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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Hamburg3 > Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW...
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend ein Gedächtnisprotokoll der 2. Klausur im Zivilrecht im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW und HH.
Sachverhalt
R ist Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und in einer Großkanzlei als „Associate“ angestellt. Seit längerem ärgert er sich über die fehlenden Führungsqualitäten der Partner und beschließt, deren Fehler im eigenen Berufsleben nicht zu wiederholen. Von einem Kollegen erfährt er von Trainer T, der Einzelcoachings im Bereich „Verbesserung von Führungsqualitäten“ anbietet. R erhält einen Info-Prospekt. Nach kurzem Überfliegen der angebotetenen Leistungen des T beschließt er im April 2010, bei T anzurufen und mit ihm noch am gleichen Tag einen Termin für 19 Uhr in seiner Kanzlei zu vereinbaren. Er leide zwar unter dauerndem Zeitmangel, werde sich aber den Prospekt bis zum Abend durchlesen. Um 17 Uhr ruft T den R an und fragt, ob er nicht sofort vorbeikomme. Er sei gerade in der Nähe und der Termindruck würde einen späteren Termin nicht erlauben. R, der bis dahin keine Zeit gefunden hatte, den Prospekt des T zu lesen, willigt ein. Nach einem anregenden Gespräch kann T den R schließlich überzeugen. Sie werden sich über ein „Rundum-Sorglos-Paket“ einig (6 Sitzungen à 4 Stunden zu einem Gesamtpreis von 2500 Euro). Das Coaching soll aus Zeitgründen aber erst im Oktober 2010 stattfinden. Eine Widerrufsbelehrung erfolgt weder zum Vertragsschluss, noch zu einem späteren Zeitpunkt. R leistet eine Anzahlung in Höhe von 750 Euro.
Einige Zeit später trifft R auf einer Konferenz auf die Partner A, B und C der ABC-Kanzlei, einer Partnergesellschaft. Sie kommen ins Gespräch und R erfährt, dass sie noch einen Partner für den Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht suchen. R äußert Interesse. Es wird ein Aufnahmevertrag nach § 3 PartGG (Partnergesellschaftsgesetz) aufgesetzt, den R nur noch unterschreiben muss. Urlaubsbedingt könne die Unterzeichnung aber erst im August 2010 erfolgen. Beginn der Tätigkeit soll Oktober 2010 sein. Kurz darauf bemerkt, dass R bei seiner Kanzlei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende beachten muss. Daher meldet er sich bei A, der die Rolle des Ansprechpartners für Aufnahmeverhandlungen zugewiesen bekommen hat und bittet darum, den Vertrag schon im Juli 2010 unterzeichnen zu dürfen. A erwidert, das sei gar nicht notwendig, da das alles schon eine „absolut sichere Sache“ sei. In Wahrheit sind sich A, B und C aber noch gar nicht einig und entscheiden sich letztendlich für den D, da dieser bereits mehr Erfahrung mit Eigenmandaten hat. In der Zwischenzeit hatte R seinen Job zum 1.Oktober 2010 gekündigt und ferner eine Fortbildung zum Anwalt für Steuerrecht im Hinblick auf seine zukünftige Tätigkeit gemacht (Kosten: 2500 Euro). Ihm gelingt es trotz der Absage zwar, einen Job bei einer anderen Kanzlei unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen zu finden, verdient aber 500 Euro im Monat weniger als früher. Im Übrigen kann er dort nur im Bereich XY tätig werden, nicht jedoch als Rechtsanwalt für Steuerrecht. Außerdem kann sich R das Einzelcoaching nicht mehr leisten und  möchte sich von dem Vertrag mit T lösen.
1. Kann R den Vertrag mit T widerrufen und Rückzahlung der 750 Euro verlangen?
2. Kann R von A, B und C den Verdienstausfall verlangen?
3. Kann R von A, B und C Ersatz seiner Aufwendungen für die Fortbildung  verlangen?

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28.06.2011/52 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
Schlagworte: Examensklausuren Juni 2011 Hamburg, Examensklausuren Juni 2011 NRW, Examensreport 2011, HH, Juni 2011, NRW, Sachverhalt, Staatsexamen, ZII, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-06-28 15:41:142011-06-28 15:41:14Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH
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52 Kommentare
  1. kruzl
    kruzl sagte:
    28.06.2011 um 15:57

    hi
    hat jemand eine Lösung für diesen Fall zu bieten?

