Ö-Rechts-Klausur Ö II – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichworten. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind diesmal besonders gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der 1975 geborene A lebt in einem Mehrfamilienhaus des X in Bremen-Findorff. Vor 10 Jahren war er aus der Wohnung seiner Eltern im gleichen Haus in die eigene Wohnung gezogen. A leidet an einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, einer chronischen psychischen Erkrankung, weswegen er in fachärztlicher Behandlung ist. Es geht vom ihm keine Gefahr für sich oder andere aus. Es kommt lediglich zu Beschimpfungen und falschen Verdächtigungen, welche durchaus lautstark sein können.
Bereits zwei Mieter haben dem X deshalb bereits angedroht zu kündigen. X hat daraufhin eine fristlose Kündigung ausgesprochen und vor dem Amtsgericht Bremen einen rechtskräftigen Räumungstitel erwirkt. Die Räumung durch den Gerichtsvollzieher ist für den 15.02.2012 anberaumt.
Am 13.02.2012 begibt sich A deshalb zur Polizeiwache in Findorff. Diese verweisen ihn an das Stadtamt. Dort erklärt A, dass ihm Obdachlosigkeit drohe, wenn er ausziehen muss.
Der behandelnde Facharzt hatte mit Zustimmung des A dem Stadtamt die Auskunft erteilt, dass es für den gesundheitlichen Zustand des A abträglich ist, wenn er nicht in seinem gewohnten Umfeld bleiben könne. Zudem drohe eine massive Verschlechterung des Zustands von A, wenn er in einer Obdachlosenunterkunft wohnen muss. Das Stadtamt erlässt daraufhin die Verfügung, dass A für die nächsten 3 Monate in die Wohnung eingewiesen wird. In dieser Zeit wird unter Zuhilfenahme der Sozialbehörde eine Wohnung für A gesucht. Es ordnet die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung an.
X legt am 16.02.2012 Widerspruch ein und stellt bei Gericht den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Er würde in seinem Grundrecht aus Art. 14 I GG verletzt. Außerdem könne es nicht sein, dass die gesundheitlichen Probleme des A auf seinem und dem Rücken der Mieter ausgetragen werden. Zudem würde das Räumungsurteil durch die Verfügung konterkariert. Auch geht er davon aus, dass A auf den freien Wohnungsmarkt keine Wohnung innerhalb von 3 Monaten finden wird und die Einweisung daher nach Ablauf von 3 Monaten erneut ausgesprochen wird.
Die Behörde hält dem entgegen, dass es sehr wohl möglich ist, für A eine Wohnung zu finden und dass die Einweisung bei seinen Zustand unbedingt nötig ist.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten des Begehren des X.
In Thüringen kam ebenfalls ein Einweisungsfall dran.
Dabei hatte der Eingewiesene schon eine Unterkunft (Wohncontainer für Obdachlose). Diese entsprach aber aufgrund von zu wenig Platz (25qm), Gemeinschaftsdusche und Gemeinschaftsküche nicht seinen Ansprüchen. Da er vorher auch durch Einweisung in einem Feuerwehrhaus untergebracht war und dort mehr Platz hatte, stellte er nun einen gerichtlichen Antrag auf eine neue Bleibe, die mit dem Feuerwehrhaus vergleichbar war.
Dabei ging er mit der „sofortigen Vollziehung“, die ihn in den Wohncontainer einwies zum Gericht und meinte, er wende sich hiergegen und wünsche eine neue Unterkunft. In das Feuerwehrhaus konnte er aber nicht zurück, weil dies zum einen befristet war und zum anderen Katastrophenschutz und Brandschutzübungen durchgeführt werden mussten.
In Hessen kam wohl der selbe Fall wie in Thüringen dran.
In Hamburg ebenso wie in Thüringen.
Könnte vielleicht jemand von euch den Sachverhalt aus Hessen/Thüringen uns kurz als Mail senden? Das wäre super, da sich bestimmt viele Leser hierfür interessieren.
In Rheinland-Pfalz wie in thüringen
Eine Frage zur Lösung des SV:
Kann man den Vermieter trotz seines zivilrechtlichen Räumungsurteils gegen den Mieter als Verhaltensstörer qualifizieren?
Die h.M. lehnt dies ab unter Verweis auf das Fehlen des Verhaltens- und Wirkungszusammenhangs bei der Gefahrengrenze.
Ist eine Verhaltensverantwortkichkeit denn trotzdem irgendwie über Gründe der Sozialadäquanz etc. VERTRETBAR????
Also ich habe den Vermieter als Zweckveranlasser qualifiziert. Habe grundsätzlich eine Verantwortlichkeit als Handlungsstörer zunächst abgelehnt, weil er ja von seinen ihm zustehnden Rechten gebrauch gemacht hat.
Dann habe ich aber auf die fristlose Kündigung trotz Kenntnis von der Lage des A abgestellt… Sodass er die Störung durch A als Folge zumindest billigend Inkauf genommen hat und die Folge auch die typische Gefahr seiner Handlung (fristlose Kündigung) war.
Bei mir war er also zumindest mittelbarer verhaltensstörer. Aber ich glaube wenn man das diskutiert kann das im Ergebnis doch nicht so gravierend sein?
Die Überlegung mit dem Zweckveranlasser habe ich auch erst bedacht. Aber wenn der Vermieter mittelbarer Störer ist, dann bedarf es eines unmittelbaren Störers. Der Mieter kann jedoch nicht als kranke und mittellose Person als unmittelbarer Verhaltensstörer gegen sich selbst gewertet werden. Weder unternimmt er eine Handlung diesbezüglich, noch trifft ihn eine Ursache daran, dass sich sein Gesundheitszustand etc. verschlechtert. Wer also sollte der unmittelbare Verhaltensstörer sein???