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Schlagwortarchiv für: Sachverhalt

Redaktion

ÖffRecht ÖII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die X-Partei plant mit einer Koalitionsaussage in den bevorstehenden Wahlkampf der Bundestagswahlen zu ziehen.
Nach Sondierungsgesprächen mit möglichen Regierugspartnern schlägt der Vorstand der X-Partei sodann der Y-Partei vor,eine gemeinsame Grundlage für die Regierungsbildung und die künftige gemeinsame Regierungsarbeit auszuhandeln.
Die Spitzengremien beider Parteien einigen sich nach mehreren Gesprächsstunden auf einen “ Koalitionsvertrag“, der unter anderem folgende,von beiden Seiten für verbindlich erklärte, Bestimmungen enthält:
„Verschlankung von Regierung und Verwaltung: Das Ministerium für Bildung und das Ministerium für  Wissenschaft werden zusammengelegt und künfig unter einem verantwortlichen Minister als ‚Ministerium für Wissen‘ geführt.
 
„Regierungsbildung: W, Mitglied des Vorstands der Y-Partei, erhält das Amt eines Ministers.“
Aus der Bundestagswahl gehen die X-Partei und die Y-Partei als Sieger hervor. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart und in der Koalitionsaussage der Y-Partei öffentlich erklärt, verzichtet die Y-Fraktion darauf, für die Kanzlerwahl im Bundestag einen eigenen Kandidaten zu nominieren und unterstützt geschlossen den von der X-Fraktion vorgeschlagenen K. Nach seiner Wahl zum Bundeskanzler entwirft der K einen „Organisationsplan“ zur Regierungsbildung.
Da K die Trennung von innerer und äußerer Sicherheit für überholt hält, entscheidet er, die Bundesministerien des Innern und der Verteidigung zusammenzulegen. Das aus beiden hervorgehende Ministerium soll künftig unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Sicherheit“ mit den beiden „Hauptabteilungen: ‚innere Sicherheit‘ und ‚Streitkräfte‘ firmieren und von W als Minister geführt werden.
Nach Abschluss der Regierungsbildung legt K dem Bundespräsidenten B umgehend die Kabinettsliste zur Ernennung der von ihm vorgeschlagenen Minister vor. Der Bundespräsident hält W für fachlich nicht qualifiziert, ein Ministerium zu führen, und verweigert dessen Ernennung.
Auch hat B verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen „Minister für Sicherheit“. K dagegen hält an W fest. Nach seiner „Auslegung des GG“ habe der Bundespräsident weder das Recht, einen vom Bundeskanzler vorgeschlagenen Ministerkandidaten abzulehnen, noch die Übertragung eines bestimmten Geschäftsbereich zu beanstanden.
Aufgabe 1:
Die Y-Partei erbittet ein Rechtsgutachten, ob
a) die im Koalitionsvertrag getroffenen Abreden mit dem GG vereinbar sind.
b)der Bundeskazler K verpflichtet ist, den Kaolitionsvertrag umzusetzen.
 
Aufgabe 2:
K ruft wegen der Weigerung des Bundespräsidenten, den W zum Bundesminister für Sicherheit zu ernennen, das BVerfG an.
Mit Erfolg?
Abgedruckt waren ferner § 1 bis einschließlich §5 des BMinG, sowie §14 der GOBReg
26.09.2013/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-26 20:00:482013-09-26 20:00:48ÖffRecht ÖII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Im Sommer 2012 sitzen A und b in einem Lokal der kreisfreien Stadt S  (NRW) und unterhalten sich.

A zieht aus seiner Hosentasche 10 50€ Scheine, reicht diese B und sagt: “ Damit kaufst du uns jetzt den besten Stoff, danach wird gefeiert.Und damit -er zeigt auf die mitgeführte Sporttasche- gehe ich dahin, wo mich keiner kennt, um dort ganz neu anzufangen oder zumindest zu warten, bis Gras über die Sache gewachasen ist. Morgen früh gehts los.“Am Nebentisch ist C schockiert, hatte er doch kurz zuvor in der Zeitung von einem „Unterweltmord an D“ in der Region gelesen.
Er zahlt, verlässt das  Lokal und ruft die Polizei.  Diese erscheint Minuten später und nimmt A vorläufig fest. In der Sporttasche findet sich Bargeld iHv insgesamt 100.000€, aufgeteilt in fünf nummerierte und verschweißte Plastikbeutel, welches die Beamten nach §111 c StPO beschlagnahmen. A wird in Untersuchungshaft genommen.
Unmittelbar nach C hat auch B das Lokal verlassen. Dieser wird durch Polizeibeamte in einem Park, über den wesentliche Teile des Drogenhandels der Stadt abgewickelt werden, im Gespräch mit einer unbekannten Person angetroffen. Sobald der Unbekannte die Polizisten wahrnimmt, flieht er. Die zehn im Besitz des B befindliche 50 €-Scheine werden ebenfalls nach § 11o c StPO beschlagnahmt.
Nach Feststellung seiner Identität kann B die Örtlichkeit verlassen.
Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass A den „Unterweltmord“ begangen und bei dieser Gelegenheit aus dem Besitz des D die Beutel mit den 100.000 € erlangt hat. Die Ermittlungen gegen A verlaufen jedoch derart, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach §170 II 1 StPO eingestellt und A aus der Untersuchungshaft entlassen wird.
Enttäuscht ist A allerdings darüber, dass zwar die Beschlagnahme der Gelder (der 100.000€ aus den Plastikbeuteln sowie der 10 50€-Scheine) aufgehoben wurde, jedoch der Oberbürgermeister von S als zuständige Ordnungsbehörde unmittelbar nach Aufhebung der Beschlagnahme ihm ggü formell ordnungsgemäß die Sicherstellung sowohl der 100.000€ wie auch der zehn 50€- Scheine angeordnet hat,um die Eigentümer des sichergestellten Geldes vor dessen Verlust zu schützen und eine nach §29 I Nr. 1 BtMG strafbare Verwendung im Drogenhandel zu verhindern.
Aus dem Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass ursprünglich D Eigentümer der 100.000€ aus den Plastikbeuteln gewesen sei.
Insofern sei davon auszugehen, dass die Erben des D nunmehr Eigentum erlangt hätten. Zwar seien die Geldscheine im Zeitpunkt der Beschlagnahme im Besitz des A gewesen, A habe aber keine Tatsachen vorgetragen, die für einen Eigentumserwerb sprächen.
Tatsächlich hat A zunächst behauptet, das Geld zwischen 1982 bis 1996 angespart zu haben. Auf den Hinweis, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine Euro-Scheine gegeben habe,hat A ergänzt, er habe das Geld zwischen 2002 und 2009 nach und nach umgetauscht und sodann verschweißt. Die Frage, warum sich auch etliche Scheine aus dem Jahr 2010-2011 unter dem Bargeld befänden, hat A mit dem nachweislich unhaltbaren Vorwurf gekontert,diese habe die Polizei ihm untergeschoben.
A hingegen ist der Auffassung, die Stadt S müsse ihm erst einmal nachweisen, dass er nicht Eigentümer der 100.000€ aus den Plastikbeuteln sei. Immerhin sei er Besitzer dieser Geldscheine gewesen.
Hinsichtlich der zehn 50€-Scheine behauptet A gegenüber der Stadt S – was nicht widerlegt werden kann -, dass er diese in seinem Beruf als Taxifahrer verdient habe.
A möchte verwaltungsgerichtlich gegen die Sicherstellug vorgehen und „sein Geld endlich zurück haben“. Sowohl die zehn 50€- Scheine, welche bei B beschlagnahmt wurden, als auch die 100.000€ aus den Plastikbeuteln lagern in einem Tresor der Ordnungsbehörde.
Fallfrage: Wird das Vorgehen des A Erfolg haben?
Abwandlung:
Als der Beamte O die zehn 50€-Scheine im Tresor des Ordnungsamtes deponieren will, werden zwei Scheine Scheine durch einen Windstoß aus dem vorher wegen der Hitze von O weit geöffneten Fenster davongetragen.
Die Scheine bleiben unauffindbar.
Fallfrage zur Abwandlung:
Hat A Ansprüche bzgl. der zwei 50€-Scheine, wenn man – unabhängig von der Bearbeitung des Ausgangsfalls- unterstellt, dass A tasächlich ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der zehn 50€-Scheine zusteht?
Bearbeitervermerk:
 
Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen, ggf. hilfsgutachterlich einzugehen.
 
Zum Ausgangsfall:
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht zu prüfen.
 
Von der fristgemäßen Einlegung eines Rechtsbehelfs des A ist auszugehen.
 
Zur Abwandlung:
Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehungen , Art 34 GG iVm 839 BGB , Enteignung, enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff sind nicht zu prüfen.
26.09.2013/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-26 18:00:462013-09-26 18:00:46ÖffRecht ÖI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht S – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW und anderen Bundesländern gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der jede „Errungenschaft“ der modernen , menschlichen Gesellschaft ablehnende A lebt mit seinem 6jährigen Sohn S auf einem völlig abgeschiedenen Bauernhof in der Altmark.

