Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Julien Lindner veröffentlichen zu können.
In einer am Samstag veröffentlichten Pressemitteilung gab die Bremer Polizei bekannt, dass ihr seit Freitagabend Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung durch islamistische Gewalttäter vorlagen (s. aktuelle Presse). Als Reaktion auf die gesteigerte Gefährdungslage hatte die Bremer Polizei verschiedene Schutzmaßnahmen ergriffen, die bundesweit für Aufmerksamkeit sorgten. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die ergriffenen polizeilichen Maßnahmen und deren rechtliche Voraussetzungen gegeben werden.
I. Ingewahrsamnahme von Personen
Die Frage, ob die Polizei zur Gefahrenabwehr (präventiv) oder zur Strafverfolgung (repressiv) tätig wird, entscheidet nicht nur über den Rechtsweg (§ 23 EGGVG), sondern auch darüber, welche Ermächtigungsgrundlage für das polizeiliche Handeln in Betracht kommt. Die (vorläufige) Ingewahrsamnahme einer Person kann sowohl auf Polizeigesetze (etwa § 15 BremPolG) als auch auf die Strafprozessordnung (§§ 112, 127 StPO) gestützt werden. Ob das Schwergewicht vorliegend auf dem Gefahrenabwehr- oder auf dem Strafverfolgungszweck lag, war den Presseberichten nicht zu entnehmen. Letzteres könnte etwa durch einen Anfangsverdacht einer Strafbarkeit nach den neu geschaffenen §§ 89a, 89b, 91 StGB begründet sein, zumal diese Tatbestände die Strafbarkeit auf den Bereich der Vorbereitungshandlungen ausdehnen (und hierfür viel Kritik erfahren haben, s. etwa Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593). Zu denken ist insofern auch an § 129a StGB. Allerdings wurden entsprechende Straftaten in der Presse nicht erwähnt, sodass wohl eher von einer die Gefahrenabwehr bezweckenden Ingewahrsamnahme auszugehen ist. Diese findet ihre Grundlage in der Standardermächtigung des § 15 BremPolG. Der Tatbestand setzt zunächst das Bestehen eines Gewahrsamsgrundes voraus. Vorliegend ist dabei an den sog. Verhinderungsgewahrsam, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BremPolG, zu denken. Demnach darf die Polizei „eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerläßlich ist […] zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr, […]“. In Betracht kommt eine Begehung der o. g. Delikte sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. Unmittelbares Bevorstehen ist gleichzusetzen mit dem Begriff der gegenwärtigen Gefahr, das heißt der jederzeitigen Möglichkeit bzw. der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 11. Aufl. 2014, § 35 Rn. 7, § 8 Rn. 13). Der Tatbestand setzt zudem die Unerlässlichkeit der Ingewahrsamnahme für die Verhinderung voraus. Dem Merkmal fehlt eine konstitutive Wirkung, es geht vielmehr vollständig im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, namentlich dem Erforderlichkeitserfordernis, auf; es verdeutlicht die grundrechtliche Bedeutsamkeit der Ingewahrsamnahme, welche einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 Abs. 1 (Freiheitsbeschränkung) bzw. Abs. 2 (Freiheitsentziehung) GG darstellt. Gem. § 16 BremPolG bedarf es einer unverzüglichen richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung. Aus Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG folgt darüber hinaus, dass jede präventivpolizeiliche Ingewahrsamnahme spätestes mit Ablauf des Tages nach der Ingewahrsamnahme enden muss (R. Schmidt, Bremisches Polizeigesetz, 2006, § 16 Rn. 2).