    Antworten
  2. Willy
    Willy sagte:
    28.06.2011 um 16:20

    Lösungsvorschläge?! Grobe und sicherlich nicht im entferntesten Mustergültige Lösung (Korrekturen und Verbesserungsvorschläge, sowie Kritik ausdrücklich erwünscht):
    Frage 1:
    I. Anspruch aus § 346 I (§§ 355, 357)
    -Widerrufsrecht (+/-) je nachdem, ob man R als Unternehmer (§ 14) oder Verbraucher (§ 13) ansieht bei
    -§ 312 I 1 BGB (+/-)
    -aber bei (+) 312 III Nr. 1 also Widerrufsrecht (-)
    -Anspruch aus Widerruf (-)
    -Verfristung wäre mangels Widerrufsbelehrung (-)
    II. Anspruch aus §§ 346 I, 326 V, 275 I-III (-)
    -Keine Unmöglichkeit bei Geldleistung
    Frage 2:
    I. Ansprüche aus Vertrag,
    §§ 3 PartGG, 280 I, 281 I BGB (-)
    -fehlende Schriftlichkeit
    II. Anspruch aus vorvertraglichem Schuldverhältnis,
    §§ 311 II Nr. 1, 280 I, 241 II BGB
    -Aufnahme von Vertragsverhandlungen (+)
    -Pflichtverletzung ABC, Zusicherung der Aufnahme in die Partnergesellschaft bzw. die nicht rechtzeitige Absage (+)
    -Schaden 500€ weniger monatl. Einkommen
    -Vertretenmüssen, keine Exkulpation (+)
    -§ 249, negatives Interesse bei cic
    -Anspruch aus cic (+)
    III. Anspruch gemäß § 823 I (-)
    -da reiner Vermögensschaden
    IV. Anspruch gemäß § 826 (-)
    -da keine vorsätzliche Schädigung
    Frage 3:
    I. Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 311 II Nr. 1, 280 I, 284
    -freiwilliges Vermögensopfer
    -im Vertrauen auf die Leistung der ABC
    -Zweck wäre erreicht worden
    -Anspruch (+)
    II. § 823 I (-)
    -reiner Vermögensschaden
    III. § 826 (-)
    -keine vorsätzliche Schädigung
    IV. §§ 670, 683 S.1, 677 (-)
    -bereits kein Fremdgeschäftsführungswille

    Antworten
  3. mariaesperanza
    mariaesperanza sagte:
    28.06.2011 um 16:21

    1. Frage:
    Rückzahlung aus §§ 355, 357 I 1, 312 I Nr. 1, 346
    P. Verbrauchereigenschaft des R
    P. Ausschluss des W-rechts gem. § 312 III (-), da bloße Anfrage noch nicht ausreicht. R wollte nur Beratungsgespräch
    Dann hab ich noch § 812 I 2, 1 Alt geprüft
    2. Frage:
    §§ 311 II Nr. 1, 280 I, 241 II BGB iVm § 8 I 1 PartGG
    I. Bestehen einer Partnerschaft
    II. Verbindlichkeit der Partnerschaft
    – SchuldV iSv § 311 II nr. 1 (+)
    – PflichtV durch A ist Partnerschaft über § 31 analog zurechenbar
    – Vertretenmüssen
    – Rechtsfolge: adäquat kausaler Schaden ? 500 Euro weniger pro Monat. aber (-), da kein Schutzzweckzusammenhang
    §§ 823 II BGB iVm 263 I StGB iVm § 8 I 1 PartGG
    (-) mangels Vermögensverfügg
    3. Frage:
    §§ 284 BGB iVm 8 I partGG (-), da kein SE st Leist vorliegt
    §§ 311 II Nr. 1, 280 I , 8 PartGG (-)
    §§ 677, 683 S. 1, 670, 8 PartGG (-), mangels Fremdheit des Geschäfts
    Was hab ihr insb. bei Frage 3 geprüft ???

    Antworten
  4. Horst
    Horst sagte:
    28.06.2011 um 16:28

    Bitte sagt mir das es ein Teilzahlungsgeschaft im Sinne von 506 III war. Laut Vorbemerkung im Palandt muss auch das TZG entgeltlich sein.
    Laut Hemmer (Schlömer & Sperl) googlebar über 506 entgeltlich, gibt es eine Vermutung für die Entgeltlichkeit bei Zahlungsaufschub von Unternehmen
    Hauptanwendungsfall: TZG
    Also war es doch eins, oder ?!
    Bitte bitte bitte
    War mir erst so sicher und jetzt bin ich total unsicher

    Antworten
  5. chlo
    chlo sagte:
    28.06.2011 um 16:33

    TZG? Also ich hab als gesetzliches Widerrufsrecht ein Haustürgeschäfft gem. § 312 I Nr.1 geprüft und da die Problematik, ob der Überrumpelungseffekt am Arbeitsplatz vorliegt, obwohl R den T selbst bestellt hat. Außerdem Problem ob R hier als Verbraucher tätig wird (bejahend aber, weil er zu dem Zeitpunkt „nur“ Associate ist und nicht selbstständig auch wenn das Training einer selbstständigen Tätigkeit dienen soll).
    Also im ganzen Verbraucher + und Haustürgeschäft auch (a.A. sicher auch vertretbar, ich hab darauf abgestellt, dass R um 17uhr dann trotzdem überrumpelt war).

    Antworten
  6. Willy
    Willy sagte:
    28.06.2011 um 16:43

    @Horst
    Du hast insofern Recht, dass gemäß Palandt Vorbemerkungen zu §§ 499 ff. die Finanzierungshilfe entgeltlich sein muss.
    Mir ist nicht ganz klar, warum man nicht einfach § 312 prüfen konnte und dementsprechend zu den §§ 355, 357 kommen würde.
    Hast Du das Widerrufsrecht gemäß § 312, 355, 357 nicht geprüft?
    Frage 1 war doch auf Rückzahlung der 750,00€ gerichtet…hab ich wohl irgendwas übersehen.