Eines heißen Sommertages findet S beim Spielen im Wald eine mit einer dunkelbraunen Flüssigkeit gefüllte Flasche.
In der Annahme, ein im Hause des A zwar überaus  verpöntes , in der Hitze aber sehr willkommenes Brausegetränk in den Händen zu halten, erliegt S der Veruchung und nimmt einen tiefen Schluck aus der Flasche, die er sodann einsteckt.
Da sich in ihr aber tatsächlich, auch für Menschen sehr gefährliches Pflanzenschutzmittel befindet, plagen S schon kurze Zeit später heftige Schmerzen.
Nachdem er sich zum Hof zurückgeschleppt hat, erkennt A nach einem fachmänischen Blick auf das Flaschenetikett zutreffend, dass sein Sohn an den Folgen des Mittels sterben wird, wenn er nicht innerhalb der nächsten Stunde ein Gegegift einnimmt.
Er weiß zudem, dass sich die nächste Apotheke, die diese Substanz führt, in einem zehn Kilometer entfernten Dorf D befindet.
Da A kein KFZ und kein Telefon besitzt und sein Fahrrad nicht fahrbereit ist, kann er das lebensrettende Mittel allein durch die Benutzung des Fahrrads des – wenige hundert Meter entfernt lebenden- Nachbarn N beschaffen, der ebenfalls weder ein KFz noch ein Telefon sein Eigen nennt.
So begibt sich A eilends zu  N und bittet unter genauer Schilderung der Sachlage und Hinweis auf den nicht anders abwendbaren Tod des S um kurze Überlassung des Fahrrads zur Fahrt zur Apotheke in D.
Der sehr eigenwillige N verweigert die Herausgabe des Rads jedoch mit der Begründung, es sei noch recht  neu und solle daher von keinem anderen benutzt werden.
Er selbst könne zur Zeit wegen des „interessanten Fernsehprogramms“ nicht fahren.
Der sichere Tod des S sei zwar „durchaus tragisch, aber schließlich nicht sein Bier“.
Der verzweifelte A läuft daraufhin eigenmächtig zu dem am Hauseingang stehenden (nicht abgeschlossenen) Fahrrad des N, schwingt sich  auf dieses und fährt in Richtung der Hofausfahrt.
In der festen Überzeugung gegen derart „üble Gesellen“ vorgehen zu dürfen, stellt sich N dem A  jedoch schon nach wenigen Metern in den Weg und hält den Fahrradlenker wie den Arm des A fest.
 Da A in dieser Situation zutreffend keine andere Möglichkeit mehr sieht, sich des N zu erwehren und den geliebten S zu retten, schlägt er mit der Faust in das Gesicht des N.
Wie von A vorausgesehen und beabsichtigt, sinkt N daraufhin benommen zu Boden.
Sodann eilt A mit dem Fahrrad zur Apotheke, erhält dort das lebensrettende Mittel, fährt zügig zurück zu S und verabreicht ihm dieses rechtzeitig, dass er schnell wieder vollständig gesundet.
Wie von vorneherein geplant, bringt er anschließend das wohlbehaltene Fahrrad zu N zurück.
Nachdem A auf seinen Hof zurückgekehrt ist und zur Beruhigung eine Zigarette geraucht hat, wirft er die noch glühende Kippe achtlos zu Boden.
Überrascht muss er kurz danach erkennen, dass sich wegen der langen Trockenzeit hierdurch ein von ihm am Wegesrand gelagerter Heuballen entzündet hat und die Flammen in Windeseile auf die Wände und das Dach seines – seit langem ungenutzten und stets verschlossenen- hölzernen Hühnerstalls übergreifen.
Entsetzen trifft ihn, als ihm gewahr wird, dass sich der Wilderer W in der Wegböschung im Schatten der Hütte zur Ruhe gelegt hat.
A erkennt sofort, dass in wenigen Augenblicken brennnende  Bretter auf den schlafenden W stürzen werden und weder ein Wecken noch ein Löschen der Hütte die höchste Not für dessen Gesundheit zu beseitigen vermögen.
So eilt er in allerletzter Sekunde zu W und zieht ihn an einem Arm aus der Gefahrenzone, bevor die brennenden Überreste des Stalls eben dort zusammenbrechen wo zuvor W gelegen hat.
Als W – zutiefst dankbar- von dannen gezogen ist, erblickt A einen im Gras im liegenden Fasan, von dem er zutreffend annimmt, dass W ihn zuvor unter Verletzung des Jagdausübungsrechts des J erlegt hat.
Frohgemut ergreift A den Fasan und feiert anschließend die “ Wiedergeburt“ seines Sohnes mit einem „Töginger Fasan in Blätterteig“.
Der immer noch empörte N verständigt hingegen die Polizei und verlangt „schärfste Bestrafung des rüpelhaften A“.
Frage 1: Ist A nach dem StGB zu bestrafen?
Bei der Begutachtung ist davon auszugehen, dass A hinsichtlich des Spielens des S im Wald
seinen Aufsichtspflichten in vollem Umfang nachgekommen ist.
Hingewiesen wird auf die Strafvorschrift der Jagdwilderei nach §292 StGB und die §§ 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes (Sartorius Nr. 890); bei der Begutachtung ist vorauszusetzen, dass sich W durch das Erlegen des Fasans wegen Jagdwilderei nach §292 StGB strafbar gemacht hat und A zu keinem Zeitpunkt ein Jadg- oder Jagdausübungsrecht zustand.
Frage 2: Hat sich N nach dem StGB strafbar gemacht?
 
Frage 3:
Der zuständige Staatsanwalt C hat im Ermiitlungsverfahren den Freund F des N als Zeugen vernommen.
In seiner Verehmung hat F das von ihm seinerzeit beobachtete gesamte Geschehen auf dem Hof des N wahrheitsgemäß geschildert.
In der späteren Hauptverhandlung gegen N verweigert er hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine am Vortag mit N begründete Lebenspartnerschaft.
Die Staatsanwaltschaft möchte den Inhalt der Vernehmung dennoch in die Hauptverhandlug einführen.
Ist das möglich ? Wenn ja, wie?
26.09.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-26 16:00:182013-09-26 16:00:18Strafrecht S – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im September 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Ausgangsfall
Die K leidet seit Jahren unter starker Migräne, die schuldmedizinisch bislang nicht geheilt werden konnte. Durch Zufall stößt sie im Internet auf den Blog der D, die ebenfalls unter Migräne leidet. Sie berichtet in dem Blog, wie der Schamane S ihre Migräne lindern konnte. Das Interesse der K ist geweckt und sie nimmt persönlichen Kontakt zu D auf, die ihr ausführlicher von der Behandlung berichtet. Über die Daten des S, die D in ihren Blog eingestellt hat, ist es K möglich, telefonischen Kontakt zu S herzustellen.
Dieser ist überrascht, dass es über ihn einen Blog im Internet gibt. Gleichwohl treffen S und K sich in der Praxis des S in Münster, um sich über die Behandlung zu unterhalten. Sie erarbeiten einen individuellen, auf K ausgerichteten Behandlungsplan. Dieser sieht Handauflegen und Beten durch S vor, wodurch er die Naturkräfte beschwören will, die die K stärken sollen, um so ihre Migräne zu lindern. Die Behandlung durch S soll mehrmals täglich erfolgen und sich insgesamt über zwei Wochen erstrecken. Dies erfordert auch, dass die K in den Räumlichkeiten des S übernachtet. Die Behandlungskosten betragen insgesamt 5000€, wovon 1000€ auf die Übernachtungen entfallen. Im Vergleich zu anderen Schamanen ist dieser Preis des S günstig.
Zur Finanzierung der Behandlungskosten nimmt K bei der B-Bank ein verzinsliches Darlehen iHv 5000€ auf. Der S hatte in seiner Praxis in Münster mehrere Darlehensformulare der B ausliegen und eines davon der K mitgegeben. Die K sucht die Bank auf und unterzeichnet den Darlehensvertrag. Bei der Unterzeichnung ist der Angestellte A der B so in seine eigenen Erzählungen von der Heilung durch S vertieft, dass er vergisst, die mündlich vereinbarte Vertragslaufzeit in den Darlehensvertrag aufzunehmen.
Aufgrund der finanziellen Situation der K will die B allerdings eine Sicherheit. Der Ehemann E der K erklärt sich daher bereit, „für die Schuld der K geradestehen“ zu wollen. In dem schriftlichen Vertrag wird festgehalten, dass die B den E sofort zur Zahlung auffordern kann, wenn K ihre Schuld nicht begleicht. Die K muss vorher nicht in Anspruch genommen werden.
Im Folgenden ist K über ihre Schmerzlinderung durch S so erfreut, dass sie für mehrere Monate vergisst, die Darlehensraten zu zahlen, so dass ein Gesamtbetrag von 2000€ aussteht. Die B setzt der K eine zweiwöchige Frist, in der sie den Betrag zahlen soll- anderenfalls drohe die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta. Nach zwei Wochen kündigt B der K und wendet sich an E, der die Schuld der K begleichen soll.
E verweigert dies aber, weil er die Bürgschaft sowieso nur übernommen habe, um seiner Frau zu helfen. Auch sei die Schmerzlinderung bei K nicht auf die Behandlung durch S und seine „Wunderkräfte“ zurückzuführen und vermutlich nicht von langer Dauer.
Frage: Kann B von E Zahlung iHv 5000€ verlangen? Auf Art. 247 EGBGB wird hingewiesen. B hat gegenüber K und E im Übrigen allen Informationspflichten genügt. Nehmen Sie zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen, notfalls hilfsgutachterlich, Stellung.
Abwandlung
S hat seine Praxis in Peru, wo er sich auch schwerpunktmäßig aufhält. Der Vertrag mit K über die Behandlung kommt indes in Münster zustande, als S dort zufällig zu Besuch ist. Die Behandlung erfolgt anschließend in Peru, wohin die K für zwei Wochen reist.
Frage: Welches Recht ist anwendbar? Auf die Anwendbarkeit der Rom – I VO wird hingewiesen.