II. Überprüfung und Beschattung von Personen
In der Pressemitteilung der Bremer Polizei war auch von Überprüfungen von Personen die Rede. Was damit gemeint ist, ist nicht ganz klar. Zu denken ist dabei zum einen an die Befragung von Personen sowie an Gefahrerforschungseingriffe, das heißt Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zwecks Erhärtung eines Gefahrenverdachts. Zum anderen könnte hierunter auch die (vorübergehende) Observation von Personen zu verstehen sein. Richtige Ermächtigungsgrundlage für Gefahrerforschungseingriffe ist nach ganz herrschender Meinung die polizeirechtliche Generalklausel, hier: § 10 BremPolG (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 86 ff.). Hiernach muss die Maßnahme notwendig sein, um „eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren“. In § 2 Nr. 3 lit. a BremPolG ist die Gefahr legal definiert als „eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird“. Für den Gefahrerforschungseingriff soll dagegen bereits das Vorliegen eines Gefahrenverdachts genügen, also eine Sachlage in der eine Gefahr nach objektiven Anhaltspunkte lediglich möglich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint (R. Schmidt, Bremisches Polizeigesetz, 2006, § 10 Rn. 12, § 2 Rn. 63). Die öffentliche Sicherheit ist in § 2 Nr. 2 BremPolG legal definiert als „die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt“. Bei terroristischen Anschlägen dürfte die Verletzung jedes der genannten Schutzgüter in Betracht kommen. Hinsichtlich der oben unter I. genannten Straftaten ist an eine Verletzung der Rechtsordnung zu denken. Die körperliche Unversehrtheit von Personen unterfällt zudem dem Schutzgut der „subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen“. Bemerkenswert ist, dass selbst die Generalklausel das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraussetzt. Die polizeilichen Maßnahmen in Bremen machen daher deutlich, dass die von Bundesinnenminister Thomas de Maizière proklamierte „abstrakte hohe“ Gefahr nun doch eine konkrete geworden ist. Für die Befragung genügt gem. § 13 BremPolG bereits, dass „von der [befragten Person] Angaben zur Aufklärung eines Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit erwartet werden können“. Sie ist abzugrenzen von der strafprozessualen informatorischen (Zeugen-)Befragung einerseits sowie der Vernehmung des Beschuldigten gem. §§ 163 f. StPO (setzt Anfangsverdacht voraus) andererseits.
Sofern mit Überprüfung eine Überwachung von Personen im Sinne einer Observation zum Zwecke der Gefahrenabwehr gemeint ist, findet diese ihre Ermächtigungsgrundlage in § 32 BremPolG. Was die formelle Rechtmäßigkeit einer Observation betrifft, sind in § 27 BremPolG grundsätzliche Anforderungen an eine präventivpolizeiliche Datenerhebung geregelt. Gem. § 32 Abs. 3 BremPolG darf die Polizei weniger als 24 Stunden dauernde Observationen (kurzfristige Observationen) durchführen, „soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 [BremPolG]) erforderlich ist und wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet würde“. Eine solche kurzfristige Observation wäre der hier naheliegende Fall. Die Formulierung in § 32 Abs. 3 BremPolG ist allerdings fragwürdig, da sie auf eine Aufgabenzuweisungsnorm verweist (R. Schmidt, Bremisches Polizeigesetz, 2006, § 32 Rn. 13). Jedenfalls erfüllt eine konkrete Gefahr (s. o.) diese Voraussetzung.
III. Durchsuchungen von Wohnungen und Vereinsgebäuden
Zunächst muss wiederum zwischen präventivem und repressivem Polizeihandeln unterschieden werden. Geht man wiederum davon aus, dass es für die Verfolgung von Straftaten vorliegend noch am erforderlichen Anfangsverdacht fehlt, so ist nicht auf § 102 StPO, sondern auf die Standardermächtigung für die Durchsuchung von Wohnungen, § 21 BremPolG, abzustellen. Hiernach darf die Polizei „eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
[…]
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist“. Durch das Voraussetzen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, wird der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 GG Rechnung getragen. Bei einer gegenwärtigen Gefahr handelt es sich nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 3 lit. b BremPolG um „eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht“. Erheblich ist gem. § 2 Nr. 3 lit. d BremPolG eine „Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte“. Durchsucht wurde nach Mitteilung der Bremer Polizei auch das IKZ, ein islamisches Kulturzentrum. Fraglich ist, ob auch ein solches Vereinsgebäude im Lichte des Art. 13 GG als Wohnung i. S. d. § 21 BremPolG zu verstehen ist. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 BremPoG umfasst die Wohnung „die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum“. Unter einem befriedeten Besitztum ist insbesondere ein bebautes Grundstück zu verstehen (vgl. Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 11. Aufl. 2014, § 35 Rn. 7, § 41 Rn. 8). Demnach stellt auch das Vereinsgebäude als befriedetes Besitztum eine Wohnung i. S. d. § 21 BremPolG dar. Für Wohnungsdurchsuchungen ordnet § 22 BremPolG abgesehen von Fällen von Gefahr im Verzug zudem einen Richtervorbehalt an.