    Antworten
  7. kruzl
    kruzl sagte:
    28.06.2011 um 16:43

    Hat irgendjemand bei der 2.ten Frage näher erörtert wie weit das negative Interesse aus c.i.c. gehen kann? ich mein schon, dass R einen Anspruch hat, allerdings nicht bis zum Sankt Nimmerleinstag,
    Hab bei der Rechtsprechung zu „Verdienstausfall“ auch nichts gefunden.

    Antworten
  8. kruzl
    kruzl sagte:
    28.06.2011 um 16:51

    @Horst
    Ich glaube du hast da etwas verwechselt. so weit ich weiß sind bei einem TZG die entsprechenden Schutzvorschriften spezieller gegenüber 312. Dieser ist dann nicht anwendbar.
    Allerdings war das hier kein TZG.Dann hätte im SV etwas über Raten, Zinsen etc. stehen müssen. Außerdem ist bei einem TZG die Leistung üblicherweise bereits von einer Seite erbracht worden. War hier auch nicht der Fall.

    Antworten
  9. Horst
    Horst sagte:
    28.06.2011 um 16:55

    @ Willy
    312 hab ich wegen III s1 Nr.1 vereint weil die vertagsverhandlungen auf Initiative des r ausgingen
    Keine Überrumpelung deshalb kein widerrufsrecht aus 312
    Dann auf 495 i v m 506 III gesprungen…das passte alles so gut.
    In den Untiefen von egbgb rumgeschlagen und jetzt das….

    Antworten
  10. Willy
    Willy sagte:
    28.06.2011 um 16:57

    @mariaesperanza
    Du hast wohl Recht, wobei es m.E. hier beides mit entsprechender Argumentation, je nach Interpretation des Sachverhaltes vertretbar war.
    Palandt § 312 III Nr. 1 Rn. 27
    „Die Bestellung ist keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung. Der Verbraucher muss den Unternehmer schriftlich, mündlich oder telefonisch zu Vertragsverhandlungen an den Arbeitsplatz oder in eine Privatwohnung eingeladen haben (BGH 109, 127). (…)
    Das Interesse des Verbrauchers an einem Hausbesuch, an einer Warenpräsentation oder Information genügt nicht (BGH 109, 127, Stgt ZIP 01, 322).“
    Finde es sehr gut, dass Du § 31 analog angewandt hast und das mit dem Schutzzweckzusammenhang klingt ebenfalls überzeugend.
    Mit § 823 II fand ich so offensichtlich, dass ich da schon eher § 823 I angesprochen hab, obwohl ich auch an Betrug gedacht habe.
    § 826 hab ich auch angesprochen.
    Ansonsten finde ich Deine Lösung überaus überzeugend 🙂 gut gemacht!

    Antworten
  11. mariaesperanza
    mariaesperanza sagte:
    28.06.2011 um 16:57

    ich glaub auch nicht, dass das ein Teilzahlungsgeschäft war. dafür gab es doch gar keine Anhaltspunkte…

    Antworten
  12. mariaesperanza
    mariaesperanza sagte:
    28.06.2011 um 17:00

    oh, danke willy ^^ obwohl ich mir beim Schreiben alles andere als sicher war. hab einfach die problematik aus dem HGB bzgl Zurechnung der Gesellschafter einer OHG auf die Partnerschaft übertragen. bei sowas weiß man dann ja nie, ob das so richtig ist. mal schauen …

    Antworten
  13. Willy
    Willy sagte:
    28.06.2011 um 17:04

    @Horst
    Ja ist doch die Hauptsache, dass Du § 312 etc. auch geprüft hast, also mach Dir keinen Kopf wegen dem Ansprechen des TZG-viell. steht es ja sogar in der Lösungsskizze.

    Antworten
  14. Arnulf
    Arnulf sagte:
    28.06.2011 um 17:12

    @mariaespereranza
    Ich finde deine Lösung auch sehr nachvollziehbar.
    Aber wie kommst du denn darauf, dass eine Verbindlichkeit der Partnerschaftsgesellschaft vorliegt ? Aus einem Aufnahmevertrag werden doch lediglich die Gesellschafter verpflichtet und auch nur diese Vertragspartner. Nichts anderes kann doch für ein vorvertragliches Schuldverhältnis gelten, was auf den Abschluss eines Aufnahmevertrages gerichtet ist.
    Was meint ihr dazu ?

    Antworten
  15. Horst
    Horst sagte:
    28.06.2011 um 17:13

    Zitiere mal Hemmer (auch wenn ich es anscheinend versaut hab)
    Entgeltlicher Zahlungsaufschub, § 506 Abs. 1 Alt. 1 BGB
    durch den Zahlungsaufschub werden dem Käufer, … Mittel zur Verfügung gestellt, über die er ohne Aufschub nicht verfügen könnte (z.B. Stundung des Kaufpreises bis Jahresende)
    entgeltlich: Zahlungsaufschub verlangt eine auf Geld gerichtete Gegenleistung (Höhe unerheblich); Vermutung bei Zahlungsaufschub von Unternehmern
    Ausn.: §§ 506 IV, 491 II, III ; insb. Barzahlungspreis unter 200.- € (§ 491 II Nr. 1)
    Rechtsfolge: Anwendung der §§ 358, 359, 491a – 502 BGB (Ausn.: § 492 IV! )
    Hauptanwendungsfall: Teilzahlungsgeschäfte (dann auch §§ 507, 508 anwendbar)
    Hab halt die Anzahlung als Teilzahlung fehlinterpretiert. Shit