19.09.2013/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 16:00:162013-09-19 16:00:16Zivilrecht ZII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank für die Zusendung der Originaltextes der im September 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil I:
(An Fräßmaschinen-Fall angelehnt; Anm. des Zusenders)
Der Bauer B kauft im Januar 2013 bei dem Händler V einen Mähdrescher für 150.000 € und zahlt 70.000 € an.
V liefert den Mähdrescher vereinbarungsgemäß unter Eigentumsvorbehalt. B nutzt den Mähdrescher seither in seinem bäuerlichen Betrieb.
Einen Monat später übereignet B den Mähdrescher zur Sicherheit an seinen Gläubiger G, der gegen  ihn aus der Lieferung einer montierbaren Dreschhalle noch offene Restforderungen iHv 80.000 € hatte. Dabei versichert B dem G, er sei Eigentümer es Mähdreschers, was G ihm auch glaubt. B und G vereinbaren schriftlich, dass B den Mähdrescher weiter nutzen und pfleglich behandeln soll. G dürfe umgekehrt den Mähdrescher herausverlangen und veräußern, wenn B  den Restkaufpreis für die Dreschhalle  nicht in der vereinbarten Frist zahle.
Einen weitetren Monat später nimmt G bei der Z-Bank (Z) einen Kredit vo 100.00 € auf. G legt dabei seinen Vertrag mit B vor.
G und Z vereinbaren, dass das Eigentum an dem Mähdrescher zur Sicherung der Forderung vo 100.000 € auf die Z übergehen soll. G tritt dafür seine Rechte aus dem Vertrag mit B an He’s my son, and I have to reckon with the fact that he does not want to always accompanied him and conducted educational conversations about justin-bieber-news.info concert dates. die Z ab. Z nimmt die Abtretung an. B wird davon unterrichtet. Er bestätigt, dass er den Mähdrescher nunmehr für die Z verwahren werde.
Kurze Zeit später wird der Mähdrescher von einem weiteren Gläubiger des B formell wirksam gepfändet.
Fragen:
1. Hat Z wirksam Sicherungseigentum erworben?
2. Mit welchem Rechtsbehelf kann Z gegen die Forderug vorgehen?
Teil II:
Außerdem hat Bauer B an K notariell ein Grundstück verkauft, das er diesem auch wirksam auflässt. K stellt den Eintragungsantrag bei dem zuständigen Grundbuchamt. Dieses weist den Antrag – wie sich später herausstellt, zu Unrecht- nach § 18 I S.1 Alt.1 GBO zurück und erklärt gegenüber K (zutreffend) , dass damit sein Antrag nach § 17 GBO erledigt sei. Kurz darauf bestellt B dem G der von der Auflassung des Grundstücks an K weiß, eine Buchgrundschuld. Die Grundschuld wird im Grundbuchunter Ausschluss der Brieferteilung eingetragen. Erst auf den zeitlich nachfolgenden, neuen Antrag des K erreicht  dieser seine Eintragung im Grundbuch. K verlangt nunmehr von G die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld im Grundbuch. Er verweist darauf, dass der G sich das vertragswidrige Verhalten des B erfolgreich zunutze gemacht habe.
Frage: Steht K der behauptetet Löschungsanspruch gegen G zu?
Abwandlung zu Teil II:
Wie wäre die Rechtslage im Fall II, wenn im Zeitpunkt der Stellung des ersten Eintragungsantrags durch K eine wirksame Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten bestanden hätte?
Bearbeitervermerk:Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist-ggf.hilfsgutachterlich-einzugehen.
Auf die Vorschriften der GBO (Schönfelder Nr. 114), insbesondere auf die Regelungen der
§§ 13, 17, 18, 19, 20, 29, 31, 45 GBO wird hingewiesen. §22 GBO ist nicht zu prüfen.
19.09.2013/16 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 12:00:202013-09-19 12:00:20Zivilrecht ZI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht S – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Auf dem Weg zur Arbeit bemerkt A in einer Siedlung mit Einfamilienhäusern in einem Haus einen Brand. Er steigt aus und betritt spontan durch die offene Terrassentür, aus der der Rauch dringt, das Wohnzimmer. Er will horchen, ob Menschen nach Hilfe rufen. Da er nichts hört und die Rauchentwicklung zu stark ist, kehrt er um und allarmiert die Feuerwehr, die das Feuer, dass sich im Wohnzimmer schon auf Gardinen, ausgelegte Teppiche, Fensterrahmen und Zimmertüren ausgebreitet hat, löscht. A erleidet eine Rauchvergiftung und wird deshalb für eine Woche krankgeschrieben.
In dem Haus lebt B mit seiner Frau E, die das es von ihren Eltern geerbt hat. Den Brand hat B bewusst während einer urlaubsbedingten Abwesenheit der E ohne deren Wissen und nach einem sorgfältigen Kontrollgang durch alle 4 Zimmer gelegt, und das Sanierungsbedürftige Haus abbrennen zu lassen und ihr, die den Zustand des Hauses schon beklagt hat, mit Hilfe der von ihr abgeschlossenen Brandversicherung einen Neubau zu ermöglichen. Da aber die Aktion weniger erfolgreich als geplant verlaufen ist, berichtet B der heimgekehrten E alles. Einvernehmlich sehen sie davon ab, die Brandversicherung zu informieren.
Wieder genesen kommt A rechtzeitig zum Betriebsfest. Nach dem – wie er mein mäßigen-  Konsum von alkoholischen Getränken überholt er auf der Heimfahrt, erheblich langsamer als die erlaubten 50 km/h fahren, mit einem unzureichenden Seitenabstand von 75cm den Radfahrer R, der wegen dieses Überholmanövers aus  dem Gleichgewicht gerät und mit tödlichen Folgen stürzt. Der Sachverständige führt aus, bei Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes von mindesten 1 Meter wäre R unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit des Überholenden PKW nicht gestürzt. Unfälle infolge zu knapper Seitenabstände gehörten zu den typischen Radfahrerunfällen. Allerdings sei R bei dem Sturz mit der Halsseite so gegen das Lenkrad geprallt, dass der Aufprall einen reflektorischen Herzstillstand bewirkt habe; ein derartiger Herzstillstand stelle eine medizinische Rarität dar. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit habe bei 1,2 Promille betragen. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an, ohne weitere Ausführungen zu treffen.
Als M die Unfallstelle passiert, lässt er sich durch Unfallgeschehen ablenken und streift mit seinem Auto (KFZ-Kennzeichen „S-AF 234“) den mit eingeschalteter Warnblinklichtanlage abgestellten PKW des A.  M bekommt alles mit fährt aber weiter um den Schaden des A (in Höhe von 200€, wie sich später zeigt) nicht bezahlen zu müssen. Nach diversen Erledigungen drei Stunden später zuhause angelangt, befürchtet M, da ihm A und dessen PKW irgendwie bekannt vorgekommen sind, dass auch A ihn wiedererkennen könnte. Deswegen klebt er zu dem Buchstaben „F“ seiner KFT-Kennzeichen einen schwarzen dritten Querstreifen hinzu, so dass der Buchstabe wie ein „E“ aussieht.
In der Tat hat auch das Schadensereignis wahrgenommen. Am nächsten Morgen fährt M mit seinem Auto zu einem Supermarkt und trifft dort auf den A. Beider erfassen die Situation richtig. Da  der mit Blick auf das  gestrige Geschehen zur Rede gestellte M gegenüber A seine Anonymität nicht preisgeben will, bemüht sich A, ihn zu packen und festzuhalten, bis polizeiliche Hilfe alarmiert ist und kommt. Doch misslingt dies, da sich M wehrt und als zu stark erweist. In dem Gerangel gelingt es A allerdings, die im Einkaufswagen liegende Laptoptasche des M in der Annahme zu ergreifen, M werde jetzt Zug um Zug gegen Rückgabe der Tasche zur Mitteilung der Personalien bereit sein. A irrt sich. Der empörte A lässt sich auf diesen Handel nicht ein, hält vielmehr diese Art von Erpressung für illegitim und glaubt sich daher im Recht die Tasche mit seinem Laptop, deren Gurt A fest umklammert, ihm wieder entreißen zu dürfen. Al M in dieser von A erkannten Absicht den ergreifen will, gelingt es A, den A Plan mit einem schmerzhaften Faustschlag in dessen Gesicht zu vereiteln.
Aufgabe 1)
Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht.
Bearbeitervermerk: §§ 123, 305 StGB sind nicht zu prüfen.
Aufgabe 2)
M wird wegen der von ihm am Unglücksort des Radfahrers und beim Supermarkt begangenen Straftaten angeklagt. Nach der anklagemäßigen Eröffnung des Hauptverfahrens kommt in der Hauptverhandlung durch Zufall noch die Kennzeichenmanipulation ans Tageslicht. Die Verfahrensbeteiligten diskutieren kontrovers, ob dieser Komplex noch einbezogen werden darf oder sogar muss.
Nehmen Sie zu diesen dadurch aufgeworfenen Fragen Stellung.   

19.09.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 12:00:142013-09-19 12:00:14Strafrecht S – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

ÖffRecht ÖII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen zweite Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
H ist Eigentümer von Grundstücken, die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lämmerweide“ der Gemeinde G liegen, welchen deren Gemeinderat am 13. Juni 2012 beschlossen hat (Plan 2012). An der Beratung und Beschlussfassung wirkte der seit Längerem in G wohnende und mit seiner Anwaltskanzlei überregional tätige Rechtsanwalt R mit, der seit 2010 Mitglied des Gemeinderats von G ist. Der Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß genehmigt und am 3. Dezember 2012 bekanntgemacht. H ist mit diesem Plan nicht einverstanden, da er der Auffassung ist, dass dieser ihn aufgrund der darin getroffenen Festsetzungen in der Nutzung seiner Grundstücke rechtwidrig beschränke.
Dem Plan 2012 war ursprünglich ein um Juni 2005 beschlossener Bebauungsplan (Plan 20059 vorrausgegangen. Auch dieser hatte für denselben Bereich weitgehen identische inhaltliche Festsetzungen enthalten. Ein gegen diesem Plan angestrengtes Gerichtsverfahren war seinerzeit nach Erledigung der Hauptsache durch gerichtlichen Beschluss eingestellt worden, nachdem die Gemeinde G den Plan wegen eines nachträglich festgestellten Verfahrensfehlers selbst aufgehoben hatte. In diesem Gerichtsverfahren war die Gemeinde G durch den Rechtsanwalt R vertreten worden, welcher sich damals auch aufgrund seiner persönlichen Sympathie für die inhaltlichen Festsetzungen des Bebauungsplans schriftlich vehement für dessen Bestand eingesetzt hatte. H ist nicht zuletzt über die Mitwirkung von R bei der Erstellung des Plans 2012 befremdet.
Aufgabe 1)

Begutachten Sie die Erfolgsaussichten eines prozessualen Vorgehens des H: Gehen Sie dabei – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – auf alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Fragen ein.

Fortsetzung 1

H ist ferner Eigentümer eines Wohnhauses, welches abseits weiterer Bebauung auf dem Gebiet der Gemeinde G liegt. Das Grundstück liegt an einem Feldweg und ist über eine 300m lange, von G errichtete Leitung mit der Wasserversorgung verbunden. Da die Hausanschlussleitung, die zum Haus von H führt, nur einen relativ geringen Durchmesser hat, unterliegt die Wasserversorgung des Hauses deutlichen Druckschwankungen. H hatte daher die Gemeinde G bereits seit längerer Zeit aufgefordert, die Leitung im Durchmesser auszuweiten. Anlässlich einer erneuten Beschwerde über zu geringen Wasserdruck  sucht Wassermeister W, ein Bediensteter des kommunalen Bauhofs von G, H auf. Um endlich eine Bereinigung der Situation, die auch ihm misslicher erscheint, in Angriff zu nehmen, schließt W dabei im Namen der Gemeinde G mit H eine schriftliche Vereinbarung ab, in der geregelt wird, dass G eine Erweiterung der Wasserleitung veranlassen und H im Gegenzug einen angemessenen Teil der Kosten tragen werde.
Danach geschieht allerdings nichts. Als H beim Bürgermeister eine Einhaltung der Vereinbarung verlangt, lehnt dieser das Ansinnen ab und vertritt die Auffassung, die von W unterschriebene Vereinbarung gehe der Gemeinde nichts an. Das sei auch einhellige Auffassung in der letzten Gemeinderatssitzung gewesen. Denn W habe eigenmächtig gehandelt und damit seine Befugnisse als technischer Mitarbeiter des Bauhofs überschritten. Er als Bürgermeister habe von der, für die Gemeinde trotz der Kostenbeteiligung des H, mit erheblichen Kosten verbundenen Vereinbarung erst nachträglich erfahren. Er wäre angesichts der prekären Haushaltslage der mit ihren 2500 Einwohnern doch recht kleinen Gemeinde mit dem Inhalt auch keinesfalls einverstanden gewesen, sofern ihm der Gemeinderat zu einer solchen Investition nicht ausdrücklich „Grünes Licht“ gegeben hätte. H will sich mit dieser Ablehnung nicht zufrieden geben. Er räumt zwar ein, dass die vorhandene Wasserleitung seinen Wasserbedarf im Wesentlichen decke, doch seien die bisweilen auftretenden Druckschwankungen sehr lästig. Als Einwohner der Gemeinde könne er auf jeden Fall beanspruchen, dass die Gemeinde diesen Zustand durch eine Verbesserung der vorhandenen Leitungen ändere. Im Übrigen verweist er maßgeblich auf die mit W getroffene Abmachung, die sich die Gemeinde zu halten habe.
Aufgabe 2)

Begutachten Sie die Erfolgsaussichten der Klage des W gegen G. Gehen Sie auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen – gegebenenfalls hilfsgutachtlich.
Fortsetzung 2