IV. Erhöhte Präsenz schwer bewaffneter Polizisten, insbesondere zum Schutz jüdischer Gemeinden
Fraglich ist, ob die erhöhte Polizeipräsenz überhaupt einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf, oder ob insofern das Bestehen einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung an die Polizei (§ 1 BremPolG) genügt. Letzteres wäre nach allgemeiner Auffassung der Fall, sofern eine den Bürger rechtlich belastende Wirkung nicht besteht (Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 36). So liegt der Fall grundsätzlich bei der bloßen Präsenz von Polizisten im öffentlichen Raum, zum Beispiel bei Polizeistreifen. Gleichwohl könnte man hier aufgrund der schweren Bewaffnung und der hohen Zahl der Polizisten, die sich über längere Zeit an einem Ort aufhalten, an einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, der betroffenen Bürger, etwa der Anwohner, denken. Dann wäre wohl jedenfalls die Generalklausel des § 10 BremPolG als Ermächtigungsgrundlage einschlägig.
Schlagwortarchiv für: Bremen
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Sachverhalt
A ist Komplementär, B und C Kommanditist der X-KG, die Immobilien verwaltet. B hat seine Einlage iHv 200.000 € voll, C seine Einlage iHv 200.000 € durch ein Grundstück zum Wert von 180.000 € eingebracht, wobei er mit den Gesellschaftern vereinbart, dass dieses für 200.000 € eingebracht werden soll.
C heiratet und will in eine der Wohnungen der X-KG einziehen. Dem aktuellen Mieter der Wohnung M wird aus Eigenbedarf gekündigt. Nach Androhung der Räumungsklage, verlässt M die Wohnung, wofür er 5000 € aufwenden muss. C tritt aus der KG aus, noch bevor M auszieht. A und B informieren hierüber den M nicht, damit sie vom nächsten Mieter eine höhere Miete verlangen können.
Außerdem ereignete sich nach dem Austritt des C folgendes: In der Wohnung über M (ebenfalls im Eigentum der KG) war vor Einzug des M ein defektes Wasserrohr verlegt worden, dessen Fehler nicht erkennbar war. Es platzte, Wasser sickerte durch und zerstörte die Bücher des M im Wert von 500 Euro.
Prüfen Sie alle in Betracht kommenden Ansprüche des M.
Hinweis: Dem Fall lag das Urteil des BGH VIII ZR 210/10 zugrunde, dass auch bei uns besprochen wurde. (Danke an silvio dante für den Hinweis).
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Sachverhalt
Der verwitwete E hat als einzige Verwandte seine Tochter T und seinen Neffen N. E ist Inhaber eines erfolgreichen Internetunternehmens.
E fährt 2009 im hohen Alter an die Nordsee. E erkrankt und es steht nicht gut um ihn. Er schreibt folgenden Brief an seine bei ihm lebende Tochter:
Liebe Tochter,
es sieht nicht gut aus. Wenn ich sterbe sollst Du mein gesamtes Vermögen bekommen.
Dein Vater
Wider Erwarten überlegt E die Krankheit und kehrt nach Hause zurück. Hier entwickelt sich zwischen E und N eine intensive Beziehung, vor allem weil N dem E Geschenke mitbringt und viel bei ihm ist. E nimmt schließlich den Brief an T an sich und schreibt mit roter Tinte an den äußersten unteren Rand
Ungültig – mein Neffe N soll alles erben!
Er legt den Brief in seinen Tresor und erzählt N davon.
E sieht sich nicht der Lage die Geschäfte seines Unternehmens weiterzuführen. Er entschließt sich daher, die Firma abzuwickeln und sämtliches Vermögen zu Geld zu machen. Zu diesem Zwecke verkauft er 2010 seine Datensoftware für 500,00 € an K, der damit seine private Briefmarkensammlung archivieren möchte. E übergibt die CD-Rom mit dem Programm an K und löscht sämtliche Daten hierzu auf seinem Server. Per Handschlag vereinbaren K und E einen Gewährleistungsausschluss und die Verjährung aller Ansprüche innerhalb eines Monats. Nach sechs Wochen zeigt sich, dass das Programm einen Virus hat, wodurch der Prozessor des Computers des K überhitzt und so der Computer zerstört wird. Mit dem Virus war das Programm bereits bei E infiziert worden, weil dieser keine Anti-Viren-Software verwendet. K verlangt nun, dass E das Programm in Ordnung bringt, was auch möglich ist. E allerdings verweigert dies. Er beruft sich dabei auf den Haftungsausschluss und sein hohes Alter. Dies sei sein letztes Wort. Zudem seien die Ansprüche eh verjährt. K tritt daraufhin zurück und verlangt den Kaufpreis zurückerstattet. Der Schaden am Computer beträgt 400,00 €.
