Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der in Basel wohnhafte Schweizerbürger S hat eine neue Arbeitsstelle im Kanton Thurgau am Südufer des Bodensees gefunden, will sich angesichts des starken schweizer Frankens auf lieber auf der deutschen Seite niederlassen und dazu eine Wohnimmobilie erwerben. Bei der Besichtigung vor Ort wird er sich mit dem deutschen D, der Eigentümer eines Neubaugebiets in einer kleinen Gemeinde im Landkreis Konstanz ist und mit seiner Gefährtin G in Regensburg wohnt, nach Besichtigung der zu verkaufenden Parzellen handelseinig. S möchte für 400.000 Euro das Flurstück Nr. 13/1 erwerben, das direkt am See liegt, und darauf ein Einfamilienhaus errichten lassen. Zur Abwicklung der Transaktion lässt D am 12. Juni 2013 in Konstanz bei Notar N1 ein entsprechendes Verkaufsangebot beurkunden. Durch ein Büroversehen wird als Kaufgegenstand jedoch das Flurstück Nr. 13/2 genannt. In der Urkunde bewilligt D die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Kaufgegenstand. Der Kaufpreis soll bei Eintragung dieser Vormerkung im Grundbuch fällig werden. Das Angebot wird unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich S in Höhe von 400.000 Euro der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Außerdem wird es von D bis zum 26. Juli befristet, weil D schon am nächsten Tag wieder einen Besichtigungstermin durchführen will und er daher sicher wissen muss, ob das Seegrundstück verkauft wird. Am 13. Juli 2013 erleidet D nach einem Unwetter auf regennasser Fahrbahn einen tödlichen Autounfall. Am 15. Juli geht D per Post eine Ausfertigung der Urkunde von N1 mit dem Verkaufsangebot zu. In dem Umschlag befindet sich auch ein Begleitschreiben, in dem D erläutert, warum er das Grundstück nur zwei Wochen reservieren kann.
Nachdem die Finanzierung des Grundstücks und des Hausbaus geklärt ist, fährt S am 26. Juli nach Freiburg (im Breisgau) zu Notar N2 und lässt doch die Annahme des Angebots sowie die Vollstreckungsunterwerfung beurkunden. N2 soll die vollstreckbare Ausfertigung nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Kaufgegenstand erteilen. Die Bürokraft von N2 scannt die Urkunde ein und schickt sie per E-Mail gegen 14.00 Uhr an das Notariat von N1. Dort wird die Nachricht urlaubsbedingt (Beginn der Sommerferien) an diesem Tag nicht mehr gelesen. Eine Ausfertigung der Urkunde wird umgehend mit der Post versandt. Als N1 am 27. Juli (Samstag) in seinem Büro nach dem Rechten sieht, findet er im Posteingang seines Computers die E-Mail und im Briefkasten die Post von N2.
Am Wochenende bemerkt S die fehlerhafte Bezeichnung des Kaufgegenstandes und schick am 29. Juli 2013 eine E-Mail an N1 und D, in der es unter anderem heißt: „Ich hatte nie die Absicht, das Flurstück Nr.13/2 zu erwerben. Ich wollte das Flurstück Nr. 13/1 mit Seeanstoß haben. Da ich mich in einem wesentlichen Irrtum befunden habe, ist der Vertrag nach Art. 23, 24 OR für mich als Schweizerbürger unverbindlich“. N1 schickt noch am selben Tag die Ausfertigung der Urkunde von N2 an D, von dessen Tod er bisher nicht weiß, und beauftragt beim Grundbuchamt im Namen von D und S die Eintragung der Vormerkung. Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung am 5. August 2013 im Grundbuch für das Flurstück Nr.13/2 ein.
Durch die an D geschickte E-Mail von S und das ebenfalls an D gerichtete Schreiben von N1 erfährt G am 30. Juli 2013 von dem Grundstücksgeschäft. Da D sie in seinem privatschriftlichen Testament als Alleinerbin eingesetzt hatte, verlangt G von S Zahlung des Kaufpreises von 400.000 Euro. N2 erteilt ihr nach Vorlage eines öffentlich beglaubigten Grundbuchauszugs für das Flurstück 13/2, des Testaments und einer Kopie des Erbscheinsantrags eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Gegenüber S erklärt G, in Deutschland gelte der Grundsatz: „ Augen auf, denn Kauf ist Kauf!“ Schweizerisches Recht sei ihr egal. S wendet sich an Rechtsanwalt R in Lörrach und möchte wissen, ob er sich in Deutschland gegen die Vollstreckung wehren kann. R bittet Sie um ein Gutachten zu möglichen Rechtsbehelfen und deren Erfolgsaussichten.
Aufgabe
Das erbetene Rechtsgutachten ist zu erstellen.
Bearbeitungshinweise
1. Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben
2. In Freiburg (im Breisgau), Konstanz und Ravensburg bestehen jeweils Amts- und Landgerichte. Das Neubaugebiet liegt im Bezirk des Amtsgerichts Konstanz.
3. Auf alle aufgeworfenen Fragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.
Texthinweis zum schweizerischen Obligationenrecht (OR)
Art. 23 OR
Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich bei Abschluss in einem weisentlichen Irrtum befunden hat.
Art. 24 OR
1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
….
2. wenn der Will des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine andere Person geschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat.
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