Zivilrecht ZIII – März 2013 – 1. Staatsexamen Thüringen, NRW, Bremen
Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar/März 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Thüringen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der A erbt ein Ferienhaus im Thüringischen Vogtland. Zusammen mit dem B und C schließt er sich zur „GbR Vogtlandhaus“ zusammen, um es zu sanieren und zu nutzen, was die drei in der Folge auch tun. Da keiner von ihnen im Winter die Ferien dort verbringen kann, beschließen sie, das Ferienhaus für September und Oktober zu vermieten. Im August 2012 erfährt der X davon und vereinbart mit der Vogtlandhaus GbR, dass er das Haus im September und Oktober 2012 für jeweils 400€ (zzgl. Betriebskosten) pro Monat bewohnen wird. Zudem einigen sie sich auf eine „Reinigungspauschale“ für eine Endreinigung von einmalig 150€, die bei Mietbeginn zu zahlen ist. Für den Fall, dass der X selbst das Haus reinigt, soll die „Reinigungspauschale“ zurückzugewähren sein.
Der X überweist auf das Konto der GbR die zwei Mietzahlung jeweils Anfang des Monats und zudem Anfang September auch die Reinigungspauschale. Ende Oktober gibt er das Ferienhaus in ordnungsgemäßem Zustand und gereinigt zurück.
Währenddessen scheidet der C aus der GbR mit Wirkung zum 01.10.2012 aus und tritt auch nicht mehr als Gesellschafter auf. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass ein Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Auflösung der Gesellschaft möglich ist.
Der A ist zudem Eigentümer eines Hauses am Rennsteig. Für die Monate November und Dezember (ohne Gewähr) vermietet er an den M für jeweils 400€ pro Monat (zzgl. Betriebskosten) das Haus. Der M allerdings erfährt von U, dass dieser eine Ferienwohnung für die Wintersportzeit sucht, und wittert die Chance auf ein gewinnbringendes Geschäft. Daher vermietet er für 600€ pro Monat (zzgl. Betriebskosten) das Haus an U im November und Dezember. Dieser glaubt, der M sei dazu berechtigt. M zieht in der Zwischenzeit in ein kleines Zimmer in einer Pension. A erfährt davon nichts.
Erst im Februar 2013 erlangt er Kenntnis davon. Empört vom Handeln des M verlangt er den „Gewinn“ des M heraus. Wäre er gefragt worden, hätte er der Untervermietung bei Erhöhung des Mietpreises zugestimmt. Der M hingegen meint, er schulde dem A nichts, da er ja seine Monatsmieten -was zutrifft- bezahlt habe und eine Erhöhung des Mietpreises für ihn nicht in Betracht komme.
Der X stellt in der Zwischenzeit auf seinen Kontoauszügen fest, dass er versehentlich Mitte Oktober noch einmal die „Miete Ferienhaus Oktober 2012“ in Höhe von 400€ überwiesen hat. Auch hat er die 150€ Reinigungspauschale noch nicht zurückerhalten.
X fragt, ob er von C die zu viel gezahlte Miete und die Reinigungspauschale verlangen kann.
A fragt, ob und ggf. in welcher Höhe er die Untermieteinnahmen von M verlangen kann.
Quasi identisch mit der 3. Klausur Zivilrecht in Bremen
So auch die 3. in NRW…
Lösungsansätze/ Schwerpunkte ???