    Antworten
  16. Horst
    Horst sagte:
    28.06.2011 um 17:15

    @ Willy
    Danke, du hast schon recht

    Antworten
  17. Willy
    Willy sagte:
    28.06.2011 um 17:16

    @kruzl
    Du das hab ich mich übrigens auch gefragt bei Frage 2 mit einer zeitlichen Begrenzung des Ersatzes des Verdienstausfalles…das Problem ergab sich natürlich nicht, wenn man wie mariaesperanza den Schutzzweckzusammenhang verneint hat.

    Antworten
  18. kruzl
    kruzl sagte:
    28.06.2011 um 17:37

    Schutzzweckzusammenhang?
    inwiefern war dieser nicht gegeben? Ich selbst bin an dieser Stelle zu keiner befriedigenden Antwort gekommen. Wahrscheinlich wird meine Antwort den Korrektor nur amüsieren. Hab geschrieben, dass der Schaden kausal sei, da R sonst nicht gekündigt hätte.
    Dann hab ich gesagt, dass das negative Interesse nicht unendlich hoch sein kann. Dann hab ich gesagt, dass es ausnahmsweise (bei c.i.c. auch)durch das Erfüllunsinteresse begrenzt werden muss. Ende!
    Klingt ja ganz sinnvoll. Nur wie hoch ist dieses? Das wird sich der Korrektor wohl auch fragen. Dann muss er sich selbst die weiteren Gedanken machen. 🙂

    Antworten
  19. kruzl
    kruzl sagte:
    28.06.2011 um 17:42

    P.S.
    Ich finde es im übrigen echt frech, dass ein gewisser handels- und gesellschaftrechtlicher Bezug in beiden Klausuren vorhanden war.
    ich meine was soll jetzt in der letzten Klausur drankommen. Haftung von Gesellschaftern hatten wir ja jetzt schon.Vielleicht ne lustige Sachenrechtsklausur mit Gesellschaftrecht-Einschlag.
    Die spinnen doch!

    Antworten
  20. Arnulf
    Arnulf sagte:
    28.06.2011 um 17:51

    warum dauert das denn Ewigkeiten, bis ein Kommentar freigeschaltet wird ??

    Antworten
  21. marc
    marc sagte:
    28.06.2011 um 18:05

    Aber doch besser nur ein wenig Handels+Gesellschaftsrecht wo man halbwegs gut durchblickt, als eine reine GR/HGB Klausur wo alles durcheinander ist und richtig unbequem wird.

    Antworten
  22. kruzl
    kruzl sagte:
    28.06.2011 um 18:26

    Ja, aber in Hamburg ist die dritte Klausur nicht etwa ZRIII sonden HGR.

    Antworten
  23. Judge Nukem
    Judge Nukem sagte:
    28.06.2011 um 18:47

    @ Horst:
    Ruhe bewahren! Du weißt nicht was am Ende dabei rauskommt.
    Und du hast noch weitere Zivilrechtsklausuren vor dir! Genieß den freien Tag, atme durch und geh morgen und übermorgen an die nächsten Klausuren. Es ist egal, ob eine Klausur danebengegangen ist oder nicht. Am Ende zählt der Gesamt-Schnitt und die mündliche Prüfung!a

    Antworten
  24. kruzl
    kruzl sagte:
    28.06.2011 um 19:44

    @ Horst
    Glaub mir du willst gar nicht wissen wasn Schmarn ich am Montag geschrieben hab. Hab dem Korrekter 20 Seiten Klopapier aufgebrummt.
    Also Kopf hoch.Vergiss nicht: Nur Gott und Michael Knight machen keine Fehler.

    Antworten
  25. Jona
    Jona sagte:
    28.06.2011 um 19:50

    1. Aufgabe:
    § 355 I S. 1; § 312 I S.1 Nr. 1, § 357 I S 1, § 346 I
    Problem des Abs. 3, aber -, keine provozierte Bestellung und Bestellung nur bzgl. Beratungsgespräch, nicht bzgl. Vetragsabschluss
    2. Aufgabe
    § 8 I PartGG ivm § 7II PartGG ivm § 124I HGB akzessorische Haftung der Partner für Verbindlichkeit der Gesellschafter nach cic
    Problem: Zurechnung des Verhaltens des A zur Gesellschaft, nach hM § 31 analog
    Problem: Pflichtverletzung, Abbruch von Vertragsverhandlungen nach Erwecken des Vertrauens des Vertragsabschlusses
    Problem: Umfang der Haftng: Nur 3 Monate Verdienstausfall, weil Kündigung 3 Monate warten musste
    3. Aufgabe
    284 – mangels Leistungspflicht
    Problem der analogen Anwendung auf vorvertragliche Schuldverhältnisse, nur bei vergleichbarer Interessenlage, hier Vertrauen auf Erhalt der Leistung versus Vertrauen auf Vertragsabschluss, nur + wenn Vertragsverhandlungen abgeschlossen und lediglich Unterzeichnung fehlt, aber Voraussetzungen des § 284 liegen nicht vor: zwar frustrierte Aufwendungen, diese wären aber ohne Pflichtverletzung auch frustriert gewesen, weil R bei Weiterarbeit in der Kanzlei auch kein Steuerrecht gebrauchen könnte

    Antworten
  26. Jona
    Jona sagte:
    28.06.2011 um 19:50

    Sorry, meinte akzessorische Haftung der Partner für Verbindlichkeit der Gesellschaft…

    Antworten
  27. Willy
    Willy sagte:
    28.06.2011 um 20:32

    @kruzl
    Gute Frage, habe auch gesagt Anspruch auf Verdienstausfall geht durch aus cic.
    Evtl. kann man sich bezüglich der konkreten Höhe bzw. Dauer mit der Fragestellung nach dem Verdienstausfall begnügen, insofern hab ich es wohl auch so wie Du gemacht. Anspruch ja aber wielange nicht ganz klar.
    @Jona
    Verstehe nicht ganz wie Du auf 3 Monate kommst, denn er hat zum 31.03.11 gekündigt und demnach bis dahin normal verdient. Am 01.04.11 hat R bei seiner neuen Stelle angefangen, wo er dann 500€ weniger monatl. bekam.
    Der Rest ist mir bis auf Frage 1 auch nicht zu 100% nachvollziehbar, viell. kannst Du es nochmal strukturierter bzw. ausführlicher darlegen?
    @Alle
    Auf jeden Fall viel Erfolg am Donnerstag bei der HGR-Klausur (wie sie jedenfalls in HH stattfindet)!
    Alles Gute!
    @NRW
    Hab gehört in Westphalen schreibt man die Rechtsgebiete im Examen mit mehreren Monaten Abstand 🙂 ?

    Antworten
  28. Jona
    Jona sagte:
    28.06.2011 um 20:56

    Hey,
    also bei uns hat er zum 1. Oktober gekündigt…er hat also bis dahin normal verdient. Hätte A ihn aber nicht über den Vertragsschluss getäuscht, wäre eine Kündigung ja frühestens zu Januar 2011 erfolgt.
    Zu Aufgabe 2: Die Partner der Gesellschaft haften doch nach § 8 I akzessorisch für die Schuld der Gesellschaft. Also muss ja zunächst einmal eine Gesellschaftsschuld bestehen. Hier ist der cic Anspruch anzusprechen. Weil die Gesellschaft j aber selbst nicht handeln kann, muss sie sich die Pflichtverletzung von A zurechnen lassen nach § 31 BGB analog, genauso wie bei der OHG auch. A B und C haften dann akzessorisch. § 8 II trifft nicht zu, weil A nur Hauptverhandelnder war und er nicht alleine mit der Abwicklung befasst war, deswegen müssen auch die anderen haften.
    Zu Aufgabe 3
    Ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch besteht nicht, weil keine Leistungspflichten vorliegen. Es handelt sich ja lediglich um ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241II BGB. Deswegen liegen die Voraussetzungen des SE statt der Leistung, die für § 284 vorliegen müssen, nicht vor.
    Entweder man entscheidet sich dafür, diese Aufwendungen auch unter den cic-Anspruch zu subsumieren, obwohl der eigentlich nur Schäden und keine Aufwendungen umfast, oder man wendet § 284 auf diesen Fall analog an.

    Antworten
  29. Jona
    Jona sagte:
    28.06.2011 um 21:07

    Ich erhebe natürlich nicht im geringsten den Anspruch der Richtigkeit 😉

    Antworten
  30. Z-II
    Z-II sagte:
    28.06.2011 um 22:01

    Bei Aufgabe 3 bin ich im Rahmen der c.i.c. über die Rentabilitätsvermutung wegen frustrierter Aufwendungen gegangen, die ja nach weitgehender Meinung auch trotz Vorhandenseins des § 284 weiterhin im Rahmen eines SE-Anspruchs anwendbar ist. Diese habe ich bejaht, da es sich um unmittelbar mit dem abzuschließenden Vertrag zusammenhängende und auch nicht lediglich ideelle Aufwendungen handelt.

    Antworten
  31. Lira
    Lira sagte:
    28.06.2011 um 23:01

    Die Klausur war meiner Meinung nach ok, nur ich bin irgendwie zu schnell durcheinander gekommen.
    1. Frage:
    wie gesagt Widerrufsrecht gem. § 355, 346 i. V. m § 312 (+)..ggf notwendige Argumentation
    Dann als RF Ansprüche auf Rückzahlung:
    a) 346 II(-)
    b) § 347 I und II 1 (-)
    c)§ 347 II 2, §§ 812ff auf Rückzahlung(+)
    d)andere Ansprüche sind gem § 357 IV sind gesperrt
    2. Frage:
    §§280, 281 Problem: nach welchen Vorschriften wird Verdienstausfall ersetzt?
    1. A: 281
    2. A: 286
    3. A dynamischer Lösungsansatz
    4. h. M: 280(+)
    3. Frage:
    a)280,281 i. V. m § 311 II Nr. 1 (-), da keine unfreiwillige Vermögenseinbuße
    b) § 284(+) es liegt ein SE statt der Leistung-Anspruch, da man für § 284 kein Schaden braucht
    c) §§ 677, 683 S1, 670(+), da sog. auch fremdes Geschäft
    Problem: FGW..bei RSpr wird vermutet(a.A: muss subjektiv festgestellt werden)

