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Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen April 2011 Berlin Brandenburg

Redaktion

Sachverhalt der Examensklausur im Europarecht – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Wir danken Nastassia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der Examensklausur im Europarecht im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg. Die Klausur wurde von Studenten der Europa-Universität Viadrina anstelle der 3. Zivilrechtsklausur geschrieben.
Angelehnt war die Klausur an die EuGH-Entscheidung zum Glücksspielmonopol.
Mitgliedstaat (MS) M hatte Gesetze zum Betrieb von Glücksspielen erlassen (waren mit abgedruckt), welche unter anderem vorsahen, dass für die Veranstaltung von Glücksspielen von der zuständigen Behörde Konzessionen verteilt wurden. Vorraussetzung für den Erhalt einer solchen Konzession ist, dass es sich um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland handelt und diese über ein Mindestkapital iHv 25.000 € verfügt. Das Betreiben von Glücksspielen ohne Konzession ist unter Strafe gestellt. Es gibt insgesamt 12 Konzessionen zu verteilen, welche allesamt der XY-AG zugeteilt wurden.
A ist Staatsangehöriger des MS D und hielt die Regelungen in M schon immer für diskriminierend. Er ist weder im Besitz einer Konzession, noch hat er eine solche je beantragt. Er betreibt in M drei Spielcasinos.
A wird daraufhin verurteilt.
Er legt gegen dieses Urteil zulässige Revision ein. Das zuständige Revisionsgericht ist sich nach dem Vortrag des A und des zuständigen Staatsanwaltes nicht sicher, ob die Regelungen in MS M bezüglich der Glücksspiele mit dem europäischen Recht vereinbar sind und möchte daher den EuGH dazu befragen.
Aufgabe: Formulieren sie die Vorlagefrage(n) und legen sie gutachterlich dar, wie der EuGH entscheiden wird.

30.04.2011/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-04-30 08:54:562011-04-30 08:54:56Sachverhalt der Examensklausur im Europarecht – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg
Redaktion

Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, Niedersachsen, NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen

Wir danken Stephanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 3. Zivilrecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg:

Die X-GmbH ist Bauunternehmerin und in Berlin ansässig. Sie ist als Eigentümerin mehrerer Grundstücke in Deutschland eingetragen. Der Geschäftsführer der X-GmbH schließt mit dem Geschäftsführer der Y-GmbH, welche in Potsdam ansässig ist, einen Vertrag über die Vermittlungsleistung von Grundstückskaufverträgen. Für jede erfolgreiche Grundstücksvermittlung erhält die Y-GmbH eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5%. Der Vertrag wird im Januar 2010 für das Jahr 2010 geschlossen. Die Parteien vereinbaren eine schriftliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Monats.
Der Geschäftsführer der Y-GmbH führt im Februar 2010 mit dem als sehr vermögend auftretenden K eine Besichtigung für ein Grundstück in Kleinmachnow durch. Nach der 3. Besichtigung wird man sich handelseinig und im März 2010 wird ein notarieller Grundstückskaufvertrag zum Kaufpreis von 200000 € im Beisein des Geschäftsführers der Y-GmbH zwischen dem Geschäftsführer der X-GmbH und dem K geschlossen. Noch vor Eintragung des K kommt heraus, dass dieser ein Hochstapler ist und das Grundstück nur gekauft hat, um seine Freundin zu beindrucken. Im April 2010 wird- um einer Anfechtung vorzubeugen – der Vertrag durch eine Aufhebungsvereinbarung formwirksam rückabgewickelt.
Der Geschäftsführer der Y-GmbH führt eine Besichtigung mit dem Investor I in einem Grundstück in Hamburg durch, welches mit einer Familienvilla bebaut ist. Die X-GmbH möchte hier 500.000 € Kaufpreis erzielen. Nach aussichtsreichen Gesprächen schlafen die Verhandlungen Ende Mai ein. Dies teilt die Y-GmbH der X-GmbH in einem Schreiben mit. I hat sich indessen in der Maklerszene umgehört und heraufgefunden, dass die X-GmbH Eigentümerin des Grundstücks ist. Sodann nimmt I mit dem Geschäftsführer der X-GmbH die Verhandlungen auf und schafft es, denn Kaufpreis um 5 % zu mindern. Am 30.08.2010 wir der Grundstückskaufvertrag zwischen dem Geschäftsführer der X-GmbH und der E, Ehefrau des I, unterzeichnet. E ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und lebt mittlerweile samt I und ihren Kindern in der Villa.
In einem Schreiben vom 10.09.2010 per Telefax kündigt der P, eingetragener Prokurist der X-GmbH, den Vertrag zum 31.10.2010 auf. Der P unterschreibt diese Schreiben handschriftlich mit dem Zusatz ppa. Mit Schreiben vom 14.09.2010 wendet sich die Y-GmbH gegen die Kündigung und erklärt, dass diese allein deswegen schon keine Gültigkeit besitze, weil sich nicht über die Vollmacht des P informiert worden sei. Ebenfalls sei die Unterschrift des P unleserlich. Jedenfalls sei die Kündigung formunwirksam. Die X-GmbH reagiert hierauf nicht, weil sie davon ausgeht, dass die Y-GmbH sich selbst Kenntnis von der Eintragung des P verschaffen könne.
Am 30.10.2010 inseriert die Y-GmbH ein Grundstück in Berlin-Kladow. Am 04.11.2010 meldet sich darauf hin der K. Nach mehreren Verhandlungen sendet die Y-GmbH dem K ein Exposé zu, indem sich auch die Kontaktdaten der X-GmbH befanden. K nimmt daraufhin mit der X-GmbH Geschäfte auf ohne seinen Kontakt zur Y-GmbH zu erwähnen. Im Dezember 2010 wird ein Kaufvertrag geschlossen und der K als Eigentümer eingetragen.
Frage: Kann die Y-GmbH Zahlungsansprüche in Höhe von 5% wegen der Vermittlung der Grundstückskaufverträge in Kleinmachnow, Hamburg und Kladow verlangen? (Es ist davon auszugehen, dass alle Beträge stimmen)
Zusatzfrage (10%)
1. Bei welchem Gericht müsste die Y-GmbH ihre Klage einreichen? Sie hätte gern einen besonders günstigen Wirtschaftsstandort. Was hat sie hierbei zu beachten?
2. Die Y-GmbH geht davon aus, dass noch weitere Kaufverträge durch ihre Vermittlung geschlossen wurden. Die X-GmbH gibt hierzu jedoch keine Auskunft. Welche Klage müsste die Y-GmbH einreichen, um herauszufinden, ob es noch weitere Verträge gibt? (Es ist nicht die Zulässigkeit zu prüfen)

22.04.2011/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-04-22 13:30:382011-04-22 13:30:38Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, Niedersachsen, NRW
Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, Niedersachsen

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Niedersachsen

Wir danken Stephanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 1. Zivilrecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg:

A möchte sich einen LKW zulegen. Da trifft es sich gut, dass sein geschäftlich Bekannter B gerade seinen 3-Jahre alten LKW veräußern will. Aufgrund der guten Auftragslage hat er sich einen neuen LKW gekauft und will daher den alten verkaufen. Man einigt sich auf den marktüblichen Kaufpreis von 200.000 €. A und B einigen sich, dass 100.000 € angezahlt werden und 120.000 € bis August 2010 gezahlt werden sollen. Als Sicherheit wird eine Briefhypothek auf dem Grundstück des Bruders C zugunsten des B bestellt und im März 2010 eingetragen und sodann der Brief an B übergeben. Im Juli
2010 erkennt A einen schweren Rostschaden an tragenden Teilen. Der Schaden war B bekannt und wurde oberflächlich repariert.
A will sich nunmehr vom Vertrag lösen und schreib B, dass er die Anzahlung zurück haben möchte. Dafür stelle er ihm auch den LKW zur Verfügung.
B Reagiert nicht auf diesen Schreiben und veräußert die Restkaufpreisforderung sowie die Briefhypothek für 105.000 € an X.
Im August 2010 verlangt X nun die restliche Kaufpreiszahlung von A.
1. Kann A von B die Kaufpreiszahlung zurückverlangen?
2. Kann X von A die restliche Kaufpreiszahlung verlangen?
3. a) muss C die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden?
b) Was wäre, wenn eine Sicherungsgrundschuld bestellt worden wäre und diese dann verkauft worden wäre?
Abwandlung:
A kauft einen unfall- und mangelfreien LKW für 220.000 €. Neben der Hypothek verlang B zusätzliche Sicherheiten von den Brüdern des A. Der vermögenslose D verbürgt sich. E ist in Besitz eines Oldtimers mit einem Wert von 150.000 €. Diesen übereignet er zur Sicherheit an B, während sich die beiden aber darüber einig sind, dass E im Besitz des Oldtimers bliebt. Der LKW gerät in Brand.
A zahlt den Kaufpreis auch im August 2010 nicht.
Daraufhin tritt B an die Brüder des A heran. Da alle von den jeweiligen Sicherheiten wissen, zahlt D den Restkaufpreis und erwartet nunmehr den jeweiligen Anteil der Brüder, welche hingegen nicht bereit sind zu zahlen.
Hat D Ansprüche gegen C und E?