Schließlich entwickeln sich zwischen H und der Gemeinde G auch noch Streitigkeiten über die Beseitigung des Abwassers, welches beim genannten Wohnhaus des H regelmäßig anfällt. Wegen der von weiterer Bebauung entfernten Lage war das Grundstück nicht an das zentrale Abwassernetz angeschlossen. Im Frühjahr 2013 wird nun das Abwassernetz der Gemeinde an das Grundstück des H herangeführt und eine Anschlussmöglichkeit geschaffen. H wird der Abschluss der Arbeiten Ende März mitgeteilt, er wird ferner zum Anschluss seines Grundstücks binnen sechs Wochen aufgefordert. Da H der Aufforderung nicht nachkommt, ergeht gegen ihn Ende Mai durch Bescheid der Gemeinde G auf Grundlage von § 45b V WG  und der gemeindlichen Abwassersatzung die Aufforderung, den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung zur Einleitung aller Abwässer des Grundstücks bis zum 30. August 2013 zu schaffen (1), während dieser Frist seine Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen (2) und ab dem genannten Zeitpunkt sämtliches anfallendes Schmutzwasser in die zentrale Abwasserbeseitigung einzuleiten (3).
Nach erfolglosem Widerspruch erhebt H, weil er die Verfügung für rechtswidrig hält, fristgerecht gegen den Bescheid Klage. Als es zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kommt, erklärt H er habe unter dem Eindruck drohender Vollstreckungsmaßnahmen den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung nunmehr vorgenommen und leite das Abwasser dort ein. Seine auf die Aufhebung des Bescheids gerichtete Klage hält er jedoch in bisherigem Umfang aufrecht.
Aufgabe 3)
Begutachten Sie die Zulässigkeit der Klage des H.

19.09.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 10:00:092013-09-19 10:00:09ÖffRecht ÖII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
B beantragt bei der zuständigen Behörde einen Bauvorbescheid für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; die bislang als Architekturbüro genutzten Räume seines Hauses in der baden-württembergischen Großstadt s sollen nun der Wohnungsprostitution zugeführt werden. Der Erlass des Bauvorbescheids wird von der zuständigen Baurechtsbehörde allein mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben verstoße gegen die geltende Rechtsverordnung des zuständigen Regierungspräsidiums über das Verbot der Prostitution im Sperrgebiet.
Nach § 1 dieser Verordnung („Verbot“) dürfen Personen, die der Prostitution nachgehen, sich zu diesem Zweck innerhalb des in § 2 bezeichneten Sperrgebiets nicht aufhalten. § 2 (Sperrbezirk“) nimmt eine genaue Bezeichnung der Straßen, Wege und Plätze vor die den Sperrbezirk bilden. § 3 („Ausnahmen“) regelt bestimmte Ausnahmen vom Verbot nach § 1;  ausgenommen von Verbot sind unter anderem aus Bestandsschutzgründen die bei Inkrafttreten der Verordnung baurechtliche genehmigte(n) Wohnungsprostitution, Bordelle und bordellartigen Betriebe. Gestützt ist die Sperrgebietsverordnung auf Art. 297 Abs. 1 S.1 Nr.2 EGStGB und auf § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution; nach § 2 dieser Verordnung wird die Ermächtigung zu Erlass von Sperrgebietsverordnungen auf den Regierungspräsidenten übertragen.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhebt B beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG) Klage, um den Erlass des Bauvorbescheids gerichtlich zu erzwingen. B macht geltend, seinem Vorhaben stünden rechtliche Vorschriften nicht entgegen, weil das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitution (Prostitutionsgesetz- ProstG) die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe; folglich sei die Sperrgebietsverordnung unwirksam, weil die Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 EGStGB gegen die Berufsfreiheit und die Eigentumsgewährleitung verfassungswidrig und damit nichtig sei. Außerdem betreffe Art. 297 EGStGB ein Rechtsgebiet, auf dem der Bund gar keine Regelungskompetenz habe.
Die zuständige Kammer erkennt, dass der von B beantragten Nutzungsänderung lediglich die Sperrgebietsverordnung, in deren Bezirk das Anwesen des B liegt, entgegenstehen kann. Nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Verordnung an sich durch Art. 297 Abs. 1 S.1 Nr.2 EGStGB gedeckt ist, das jedoch Art. 297 Abs.1 S.1 Nr.2 EGStGB selbst gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sowie gegen die grundgesetzliche Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie verstoße. Im Jahr 1074 mag eine gesetzliche Ermächtigung zum verordnungsrechtlichen Verbot der Prostitution unter Heranziehung bestimmter gesellschaftlicher Moralvorstellungen noch Verfassungskonform gewesen sein, seither –so das VG- hätten sich die Ansichten und Rechtsauffassungen grundlegend gewandelt. So müsse die generalklauselartige  Formulierung „des öffentlichen Anstands“ mangels homogener gesellschaftlicher Vorstellungen zu Sitte und Moral als völlig unbestimmt erachtet werden. Zudem verhalte sich der Gesetzgeber widersprüchlich, wenn er einerseits Prostitution legalisiere und andererseits eine Ermächtigungsgrundlage für ein Verbot vorhalte. In grundrechtlicher Hinsicht rechtfertige der Hinweis auf den „öffentlichen Anstand“ im Jahr 2013 keine Beschränkung der Berufsfreiheit mehr, unabhängig davon gebe es im Polizeirecht, Baurecht und Gaststättenrecht ausreichende Eingriffsbefugnisse, um im Einzelfall gegen unerwünschte Prostitution vorgehen zu können; nichts anderes gelte in Bezug auf die Eigentumsgarantie.
Aufgabe 1)
Prüfen Sie gutachterlich die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in Art. 297 EGStGB. Hierbei ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen – gegebenenfalls hilfsgutachterlich – einzugehen.
Aufgabe 2)
Wie kann das Verwaltungsgericht eine verbindliche Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 297 EGStGB herbeiführen?
Bearbeitungshinweis:
Art. 297 EGStGB ist in der Textsammlung „Schönfelder“ unter 85a abgedruckt. Das ProstG ist in der Textsammlung „Schönfelder Ergänzungsband“ unter 29a abgedruckt.

19.09.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 08:00:302013-09-19 08:00:30ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2012 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der eingetragene Turn- und Sportverein Unterbach e.V. (TSV), in dessen Satzung keine Vertretungsregelung enthalten ist, hat eine sehr erfolgreiche Hobbyfußballmannschaft. Daher sollen die Spielstätten erneuert werden. Über die Durchführung ist man sich im Vorstand, der aus A, B und C besteht, nicht einig.
Schließlich beschließen A und B, dass dafür neue Tore angeschafft werden; diese Aufgabe soll B erledigen. Er bestellt tags darauf für den Verein bei einem Sportgeräteversand zwei Tore zu je 1000 €, die von ihm einige Tage später in Empfang genommen werden. B ist auch für die Platzwartung zuständig. Er bittet seinen zufällig vorbeikommenden Freund F, ihm einen Gefallen zu tun und bei der Aufstellung der neuen mobilen Aluminiumtore zu helfen. Durch die Plauderei mit F abgelenkt, passt B die bereits im Boden vorhandenen Steckeinrichtungen nicht genau genug an die neuen Tore an, so dass die Tore nicht fest genug im Boden verankert sind. F befestigt währenddessen eines der Tore mit einer Schnur am Zaun; dabei verwendet er leicht unachtsam nicht die vorgegebene Sicherungsverknotung, sondern eine einfache Schleife.
Im nächsten Spiel der Hobbymannschaft schießt das 17-jährige Stürmertalent S der gegnerischen Mannschaft erst gegen die Latte dieses Tores und kurz danach das Siegtor. Aus Freude über den Treffer hängt sich der bullige S wuchtig an die Querlatte des Tores, das – was auch S gesehen hatte – schon vorher bei einem Lattentreffer bedenklich gewackelt hatte. Das Tor stürzt um. Durch das umstürzende Tor wird die Jacke von Zuschauer Z zerrissen, der außerhalb des Vereinsgeländes hinter dem Zaun stand und das Spiel verfolgt hatte.
Ein Sachverständigengutachten ergibt, dass die mangelnde Verankerung des Tores in der Steckvorrichtung, die fehlerhafte Befestigung mit der Schnur und die plötzliche Gewichtsbelastung gleichermaßen für das Umstürzen verantwortlich waren. Das Aluminiumtor ist zerbrochen und irreparabel beschädigt.
A und C verlangen im Namen des TSV von B, F und S Schadensersatz wegen des zerstörten Tores in Höhe von 1000 €. Z verlangt Ersatz der ihm entstandenen – angemessenen – Kosten in Höhe von 20 € für das Nähen der zerrissenen Jacke sowohl von B persönlich als auch vom TSV. B ist empört; er sei nur ehrenamtlich tätig und erhalte nur „Freiwurst“ beim Vereinsfest; er verlangt zudem, dass der Verein ihn vor dem Anspruch des Z bewahre. F wendet ein, er sei seinem Freund B lediglich „zur Hand gegangen“, da könnten keine so strengen Maßstäbe gelten. S verweist auf seine Minderjährigkeit. Keinesfalls wolle er den Schaden in voller Höhe tragen, denn schließlich seien auch B und F nicht gerade unschuldig an dem ganzen Vorfall. Dabei könne doch für ihn (S) auch keine Rolle spielen, wenn F dem B nur einen Gefallen habe tun wollen. F und S fragen sich außerdem, ob der TSV überhaupt Eigentümer des zerstörten Tores geworden ist, da beim Erwerb der Vorstand „falsch aufgestellt“ gewesen sei.
1. Sind die von A und C im Namen des TSV gegen B, F und S geltend gemachten Ansprüche begründet?
2. Sind die von Z gegen B und den TSV geltend gemachten Ansprüche begründet?
3. Ist das Verlangen des B, dass der TSV ihn von dem durch Z geltend gemachten Anspruch freistelle, begründet?
Bearbeitervermerk: Die gestellten Fragen sind in der angegeben Reihenfolge zu beantworten. Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.

