleuchte :-/ hoffe aber, dass ich nicht ganz daneben lag!
    dankööööö

    Antworten
  2. Pani
    Pani sagte:
    24.06.2011 um 18:56

    Huhu
    also ich hab heut auch geschrieben..war sowas von eine Rennfahrerklausur..hab keinen großen Streit gefunden.
    im ersten Teil hab ich §30 II zu bandenraum für den C geprüft..
    kein Rücktritt da weder freiwillig noch die Voraussetzungen des §31
    dann später Raub für A und B (vllt Problem dass A nicht bei Tatausführung dabei)..dann Problem der Qualifikation..holz keine waffe, kein gef. Werkzeug eventuell c) habs aber auch abgelehnt weil vielmehr die Drohung maßgeblich war?
    hmm dann räuberische Erpressung im Versuch durch C und Problem ob Diebesbeute unter Vermögen fällt? ( kann auch voll weit hergezogen sein 🙁 )
    Dann Problem ob er sich vielleicht irrt, dass er Recht hat auf seinen Anteil im Rahmen der rechtswidrigen Bereicherung?
    Rücktrittsprobleme Fehlschlag beendet?
    Hmm und dann noch zum letzten Tatkomplex §211,212 (habgier?niederer Beweggrund?) aber schuldunfähig
    dann nochmal angesezt mit Grundsätzen über die alic..letzlich aber auch Rücktritt..
    (am Ende hätt vielleicht noch kommen müssen, dass außertatbestandliche Motive erreicht wurden und ob Rücktritt noch geht?)

    Antworten
  3. gringo
    gringo sagte:
    24.06.2011 um 19:42

    Ich kann nur das wiedergeben was ich geschrieben hab:
    1. Tatkomplex
    Strafbarkeit des B:
    A. 249 geht ziemlich glatt durch.
    Quali 250
    a) gefährliches Werkzeug (-)
    B) mittels Werkzeug zur Durchbrechung
    von Widerstand
    Problem: Sache selbst ist dazu allein nicht in der Lage. Wirkung geht von der Handlung des B. aus desw.(-)
    C) Bande
    Problem: nur eine Mitglied war am Tatort
    Stellt man auf Organisationsgefahr dann (+). Stellt man auf Ausführungsgefahr ab dann (-). Ich habe es abgelehnt (aA: absolut vertretbar).
    B. Räuberische Erpressung 253,255
    Problem: Handeln,Dulden, Unterlassen
    Streit zwischen Rspr. Und HL.
    Folgt man der Rspr. Ist 253,255 anwendbar neben 249, der aber spezieller ist.
    HL lässt, wenn man 249 bejaht hat 253,255 nicht zu
    (jedenfalls kann man hier viel labern) Bin der Rspr. gefolgt.
    C. 129 Bildung krimineller Vereinigung (-), da nur loser Zusammenschluss einer Bande ohne feste Strukturen.
    Strafbarkeit der A
    249,25II Mittäterschaft?
    Problem: A hat nicht am Tatgeschehen aktiv teilgenommen.
    Aber Minus bei Ausführung kann durch Plus an Tatvorbereitung ersetzt werden. Desw. Mittäterschaft der (+)
    Strafbarkeit des C
    Im ersten Tatkomplex—> stralos.
    2. Tatkomplex
    Strafbarkeit des C
    211,22 alles geht durch bis auf Schuld
    Und dort: actio libera in causa!
    Streit und Theoriendarstellung. Wenn man die Rechtsfigur ablehnt. 211,22 (-). (so hab ich es gemacht).
    Wenn man eine alic annimmt, hätte man glaube ich noch die Möglichkeit gehabt strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zu prüfen.
    Also mehr hab ich erst mal nicht geprüft. Was habt ihr denn so geprüft?

    Antworten
  4. Pani
    Pani sagte:
    24.06.2011 um 19:48

    das ist ja schon mal so ähnlich wie bei mir..
    Nur ist C bei mir nicht oben straflos sondern nach §30 II, 249,250 strafbar..
    Meinst du mit räuberischer Erpressung die Tat des C gegenüber B? Hast du den Streit komplet ausgeführt? Ich hab den Streit da offen gelassen ob Vermögensverfügung nötig ist oder nicht, da nach TE das ja nach beiden Ansichten gewollt war?

