Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Bremen, NRW, Schleswig-Holstein, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Z I, die heute in Bremen im 1. Staatsexamen gelaufen ist.
Sachverhalt
V = Eigentümerin eines Grundstücks. Zugunsten des G ist eine Buchgrundschuld eingetragen.
Die Grundschuld dient nicht zur Sicherung eines Anspruchs.
V verkauft es mit not. Kaufvertrag am 30.03.11 an K.
Kaufpreis beträgt 200.000€. Das Grundstück wird abgesehen von der Grundschuld lastenfrei erworben. Die Grundschuld soll K übernehmen.
V bewilligt die Eintragung der Auflassungsvormerkung für K. Diese wird auch eingetragen.
K hat dann Finanzierungsprobleme. V braucht das Geld, aber will am Vertrag festhalten.
V bietet D ein dingliches Wohnrecht für 250.000€ an. V erklärt, dass K es kaufen wird.
V schließt dann mit D einen notariellen Vertrag. Zugleich erklären beide formgerecht die Einigung. Und V bewilligt die Eintragung. D wird eingetragen.
Dann bezahlt K den vollen Preis; sogleich lässt V an K auf und bewilligt und beantragt die Eigentumsumschreibung. Als K dann zum Grundstück kommt, trifft er D.
D erzählt vom Wohnrecht. K ist empört und will beim Grundbuchamt die Löschung. GBA sagt: Zustimmung des D erforderlich!
– Kann K löschen lassen?
– Kann K die Räumung der Wohnung beantragen?
Fall 2:
V und K haben keinen KV, sondern nur in notarieller Form verfasst, dass K von V der in Entwurf verfasste Kaufvertrag über das Grunstück verlangen kann.
K möchte zur Sicherheit jetzt eine Vormerkung.
V ist bereit, aber hat Bedenken, ob dies bereits jetzt rechtlich möglich ist.
Fall3:
Grundschuld zugunsten G wird dann fällig. (Ausgangsfall)
G macht ggü. K Anspurch geltend und verlangt Erfüllung.
Als D davon erfährt, fürchtet er Zwangsvollstreckung.
Daher kommt es ihm gut, dass G dem D noch 50.000 € schuldet.
D erklärt G, er löse die Grundschuld, die dem G am Grundstück des K zustehe, ab.
D erklärt dem G die Aufrechnung gegen die Grundschuld.
G weist dies zurück.
Dann stellt sich heraus, dass die Grundschuldbestellung damals bereits unwirksam war.
D meint, ihm steht die Grundschuld infolge der Ablösung zu, da sie ja unwirksam war.
D fragt wer von beiden Recht hat.
Die gleiche lief heute auch am OLG Köln.
Das war auf jeden Fall mal sehr ungemütlich.
Der Ausgangsfall war OK. Da habe ich 888 BGB geprüft.
War auch durchgegangen, wegen der nachträglich Verfügung in Form von 1093 BGB, die jedoch durch 883 II geschützt wird.
Dann kam ja die Räumung, da habe ich 985 geprüft, aber beim Eigentumserwerb habe ich den gutgläubigen lastenfreien Erwerb geprüft, weil das Eigentum mit einem dinglichen Recht behaftet war.
Habe mich da vertüdelt und weiss auch nicht, ob es so richtig war. Beim RSTB habe ich geschrieben, dass er keine Nachforschungspflicht hat, weil im Grundbuch ja auch das dingliche Recht des D eingetragen war.
Nun denn im zweiten Fall habe ich geschrieben, dass eine Bedingung gemäß 925 II unwirksam ist, aber ihre Einigung auch als ein Vorkaufsrecht ausgelegt werden kann und diese dann als ein Zu sichernder Anspruch eintragungsfähig ist etc. also könnte V noch eine Auflassungsvormerkung zugunsten des K eintragen.
Frage 3:
Hier musste man zwingend auf § 268 III, 1191, 1150 BGB kommen.
Da gabs ein Problem mit der Gleichartigkeit der Forderungen, dann dass der D mit der Grundschuld aufrechnet und nicht mit der Forderung.
Problem war, dass keine Grundschuld ja bestand.
Da habe ich dann einen gutgläubigen Erwerb geprüft, weil die Forderung gesetzlich übergeht gem. 268 III.
Sorry für die Schreibweise…
In Düsseldorf mussten wir gerade den gleichen Fall bearbeiten. Ich war völlig planlos…
Exakt so heute in Schleswig-Holstein.
Heute auch in Hamburg so gelaufen…
Genau dasselbe in Rheinland-Pfalz…
Genauso heute in Thüringen.
