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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Hamburg3 > Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW ...
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Die heutige Klausur (in NRW und Hamburg) war an die Fraport-Entscheidung des BVerfG angelehnt (v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06; wir berichteten). Im Folgenden findet sich ein Gedächtnisprotokoll. Ergänzungen sind wie immer gerne erwünscht.
Sachverhalt
Die Drehkreuz-AG ist Betreiberin eines Flughafens im Land L. Die Stadt S besitzt 30 v.H. Anteilen und ist Eigentümerin des Flughafengeländes. Das Land L hat Anteile in Höhe von 40 v.H. Die „Luftseite“ des Flughafens ist nur mittels Boardkarte und Sicherheitskontrolle für Benutzer des Flughafens zugänglich. Auf der „Landseite“ befinden sich verschiedene Geschäfte und Diensleistungen, wie Boutiquen, ein Friseur, Supermärkte und Cafès. Auf dem Gelände ist auch eine Kapelle mit eigenem Gebetsraum zur Religionsausübung eingerichtet. Die Drehkreuz-AG bewirbt das Angebot mit dem Slogan: „Airport Shopping für alle“, „Auf 40.000 qm zeigt sich der Marktplatz in neuem Gewande und freut sich auf ihren Besuch!“.
In der Flughafen-Benutzungsordnung, die von L genehmigt worden ist, wird bestimmt, dass Versammlungen im Flughafengebäude generell nicht gestattet sind und ein Einverständnis des Betreibers erfordern. Wann und aus welchen Gründen ein solches Einverständnis erteilt wird, ist nicht geregelt.
A und fünf weitere Aktivisiten der „Initiative gegen Abschiebung“ verteilen auf der „Landseite“ des Flughafens am 13.Mai 2009 Flugblätter an Reisende und Mitarbeiter der Fluggesellschaften, in denen sie auf eine bevorstehende Abschiebung aufmerksam machen. Mitarbeiter der Drehkreuz-AG und Einsatzkräfte des Bundesgrenzsschutz beenden die Aktion schon nach einer Stunde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 erteilt die Drehkreuz-AG ein unbefristetes „Flughafenverbot“ mit Verweis auf die Ausübung des Hausrechts. Ferner wird mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gedroht, sollte A und die anderen Personen nochmal solch ein „unberechtigtes Verhalten“ innerhalb des Flughafenverbots an den Tag legen. Begründet wird dieser Schritt damit, dass die Aktion die Betriebsabläufe und die Sicherheit des Flughafens beeinträchtige.
Die Klage des A vor dem Amtsgericht bleibt ohne Erfolg. Die Drekhkreuz-AG sei schon gar nicht an Grundrechte gebunden. Ferner hätte sie bezüglich der Abschiebung nicht hoheitlich gehandelt. Das Flughafenverbot sei weder sittenwidrig, noch würde es gegen Gesetze verstoßen werden. Das Landgericht bestätigt diese Rechtsauffassung und fügt ergänzend hinzu, dass im konkreten Fall kein staatliches Handeln gegeben sei.
Der BGH lässt die Revision zu, weist die Klage aber am 24.02.2011 als unbegründet ab. Die Drehkreuz-AG konnte sich zur Ausübung seines Hausrechts auf §§ 858, 903, 1004 BGB berufen. Dies sei zwar durch Kontrahierungszwang gegenüber Reisenden und der Öffnung für deren Begleiter und für die Kunden der örtlichen Geschäfte einschränkbar, jedoch nur im Rahmen der zulässigen Nutzung des Flughafens. Die Verhaltensweise des A ginge aber über das Nutzungsrecht hinaus.
A erhebt am 15.03.2011 Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit.
1. Ist die Drehkreuz-AG gegenüber A unmittelbar an Grundrechte gebunden?
2. Unterstellt, dass eine solche Grundrechtsbindung der Drehkreuz-AG gegenüber A existiert, ist die Verfassungsbeschwerde des A zulässig und begründet?
Bearbeitervermerk
Es ist unabhängig von den in den dargestellten Entscheidungen im Einzelnen aufgeführten Begründungen – wenn notwendig hilfsweise – auf alle aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme des Falles einzugehen.
Es ist zu unterstellen, dass die 5 Aktivisten neben A die deutsche Staatsbürgerschaft haben.