12.09.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 14:00:502013-09-12 14:00:50Zivilrecht ZIII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
M und F sind verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand. Die einstmals glückliche Ehe befindet sich schon seit längerem in einer Krise. In einem kleinen Ort im Schwarzwald betreibt M die beliebte und gut laufende Gaststätte „ Zur Goldenen Tanne“. F ist nicht erwerbstätig, hilft aber bei größeren Festveranstaltungen häufig als Kellnerin aus, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Für die Zubereitung der Speisen ist ein Angestellter zuständig, der zuverlässige Koch K. Zu dessen Aufgaben gehört, neben allen Tätigkeiten in der Küche, auch dafür zu sorgen, dass alle benötigten Zutaten immer in ausreichender Menge vorhanden sind. Hierzu muss der K regelmäßig zum Großmarkt in der nahegelegen Stadt fahren. Da der betrieb nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügt, greift K für diese Fahrten auf seinen eigenen PKW zurück. Zwischen M und K ist  arbeitsvertraglich vereinbart, dass K hierfür eine Kilometerpauschale in Höhe von 15 Euro je Fahrt erhält. Im März 2013 verliert K auf dem Rückweg vom Großmarkt in Folge leichtester Fahrlässigkeit die Kontrolle über seinen PKW, streift einen Baum und kommt im Straßengraben zum Stehen. Hierdurch entsteht am PKW ein Schaden von 2000 Euro.
Am selben Tag bewirtet M eine größere Gesellschaft, bei der F als Kellnerin aushilft. Nach dem Fest offenbart M der F, dass er vor kurzem beim Händler H ein Wasserbett erstanden habe, das in einigen Monaten geliefert werde. M meint, der kriselnden ehe damit neuen Schwung verleihen zu können. Das sieht F anders und bezichtigt M der Geschmacklosigkeit,  weshalb es zu einem heftigen Streit kommt. Wütend wenden sich beide schließlich den Aufräumarbeiten in der Gaststätte zu. Dem immer noch aufgebrachten M unterläuft dabei ein schweres Missgeschick, indem er einen Kasten mit gefüllten Glasflaschen fallen lässt, die allesamt zerbrechen. M ist genervt und kümmert sich nicht weiter um den entstandenen Scherbenhaufen, obwohl von diesem offensichtlich Gefahr ausgeht. So passiert kurz darauf das unvermeidliche: F übersieht, ein vollbeladenes Tablett tragend, die Scherben und rutscht aus. Dabei zieht sie sich nicht nur mehrere tiefe Schnittwunden zu, sondern auch ihre Armbanduhr im Wert von 200 Euro wird zerstört.
Aufgabe 1
a) K Möchte den Schaden an seinem PKW von M ersetzt bekommen, da e in Ms Interesse unterwegs gewesen sei. M ist jedoch nicht bereit, für einen Schaden an Ks Fahrzeug aufzukommen, an welchem dieser auch noch selbst schuld sei. Schließlich passierten Unfälle eben, wenn man mit einem Auto unterwegs sei. Dafür kann er, M, doch nichts. Besteht der geltend gemachte Anspruch?
b) Angesichts des Streits und ihrer schweren Verletzungen verlangt F von M Schadensersatz für die zerstörte Uhr, sowie Schmerzensgeld. Wie ist die Rechtslage?
Fortsetzung 1
Um die Ehe noch zu retten, begeben sich M und F im April auf eine dreiwöchige reise. Die Stammgäste der „Goldenen Tanne“ weichen in diesem Zeitraum auf den „Tiefen Krug“, die von Wirt W betriebene Gaststätte im Ort, aus. Allerdings ist die Küche des W qualitativ schlechter, so dass die Gäste nach Ms Rückkehr dem „Tiefen Krug“ wieder fernbleiben. Um M diesen Wettbewerbsvorteil zu nehmen, beginnt W auf geschickte Wiese das Gerücht zu streuen, K, der Koch der „Goldenen Tanne“, würde regelmäßig ins Essen spucken, bevor es den Gästen serviert werde. Das Gerücht verbreitet sich sehr schnell. Anfangs wundert sich M ob der ausbleibenden Gäste. Am 2. Mai 2013 erfährt er von den Vorwürfen gegen K. M möchte sich selbst vom Wahrheitsgehalt des Gerüchts überzeugen und beobachtet K die nächsten Tage auf das Genaueste, kann jedoch kein Fehlverhalten feststellen. Als M seinen Koch schließlich am 6. Mai 2013 mit dem Vorwürfen konfrontiert, beteuert K, nichts dergleichen zu tun, was zutrifft. Auch M ist von der Unschuld des K überzeugt. Als weiterhin die Gäste ausbleiben, versucht M, der Gerüchteküche entschieden entgegenzutreten indem er beider jeder Gelegenheit K in Schutz nimmt, die Vorwürfe als unwahr darstellt und das Pflichtbewusstsein des K hervorstellt. Gleichzeitig versucht M den Ursprung des Gerüchts ausfindig zu machen. Lieder bleiben all diese Bemühungen erfolglos. Als schließlich Ende Mai auch langjährige Stammgäste die „ Goldene Tanne“ meiden, macht sich der Mangel an Gästen auch finanziell empfindlich bemerkbar. Die Mitglieder der einflussreichen Skatrunde des Bürgermeisters machen sogar unmissverständlich klar, dass M seine berufliche und private Zukunft im Ort abschreiben könne, wenn r K nicht sofort vor die Tür setzte. M fürchtet um seine Existenz und sieht sich gezwungen, K am 5. Juni fristlos zu kündigen. Das Kündigungsschreiben geht K am folgenden Tag zu.
Aufgabe 2
K versteht die Welt nicht mehr. Schließlich habe er doch nichts falsch gemacht. Er begibt sich am 10. Juni 2013 zu einem Anwalt und fragt, ob sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam beendet worden ist. Erstellen Sie ein Gutachten des Anwalts.
Bearbeitungshinweis für Aufgabe 2. Zeitpunkt der Bearbeitung ist hier der 10. Juni 2013.
Fortführung 2
Trotz der Entlassung des K erholt sich die „Goldene Tanne“ kaum. M gerät in ernste finanzielle Schwierigkeiten, was die Beziehung zu F zusätzlich belastet. M und f trennen sich schließlich und M zieht Anfang August aus der gemeinsamen Wohnung aus. Wenige Tage später wird von H das Wasserbett an die vormals von M und F gemeinsam bewohnte Adresse geliefert. Die überraschte F weigert sich das Wasserbett anzunehmen und die verlangten 350 Euro zu bezahlen, da sie schließlich schon ein Bett besitze. H solle sich an M halten.
Aufgabe 3
Kann H von F Bezahlung des Wasserbettes verlangen?
Fortführung 3
Im September 2013 erfährt F schließlich, dass M das Grundstück der „Goldenen Tanne“, das in seinem Eigentum steht am 20. August 2013 mit einer Buchgrundschuld zu Gunsten der B-Bank in Höhe von 190.000 Euro belastet hat, um den Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Diese Grundschuld wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Der Grundstückswert (inkl. Gebäude und Inventar) beträgt 200.000 Euro. Das und dass M über kein weiteres nennenswertes Vermögen verfügt ist der B-Bank bekannt.
Aufgabe 4
F ist mit der Bestellung der Grundschuld nicht einverstanden und verlangt von der B-Bank die Löschung der Grundschuld. Diese weigert sich jedoch und erklärt, dass sie nicht wusste, dass M verheiratet sei, und sie auch das auch nichts angehe. Besteht der geltend gemachte Anspruch?
Bearbeitungshinweis: Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.

12.09.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 10:00:392013-09-12 10:00:39Zivilrecht ZIII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg

Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der in Basel wohnhafte Schweizerbürger S hat eine neue Arbeitsstelle im Kanton Thurgau am Südufer des Bodensees gefunden, will sich angesichts des starken schweizer Frankens auf lieber auf der deutschen Seite niederlassen und dazu eine Wohnimmobilie erwerben. Bei der Besichtigung vor Ort wird er sich mit dem deutschen D, der Eigentümer eines Neubaugebiets in einer kleinen Gemeinde im Landkreis Konstanz ist und mit seiner Gefährtin G in Regensburg wohnt, nach Besichtigung der zu verkaufenden Parzellen handelseinig. S möchte für 400.000 Euro das Flurstück Nr. 13/1 erwerben, das direkt am See liegt, und darauf ein Einfamilienhaus errichten lassen. Zur Abwicklung der Transaktion lässt D am 12. Juni 2013 in Konstanz bei Notar N1 ein entsprechendes Verkaufsangebot beurkunden. Durch ein Büroversehen wird als Kaufgegenstand jedoch das Flurstück Nr. 13/2 genannt. In der Urkunde bewilligt D die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Kaufgegenstand. Der Kaufpreis soll bei Eintragung dieser Vormerkung im Grundbuch fällig werden. Das Angebot wird unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich S in Höhe von 400.000 Euro der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Außerdem wird es von D bis zum 26. Juli befristet, weil D schon am nächsten Tag wieder einen Besichtigungstermin durchführen will und er daher sicher wissen muss, ob das Seegrundstück verkauft wird. Am 13. Juli 2013 erleidet D nach einem Unwetter auf regennasser Fahrbahn einen tödlichen Autounfall. Am 15. Juli geht D per Post eine Ausfertigung der Urkunde von N1 mit dem Verkaufsangebot zu. In dem Umschlag befindet sich auch ein Begleitschreiben, in dem D erläutert, warum er das Grundstück nur zwei Wochen reservieren kann.
Nachdem die Finanzierung des Grundstücks und des Hausbaus geklärt ist, fährt S am 26. Juli nach Freiburg (im Breisgau) zu Notar N2 und lässt doch die Annahme des Angebots sowie die Vollstreckungsunterwerfung beurkunden. N2 soll die vollstreckbare Ausfertigung nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Kaufgegenstand erteilen.  Die Bürokraft von N2 scannt die Urkunde ein und schickt sie per E-Mail gegen 14.00 Uhr an das Notariat von N1.  Dort wird die Nachricht urlaubsbedingt (Beginn der Sommerferien) an diesem Tag nicht mehr gelesen. Eine Ausfertigung der Urkunde wird umgehend mit der Post versandt. Als N1 am 27. Juli (Samstag) in seinem Büro nach dem Rechten sieht, findet er im Posteingang seines Computers die E-Mail und im Briefkasten die Post von N2.
Am Wochenende bemerkt S die fehlerhafte Bezeichnung des Kaufgegenstandes und schick am 29. Juli 2013 eine E-Mail an N1 und D, in der es unter anderem heißt: „Ich hatte nie die Absicht, das Flurstück Nr.13/2 zu erwerben. Ich wollte das Flurstück Nr. 13/1 mit Seeanstoß haben. Da ich mich in einem wesentlichen Irrtum befunden habe, ist der Vertrag nach Art. 23, 24 OR für mich als Schweizerbürger unverbindlich“. N1 schickt noch am selben Tag die Ausfertigung der Urkunde von N2 an D, von dessen Tod er bisher nicht weiß, und beauftragt beim Grundbuchamt im Namen von D und S die Eintragung der Vormerkung. Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung am 5. August 2013 im Grundbuch für das Flurstück Nr.13/2 ein.
Durch die an D geschickte E-Mail von S und das ebenfalls an D gerichtete Schreiben von N1 erfährt G am 30. Juli 2013 von dem Grundstücksgeschäft. Da D sie in seinem privatschriftlichen Testament als Alleinerbin eingesetzt hatte, verlangt G von S Zahlung des Kaufpreises von 400.000 Euro. N2 erteilt ihr nach Vorlage eines öffentlich beglaubigten Grundbuchauszugs für das Flurstück 13/2, des Testaments und einer Kopie des Erbscheinsantrags eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Gegenüber S erklärt G, in Deutschland gelte der Grundsatz: „ Augen auf, denn Kauf ist Kauf!“ Schweizerisches Recht sei ihr egal. S wendet sich an Rechtsanwalt R in Lörrach und möchte wissen, ob er sich in Deutschland gegen die Vollstreckung wehren kann. R bittet Sie um ein Gutachten zu möglichen Rechtsbehelfen und deren Erfolgsaussichten.
 