    Antworten
  32. Lira
    Lira sagte:
    28.06.2011 um 23:22

    Bin irgendwie nicht auf Gesellschaftsrecht eingegangen…fand, dass die Haftung der Gesellschafter hier gar nicht so wirklich zur Geltung kam:( Nur halt, dass sie gemeinsam haften…
    Ansonsten würde ich § 31 analog i. V. m § 823 nur dann ansprechen, wenn die Frage auch Ansprüche gegen die ABC-Kanzlei gefragt wären…oder liege ich da falsch?

    Antworten
  33. Anonymous
    Anonymous sagte:
    28.06.2011 um 23:50

    @ Lira
    Du prüfst bei Frage 2 und 3 die Sekundäransprüche des R, aber wie hast du ein Schuldverhältnis konstruiert? Ein Vertragsabschluss lag doch zwischen den Parteien nicht vor. Und ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet nur Pflichten nach § 241 II.
    Hab den Aufwendungsersatz auch über GoA bejaht, was aber sehr schwammig war. Wie habt ihr die Frage 3 beantwortet ?

    Antworten
  34. Martin
    Martin sagte:
    29.06.2011 um 8:01

    Ich hätte noch eine leicht abgewandelte Variante zu bieten, ansonsten stimme ich mit der Lösung von Jona im Prinzip überein.
    Ich habe angenommen, das zwischen R und der Kanzlei vertreten durch A,B und C ein Vorvertrag zustande kam, immerhin konnte man anhand 133,157 objektiver Empfängerhorizont von einem RBW der Partner dahingehend ausgehen, dass der Partnerschaftsvertrag unterzeichnet werden soll. Die einzige Begründung warum eine sofortige Unterzeichnung nicht stattfinden sollte war urlaubsbedingte Abwesenheit, sonst waren keinerlei Bedingungen oder Zweifel für R erkennbar. So ergibt sich die leistungspflicht den Abschluss des Partnerschaftsvertrages zu vollziehen. Dann der Anspruch aus §§ 280, 281 auf den Verdienstausfall, umfasst, da auf positives Interesse gerichtet.
    Ich wollte aber auch den CIC Anspruch unterbringen (denn wenn die Sache mit dem Vorvertrag platzt dann wäre der natürlich erste Wahl), meine Argumentation, trotz Vorvertrag vorvertragliches Vertrauensverhältnis bezüglich des Partnerschaftsvertrages, cic voraussetzungen gegeben, cic grds auf negatives Interesse, aber nach eA Ausnahme: bei Abbruch von Verhandlungen so als ob Vertrag zustandegekommen wäre, nach aA auch hier als ob nicht
    Bei Aufgabe 3 hat dann die Lösung über den Vorvertrag den Vorteil, dass eine Leistungspflicht besteht und man somit auch auf 280,281 mit Rentabilitätsvermutung eingehen kann. Anwendung kann man dann ablehnen und somit noch 284 prüfen und bejahen. Dann allerdings darauf hinweisen, dass er alternativ den SE aus Frage 2 erhalten kann (positives Interesse) oder den SE aus 284 (negatives Interesse).
    Ansonsten wichtig 31 analog und 8 II PartGG. Nur wenn die Gesellschaft schuldet schulden auch ABC. ABC und Kanzlei Gesamtschuldner, so dass R sich aussuchen kann gegenüber wem er den Anspruch geltend macht, aber natürlich nur einmal.

    Antworten
  35. Martin
    Martin sagte:
    29.06.2011 um 8:13

    Sorry – 8 I PartGG

    Antworten
  36. chlo
    chlo sagte:
    29.06.2011 um 8:48

    stimme anonymus zu, Frage 2 war doch allein ne cic Prüfung? und halt eventuell kurze Erwähnung, dass 823 hier nicht greift mangels fehlnder Rechtsgutverletzung (Vermögen nicht geschützt).
    Frage 3 habe ich zuerst wieder cic auf oben verwiesen und dnan die Frage ob die Aufwendungen ausnahmsweise als Vertrauensschaden ersetzt werden können, denn hätt er nicht auf den Vertragsschluss vertraut hätte er die Fortbildung gemacht und man könnte überlegen ob er sich dazu nict „herausgefordert“ gefühlt haben könnte. weiß nicht ob das abwägig ist, habs aber natürlich dann auch verneint, denn die Fortbidlung war keine Voraussetzung für die Aufnahme in die Partnerschaft.
    Danach hab ich dann auch Goa geprüft also 677,683, 670, hab dann nur geschrieben, dass hier schond das fremde Geschäft (auch fremde Geschäft) und der Fremdgeschäftsführungswille fraglich sind, hab dann aber darauf verwiesen, dass die Aufwendungen schon nicht „erforderlich“ im Sinne des § 670 waren, denn R hätte die Fortbildung ebenso gut im August nach Vertragsschluss noch machen können und es war wie gesagt keine Voraussetzung für die Stelle.
    Hat wer noch irgendwas anderes geprüft bei Frage3?
    Wünsche jedenfalls allen morgen nochmal viel Glück, danach ists erstmal vorbei 🙂

    Antworten
  37. Willy
    Willy sagte:
    29.06.2011 um 10:04

    Mir ist das echt nicht direkt aufgefallen, dass der SV sich hier wohl doch unterschieden hat bezüglich des Kündigungsdatums, oder habe ich mir da etwas falsch gemerkt?
    @Alle Hamburger
    Bitte bestätigt mir mal, dass der R in unserem SV zum 31.03.2011 gekündigt hat und am 01.04.2011 seine neue Alternativ-Stelle antreten konnte.

    Antworten
  38. kruzl
    kruzl sagte:
    29.06.2011 um 10:20

    @ Wily
    War genauso!
    Ich verstehe die Argumentation von Jona trotz der unterschiedlichen Daten ohnehin nicht ganz.
    Er sagt, dass ohne die Täuschung des A eine Kündigung frühestens 3 Monate später erfolgt wäre.
    Hätte A dem R die Wahrheit gesagt, dann hätte die Kanzlei trotzdem den D eingestellt.R hätte gar nicht gekündigt. Würde also immernoch bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber arbeiten.
    Ich check einfach nicht worauf die SV-Steller hinaus wollten.Gesinnungsjura über die Höhe des Schadens kann doch nicht wirklich deren Ziel gewesen sein?!

    Antworten
  39. Rieger
    Rieger sagte:
    29.06.2011 um 10:23

    @ Martin. Habe zwar nich mitgeschrieben, ich denke mit dem Vorvertrag köntne Dir „der Wurf“ gelungen sein. Das wird kaum jemand geschrieben haben.
    Zitat Klamser:
    „Die zweite Zivilrechtsklausur stellt Denksportaufgaben: Hat ein angestellter Anwalt (§ 13 „selbständige“ Tätigkeit – etwas witzig oder? Es gibt also solche und solche Anwälte im Verbraucherschutz?) ein Widerrufsrecht, wenn der bestellte Coachinglehrer auf dessen Initiative zwei Stunden früher erscheint, um den Vertrag abzuschließen? Hat ein Anwalt, der eine Stellenzusage einer Kanzlei (den Vertrag setzen wir dann noch auf) mündlich erhält, dann aber doch eine Absage – § 3 PartGG – einen Anspruch auf Ersatz einer nun nicht zwingend notwendigen Fortbildungsmaßnahme? In etwa hilfreich BGH XII ZR 40/05 zur Haftung aus einem Vorvertrag.“
    In welchem Lehrbuch wird das eigentlich thematisiert ?! Ab heute hat jdf. der vorvertrag seinen festen platz in meinem gedächtnis zwischen cic und primäranspruch.

    Antworten
  40. Lira
    Lira sagte:
    29.06.2011 um 11:12

    @Anonymous
    Frage 2:
    Wie gesagt..bin durcheinander gekommen und habe angenommen, dass nach ersten Vorverhandlungen und einer gemeinen „Zusicherung“ der Arbeitsstelle per Telefon die Plichten bestehen müssten…cic war mir zu wenig
    Wir haben zwar Privatautonomie, aber sie sollten doch selbst ganz genau wissen, dass R aufgrund ihrer Handlungen kündigen wird und schon nach zweiter Zusage ein gewisses Vertrauen aufbringt….
    Mal gucken, ob es so durchgeht

    Antworten
  41. Willy
    Willy sagte:
    29.06.2011 um 11:39

    @kruzl
    Danke für die Bestätigung 🙂 hatte schon einen Moment ein unbehagliches Gefühl…ist wieder weg.
    Ich check auch nicht wie man das dann genau beziffern sollte, kann mir vorstellen, dass offengelassen werden konnte und man einfach nur die Erstattung von Verdienstausfall ja oder nein sagen konnte-in Anlehnung an die Frage:
    2. Kann R von A, B und C den Verdienstausfall verlangen?
    Gefragt war ja nicht „Kann R von A, B und C den Verdienstausfall verlangen und in welcher Höhe?“ naja es wird gesagt DEN Verdienstausfall aber weiss es ehrlich gar nicht. Auf 500€ monatlich musste man dann wohl abstellen aber bis wann bin ich dann nicht drauf eingegangen, weil ich wie du auch meintest ansonsten irgendwas mit § 242 und Billigkeitsgründen hätte erszählen müssen wo ich dachte es wäre nicht im Sinne der Bearbeitung z.B. er kann es für 1 Jahr oder 6 Monate verlangen begrenzt durch Billigkeit bzw. Treu und Glauben o.Ä.-naja wir werden sehen.
    Wegen Morgen HGR schau ich mir jetzt noch die letzten 5 HGR-Klausuren vom HEX an (16.10.10-16.04.11) dazu noch die Probeexamensklausur im HGR aus dem Märztermin-welche leider nicht online ist- (Vor-GmbH und Unterbilanzhaftung etc.), wenn man sich die 6 Fälle anschaut sollte man ganz gut vorbereitet sein.

    Antworten
  42. Willy
    Willy sagte:
    29.06.2011 um 11:43

    P.S.: Finde es auch sehr frech in den ersten beiden ZR-Klausuren HGR Probleme einzubauen, wenn wir in HH ohnehin eine spezielle HGR Klausur haben.

