ÖffRecht ÖII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank für die Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die X-Partei plant mit einer Koalitionsaussage in den bevorstehenden Wahlkampf der Bundestagswahlen zu ziehen.
Die X-Partei plant mit einer Koalitionsaussage in den bevorstehenden Wahlkampf der Bundestagswahlen zu ziehen.
Nach Sondierungsgesprächen mit möglichen Regierugspartnern schlägt der Vorstand der X-Partei sodann der Y-Partei vor,eine gemeinsame Grundlage für die Regierungsbildung und die künftige gemeinsame Regierungsarbeit auszuhandeln.
Die Spitzengremien beider Parteien einigen sich nach mehreren Gesprächsstunden auf einen “ Koalitionsvertrag“, der unter anderem folgende,von beiden Seiten für verbindlich erklärte, Bestimmungen enthält:
„Verschlankung von Regierung und Verwaltung: Das Ministerium für Bildung und das Ministerium für Wissenschaft werden zusammengelegt und künfig unter einem verantwortlichen Minister als ‚Ministerium für Wissen‘ geführt.„Regierungsbildung: W, Mitglied des Vorstands der Y-Partei, erhält das Amt eines Ministers.“
Aus der Bundestagswahl gehen die X-Partei und die Y-Partei als Sieger hervor. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart und in der Koalitionsaussage der Y-Partei öffentlich erklärt, verzichtet die Y-Fraktion darauf, für die Kanzlerwahl im Bundestag einen eigenen Kandidaten zu nominieren und unterstützt geschlossen den von der X-Fraktion vorgeschlagenen K. Nach seiner Wahl zum Bundeskanzler entwirft der K einen „Organisationsplan“ zur Regierungsbildung.
Da K die Trennung von innerer und äußerer Sicherheit für überholt hält, entscheidet er, die Bundesministerien des Innern und der Verteidigung zusammenzulegen. Das aus beiden hervorgehende Ministerium soll künftig unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Sicherheit“ mit den beiden „Hauptabteilungen: ‚innere Sicherheit‘ und ‚Streitkräfte‘ firmieren und von W als Minister geführt werden.
Nach Abschluss der Regierungsbildung legt K dem Bundespräsidenten B umgehend die Kabinettsliste zur Ernennung der von ihm vorgeschlagenen Minister vor. Der Bundespräsident hält W für fachlich nicht qualifiziert, ein Ministerium zu führen, und verweigert dessen Ernennung.
Auch hat B verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen „Minister für Sicherheit“. K dagegen hält an W fest. Nach seiner „Auslegung des GG“ habe der Bundespräsident weder das Recht, einen vom Bundeskanzler vorgeschlagenen Ministerkandidaten abzulehnen, noch die Übertragung eines bestimmten Geschäftsbereich zu beanstanden.
Aufgabe 1:
Die Y-Partei erbittet ein Rechtsgutachten, ob
a) die im Koalitionsvertrag getroffenen Abreden mit dem GG vereinbar sind.
b)der Bundeskazler K verpflichtet ist, den Kaolitionsvertrag umzusetzen.
Aufgabe 2:
K ruft wegen der Weigerung des Bundespräsidenten, den W zum Bundesminister für Sicherheit zu ernennen, das BVerfG an.
Mit Erfolg?
Abgedruckt waren ferner § 1 bis einschließlich §5 des BMinG, sowie §14 der GOBReg
puh…ratlos!
Lösungsvorschlag?
war eine heftige Klausur.
Im Mittelpunkt der Bearbeitung der Aufgaben 1a) stand wohl eine saubere Darlegung und der damit zusammenhägenden Befugnisse des Art 65 und Art 64 GG bzgl der getroffenen Abreden.
In Aufgabe 1 b) glt es zunächst die Rechtsnatur und den nötigen RBW eines Koaltionsvertrages herauszuarbeiten.
Bzgl. Frage 2 galt es anscheinend ein Organstreitverfahren zu prüfen bzgl (1) der Weigerung des BPräsidenten zur Ernennung und (2) bzgl der Zusammenlegung des Misisteriums (insbesondere mit Blick auf die ausdrückliche Regelung/Zuweisung des Art.65a bzgl der Streitkräfte)
Wieso Art. 65a GG?
Und was hat das mit der Verbindlichkeit des koalitionsvertrag auf sich?