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21.06.2011/12 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
Schlagworte: Examensreport NRW, Juni 2011, Öffentliches Recht, ÖffRecht, ÖII, Staatsexamen
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12 Kommentare
  1. christoph
    christoph sagte:
    21.06.2011 um 15:35

    Da freuen sich natürlich die Juraexamen.info-Leser

    Antworten
  2. Pierre
    Pierre sagte:
    21.06.2011 um 16:16

    https://red.ab7.dev/versammlungsfreiheit-auch-gegenuber-offentlichen-unternehmen-fraport-ag/

    Antworten
    • christoph
      christoph sagte:
      21.06.2011 um 16:53

      Siehe ausführlicher zu diesem Fall und zu anderen aktuellen Themen im Versammlungsrecht http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_3_449.pdf

      Antworten
  3. Horst
    Horst sagte:
    21.06.2011 um 17:50

    Die juraexamen.info leser und die rü leser 😉
    Hab praktisch die Lösung aus der Rü runtergeschrienem.
    Danke Herr Müller für die LMT. 2 von 2 Treffer im Juni im ÖR. Und ja Jura hat auch viel mit Glück zu tun…

    Antworten
  4. Rieger
    Rieger sagte:
    21.06.2011 um 19:07

    is natürlich schon unfair, wenn so ein populäres urteil drankommt und andere leute bekommen vgh fälle aus einem anderen bundesland zu baurechtexoten.

    Antworten
  5. Benni
    Benni sagte:
    21.06.2011 um 23:01

    @ Rieger
    Das ist das Leben. Manchmal braucht man auch einen Ticken Glück. Evtl kommt ja dafür im ZR der größte Mist dran. Das gleicht sich schon irgendwie aus.

    Antworten
    • christoph
      christoph sagte:
      22.06.2011 um 0:05

      @Rieger: Und natürlich dran denken, dass die Klausuren immer im Verbund korrigiert werden.

      Antworten
  6. Tobias
    Tobias sagte:
    22.06.2011 um 5:08

    Naja den Fall zu kennen ist nur die halbe Miete und ca. 75% haben bestimmt noch nie eine Lösung dazu gesehen, außerdem war nach dem Sachverhalt jedem bekannt was die Meinung der Zivilgerichte zu dem Thema war. Letztendlich nützt es dem Verfasser recht wenig wenn er in 3 Sätzen dargestellt hat warum A den Versammlungsort auswählen durfte und in 2 Sätzen darstellt warum die Versammlung unter freiem Himmel stattfindet. Vielleicht spricht aus mir der Neid aber die Lösung der Rü oder dieser Seite hier gelesen zu haben befreit auch nicht von einer guten Abwägung, schließlich müsst ihr behaupten, dass der BGH die Bedeutung zweier Grundrechte verkannt hat. Traurig bin ich trotzdem, obwohl ich auf die besagten Probleme eingegangen bin, aber leider nicht die Entscheidung des BVerfG parat hatte und die Lösung in eine andere Richtung verlaufen ist. Shit happens.

    Antworten
  7. Lars
    Lars sagte:
    22.06.2011 um 8:23

    @christoph:
    Das mit der Verbundkorrektur habe ich noch nie recht verstanden. Denn der Korrektor weiß doch nicht, was die anderen geschrieben haben. Oder hat er eine repräsentative Menge an Klausuren zur Korrektur?

    Antworten
  8. Juli
    Juli sagte:
    22.06.2011 um 12:14

    Klar, es ist immer Glück dabei.
    Aber ob man die Entscheidung nun kannte oder nicht, die eigentliche Argumentation nimmt einem das nicht ab.
    Ich kannte die Entscheidung des BVerfG auch, konnte mich aber an keine Argumente mehr erinnern und habe trotzdem dagegen argumentiert und zwar in beiden Fällen…
    Sich im Nachhinein zu ärgern bringt nix. Abhaken und Freitag mit Strafrecht weitermachen. 😉

    Antworten
  9. andre
    andre sagte:
    23.06.2011 um 1:56

    in der Zulässigkeit prüft man doch die Grundrechtsbindung iRd Beschwerdegegenstandes, wenn nur nach der Begründetheit gefragt ist^^ folglich dann im Schutzbereich? seh ich das falsch? MfG

    Antworten
  10. Lars
    Lars sagte:
    05.07.2011 um 16:14

    Das Urteil mag zwar populär sein, hat es aber in seinen Details faustdick hinter den Ohren. Bezweifle, dass das mit §§ 903, 1004 BGB wirklich so viele ordentlich gemacht haben.
    Im Übrigen hat das Erkennen der Examensrelevanz dieses Urteils meiner Meinung nicht wirklich was mit dem Lesen der RÜ oder anderer Zeitschriften zu tun. Wer nicht gemerkt hat, dass dieses Urteil ein brandheißer Tipp fürs Examen ist, sollte vielmehr grundlegend die Art seiner Examensvorbereitung überdenken.

    Antworten

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