    Antworten
  43. kruzl
    kruzl sagte:
    29.06.2011 um 11:57

    @Willy
    Ich hoffe für morgen, dass ich das Wort „Gesellschaft“ nicht im Sachverhalt wiederfindet.
    Und stattdessen eher eine „klassische“ handelsrechtliche Klausur drankommt. Mit Rosinentheorie, Prokura und dergleichen. Vor allem wär ich froh wenn vielleicht mal BGB AT, Sachenrecht, BerR oder DelR ’ne Rolle spielen würden. bisher haben die recht einseitig „nur“ Schuldrecht abgeprüft.
    Das HEK klausuren ist ’ne gute Idee.
    Morgen ist zum Glück der Spuk erst mal vorbei.

    Antworten
  44. Jona
    Jona sagte:
    29.06.2011 um 12:11

    Danke Martin für die Bestätigung der akzessorischen Haftung 😉
    Ich hab`s extra nochmal nachgelesen, weil ich etwas verwirrt war nach den ganzen Posts.

    Antworten
  45. Willy
    Willy sagte:
    29.06.2011 um 13:48

    @kruzl
    danke für den Hinweis auf die Rosinentheorie, diese hatte ich mir bereits länger nicht angeschaut.
    Gesellschaft kann natürlich trotzdem sehr gut drankommen, dies kann natürlich auch in gewissem Rahmen vorteilhaft sein.
    Kernprobleme HGR (uvm):
    Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
    (z.B. HEX 19.02. und 16.04.2011),
    Stille Gesellschaft (19.02.2011),
    faktischer Geschäftsführer (22.01.2011),
    Unterbilanzhaftung (19.03. und 22.01.2011),
    Existenzvernichtungshaftung (22.01.2011),
    Durchgriffshaftung (22.01.2011),
    Vor-GmbH (19.03.2011),
    Verlusdeckungshaftung (19.03.2011),
    Actio pro socio (16.10.2010)
    Na das genügt dann aber auch…
    Nochmals viel Erfolg für morgen!

    Antworten
  46. Vili
    Vili sagte:
    29.06.2011 um 15:38

    ich habe die Klausur nicht geschrieben, aber eins bin ich mir sicher. Frage 1.
    1) Pr. Anwendbarkeit des § 312 Rechtsanwalt=Verbraucher? privat Zwecken? +
    2) Pr.§ 312 III? aber provozierte Bestellung durch T. also widerrufsrecht des R+. teine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2010.Partnerschaftsvermittlung.
    Viel Erfolg

    Antworten
  47. kruzl
    kruzl sagte:
    29.06.2011 um 16:46

    @Martin
    Ich glaube, dass es richtig ist die Möglichkeit eines Vorvertrags anzusprechen, da die Parteien mündlich alles vereinbart haben. Aber muss der Vorvertrag nicht dieselben Formerfordernisse wie der Hauptvertrag haben?
    Wenn ja, dann scheitert dieser auch an 3 PartGG.

    Antworten
  48. Z-II
    Z-II sagte:
    29.06.2011 um 18:40

    @kruzl
    mit gleicher Begründung habe ich auch den Vorvertrag abgelehnt. Meine Argumentation: Durch einen verbindlichen Vorvertrag wäre ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aufnahme, der auch später vollstreckbar wäre, gegeben, was das Formerfordernis des § 3 PartGG umgehen würde.
    Ich denke aber, dass man auch anders argumentieren kann, wenn man nämlich das Formerfordernis nicht als Schutzvorschrift, sondern lediglich als Beweiserleichterung ansieht.

    Antworten
  49. Jona
    Jona sagte:
    29.06.2011 um 20:21

    soweit ich weiß hat der BGH vor ein paar Jahren mal zum Mietrecht entschieden, dass ein Vorvertrag nicht das Schriftformerfordernis erfüllen muss.

    Antworten
  50. Katze
    Katze sagte:
    31.08.2011 um 16:56

    Wieso seid ihr euch alle so sicher, dass die Partner hier akzessorisch für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft haften?
    Beim Aufnahmevertrag handelt es sich doch um das Innenverhältnis. R hätte nie einen Vertrag mit der Gesellschaft sondern einen Vertrag mit den Gesellschaftern geschlossen. Dementsprechend ist auch die vorvertragliche Haftung nur der Gesellschafter nicht aber der Gesellschaft gegeben.
    Ich meine sogar die Fragestellung ist Indiz dafür, dass gerade nicht die Gesellschaft verpflichtet wird…

    Antworten
  51. Jona
    Jona sagte:
    10.10.2011 um 18:43

    Guck mal in den Kommentaren zu § 8 PartnerschaftsgesellschaftsG, darin steht, dass die Haftung akzessorisch ist, und zwar genauso wie bei § 128 HGB. Eigentlich braucht man bloß die Grundsätze zu § 128 HGB zu übertragen 😉

    Antworten
  52. Ergebnis
    Ergebnis sagte:
    01.11.2011 um 21:03

    Und? Was war jetzt richtig? Vertrag bin den Gesellschaftern oder akzessorische Haftung?

    Antworten

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