Soweit ich das verstanden habe ist §925 II im zweiten Fall nicht anwendbar, da keine Auflassung vorgenommen werden soll. Das Bedingungsverbot würde nur hierfür gelten. Die Frage ist halt, ob in der Abrede ein bedingter KV liegt oder ob das ganze ein Vorvertrag ist. Also ob K später durch seine Zustimmung einen Anspruch direkt aus dem KV haben soll oder einen Anspruch auf Abschluss des KV. Ersteres müsste meiner Meinung nach wegen §883 S. 2 vormerkungsfähig sein.
Jo, wobei, wenn ich mich recht entsinne relativ deutlich wurde, dass das ein Vorvertrag war. Nichtsdestotrotz dürfte der Anspruch dann durch die Vormerkung gesichert werden können, da auch künftige Ansprüche gesichert werden können.
wow….dieselbe klausur in gfefühlten allen bundesländern gelaufen !!! vom niveau her schon hart….
Haben wir heute auch die gleiche Gesellschaftsrechtklausur über die A-Transport-KG geschrieben, deren Gesellschafter im zweiten Teil alle gestorben sind und deren Erben nachrücken sollten?
@Paladin: Also in NRW war die Abwandlung anders, aber der Hauptfall war derselbe.
Danke, Sebastian, dann gehen wir wohl die ganze Distanz zusammen – mit komplett neuen SVen. Ich hatte gehofft, dass die jedenfalls eine Altklausur aus NRW recyclen… 😉
Auch in RLP war gestern die A-KG dran und in der Abwandlung die Erbennachfolge… wie kamt ihr damit klar?
Auch Hamburg hatte Dienstag die A-Transport-KG und die Erben. Heute gab’s K und die V-GmbH.
Der unentschlossene K hat für ganz schön viel Ärger gesorgt. Widerruf, Rücktritt, Versandkosten, Fristen – und die Uhr tickte. Hattet ihr auch die ZPO-Zusatzfrage? Ideen für ÖR? Ich war ja von Denkmalschutz oder FraPOrt ausgegangen, aber letzteres lief ja schon bei den Kollegen in NRW.
In Sachsen war heut auch K und V- GmbH dran.
Ja, ZPO hatten wir auch. Fraport lief hier auch im letzten Termin. Nun ja, jetzt erst mal 3 Tage Ruhe.
Hallo Bremer,
die Klausur war in der Tat ungemütlich. Meine Bearbeitung des ersten Teils war unterirdisch. Im dritten Teil hab ich aber nicht § 286 III benutzt. Bei der Zahlung auf fremde Schulden im Immobiliarsachenrecht muss diskutiert werden, ob auf die Forderung, die Grundschuld oder beides gezahlt werden soll. Die Parteien stritten darum, wem die Grundschuld zusteht. Da mit dem Erwerb der Forderung mangels Akzessorietät nicht gleichzeitig die Grundschuld zediert wird, wäre dem D damit wenig geholfen, zumal diese auch nicht wirksam entstanden ist. D wollte die Zwangsvollstreckung abwenden, um weiter das Grundstück bewohnen zu können. Daher wollte er auf die Grundschuld leisten. Dafür gibt es eine dem § 268 III entsprechende Vorschrift in § 1147 II. Mag freilich auch komplett falsch sein.
Heute Anfechtung von Verkehrszeichen im ÖR. Hattet ihr in HH und NRW nicht einen solchen Fall schon im Juni? Oder haben sich unsere Wege in der 5. Klausur doch getrennt? Beste Grüße
in rheinland pfalz heute auch anfechtungsklage und verkehrszeichen.
wie habt ihr das mit den widersprüchen gemacht?
ich hab erst gesagt, dass grundsätzlich schon bestandskraft bezüglich des 1. widerspruchs eingetreten ist, aber sich die sachlage geändert hat und dass aufgrund des neuen sachverhalts keine bestandskraft eingetreten ist, er also nochmal widerspruch einlegen konnte.
wie habt ihrs gemacht?
wegen der widerspruchsfrist: jahresfrist wg. 70II, 58 II vwgo
problem: ab wann? ich hab gesagt, adressat erst ab 1.6. (ab fahrerlaubnis) , also adressatentheorie jahresfrist ab da…
daher klagefrist nach zustellung des widerspruchsbescheids auch innerhalb eines monats unproblematisch (+)
in begründetheit:
45 II nr. 5 erfordert konkrete gefahr für öffentliche sicherheit: individualrechtsgüter des nachbarn , objektive schutzpflicht des staates
– hinreichende wahrscheinlichkeit (+/-) ev. noch (+)
– aber spätestens 49 IX: zwingende gründe fürs verkehrszeichen (-)
daher: verkehrszeichen rechtswidrig.
klage zulässig und begründet
freue mich auf ein feedback!
Wir hatten in HH heute Polizeirecht irgendeines anderen Bundeslandes (L genannt). Unerfreulich.
Was kam denn heute in NRW und HH dran?
Vb mit Justiz gr und Art 5, 12, 2, 17
1 BvR 3389/08 war das Urteil. Quasi 1 zu 1