22.04.2011/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-04-22 13:18:142011-04-22 13:18:14Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, Niedersachsen
Samuel Ju

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Wir danken Nastassia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 2. Zivilrecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg:

A kauft von B (Händler) einen gebrauchten Pkw, für welchen er sich aufgrund der weißen Rennstreifen auf der Motorhaube, sowie der weißen Ledersitze und einzelner technischer Ausstattungen entscheidet. Im Vertragsformular gibt B in der Spalte „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ „Nein“ an.
Der Wagen soll 12.000 € kosten. Da der einkommens- und vermögenslose A das Geld nicht aufbringen kann, einigt er sich mit B, dass er den Kaufpreis erst in 2 Monaten entrichten muss. B möchte dafür aber eine Sicherheit.
A sucht daraufhin noch am selben Tag seinen Freund den C überraschend in seiner Wohnung auf und bittet ihn um eine Bürgschaft, das ganze sei nur eine Formalität, da er, A, die 12.000 € „mit links“ aus seinem Vermögen zahlen könne, wenn der Preis fällig würde. C unterschreibt daraufhin ein Papier, mit welchem er sich bereit erklärt, „selbstschuldnerisch für die Forderungen des B gegen A bis zu einer Höhe von 12.000 € zu bürgen“.
Am nächsten Tag schließen A und B schriftlich den Kaufvertrag und B übergibt den Pkw an A.
Kurz darauf stellt sich heraus, dass der Wagen einen schweren Unfall hatte, bei welchem die Motorhaube komplett eingebeult wurde und im Rahmen einer Reparatur ausgebeult, verspachtelt und neu lackiert werden musste.
Ein Sachverständiger stellt in einem Gutachten fest, dass der tatsächliche Wert des Pkw 9.000 € beträgt.
A teilt dem B daraufhin mit, dass er den Wagen wohl behalten möchte, nunmehr aber nur 9.000 € dafür bezahlen will. Der hypothetische Wert des Pkw ohne den Unfall beträgt 12.000 €.
Als der Kaufpreis nach 2 Monaten fällig wird, kann A nicht zahlen.
B wendet sich daraufhin sofort an C.
Dieser teilt dem B in einem Telefax mit, dass er die Bürgschaft rückgängig machen will, da er getäuscht und überrumpelt wurde.
Frage 1: Kann B von A den Kaufpreis verlange und ggf. in welcher Höhe ?
Frage 2: Kann B von C Zahlung von 12.000 € verlangen ?
Abwandlung:
Die D sieht sich bei B nach einem Pkw für Wochenendausflüge um. Sie entscheidet sich für einen Renault, der als Unfallwagen gekennzeichnet ist.
Jedoch wurden die Reperaturen an dem Wagen unsachgemäß ausgeführt (was für einen erfahrenen Händler – wie B – erkennbar gewesen wäre), was zur Folge hatte, dass der Wagen nunmehr nicht verkehrs- und betriebssicher war.
D kauft den Wagen bei B für 10.000 €.
Kurz Zeit später erfährt D von der nicht vorhandenen verkehrs- und betriebssicherheit des Wagen und fordert daraufhin den B auf, den Schaden zu beheben. Der B entgegnet, dass er gar nicht daran denke noch irgendetwas an dem Wagen der D zu tun.
Daraufhin teilt die D dem B mit, dass sie den Wagen dann nicht mehr möchte und fordert ihn auf ihr unverzüglich die 10.000 zurückzuzahlen.
B erwiedert, dass sie ihm 192,- € zahlen müsse, da sie in der Zeit, in welcher sie den Pkw in Gebrauch hatte, 2.400 km gefahren sei.
D ist der Meinung, nichts zahlen zu müssen, da sie das bei einer Reperatur auch nicht gemusst hätte.
In der darauffolgenden Zeit schaut sich die D nach einem neuen Wagen um. Es dauert jedoch 20 Tage bis sie fündig wird.
Dafür möchte sie von B 760,-€ erstattet haben, da sie den Wagen, den sie ja sonst genutzt hätte, nicht nehmen konnte. B meint, die D müsse sich schon entscheiden, ob sie nun den Kaufpreis zurückhaben möchte oder die 760,- €. Beides ginge jedenfalls nicht.
Frage 3: Kann D von B den Kaufpreis zurückfordern ?
Frage 4: Kann D von B Zahlung der 760,- € verlangen?
Bearbeitungshinweis: Bei den angegebenen Beträgen ist zu unterstellen, dass sie angemessen sind.

Update: In der Klausur wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich die 192€  aus den 0,08 €/km ergeben. Entsprechend die 760 € aus den 38€/Tag (Danke an Stephanie für den Hinweis).

20.04.2011/9 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-04-20 19:34:382011-04-20 19:34:38Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg

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