Aufgabe
Das erbetene Rechtsgutachten ist zu erstellen.
 
Bearbeitungshinweise
1. Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben
2. In Freiburg (im Breisgau), Konstanz und Ravensburg bestehen jeweils Amts- und Landgerichte. Das Neubaugebiet liegt im Bezirk des Amtsgerichts Konstanz.
3. Auf alle aufgeworfenen Fragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.
 
Texthinweis zum schweizerischen Obligationenrecht (OR)
Art. 23 OR
Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich bei Abschluss in einem weisentlichen Irrtum befunden hat.
Art. 24 OR
1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
….
2. wenn der Will des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine andere Person geschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat.
 

12.09.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 08:00:322013-09-12 08:00:32Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Adalbert (A) ist Ingenieur bei einem Unternehmen, das Maschinen zur Spanholzproduktion herstellt und bewohnt mit seiner Familie eine eigene Doppelhaushälfte in Heidelberg-Handschuhsheim. Ab Mitte des kommenden Jahres soll er samt Familie nach Shanghai ziehen, um dort bei der Errichtung eines Spanplattenwerks mitzuwirken und auf unbestimmte Zeit die technische Überwachung zu leiten. Da A fürchtet, sich von China aus nicht um sein Haus kümmern zu können, scheut er eine Vermutung. Er entschließt sich zum Verkauf, will sich aber für bestimmte Fälle einrn Wiederkaufsvorbehalt absichern. mit Bahn-Manager Berthold (B) einigt er sich über einen Preis von 880.000 Euro.
A und B schließen den notariellen Kaufvertrag. in gesonderter notarieller Urkunde vom gleichen Tag vereinbaren sie mit Bezug auf den Kaufvertrag einen Wiederkaufsvorbehalt für A: A kann das Wiederkaufsrecht innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber B jeweils dann ausüben, wenn er nicht ins Ausland ziehen muss, nach Heidelberg zurückversetzt wird oder wenn B das Grundstück an einen Dritten Verkauft. Im letzten Fall hat B den A unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags zu unterrichten. Bei Wiederkauf sind B die entrichtete Grunderwerbssteuer, die Notar- und Grundbuchkosten und die mit der Finanzierung des Kaufpreises anfallenden Kosten und Gebühren zu ersetzen. Um As Anspruch auf Eigentumsrückübertragung nach Ausübung des Wiederkaufsrechts zu sichern, wird zu seinen Gunsten ein Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. B zahlt den Kaufpreis an A.
Unerwartet platzt der Auftrag für das Spanplattenwerk. A schreibt dem B noch vor dessen Eintragung, er übe sein Wiederkaufsrecht aus. Zähneknirschend findet sich B damit ab und verlangt von A Zahlung des Wiederkaufpreises zuzüglich der entstandenen Kosten. Da A trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert, setzt B ihm eine angemessene letzte Frist. Weil A auch nach deren Ablauf nicht zahlt, erklärt B ihm gegenüber den Rücktritt vom Wiederkaufsvertrag.
Frage 1: Kann B von A Auflassung verlangen ?
Abwandlung
A und seine Familie ziehen nach Shanghai. B wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und zieht mit seiner Familie ein. Schon nach kurzer Zeit hat er es sich, schon berufsbedingt Befürworter schneller Bankverbindungen, mit allen Nachbarn über das Verkehrsprojekt „Stuttgart21“ dermaßen zerstritten, dass er nach Beschimpfungen als „Betonkopf“ und „Stresstestbürger“ Handschuhsheim möglichst schnell verlassen möchte. Für das Haus interessiert sich der pensionierte Sozialpädagoge, „Stuttgart21“-Gegner und Alt-68er Wüterich W aus Stuttgart. Enttäuscht vom bevorstehenden Ergebnis der Volksabstimmung über „Stuttgart21“ in ihrer Heimatstadt, wollen W und seiner Lebensgefährtin  Stuttgart verlassen, um ihren Ruhestand unter Gleichgesinnten in Heidelberg zu verbringen.
W und B schließen einen notariellen Kaufvertrag. Um das Geschäft nicht zu gefährden, hat B den W zuvor nicht über das vormerkungsgesicherte Wiederkaufsrecht des A informiert, da einige Interessenten wegen des Wiederkaufsrechts vom Erwerb Abstand genommen haben. Von dem Wiederkaufsrecht erfährt W auch deshalb nichts, da er Juristen und ihre „Bürokratie“ für Überflüssig hält und deshalb weder dem Notar zuhört, noch das Grundbuch einsieht. B unterrichtet A über die Veräußerung an W.
W zahlt den Kaufpreis an B und wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Vor seinem Einzug lässt W die neuwertige Gasheizung für 10.000 Euro durch eine Holzpelletheizung ersetzen, um einen Beitrag zur klimaneutralen Energiegewinnung zu leisten. Als A kurze Zeit später für eine Besprechung in die Firnenzentrale nach Heidelberg zurückkehrt und bei einem Abstecher nach Handschuhsheim W beim biologisch-dynamischen Kartoffelanbau im Garten „seines“ Hauses sieht, erfährt er von der Veräußerung. Er weist W auf sein Wiederkaufsrecht hin. W erklärt, wegen der angenehmen, ökologischen Nachbarschaft werde er keinesfalls ausziehen. A übt sein Wiederkaufsrecht schriftlich gegenüber B aus. Zum Rückerwerb war er bei einem Weiterverkauf durch B fest entschlossen. W meint falls er A weichen müsse, habe A ihm zuvor die Einbaukosten der Pelletheizung zu ersetzen. schließlich habe er zum Zeitpunkt des Einbaus nichts von dem Wiederkaufsrechts des A gewusst.
Frage 2: Welche Ansprüche kann A gegen B und W geltend machen?
Frage 3: Hat W Schadensersatzansprüche gegen B ? W bringt vor, er hätte bei Kenntnis vom Wiederkaufsrecht von dem Kauf Abstand genommen.

04.09.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-04 11:19:542013-09-04 11:19:54Zivilrecht ZI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Examensreport, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank an Kathrin für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Rheinland-Pfalz gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil I
Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz beschließt das Bildungssystem zu reformieren und drastisch Kosten zu sparen. Unter anderem beschäftigt sich die Ministerin mit der Idee, die Universität in Mainz zu schließen und künftig die Universität in Trier als einzige Universität des Landes zu erhalten.
Als Folge dieser Überlegungen gibt es in ganz Rheinland-Pfalz Proteste und Aufruhr bei den Studenten. Sie ernennen den Student S zu ihrem Sprecher.
Als bekannt wird, dass die Landesregierung sich am 15.04.2013 zu einer endgültigen Abschlussdebatte trifft, bei der auch abschließend über die Schließung der Universität Mainz beraten wird, meldet S am 10.04.2013 eine Großkundgebung in der Stadt Mainz an. Diese Kundgebung soll zunächst mit einem Umzug durch die Stadt beginnen und dann auf dem Domplatz enden. Sie soll am 14.04.2013 durchgeführt werden.
Nach einem Telefonat mit S teilt die Stadt Mainz dem S schriftlich mit, dass er die Kundgebung am 14.04.2013 abhalten könne, allerdings nicht wie gewünscht auf dem Domplatz, sondern stattdessen auf dem Schillerplatz. Begründet wird dies damit, dass seit geraumer Zeit auf dem Domplatz Tiefbauarbeiten durchgeführt werden, die keinesfalls umfänglich gesperrt und abgesichert werden könnten. Selbst wenn eine Sperrung bzw. Absicherung möglich sein sollte, so würde dies die Gehwege und Durchgänge so verengen, dass insgesamt für die Sicherheit der Teilnehmer und Passanten nicht garantiert werden könne.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet und die Anordnung wird ordnungsgemäß begründet.
S ist damit nicht zufrieden. Er schaut sich die Baustelle selbst an und stellt fest, dass die Arbeiten noch gar nicht weit fortgeschritten sind. Es hat soweit nur eine Bohrung stattgefunden, die von der Stadt Mainz mit einfachen Mitteln und wenig finanziellem Aufwand zeitig abgesperrt werden könnte.
Deshalb erhebt S fristgemäß Widerspruch gegen die Verfügung und zugleich einen Eilantrag. Dabei erklärt er, dass die Sicherheit der Teilnehmer auch auf dem Domplatz kein Problem darstelle, da man die Bohrung absperren könne, zudem sei es für die Stadt Mainz zumutbar, die Tiefbauarbeiten bis zum 15.04.2013 auszusetzen. Der Schillerplatz sei für die Kundgebung wenig geeignet, da er fernab der Fußgängerzone liegt, und somit viel weniger Menschen von der Kundgebung mitbekämen.
Hat der Eilantrag des S Aussicht auf Erfolg?
Teil II
A und B sind auf dem Weg zu der Großkundgebung. Sie führen eine Machete aus Weichplastik mit sich und ein Plakat auf dem steht: „Zum Teufel mit der Finanzpolitik“. Auf dem Weg zur Veranstaltung werden sie an einer zu diesem Zwecke eingerichteten Kontrollstelle von dem Polizist P angehalten. P führt eine Identitätskontrolle durch und untersagt A und B die Teilnahme an der Veranstaltung. P stellt das Plakat, wie auch die Machete sicher. Zur Begründung führt er aus, dass die Machete (was zutrifft) täuschend echt aussehe und damit eine unfriedliche Teilnahme an der Demonstration durch A und B jedenfalls nicht ausgeschlossen sei. Es ginge P um die Gewährleistung der Sicherheit auch für andere Teilnehmer. Das Plakat wird danach vernichtet. Die Machete wird an A nach der Demonstration wieder herausgegeben.
A erhebt 2 Monate später Klage gegen die Maßnahmen des P. Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?
Teil III
X, Y, Z halten nicht viel von Studenten. Sie gehören einer autonomen Gruppe an und wollen sich das Geschehen auf dem Schillerplatz mal ansehen. Auf dem Weg dahin werden sie aber von einem Polizisten P angehalten. P spricht gegen X,Y, Z einen Platzverweis aus mit der Begründung, die drei seien im Begriff eine eigene Gegendemonstration abzuhalten, die unangemeldet sei und daher nicht stattfinden dürfe. Abgesehen davon ginge es ihnen ja nur darum, die anderen Teilnehmer der Großkundgebung zu stören.
X reicht ebenfalls 2 Monate nach dem Vorfall Klage ein. Ist diese Klage begründet?