    Antworten
  5. bettina
    bettina sagte:
    24.06.2011 um 20:04

    also dann lag ich ja zumindest (wenn) nicht alleine daneben. ich hab alles so wie gringo. nur die alic hab ich durchgehen lassen als ausnahme des bgh wegen untragbarer ergebnisse ansonsten (im nachhinein hätte ich mich wohl anders entschieden) und bin dann noch auf der rücktritt eingegangen, der bei mir an der freiwilligkeit scheiterte?!?

    Antworten
  6. Pani
    Pani sagte:
    24.06.2011 um 20:15

    hmm also habt ihr im ersten Tatkomplex quasi gar nix geprüft wo die nur drüber reden?
    Jett im Nachhinein weiß ich auch nicht wie ich auf §30 kam ._;

    Antworten
  7. gringo
    gringo sagte:
    24.06.2011 um 20:36

    B hat doch auch ne räuberische Erpressung ggü V begangen. Zwar tritt diese nach Rspr. hinter 249 zurück. Nach Literatur nicht anwendbar (exklusivität) und auch tatbestandlich nicht gegeben, da V nicht „freiwillig“ verfügt hat.
    Bezüglich C im ersten Tatkomplex hast du recht. Hab ich vollkommen verschlafen. Dummerweise hätte ich auch mal im 2. TK ne versuchte räuberische Erpressung von C gegen B anprüfen können. Aber mal ehrlich. Niemand kann alles sehen. Jeder wird was ausgelassen oder falsch gemacht haben. Außer man peilt 18 an.

    Antworten
  8. Skizze
    Skizze sagte:
    24.06.2011 um 21:03

    Mal ein Vorschlag
    1TK
    Strafbarkeit des B
    I 249 +
    II 250 Abs. 2 Nr. 1 (-) P
    III. 250 Abs. 1 Nr. 1b (+) P Habe als Scheinwaffe angenommen Mindermeinung!
    IV. 250 Abs. 1 Nr. 2 (-) P
    V.239a (-) keine stabile Zwangslage P
    VI 250 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 2 (+)
    VII 253,255 (+/-) tritt aber jedenfalls zurück P
    VIII 243 (gewerbsmäßig) (+)
    VIIII 246 (+)
    IX 138 Nr. 7 (-) Nemo tenetur P
    X Konkurrenzen
    249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, und 250 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 2 in Tateinheit aus Klarstellungsgründen. Die anderen treten im wege der Spzialität und die Unterschlagung im wege der Subsidiarität zurück.
    Strafbarkeit des A
    I 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 25 Abs. 2 (+) P
    II 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 II, 22, 23 (-) kein unmittelbares Ansetzen P
    III 250 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 2
    IV 253,255, 25II (+/-) tritt jedenfalls zurück
    V 243,246, 25 II (+) treten beide zurück
    VI Konkurrenzen
    Strafbarkeit des C
    I 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 II (-)
    II 250 Abs. 1 Nr. 1b, 13 (-) P Unterlassung neben Begehungstäter P
    III 250 Abs. 1 Nr. 1 b, Nr. 2, 30 II (+) Auf jedenfall die Bandentat weil C sollte mit rein.
    2. Tk
    Strafbarkeit des C
    I 211, 22, 23 (-) 3,3 Promille Ausnahmetheorie Ausdehnungstheorie (-)
    II 211, 22, 23, 25 I Alt. 2. (-) Werkzeugtheorie
    III 211, 22, 23 i.V.m. alic (-) Weil zurückgetreten
    Räuberische Erpressung nicht geprüft (wo ist der Vermögensschaden des B?, auch Versuch nicht möglich er konnte nicht den erforderlichen Tatentschluss fassen weil ein Vermögensschaden des B einfach nicht möglich ist)
    War viel!

    Antworten
  9. gringo
    gringo sagte:
    24.06.2011 um 21:38

    Hey Skizze,
    Wie in Gottes Namen bist du denn auf 138 Nr.7 gekommen? Die dunkelste aller Dunkelnormen. Gefällt mir:-)
    Deine Lösung ist auf jeden Fall umfangreich. Nur aus Neugier: Wie geht es deiner Schreibhand? Also ich hab 20 Seiten mit kleiner Schrift geschrieben ohne C im ersten TK zu erwähnen, da ich § 30 II verdrängt hab.
    Wie viel Seiten hast du geschrieben?

    Antworten
  10. Skizze
    Skizze sagte:
    25.06.2011 um 5:25

    @gringo
    Hab 33 Seiten geschrieben und zum Vergleich ungefähr 21 bei der ersten und 24 bei der zweiten. Das war Stress pur, aber meiner Hand gehts gut, nur mein Kopf hatte den ganzen Tag gebrummt.
    Die 138 Nr. 7 hab ich aus dem Rep, die meinten prüft den an um Punkte zu sammeln und nemo tenetur zu erwähnen, obwohl der halt wirklich nie einschlägig ist. Also prüfen muss man den nicht wirklich.
    Hab mich leider bei der Scheinwaffe geirrt, also bin der Mindermeinung gefolgt, aber konnte auch nicht wirklich drüber nachdenken. Musste halt das Verwenden ablehnen und wollte ihn trotzdem irgendwie dran kriegen. Die Bandeproblematik konnte ich auch nicht wirklich gut darstellen. Ich hoffe die legen den Schwerpunkt nicht auf genau diese Bereiche.
    Viel Erfolg noch!

    Antworten
  11. Horst
    Horst sagte:
    25.06.2011 um 7:23

    @ Skizze glaub das kommt ziemlich nah an die Musterlösung dran, hab relativ viel wie du, nur nach der Strafbarkeit des A im ersten HK nicht mehr richtig ausformuliert da keine zeit. Ärgerlich, ärgerlich, habs aber auf Der lösungskizze relativ ausführlich gehabt.
    Was meine ich was noch mit rein musste, Hab ich zumindest immer kurz was zu geschrieben sind
    243 I s. 2 Nr 2 wegen dem
    Tresor
    244 I Nr 1b genau wie bei Raub: Mittel zur Überwindung
    244 II oder so wegen bandendiebstahl
    244a wegen schweren Bandendiebstahl
    Davon bleibt aus klarstellungsfunktion nur 243I S.2 Nr 2 Stehen, Rest tritt hinter Raub zurück
    Sowie evtl bzgl c beihilfe durch unterlassen…nicht erschweren der tat durch nicht anzeigen.

    Antworten
  12. Horst
    Horst sagte:
    25.06.2011 um 7:26

    @ Skizze Teil 2
    Wenn du nicht total schlecht formuliert hast musst du dir wegen den Punkten in der Klausur wirklich keine Gedanken machen. Auch wenn da an der einen oder anderen Stelle was nicht ganz richtig hast…

    Antworten
  13. Horst
    Horst sagte:
    25.06.2011 um 7:30

    @ Skizze Teil 3
    HH oder NRW?
    Und wenn NRW welches OLG und welche Stadt schreibst du?
    @ alle nicht zu lange bergfest feiern 😉

    Antworten
  14. Skizze
    Skizze sagte:
    25.06.2011 um 8:16

    @Horst
    Schreibe in Hamburg und die Einzelheiten im Diebstahl konnte ich nicht mehr ausführen, weil ich einfach keine Zeit mehr hatte. Nach einer Stunde habe ich gemerkt, dass ich mich beeilen muss und hab dann nur noch drauf los geschrieben und versucht noch einigermaßen im Gutachtenstil zu bleiben und paar Definitionen raus zu hauen. Ich hoffe die erwarten bei so einer Klausur von den Prüflingen keine Vollständigkeit, weil da war einfach zuviel. Nach den Zivilrechtsklausuren gucke ich aber nicht ins Forum, denn man findet immer Fehler und 4 Monate Ungewissheit ist mit Fehlern im Hinterkopf auch nicht gerade schön.
    Dir auch noch viel Erfolg!

    Antworten
  15. Hans Wurst
    Hans Wurst sagte:
    25.06.2011 um 11:48

    Was ist denn mit der Rauschtat? Die müsste doch auch vorliegen, oder?
    ist es schlimm wenn man den Diebstahl nicht geprüft hat, weil der ja komplett im Raub enthalten ist? Ist die Prüfung dann Pflicht?

    Antworten
  16. Nico
    Nico sagte:
    25.06.2011 um 12:27

    Angesichts der offensichtlichen Zeitnot (die hohe Anzahl an Kommentaren spricht ja schon für sich) würde ich die Diebstahl-Prüfung nicht für elementar halten. Lieber die wichtigen Streitpunkte gründlich ausführen, als allemöglichen Tatbestände hinklatschen.

    Antworten
  17. Hans Wurst
    Hans Wurst sagte:
    25.06.2011 um 12:45

    und Vollrausch?

    Antworten
  18. Horst
    Horst sagte:
    25.06.2011 um 15:36

    Wenn du die alic mit der Rechtsprechung bejaht hast dann kommst du nicht mehr zum
    Vollrausch…

    Antworten
  19. gringo
    gringo sagte:
    25.06.2011 um 16:40

    Hab die Diebstahltatbestände nicht mal angesprochen. Also im Uni-Klausurenkurs hab ich das genauso Unterlassen. Wurde mir nie als falsch ausgelegt. Glaub auch nicht, dass das notwendig ist.
    Hoffe der Korrektor sieht das ähnlich:-)
    Zum Vollrausch bin ich leider aus Zeitgründen nicht mehr gekommen.Hätte gern noch folgenden Satz hingeschmettert:
    Indem C sich betrank und im schuldunfähigen Zustand einen versuchten Mord begang, hat er sich gemäß 323 a StGB strafbar gemacht.
    Aber mehr hätte man zum Vollrausch nicht schreiben können. Man schneidet sich definitiv mehr Probleme ab, wenn man die alic ablehnt.
    Ich sag nur Rücktritt, Denkzettelfälle,
    Hab ich zwar gesehen, dass ich das alles nicht mehr ansprechen kann, doch finde ich die Argumentation gegen die alic und gegen jedes einzelne Modell viel einfacher zu führen, als für die alic. Für die alic gibt es quasi nur kriminalpolitische Gründe. Und gegen die Modelle kann man halt juristische Argumente bringen.

    Antworten
  20. Pupa
    Pupa sagte:
    25.06.2011 um 19:29

    Habt ihr zu c’s Aussage im 3.Teil nichts zur versuchten räuberischen Erpressung gesagt?

    Antworten
  21. Horst
    Horst sagte:
    25.06.2011 um 20:02

    Zitiere mal skizze
    2. Tk
    Strafbarkeit des C
    I 211, 22, 23 (-) 3,3 Promille Ausnahmetheorie Ausdehnungstheorie (-)
    II 211, 22, 23, 25 I Alt. 2. (-) Werkzeugtheorie
    III 211, 22, 23 i.V.m. alic (-) Weil zurückgetreten
    Räuberische Erpressung nicht geprüft (wo ist der Vermögensschaden des B?, auch Versuch nicht möglich er konnte nicht den erforderlichen Tatentschluss fassen weil ein Vermögensschaden des B einfach nicht möglich ist)

    Antworten
  22. Hasi
    Hasi sagte:
    25.06.2011 um 21:01

    Wieso denn kein Vermögensschaden bei B?
    Es ist doch streitig ob die Diebesbeute als Vermögen zu qualifizieren ist..nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff ginge das doch sogar durch..

    Antworten
  23. Hans Wurst
    Hans Wurst sagte:
    25.06.2011 um 21:18

    ALso ich habe das da auch durchgeprüft, weil ja ganz klar eine Drohung Vorlag.
    Bin dann bei dem Vermögensschaden (wenn auch schwammig formuliert) dazu gekommen, dass Diebesgut auch unter den Vermögensbegriff fällt. somit Versuch (+)
    Rücktritt wegen (strittiger) freiwilliger Aufgabe (+).

    Antworten
  24. Hans Wurst
    Hans Wurst sagte:
    25.06.2011 um 21:21

    Ach und habe auch (wahrscheinlich aus Panik) noch einen Irrtum dabei geprüft, weil der C über die rechtswidrigkeit der Bereicherung irrt….macht das Sinn?

    Antworten
  25. Pupa
    Pupa sagte:
    25.06.2011 um 22:31

    Hab den Irrtum auch geprüft und angeprüft weil er dafür denken müsste dass er einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch hat…
    Ich hab den Streit Raub räuberische Erpressung nirgends entschieden weil es immer offensichtlich war..

    Antworten
  26. Pupa
    Pupa sagte:
    25.06.2011 um 22:33

    *abgelehnt meint ich..

    Antworten
  27. MrPink
    MrPink sagte:
    02.07.2011 um 17:48

    Mal kurz zum zweiten Komplex: Da liegt mE keine alic vor. Die fordert ne hinreichende psychische Beziehung zwischen Rauschtat und dem Berauschen selber.
    Beim Weitersaufen war C aber nur klar, dass er zu Gewaltätigkeiten neigt (vergleicht nur mal, wie der Sachverhalt da differenzierend formuliert ist). Wenn man dem Hemmschwellengedanken folgt, dann reicht das nicht für nen Tötungsvorsatz. Bezüglich der Tötung des B liegt deswegen keine alic sondern 323a vor (bzgl. ner vorsätzlichen KV würde das nicht gelten; die war aber ja nicht zu prüfen).
    Man schneidet sich so auch kein Problem ab. Im Rahmen von 323a muss man dann den Rücktritt prüfen. Ergibt sich aus dem Wortlaut, indirekt aus 323a II und dem Normzweck.

    Antworten
  28. Sanu
    Sanu sagte:
    03.07.2011 um 21:18

    Bei mehrmaligem in den Bauch stechen hilft auch die Hemmschwellentheorie nicht weiter..
    mE ist hier eindeutig eine vorsätzliche Alic beschrieben

    Antworten
  29. Stu
    Stu sagte:
    26.07.2011 um 15:08

    Ich seh das ähnlich wie mr.pink.
    alic (geh jetzt vom Tatbestandsmodell aus) erfordert doppelten Vorsatz, also bezüglich dem Saufen ,um im Rausch ne Straftat zu begehen.
    Hier betrinkt sich der Typ und weiß nur, dass er zu Gewalttätigkeiten neigt.
    Er trinkt aber nicht unbedingt in dem Wissen den Mord zu begehen. (kann man hier wohl auch anders sehen).
    Da es ne fahrlässige alic nicht mehr gibt (laut Rspr.), wär dann letztlich ne fahrlässige Tötung einschlägig, § 222 StGB. Vollrausch fliegt dann raus.

    Antworten
  30. Nina
    Nina sagte:
    01.08.2011 um 3:35

    Reicht nicht für Alic dolus eventualis bzgl der rauschtat?

    Antworten
  31. Jona
    Jona sagte:
    12.09.2011 um 17:08

    Er muss wissen, dass er im Rausch eine solche Tat begehen kann, und genau das stand im Sachverhalt eindeutig drin. Nur so kommt man zu dem Folgeproblem, ob die ALIC bei vorsätzlichen Taten aufgrund der sonstigen Strafbarkeitslücke (5 im Gegensatz zu 15 Jahren) trotz der Verfassungswidrigkeit weitergelten kann. So kann man sich also schön mit der Vorverlagerungstheorie, der Tatbestandslösung, der Werkzeugtheorie und der Ausnahmetheorie beschäftigen und überlegen, ob aus rechtspolitischen Gründen die Tatbestandslösung bei Vorsatztaten gelten soll.

    Antworten
  32. Hans Wurst
    Hans Wurst sagte:
    06.10.2011 um 17:53

    weiß jemand wann die Ergebnisse verschickt werden? Vor allem bei den Kandidaten die Abgeschichtet haben?

    Antworten

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16.03.2023/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-03-16 08:30:022023-03-16 08:33:08BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]

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06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Gastautor

Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

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06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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