• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Bremen3 > Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Bre...
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Bremen, NRW, Schleswig-Holstein, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen

Bremen, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Z I, die heute in Bremen im 1. Staatsexamen gelaufen ist.
Sachverhalt
V = Eigentümerin eines Grundstücks. Zugunsten des G ist eine Buchgrundschuld eingetragen.
Die Grundschuld dient nicht zur Sicherung eines Anspruchs.
V verkauft es mit not. Kaufvertrag am 30.03.11 an K.
Kaufpreis beträgt 200.000€. Das Grundstück wird abgesehen von der Grundschuld lastenfrei erworben. Die Grundschuld soll K übernehmen.
V bewilligt die Eintragung der Auflassungsvormerkung für K. Diese wird auch eingetragen.
K hat dann Finanzierungsprobleme. V braucht das Geld, aber will am Vertrag festhalten.
V bietet D ein dingliches Wohnrecht für 250.000€ an. V erklärt, dass K es kaufen wird.
V schließt dann mit D einen notariellen Vertrag. Zugleich erklären beide formgerecht die Einigung. Und V bewilligt die Eintragung. D wird eingetragen.
Dann bezahlt K den vollen Preis; sogleich lässt V an K auf und bewilligt und beantragt die Eigentumsumschreibung. Als K dann zum Grundstück kommt, trifft er D.
D erzählt vom Wohnrecht. K ist empört und will beim Grundbuchamt die Löschung. GBA sagt: Zustimmung des D erforderlich!
– Kann K löschen lassen?
– Kann K die Räumung der Wohnung beantragen?
Fall 2:
V und K haben keinen KV, sondern nur in notarieller Form verfasst, dass K von V der in Entwurf verfasste Kaufvertrag über das Grunstück verlangen kann.
K möchte zur Sicherheit jetzt eine Vormerkung.
V ist bereit, aber hat Bedenken, ob dies bereits jetzt rechtlich möglich ist.
Fall3:
Grundschuld zugunsten G wird dann fällig. (Ausgangsfall)
G macht ggü. K Anspurch geltend und verlangt Erfüllung.
Als D davon erfährt, fürchtet er Zwangsvollstreckung.
Daher kommt es ihm gut, dass G dem D noch 50.000 € schuldet.
D erklärt G, er löse die Grundschuld, die dem G am Grundstück des K zustehe, ab.
D erklärt dem G die Aufrechnung gegen die Grundschuld.
G weist dies zurück.
Dann stellt sich heraus, dass die Grundschuldbestellung damals bereits unwirksam war.
D meint, ihm steht die Grundschuld infolge der Ablösung zu, da sie ja unwirksam war.
D fragt wer von beiden Recht hat.
 

Print Friendly, PDF & Email
22.08.2011/25 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
Schlagworte: August 2011, Bremen, Examen, Staatsexamen, Zivilrecht
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-08-22 15:29:492011-08-22 15:29:49Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Bremen, NRW, Schleswig-Holstein, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen
Das könnte Dich auch interessieren
Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH
Zivilrecht ZR II – April 2012 – 2. Staatsexamen NRW
Klausurlösung: ZI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz, Thüringen
Klausurlösung: ZII – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Betrug (§ 263 StGB)
Examensreport kompakt: Zivilrecht I, II und III – Oktober 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen
25 Kommentare
  1. Sebastian
    Sebastian sagte:
    22.08.2011 um 15:33

    Die gleiche lief heute auch am OLG Köln.

    Antworten
  2. Bremer
    Bremer sagte:
    22.08.2011 um 15:34

    Das war auf jeden Fall mal sehr ungemütlich.
    Der Ausgangsfall war OK. Da habe ich 888 BGB geprüft.
    War auch durchgegangen, wegen der nachträglich Verfügung in Form von 1093 BGB, die jedoch durch 883 II geschützt wird.
    Dann kam ja die Räumung, da habe ich 985 geprüft, aber beim Eigentumserwerb habe ich den gutgläubigen lastenfreien Erwerb geprüft, weil das Eigentum mit einem dinglichen Recht behaftet war.
    Habe mich da vertüdelt und weiss auch nicht, ob es so richtig war. Beim RSTB habe ich geschrieben, dass er keine Nachforschungspflicht hat, weil im Grundbuch ja auch das dingliche Recht des D eingetragen war.
    Nun denn im zweiten Fall habe ich geschrieben, dass eine Bedingung gemäß 925 II unwirksam ist, aber ihre Einigung auch als ein Vorkaufsrecht ausgelegt werden kann und diese dann als ein Zu sichernder Anspruch eintragungsfähig ist etc. also könnte V noch eine Auflassungsvormerkung zugunsten des K eintragen.
    Frage 3:
    Hier musste man zwingend auf § 268 III, 1191, 1150 BGB kommen.
    Da gabs ein Problem mit der Gleichartigkeit der Forderungen, dann dass der D mit der Grundschuld aufrechnet und nicht mit der Forderung.
    Problem war, dass keine Grundschuld ja bestand.
    Da habe ich dann einen gutgläubigen Erwerb geprüft, weil die Forderung gesetzlich übergeht gem. 268 III.
    Sorry für die Schreibweise…

    Antworten
  3. Fichtenelch
    Fichtenelch sagte:
    22.08.2011 um 15:45

    In Düsseldorf mussten wir gerade den gleichen Fall bearbeiten. Ich war völlig planlos…

    Antworten
  4. Paladin
    Paladin sagte:
    22.08.2011 um 15:47

    Exakt so heute in Schleswig-Holstein.