04.09.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-04 09:00:092013-09-04 09:00:09ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2012 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Fall 1:
E ist Eigentümer eines Grundstücks in Köln, das mit einem leer stehenden Wohnhaus bebaut ist. Er möchte die Immobilie verkaufen. Nach längeren Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten K einigt man sich auf den Kaufpreis und über alle weiteren Modalitäten. Am 31.01.2012 schließen E und K einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. In der gleichen notariellen Urkunde ist die Auflassungserklärung enthalten. Vor dem Notar bewilligt E dem K auch eine Auflassungsvormerkung, die am 15.02.2012 ins Grundbuch eingetragen wird. Da der in finanziellen Nöten befindliche E noch wirtschaftlichen Nutzen aus der Immobilie ziehen möchte, vermietet er das Haus mit Vertrag vom 01.03.2012 an den Mieter M. M zieht sogleich in das Haus ein und entrichtet an E die vereinbarten Monatsmieten. Die Eigentumsumschreibung auf K erfolgt am 10.05.2012. Als K im Juni 2012, entsprechend der Vereinbarung zwischen ihm und E, das Haus beziehen will, findet er zu seiner Überraschung den M vor. K ist der Meinung, er habe mit dem Mietvertrag zwischen E und M nichts zu tun, da er ihn nicht abgeschlossen habe und bei Abschluss des Mietvertrages zu seinen Gunsten bereits die Vormerkung bestanden habe.
Frage 1: Kann K von M Herausgabe des Hauses verlangen?
Fall 2:
Der nicht im Vereinsregister eingetragene Freizeitverein V mit Sitz in Düsseldorf, der keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, ist Eigentümer eines bebauten Grundstückes in Köln, das er seit dem 01.09.2012 vermietet hat. Der Mietvertrag wurde von dem Vorstand des V und dem Einzelkaufmann B aus Aachen, der Inhaber eines großen Sanitärfachhandels mit dem Namen „Sanitär B“ ist, verhandelt und unterzeichnet. Als Mieter wurde bei den Vertragsverhandlungen und im Mietvertrag „Sanitär B“ angegeben. Das Mietobjekt soll nach dem Vertrag als Geschäftsraum für den Verkauf von Sanitärbedarf genutzt werden. Es ist die Zahlung einer monatlichen Miete von 3.000 Euro vereinbart. B hat die Miete für September 2012 gezahlt, seither hat V, obwohl er mehrere Mahnungen an B ausgesprochen hat, keine weiteren Mietzahlungen erhalten. Auf die Mahnungen hat B vielmehr so reagiert, dass er dem Vorstand des V schriftlich mitteilte, er halte den Vertrag für unwirksam.
Dies ergebe sich bereits daraus, dass V als nicht eingetragener Verein gar keine Verträge schließen kann.
V, ordnungsgemäß vertreten, erhebt daraufhin Mitte Dezember 2012 Klage gegen die Firma „Sanitär B“ vor dem Landgericht Köln auf Zahlung von drei Monatsmieten für die Monate Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 9.000 Euro. Außerdem verlangt er mit der Klage die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Mietvertrag bestehe. Beide Parteien sind in dem Prozess anwaltlich vertreten. In der Klageerwiderung und auch in der mündlichen Verhandlung trägt der Rechtsanwalt für „Sanitär B“ vor, die Klage des V sei unzulässig und unbegründet. Das Landgericht Köln sei u.a. nicht zuständig. Der Verein V könne auch gar nicht klagen. Der Rechtsanwalt erklärt für „Sanitär B“ in der mündlichen Verhandlung außerdem „hilfsweise“ die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit einer bestimmten Forderung von „Sanitär B“ gegen V in Höhe von 9.000 Euro. Dabei handelt es sich um eine Kaufpreisforderung aus einem Kaufvertrag zwischen „Sanitär B“ und V über Bodenfliesen, die „Sanitär B“ vereinbarungsgemäß im September 2012 an V geliefert hatte. Der Rechtsanwalt des V entgegnet daraufhin, dass die nunmehr von „Sanitär B“ geltend gemachte Gegenforderung aus dem Kaufvertrag zwar tatsächlich bestehe, das wolle man gar nicht bestreiten. Er wendet aber – zutreffend – ein, dass „Sanitär B“ genau diese Forderung bereits vor Wochen vor dem dafür zuständigen Landgericht Düsseldorf eingeklagt habe. Der Rechtsanwalt des V führt weiter aus, die Klageschrift von „Sanitär B“ die – was zutrifft – allen Anforderungen des § 253 ZPO entspreche, sei dem V auch bereits von dem Landgericht Düsseldorf zugestellt worden. Daher könne „Sanitär B“ mit dieser Forderung jetzt nicht mehr aufrechnen.
Frage 2: Ist die Klage des V zulässig und begründet? Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen. 
28.08.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-28 11:00:392013-08-28 11:00:39Zivilrecht ZII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2012 in NRW gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A und B betreiben als Gesellschafter die im Handelsregister eingetragene AB-OHG. Das Geschäftskonzept der OHG sieht vor, wohlhabenderen älteren Menschen gegen Entgelt ein altersgerechtes Zusammenleben und Wohnen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck unterhält die OHG einen Gebäudekomplex mit mehreren Wohneinheiten und Gemeinschaftsräumen. Die Räume sind altersgerecht und mobilitätsfreundlich ausgestattet. Als besonderen Service zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit erhalten alle Senioren zudem ein mobiles Notrufgerät, das sie bei Bedarf betätigen können, um Hilfe von Mitarbeitern der AB-OHG anzufordern. Im Alltag werden die Senioren ebenfalls von Mitarbeitern der AB-OHG unterstützt, soweit sie darauf angewiesen sind.
Auch der 70-jährige Rentner R bewohnt seit einiger Zeit aufgrund eines Vertrages mit der AB-OHG ein Zimmer in der Seniorengemeinschaft der AB-OHG und nimmt auch deren Serviceleistungen in Anspruch. Der Gesundheitszustand des R ist allerdings nicht mehr der Beste. Am Morgen des 20.06.2012 stürzt er kurz nach dem Aufstehen schmerzhaft zu Boden. R betätigt sein mobiles Notfallgerät, jedoch ohne Erfolg. Die immer stärker werdenden Schmerzen und die Aufregung darüber, dass keine Hilfe herbeikommt, führen bei dem herzschwachen R schließlich zu einem Herzinfarkt. Kurz darauf betritt die Tochter (T) des R den Raum, um ihrem Vater einen Besuch abzustatten. T ist über den hilflosen Zustand des am Boden liegenden R maßlos entsetzt. Rechtzeitig kann sie noch Hilfe herbeirufen, erleidet in der Folge der Situation jedoch einen Schock, der eine ärztliche Behandlung erforderlich macht. Der Herzinfarkt des R wird im Krankenhaus erfolgreich behandelt. Die Ärzte stellen fest, dass der Herzinfarkt hätte vermieden werden können, wenn dem R rechtzeitig nach seinem Sturz geholfen worden wäre.
A und B sind über den Vorfall schwer betrübt. B wendet sich kurzerhand im Namen der AB-OHG an V, der die Notrufanlage (mitsamt der mobilen Notrufgeräte) an die AB-OHG im Januar 2011 verkauft hatte. B wirft V vor, dass die Anlage „defekt“ sei, und verlangt, dass V umgehend jemanden schicke, der „die Sache in Ordnung bringt“. Daraufhin schickt V seinen Mitarbeiter M zum Gebäudekomplex der AB-OHG. M stellt nach ausgiebiger Untersuchung fest, dass der Alarm nicht etwa wegen eines Mangels der Notrufanlage bzw. der mobilen Notrufgeräte ausgeblieben ist. Vielmehr war die Anlage durch B, der über keine elektronische Fachausbildung verfügt, noch vor dem Vertragsschluss mit R unsachgemäß installiert worden. M beseitigt daraufhin ohne Rücksprache mit der AB-OHG den Installationsfehler mit einigem Arbeitsaufwand.
Beantworten sie folgende Fragen gutachterlich:
Frage 1: a) Kann R von der AB-OHG wegen des erlittenen Herzinfarktes Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen? Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes sind entbehrlich.
b) Unterstellt, die Ansprüche gegen die AB-OHG (Frage 1a) bestehen: Kann R sich wegen der Heilbehandlungskosten und des Schmerzensgeldes auch an den vermögenden A halten?
Frage 2: T verlangt von der AB-OHG und A Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten. Zu Recht?
Frage 3: Hat A im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme durch R und T Ausgleichsansprüche gegen B?
28.08.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-28 09:00:082013-08-28 09:00:08Zivilrecht ZI – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Rheinland-Pfalz, Bremen, Saarland (Thüringen)

Bremen, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen

Vielen Dank an Cora für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in NRW. In Thüringen lief diese Klausur im Frühjahrstermin Februar/März. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Der Fall hat übrigens einen wahren Hintergrund, zu einem Prozess kam es aber so weit ersichtlich nicht.
 
Sachverhalt
Teil 1
Die E GmbH ist eine Eventagentur und veranstaltet regelmäßig Partys. Sie mietet von der Reederei AG R, die Inhaber eines Schiffes nebst Zubehör ist, den Festsaalbereich eines Kreuzfahrtschiffes, um während der Olympischen Spiele in London Events zu organisieren.
Zu Ehren eines Sieges der deutschen Hockeymannschaft wird eine Party für die Spieler, Prominente und Co. veranstaltet. Auf dieser Party wird unentgeltlich Alkohol ausgeschenkt. Aufgrund der Feierlaune spielen M und T trotz des Gedränges und geringem Platz „Schattenboxen“, dabei kommt ein Spiegel (Wert 1000€) zu Bruch. Es ist nicht ermittelbar, welcher von beiden den Spiegel wirklich zerschlagen hat. K legt sich im Vollrausch auf den Teppich(Wert 20.000€) und brennt mit seiner Zigarre Löcher in den Teppich, um die Olympischen Ringe nachzustellen. Auch C legt sich zu K rauchend auf den Teppich, allerdings ist nicht nachweisbar, ob auch er Brandlöcher verursacht hat. Außerdem wurden Kaffeelöffel im Wert von 2000€ gestohlen, dabei ist nicht ermittelbar, wer diese eingesteckt hat.
Aufgrund der Teppichschäden wird dieser ausgetauscht. Im gleichen Atemzug findet eine farbliche Umgestaltung des Schiffes statt. Dadurch kann die geplante Kreuzfahrt (eine Woche nach Rückkehr aus London) nicht stattfinden, 1,5 Mio. € entgehen der R an Gewinn. Kosten, die durch die Stornierung erspart bleiben, würden sich auf 1 Mio. € belaufen. Dennoch kann R das Schiff im Hafen als Restaurant nutzen und über den Sommer 200.000 € Gewinn einfahren.
K macht geltend, dass die Umgestaltung des Schiffes (auch ein Austausch des Teppichs) sowieso 3 Monate nach der Rückkehr aus Deutschland stattfinden sollte.
Dem deutschen Hockeybund e.V. (DHB) ist die Angelegenheit peinlich, der vertretungsbefugte Präsident P schickt an R ein Schreiben mit etwa dem Inhalt: „Wir werden Verantwortung zeigen und notfalls offene Schäden begleichen und dafür gerade stehen“. E begleicht alle Schadensersatzansprüche der R und lässt sich im Gegenzug sämtliche Schadensersatzansprüche von R wirksam abtreten.
Aufgaben
E fragt nach deliktischen Schadensersatzansprüchen gegen M und/oder T,
alle Schadensersatzansprüche gegen K und/oder C,
Schadensersatzansprüche gegen den DHB wegen der Kaffeelöffel.
Teil 2
S kommt als Sportler und Olympiateilnehmer am 13.08. nach Hause und findet in seinem Briefkasten eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung. Die Ladung war vom 23.7., die Verhandlung war am 10.08. Aufgrund des Nichterscheinens erging auf Antrag des X nach schlüssigem Vortrag ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 2000€. S macht geltend, dass er nichts für sein Fehlen könne, er sei ab 20.7. in London gewesen, außerdem war öffentlich bekannt, dass er in London war, da er am 9.8. eine Goldmedaille gewann.
Aufgaben
War das Versäumnisurteil rechtmäßig?