Mit der Werbefirma W-GmbH wird sich E darüber einig, ihr 10.000 Daten von Frauen zwischen 18 und 28 gegen Vergütung von 1.000,00 € zur Verfügung zu stellen. E extrahiert die Daten aus seiner Datenbank und übersendet sie per Mail der W, bevor er sie von seinem Server löscht. Die Daten bleiben zunächst ungeprüft bei W liegen. Nach 5 Wochen stellt der Geschäftsführer fest, dass es sich bei den Daten nicht um die vereinbarten Daten handelt, sondern um 50.000 Daten von Männern und Frauen zwischen 18 und 48, die so für W unbrauchbar sind und nur mit erheblichem Aufwand brauchbar gemacht werden können. Die Daten waren allesamt mit Einwilligung der Personen gewonnen worden. W fordert E daher auf, die Daten entsprechend nachzubessern, was möglich ist. E verweigert dies aus „Zeit- und Altersgründen“. W verweigert daraufhin Zahlung bis zur Fehlerbehebung.
Bei einem Besuch von E’s Freund P nimmt dieser aus Versehen den mit den Initialen des E gekennzeichneten USB Stick mit. Er geht dabei davon aus, dass es sein eigener sei. Er spielt zuhause Daten darauf und überspielt so die Daten des E. Diese Daten sind unwiederbringlich gelöscht. Sie hatten einen Marktwert von 2.000,00 €. E verlangt Schadensersatz. P hingegen gibt lediglich den unbeschädigten USB-Stick zurück.
Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten:
- Ansprüche des K gegen T auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz
- Vergütungsansprüche der T gegen W
- Schadensersatzsprüche der T gegen P
Hinweis: § 4 Abs. 1 BDSG war abgedruckt.
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Sachverhalt
S wird in drei Monaten 18 und möchte daher sein Zimmer umgestalten. Zu diesem Zweck packt er sein Spielzeug zusammen, um es auf dem Flohmarkt zu verkaufen. Als S am Samstag morgen zum Flohmarkt aufbrechen möchte, bittet seine Mutter M ihn eine wertvolle Spieluhr von ihr bei einem befreundeten Gutachter vorbeizubringen. S legt die Spieluhr in seinen Fahrradanhänger zwischen die Flohmarkt-Sachen und macht sich auf den Weg.
Am Flohmarkt angekommen reißen die Leute ihm seine Schnäppchen aus den Händen. K entdeckt die Spieluhr und kauft diese dem S für 150,00 € ab. K wusste nicht, dass die Uhr M gehört. Auch hatte er keinerlei Grund an der Eigentümerstellung des S zu zweifeln.
Wieder zuhause angekommen erzählt S seiner Mutter stolz, zu welch astronomischen Preis er die Spieluhr verkauft hat. M ist jedoch nicht einverstanden mit dem Verkauf, weil sie die Uhr für wesentlich wertvoller hält. Sie möchte daher die Spieluhr wieder haben.
Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten:
1) Ansprüche M gegen K
2) Ansprüche S und K gegeneinander und
3) Ansprüche M gegen S
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Sachverhalt
Der 1975 geborene A lebt in einem Mehrfamilienhaus des X in Bremen-Findorff. Vor 10 Jahren war er aus der Wohnung seiner Eltern im gleichen Haus in die eigene Wohnung gezogen. A leidet an einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, einer chronischen psychischen Erkrankung, weswegen er in fachärztlicher Behandlung ist. Es geht vom ihm keine Gefahr für sich oder andere aus. Es kommt lediglich zu Beschimpfungen und falschen Verdächtigungen, welche durchaus lautstark sein können.
Bereits zwei Mieter haben dem X deshalb bereits angedroht zu kündigen. X hat daraufhin eine fristlose Kündigung ausgesprochen und vor dem Amtsgericht Bremen einen rechtskräftigen Räumungstitel erwirkt. Die Räumung durch den Gerichtsvollzieher ist für den 15.02.2012 anberaumt.