    Antworten
  5. Katha
    Katha sagte:
    22.08.2011 um 15:49

    Heute auch in Hamburg so gelaufen…

    Antworten
  6. hacer
    hacer sagte:
    22.08.2011 um 15:52

    Genau dasselbe in Rheinland-Pfalz…

    Antworten
  7. Peter
    Peter sagte:
    22.08.2011 um 15:56

    Genauso heute in Thüringen.

    Antworten
  8. Marius
    Marius sagte:
    22.08.2011 um 19:48

    Soweit ich das verstanden habe ist §925 II im zweiten Fall nicht anwendbar, da keine Auflassung vorgenommen werden soll. Das Bedingungsverbot würde nur hierfür gelten. Die Frage ist halt, ob in der Abrede ein bedingter KV liegt oder ob das ganze ein Vorvertrag ist. Also ob K später durch seine Zustimmung einen Anspruch direkt aus dem KV haben soll oder einen Anspruch auf Abschluss des KV. Ersteres müsste meiner Meinung nach wegen §883 S. 2 vormerkungsfähig sein.

    Antworten
  9. Sebastian
    Sebastian sagte:
    22.08.2011 um 19:54

    Jo, wobei, wenn ich mich recht entsinne relativ deutlich wurde, dass das ein Vorvertrag war. Nichtsdestotrotz dürfte der Anspruch dann durch die Vormerkung gesichert werden können, da auch künftige Ansprüche gesichert werden können.

    Antworten
  10. Sven
    Sven sagte:
    23.08.2011 um 6:50

    wow….dieselbe klausur in gfefühlten allen bundesländern gelaufen !!! vom niveau her schon hart….

    Antworten
  11. Paladin
    Paladin sagte:
    23.08.2011 um 19:48

    Haben wir heute auch die gleiche Gesellschaftsrechtklausur über die A-Transport-KG geschrieben, deren Gesellschafter im zweiten Teil alle gestorben sind und deren Erben nachrücken sollten?

    Antworten
  12. Sebastian
    Sebastian sagte:
    23.08.2011 um 20:42

    @Paladin: Also in NRW war die Abwandlung anders, aber der Hauptfall war derselbe.

    Antworten
  13. Paladin
    Paladin sagte:
    23.08.2011 um 20:51

    Danke, Sebastian, dann gehen wir wohl die ganze Distanz zusammen – mit komplett neuen SVen. Ich hatte gehofft, dass die jedenfalls eine Altklausur aus NRW recyclen… 😉

    Antworten
  14. Meenz
    Meenz sagte:
    24.08.2011 um 6:41

    Auch in RLP war gestern die A-KG dran und in der Abwandlung die Erbennachfolge… wie kamt ihr damit klar?

    Antworten
  15. Katha
    Katha sagte:
    25.08.2011 um 14:10

    Auch Hamburg hatte Dienstag die A-Transport-KG und die Erben. Heute gab’s K und die V-GmbH.

    Antworten
  16. Paladin
    Paladin sagte:
    25.08.2011 um 15:21

    Der unentschlossene K hat für ganz schön viel Ärger gesorgt. Widerruf, Rücktritt, Versandkosten, Fristen – und die Uhr tickte. Hattet ihr auch die ZPO-Zusatzfrage? Ideen für ÖR? Ich war ja von Denkmalschutz oder FraPOrt ausgegangen, aber letzteres lief ja schon bei den Kollegen in NRW.

    Antworten
  17. J.
    J. sagte:
    25.08.2011 um 15:49

    In Sachsen war heut auch K und V- GmbH dran.

    Antworten
  18. Katha
    Katha sagte:
    25.08.2011 um 16:25

    Ja, ZPO hatten wir auch. Fraport lief hier auch im letzten Termin. Nun ja, jetzt erst mal 3 Tage Ruhe.