08.03.2013/20 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-08 13:00:512013-03-08 13:00:51Zivilrecht ZII – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Rheinland-Pfalz, Bremen, Saarland (Thüringen)
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

Die Rechtsanwälte A, B und C sowie der Steuerberater D haben sich zu der A-GmbH & Co. KG zusammen geschlossen und wollen anwaltliche sowie steuerliche Beratung anbieten.
A hat zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft die A-GmbH gegründet, deren einziger Gesellschafter er ist. Die A-GmbH ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der A-GmbH & Co. KG. A, B, C und D haben ihre Hafteinlage in Höhe von 10.000 € erbracht. Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung befugt.
Im Januar kommt der M in die Geschäftsräume der Sozietät und berichtet dem A von einem Vollstreckungsbescheid, den er erhalten habe. Diesen hat der G aufgrund einer Unterlassungsabrede mit Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € erwirkt. Der Absprache lagen geschäftsschädigende Äußerungen des M hinsichtlich des G zugrunde. Sollten sich solche Äußerungen wiederholen, sollte die Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € eingreifen.
M hat jedoch, was zutrifft, nicht gegen die Vereinbarung verstoßen. A und M vereinbaren, dass der A in der Angelegenheit tätig wird und Einspruch einlegen wird. Er übergibt den Vorgang seiner seit kurzer Zeit beschäftigten Rechtsanwaltsgehilfin R, die jedoch die Akte verlegt und den Einspruch nicht fristgerecht einlegt.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird dem M mit der Zwangsvollstreckung gedroht. Dieser wendet sich daraufhin an den A und erfährt von den Vorkommnissen. Er verlässt die Sozietät und zahlt die 50.000 € an G ohne Anerkennung einer Verpflichtung.
Nun wundert er sich, dass die Sozietät in der Form einer GmbH & Co. KG geführt wird. Anwälte übten doch einen freien Beruf aus.
Frage 1a: Kann M von G die Rückzahlung der 50.000 € verlangen?
Frage 1b: Welche prozessualen Möglichkeiten hat der M gegen den Vollstreckungsbescheid vorzugehen?
Frage 2: Hat der M Ansprüche gegen die A-GmbH & Co. KG, ihre Gesellschafter oder gegen R?
Bearbeitervermerk: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und eine Verfassungsbeschwerde sowie eine Anrufung des (entweder EuGH oder EGMR) sind nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass A Vertretungsmacht hatte.
Anmerkung: § 2 BRAO wurde abgedruckt.
 

06.02.2013/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-06 11:00:062013-02-06 11:00:06Zivilrecht ZIII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
J ist Student und schließt mit V einen unbefristeten Mietvertrag über eine Eigentumswohnung des V zum 01.04.2012 ab. Der vereinbarte Mietzins beträgt 1.000 € pro Monat.
Auf Verlangen des V erklärt der Vater (M) des J, er, der M, bürge für alle aus dem Mietverhältnis folgenden Verbindlichkeiten des J. Der adelige M hatte die Erklärung, wie dies in Adelskreisen so üblich ist, lediglich mit seinem Vornamen handschriftlich unterschrieben. Der Briefkopf enthielt den vollständigen Namen des M sowie seine Adresse.
Ab August zahlt der J keine Miete mehr. Aus Verärgerung über die ausbleibenden Mietzahlungen zersticht der V eines Nachts die Reifen des Porsche des J. J lässt die Reifen des Porsche für 1.500 € erneuern.
Auch bei einem Möbelhaus ist der J mit Zahlungen im Rückstand. Dieses hatte ihm die Wohnungseinrichtung verkauft. Sämtliche Lieferungen fanden wie üblich unter Eigentumsvorbehalt statt. Bei der auf Verlangen des Möbelhauses durchgeführten Zwangsvollstreckung konnte einzig ein Fernseher (Wert 10.000 €) gepfändet werden. Der zweite in der Wohnung befindliche Fernseher war wertlos.
Den Porsche hatte der J bereits zur Tilgung anderer Verpflichtungen verkauft. Weitere pfändbare Wertgegenstände und sonstiges Vermögen gab es nicht. Im Dezember kündigt der V dem J schriftlich außerordentlich und fristlos. Er beruft sich dabei auf die Zahlungsrückstände.
J möchte die Wohnung nur gegen Erstattung der Reparaturkosten räumen. Des Weiteren möchte er den M in Anspruch nehmen. J, der sich als Jurastudent ein wenig auskennt, meint sich daran erinnern zu können, dass eine Inanspruchnahme höchstens in Höhe von drei Monatsmieten möglich sei.
Frage 1: Kann V von J die Herausgabe der Wohnung verlangen?
Frage 2: Kann V von M Zahlung in Höhe von 5.000 € verlangen?

05.02.2013/12 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-05 08:30:352013-02-05 08:30:35Zivilrecht ZII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil 1
A ist leidenschaftlicher Roulettespieler. In einem klaren Moment beschließt er sich vom Roulettespiel loszusagen. Zu diesem Zweck bittet er die Casino-GmbH (C-GmbH), ihn für die Dauer von sieben Jahren vom Casinospiel deutschlandweit zu sperren. Die landeseigene C-GmbH ist lizensierte Casinobetreiberin. Nach Ablauf von eineinhalb Jahren beschließt A, diese Selbstdiziplinierung zu beenden. Er fordert die C-GmbH mit einfacher Email auf, seine Casinosperrung aufzuheben.
Die C-GmbH kommt dieser Bitte umgehend schriftlich nach. Nachdem A wiederholt einen Gesamtbetrag von 300.000 € verspielt hat fordert er diesen Betrag von der C-GmbH zurück. Er führt an, dass eine einfache Aufhebung der Sperre nicht möglich sein könne.
Dagegen wendet die C-GmbH ein, dass im Zivilrecht der Grundsatz der Privatautonomie einen großen Stellenwert besitze und nicht einfach so beschränkt sein könne. Auch eine Einbeziehung des § 8 Glücksspielstaatsvertrag (war abgedruckt) komme nicht in Frage.
Frage 1: Kann A von der C-GmbH Zahlung von 300.000 € verlangen?
Hinweis: Dieser Abschnitt beruhte auf dem Urteil des BGH vom 20.10.2011 – III ZR 251/10, über das wir auch ausführlich berichtet haben.
Teil 2
Die Lebensgefährtin L des A hat folgendes in einem eigenhändig ge- und unterschriebenen Brief festgehalten:
„Mein Ehemann M soll mich im Falle meines Todes beerben. Ich danke ihm damit für die schöne Zeit, die wir miteinander hatten. Meinem Lebensgefährten A vermache ich die Mingvase, die im Treppenhaus steht und danke ihm für die Fürsorge der letzten Jahre.“
L stirbt. In der darauffolgenden Nacht kommt der Nachbar N der L nach einen durchzechten Nacht angetrunken nach Hause und stößt gegen die Vase (Wert 1.000 €). Diese wird dabei irreparabel zerstört.
Frage 2: Hat A eigene Ansprüche gegen den N wegen der Zerstörung der Vase?
Frage 3: Unterstellt der A hat keine eigenen Ansprüche gegen N: Kann er von M Abtretung der Ansprüche gegen N verlangen?

04.02.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-04 21:24:262013-02-04 21:24:26Zivilrecht ZI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Nicolas Hohn-Hein

Zivilrecht Z III – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
V ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der beliebten Stadt A des Bundeslandes B. Die
Räumlichkeiten des Gebäudes vermietet V. Unter den Räumlichkeiten befindet sich auch eine
Gaststätte, die V an P verpachtet. Die Geschäfte der Gaststätte laufen gut. Um größere Mengen von
Waren zur Gaststätte zu transportieren, kauft P Mitte Dezember 2009 beim Händler Z einen neuen
PKW-Kombi zum Preis von 22.000 Euro.
Bereits Ende Dezember 2009 treten gehäuft Probleme mit Instabilität und Lenkung auf. Bei
mehreren, unabhängig voneinander durchgeführten und sich über sechs Wochen hinziehenden
Reparaturversuchen in der Werkstatt des Z konnte der Fehler nicht gefunden werden. Ende 2011 wird
sodann auch noch im Bundesland B ein wirksames Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet, dass P
empfindliche Umsatzeinbußen einbringt.
Anfang Januar 2011 fürchtet sich P deshalb um seine Existenz und er wendet sich an Z, demgegenüber
er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. In einem Sachverständigengutachten stellt sich sodann
heraus, dass der Mangel auf eine falsche Achseinstellung zurückzuführen ist, die bereits von Anfang
an vorlag. Sie könnte mit geringem Aufwand (1000 Euro) behoben werden. Darum wendet Z ein, dass
ein Rücktritt bei einem solch geringen Fehler doch nicht möglich sein könne und außerdem reichlich
spät komme.
Aufgabe 1: Kann P von Z den Kaufpreis herausverlangen?
Aufgabe 2: Kann P dem V einen verminderten Pachtzins entrichten?
V hat in einem Zimmer neben der Gaststätte eine Heimwerkstatt eingerichtet, in der eines Tages einen
alten Fernseher repariert. Später fängt dieser infolge eines fahrlässigen Montagefehlers des V Feuer
und das sich ausbreitende Feuer vernichtet in der Gaststätte nicht nur die Gegenstände des P, sondern
auch die seines Freundes F, die sich P bei F – was zum Zeitpunkt des Vertragsschluss für V bekannt –
leihweise für seine Kneipe besorgt hatte.
Aufgabe 3: Kann P von V Schadensersatz für seine zerstörten Gegenstände verlangen?
Aufgabe 4: Kann F von V Schadensersatz für seine zerstörten Gegenstände verlangen?
Vermerk: Ansprüche aus GoA, BereicherungsR und Delikt sind nicht zu prüfen.

25.05.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-05-25 08:26:302012-05-25 08:26:30Zivilrecht Z III – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW
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