Am 13.02.2012 begibt sich A deshalb zur Polizeiwache in Findorff. Diese verweisen ihn an das Stadtamt. Dort erklärt A, dass ihm Obdachlosigkeit drohe, wenn er ausziehen muss.
Der behandelnde Facharzt hatte mit Zustimmung des A dem Stadtamt die Auskunft erteilt, dass es für den gesundheitlichen Zustand des A abträglich ist, wenn er nicht in seinem gewohnten Umfeld bleiben könne. Zudem drohe eine massive Verschlechterung des Zustands von A, wenn er in einer Obdachlosenunterkunft wohnen muss. Das Stadtamt erlässt daraufhin die Verfügung, dass A für die nächsten 3 Monate in die Wohnung eingewiesen wird. In dieser Zeit wird unter Zuhilfenahme der Sozialbehörde eine Wohnung für A gesucht. Es ordnet die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung an.
X legt am 16.02.2012 Widerspruch ein und stellt bei Gericht den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Er würde in seinem Grundrecht aus Art. 14 I GG verletzt. Außerdem könne es nicht sein, dass die gesundheitlichen Probleme des A auf seinem und dem Rücken der Mieter ausgetragen werden. Zudem würde das Räumungsurteil durch die Verfügung konterkariert. Auch geht er davon aus, dass A auf den freien Wohnungsmarkt keine Wohnung innerhalb von 3 Monaten finden wird und die Einweisung daher nach Ablauf von 3 Monaten erneut ausgesprochen wird.
Die Behörde hält dem entgegen, dass es sehr wohl möglich ist, für A eine Wohnung zu finden und dass die Einweisung bei seinen Zustand unbedingt nötig ist.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten des Begehren des X.
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Sachverhalt
Im deutschen Bundestag ist ein Gesetz über sog. Killerspiele erlassen worden:
§ 1 enthält eine Definition von gewaltrelevanten Computerspielen.
§ 2 enthält das Verbot gewaltrelevante Computerspiele zu herzustellen, zu verkaufen und zu besitzen.
§ 3 enthält eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Herstellung oder Verkauf von gewaltrelevanten Computerspielen.
Dieses Gesetz ist aufgrund einer Initiative des „Aktionsbündnis Amoklauf Winnenden“ erlassen worden, weil Untersuchungen ergeben habe, dass gewaltrelevante Computerspiele dazu führen, dass die Hemmschwelle zur Begehung von Gewalttaten bei Jugendlichen herab gesetzt ist.
Das Gesetz wird ordnungsgemäß unterzeichnet, im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 01.02.2012 in Kraft.
Fallfrage 1: Die Game-GmbH hat sich auf die Herstellung von Killerspielen spezialisiert. Sie macht einen Jahresumsatz von 5 Mio €. Sie sieht sich durch das neue Gesetz dazu gezwungen den Betrieb einzustellen, 20 Programmierer zu entlassen und noch vorrätige Spiele im Wert von 1 Mio € zu vernichten.
Kann die Game-GmbH unmittelbar gegen das Gesetz mit Aussicht auf Erfolg vorgehen?
Fallfrage 2: Die Fraktion der Partei „Freiheit im Netz“ hatte gegen den Gesetzesentwurf gestimmt. Sie meint, der Bund hätte nicht die Gesetzgebungskompetenz. Darüber hinaus trägt sie vor, dass Grundrechte der Spielenutzer verletzt werden.
Kann die Fraktion unmittelbar gegen das Gesetz mit Aussicht auf Erfolg vorgehen?
Hinweis: Europarecht ist nicht zu prüfen. Es ist ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren zu unterstellen.
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Sachverhalt
A ist Seemann. Bei einer seiner Fahrten lernt er die 18-jährige Somalierin O kennen. Er heiratet sie und bringt sie mit nach Deutschland. A ist sehr eifersüchtig und möchte nicht, dass seine Frau Kontakt zu anderen Männern aufnimmt. Deswegen beendet er die Seefahrt und nimmt eine Arbeit an Land an. Der O erzählt er, dass es in Deutschland ausländischen Frauen für die ersten 4 Monate verboten ist, das Haus ohne ihren Mann zu verlassen. Sollte sie sich nicht daran halten, droht ihr die Abschiebung. A ist tagsüber (8 Stunden) arbeiten. In dieser Zeit bleibt O – zwar nur ungern – ohne dass die Tür verschlossen ist, in der Wohnung. Nach sechs Wochen klärt sie der Nachbar N, der sich eigentlich nur zwei Eier leihen wollte, über ihren Irrtum auf. Zwischen N und O entwickelt sich eine Beziehung. Dies bleibt A nicht verschlossen.
Er möchte nun O auf die Unterschiede zu ihrem Heimatland aufmerksam machen und beschließt deswegen eine Reise mit O nach Somalia. Als A und O am Bahnhof auf dem Weg zum Frankfurter Flughafen sind, erfährt N von der Reise. Darauf hin fährt N zum Bahnhof und schläft A mit den Worten „Das hast Du verdient“ mit Fäusten. A wehrt sich darauf hin und schlägt dem körperlich unterlegenen N mit der Faust ins Gesicht. N lässt daraufhin sofort von A ab. Außer sich vor Wut schlägt A weiter auf N ein, obwohl er erkannt hatte, dass N sich nicht mehr wehren wird. O versucht vergebens A davon abzubringen. Schließlich taumelt N und fällt bewusstlos ins Gleisbett. Es naht der Zug. Einen kurzen Moment überlegt A den N da raus zu holen. Er entschließt sich dann aber dagegen, weil er fürchtet, N würde dann sofort zu Polizei gehen. Als O den Ernst der Lage realisiert möchte sie N helfen. A schüttelt allerdings mit dem Kopf, so dass O dem N nicht hilft, obwohl sie körperlich hierzu in der Lage gewesen wäre. Der herannahende Zug überrollt N, welcher davon stirbt. Aufgrund der Schläge wäre N nicht verstorben.
Strafbarkeit von A und O? (§ 315 und § 221 sind nicht zu prüfen)
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Z I, die heute in Bremen im 1. Staatsexamen gelaufen ist.
Sachverhalt
V = Eigentümerin eines Grundstücks. Zugunsten des G ist eine Buchgrundschuld eingetragen.
Die Grundschuld dient nicht zur Sicherung eines Anspruchs.
V verkauft es mit not. Kaufvertrag am 30.03.11 an K.
Kaufpreis beträgt 200.000€. Das Grundstück wird abgesehen von der Grundschuld lastenfrei erworben. Die Grundschuld soll K übernehmen.
V bewilligt die Eintragung der Auflassungsvormerkung für K. Diese wird auch eingetragen.
K hat dann Finanzierungsprobleme. V braucht das Geld, aber will am Vertrag festhalten.
V bietet D ein dingliches Wohnrecht für 250.000€ an. V erklärt, dass K es kaufen wird.
V schließt dann mit D einen notariellen Vertrag. Zugleich erklären beide formgerecht die Einigung. Und V bewilligt die Eintragung. D wird eingetragen.
Dann bezahlt K den vollen Preis; sogleich lässt V an K auf und bewilligt und beantragt die Eigentumsumschreibung. Als K dann zum Grundstück kommt, trifft er D.
D erzählt vom Wohnrecht. K ist empört und will beim Grundbuchamt die Löschung. GBA sagt: Zustimmung des D erforderlich!
– Kann K löschen lassen?
– Kann K die Räumung der Wohnung beantragen?
Fall 2:
V und K haben keinen KV, sondern nur in notarieller Form verfasst, dass K von V der in Entwurf verfasste Kaufvertrag über das Grunstück verlangen kann.
K möchte zur Sicherheit jetzt eine Vormerkung.
V ist bereit, aber hat Bedenken, ob dies bereits jetzt rechtlich möglich ist.
Fall3:
Grundschuld zugunsten G wird dann fällig. (Ausgangsfall)
G macht ggü. K Anspurch geltend und verlangt Erfüllung.
Als D davon erfährt, fürchtet er Zwangsvollstreckung.
Daher kommt es ihm gut, dass G dem D noch 50.000 € schuldet.
D erklärt G, er löse die Grundschuld, die dem G am Grundstück des K zustehe, ab.
D erklärt dem G die Aufrechnung gegen die Grundschuld.
G weist dies zurück.
Dann stellt sich heraus, dass die Grundschuldbestellung damals bereits unwirksam war.
D meint, ihm steht die Grundschuld infolge der Ablösung zu, da sie ja unwirksam war.
D fragt wer von beiden Recht hat.
Im Folgenden präsentieren wir euch den Sachverhalt der 2. Zivilrechtsklausur, der gestern in Bremen im 1. Staatsexamen lief. Wir bedanken uns bei Martin für die Einsendung des Sachverhalts!
Sachverhalt:
Die drei Freundinnen A, B und I haben beschlossen, ihr Hobby zum Beruf zu machen und einen Laden zu eröffnen, in dem ausschließlich Luxus Designerschuhe für Frauen angeboten werden.
Aus diesem Grund haben sie sich geeinigt, eine KG zu gründen mit dem Namen B-KG. A und B sollten dabei mit ihrem privaten Vermögen haften, während I lediglich beschränkt haften sollte. Die Einlagen von A und B sollten jeweils 100.000 EUR betragen, während die von I 300.000 EUR betrug.
Alle haben kurzum ihre Einlagen geleistet. Damit alles schnell umgesetzt werden kann, mieteten A und B im Namen der Gesellschaft bereits Geschäftsräume an, um schnellstmöglich die Ladeneröffnung durchführen zu können. Es wurde auch kurzerhand ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt, die Gesellschaft als KG ins Handelsregister einzutragen. Wegen Überlastung des Gerichts erfolgte die Eintragung jedoch erst einige Monate später.
I sah sich gezwungen, auch endlich einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten und wollte nicht weiter untätig sein. Deshalb suchte sie den Schuhdesigner und Hersteller P e.K. auf und verhandelte mit ihm über den möglicherweise künftigen Warenbestand der Gesellschaft. Sie trat dabei im Namen der Gesellschaft auf. Beide haben die Modelle und den Umfang der Lieferung besprochen und sind sich auch einig geworden. Einige Tage später verfasste der P ein Schreiben an die B-KG, das mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ begann. Darin kam ferner zum Ausdruck, dass „er vor einigen Tagen einen Vertrag mit der I als Vertreterin der KG abgeschlossen habe und nun nochmals um Bestätigung dieser Verkaufsverhandlung bittet“. Dabei hat er ausführlich den Inhalt und den Umfang der Verhandlungen dargestellt. Der Kaufpreis für die Lieferung solle dabei 100.000 EUR betragen. Dieses Schreiben landete bei der KG versehentlich auf dem Stapel „Ablage“. Die Sekretärin heftete dieses zu den Akten, ohne das jemand es zu Kenntnis genommen hat.
Zwei Wochen später wurden die Schuhe geliefert. A und B waren überrascht über diese Lieferung, beschlossen jedoch die Schuhe zur Ladeneröffnung in ihrem Laden anzubieten. Sodann wurden die Schuhe ausgepackt und im Laden ausgestellt. Die neu angestellt Ladenverkäuferin L entdeckte beim Einsortieren der Schuhe, dass die unterschiedlichen Farben der Schuhe in einander gelaufen sind. L hielt es jedoch für einen Trend in der Luxuswelt und für einen Werbegag der B-KG und dachte sich nichts weiter dabei.
Zwei Wochen nach der Ladeneröffnung kam erstmals I in den Laden und sah die von ihr bestellten Schuhe. Dabei war sie geschockt und erlitt fast einen Herzinfarkt. Umgehend rief sie bei P an und beschwerte sich über die Schuhe. P verwies I jedoch auf die bislang unbezahlte Rechnung von 100.000 EUR. Er fordert die Zahlung nunmehr auch von der I persönlich. I hingegen erwidert, dass es sich nicht um die bestellten Schuhe handelt, da dessen Farbe verlaufen ist. Ferner hat sie bereits ihre Einlage geleistet und kann nicht einfach so ohne weiteres für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, zumal sie ja nur beschränkt haftet. Die Schuhe seien, wie sich auch bislang gezeigt hat, unverkäuflich. Sie sei deshalb nicht bereit, die Ware zu bezahlen. P bestätigt zwar diesen Umstand und entschuldigt sich. Er will jedoch eine erneute Warensendung an die KG vornehmen. Allerdings seien die Schuhe dieser Kollektion bereits alle ausverkauft. Er möchte jedoch anstatt dessen Schuhe aus der Kollektion für den nächsten Sommer liefern. In Übrigem begehrt er von I die sofortige Zahlung.
Bearbeitervermerk: Muss die I an P zahlen?