    Antworten
  19. Paladin
    Paladin sagte:
    27.08.2011 um 17:26

    Hallo Bremer,
    die Klausur war in der Tat ungemütlich. Meine Bearbeitung des ersten Teils war unterirdisch. Im dritten Teil hab ich aber nicht § 286 III benutzt. Bei der Zahlung auf fremde Schulden im Immobiliarsachenrecht muss diskutiert werden, ob auf die Forderung, die Grundschuld oder beides gezahlt werden soll. Die Parteien stritten darum, wem die Grundschuld zusteht. Da mit dem Erwerb der Forderung mangels Akzessorietät nicht gleichzeitig die Grundschuld zediert wird, wäre dem D damit wenig geholfen, zumal diese auch nicht wirksam entstanden ist. D wollte die Zwangsvollstreckung abwenden, um weiter das Grundstück bewohnen zu können. Daher wollte er auf die Grundschuld leisten. Dafür gibt es eine dem § 268 III entsprechende Vorschrift in § 1147 II. Mag freilich auch komplett falsch sein.

    Antworten
  20. Paladin
    Paladin sagte:
    29.08.2011 um 15:58

    Heute Anfechtung von Verkehrszeichen im ÖR. Hattet ihr in HH und NRW nicht einen solchen Fall schon im Juni? Oder haben sich unsere Wege in der 5. Klausur doch getrennt? Beste Grüße

    Antworten
  21. Meenz
    Meenz sagte:
    29.08.2011 um 16:37

    in rheinland pfalz heute auch anfechtungsklage und verkehrszeichen.
    wie habt ihr das mit den widersprüchen gemacht?
    ich hab erst gesagt, dass grundsätzlich schon bestandskraft bezüglich des 1. widerspruchs eingetreten ist, aber sich die sachlage geändert hat und dass aufgrund des neuen sachverhalts keine bestandskraft eingetreten ist, er also nochmal widerspruch einlegen konnte.
    wie habt ihrs gemacht?
    wegen der widerspruchsfrist: jahresfrist wg. 70II, 58 II vwgo
    problem: ab wann? ich hab gesagt, adressat erst ab 1.6. (ab fahrerlaubnis) , also adressatentheorie jahresfrist ab da…
    daher klagefrist nach zustellung des widerspruchsbescheids auch innerhalb eines monats unproblematisch (+)
    in begründetheit:
    45 II nr. 5 erfordert konkrete gefahr für öffentliche sicherheit: individualrechtsgüter des nachbarn , objektive schutzpflicht des staates
    – hinreichende wahrscheinlichkeit (+/-) ev. noch (+)
    – aber spätestens 49 IX: zwingende gründe fürs verkehrszeichen (-)
    daher: verkehrszeichen rechtswidrig.
    klage zulässig und begründet
    freue mich auf ein feedback!

    Antworten
  22. Katha
    Katha sagte:
    29.08.2011 um 18:36

    Wir hatten in HH heute Polizeirecht irgendeines anderen Bundeslandes (L genannt). Unerfreulich.

    Antworten
  23. hamburgman
    hamburgman sagte:
    30.08.2011 um 15:52

    Was kam denn heute in NRW und HH dran?

    Antworten
  24. hhnick
    hhnick sagte:
    31.08.2011 um 8:13

    Vb mit Justiz gr und Art 5, 12, 2, 17

    Antworten
  25. thojacko
    thojacko sagte:
    31.08.2011 um 15:56

    1 BvR 3389/08 war das Urteil. Quasi 1 zu 1

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I April 2025 NRW
  • Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I April 2025 NRW
  • Gedächtnisprotokoll Strafrecht April 2025 NRW

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Monika Krizic

Sittenwidrig günstige Miete?

BGB AT, Mietrecht, Rechtsprechung, Schuldrecht, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

§§ 138, 166, 242 BGB – all dies sind Normen, welche Jurastudierende bereits in den ersten Semestern kennenlernen. Umso bedeutender sind sie, wenn sich der BGH (BGH, Urt. v. 26.03.2025 […]

Weiterlesen
29.04.2025/0 Kommentare/von Monika Krizic
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Monika Krizic https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Monika Krizic2025-04-29 13:42:562025-04-29 15:13:04Sittenwidrig günstige Miete?
Marie-Lou Merhi

Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag

Aktuelles, Baurecht, Karteikarten, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Uncategorized, Verschiedenes

Die Fortsetzungsfeststellungsklage gehört zu den Klassikern im öffentlichen Recht. Insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht hat sie große Relevanz, da polizeiliche Maßnahmen ihrer Natur nach auf kurze Zeit angelegt sind und […]

Weiterlesen
28.03.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-03-28 08:01:442025-05-12 13:52:59Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag
Gastautor

„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

Aktuelles, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

Die Frage nach dem Verwendungsersatz beim „Hausbau auf fremdem Grund“ ist ein Klassiker des EBV in der juristischen Ausbildung und bildet gemeinsam mit der diesbezüglichen Rechtsprechungsänderung des BGH (Urt. v. […]

Weiterlesen
18.03.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-03-18 09:00:002025-03-19 11:19:39„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen