Zivilrecht ZI – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2012 in NRW gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A und B betreiben als Gesellschafter die im Handelsregister eingetragene AB-OHG. Das Geschäftskonzept der OHG sieht vor, wohlhabenderen älteren Menschen gegen Entgelt ein altersgerechtes Zusammenleben und Wohnen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck unterhält die OHG einen Gebäudekomplex mit mehreren Wohneinheiten und Gemeinschaftsräumen. Die Räume sind altersgerecht und mobilitätsfreundlich ausgestattet. Als besonderen Service zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit erhalten alle Senioren zudem ein mobiles Notrufgerät, das sie bei Bedarf betätigen können, um Hilfe von Mitarbeitern der AB-OHG anzufordern. Im Alltag werden die Senioren ebenfalls von Mitarbeitern der AB-OHG unterstützt, soweit sie darauf angewiesen sind.
Auch der 70-jährige Rentner R bewohnt seit einiger Zeit aufgrund eines Vertrages mit der AB-OHG ein Zimmer in der Seniorengemeinschaft der AB-OHG und nimmt auch deren Serviceleistungen in Anspruch. Der Gesundheitszustand des R ist allerdings nicht mehr der Beste. Am Morgen des 20.06.2012 stürzt er kurz nach dem Aufstehen schmerzhaft zu Boden. R betätigt sein mobiles Notfallgerät, jedoch ohne Erfolg. Die immer stärker werdenden Schmerzen und die Aufregung darüber, dass keine Hilfe herbeikommt, führen bei dem herzschwachen R schließlich zu einem Herzinfarkt. Kurz darauf betritt die Tochter (T) des R den Raum, um ihrem Vater einen Besuch abzustatten. T ist über den hilflosen Zustand des am Boden liegenden R maßlos entsetzt. Rechtzeitig kann sie noch Hilfe herbeirufen, erleidet in der Folge der Situation jedoch einen Schock, der eine ärztliche Behandlung erforderlich macht. Der Herzinfarkt des R wird im Krankenhaus erfolgreich behandelt. Die Ärzte stellen fest, dass der Herzinfarkt hätte vermieden werden können, wenn dem R rechtzeitig nach seinem Sturz geholfen worden wäre.
A und B sind über den Vorfall schwer betrübt. B wendet sich kurzerhand im Namen der AB-OHG an V, der die Notrufanlage (mitsamt der mobilen Notrufgeräte) an die AB-OHG im Januar 2011 verkauft hatte. B wirft V vor, dass die Anlage „defekt“ sei, und verlangt, dass V umgehend jemanden schicke, der „die Sache in Ordnung bringt“. Daraufhin schickt V seinen Mitarbeiter M zum Gebäudekomplex der AB-OHG. M stellt nach ausgiebiger Untersuchung fest, dass der Alarm nicht etwa wegen eines Mangels der Notrufanlage bzw. der mobilen Notrufgeräte ausgeblieben ist. Vielmehr war die Anlage durch B, der über keine elektronische Fachausbildung verfügt, noch vor dem Vertragsschluss mit R unsachgemäß installiert worden. M beseitigt daraufhin ohne Rücksprache mit der AB-OHG den Installationsfehler mit einigem Arbeitsaufwand.
Beantworten sie folgende Fragen gutachterlich:
Frage 1: a) Kann R von der AB-OHG wegen des erlittenen Herzinfarktes Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen? Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes sind entbehrlich.
b) Unterstellt, die Ansprüche gegen die AB-OHG (Frage 1a) bestehen: Kann R sich wegen der Heilbehandlungskosten und des Schmerzensgeldes auch an den vermögenden A halten?
Frage 2: T verlangt von der AB-OHG und A Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten. Zu Recht?
Frage 3: Hat A im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme durch R und T Ausgleichsansprüche gegen B?
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Sachverhalt
A und B betreiben als Gesellschafter die im Handelsregister eingetragene AB-OHG. Das Geschäftskonzept der OHG sieht vor, wohlhabenderen älteren Menschen gegen Entgelt ein altersgerechtes Zusammenleben und Wohnen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck unterhält die OHG einen Gebäudekomplex mit mehreren Wohneinheiten und Gemeinschaftsräumen. Die Räume sind altersgerecht und mobilitätsfreundlich ausgestattet. Als besonderen Service zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit erhalten alle Senioren zudem ein mobiles Notrufgerät, das sie bei Bedarf betätigen können, um Hilfe von Mitarbeitern der AB-OHG anzufordern. Im Alltag werden die Senioren ebenfalls von Mitarbeitern der AB-OHG unterstützt, soweit sie darauf angewiesen sind.
Auch der 70-jährige Rentner R bewohnt seit einiger Zeit aufgrund eines Vertrages mit der AB-OHG ein Zimmer in der Seniorengemeinschaft der AB-OHG und nimmt auch deren Serviceleistungen in Anspruch. Der Gesundheitszustand des R ist allerdings nicht mehr der Beste. Am Morgen des 20.06.2012 stürzt er kurz nach dem Aufstehen schmerzhaft zu Boden. R betätigt sein mobiles Notfallgerät, jedoch ohne Erfolg. Die immer stärker werdenden Schmerzen und die Aufregung darüber, dass keine Hilfe herbeikommt, führen bei dem herzschwachen R schließlich zu einem Herzinfarkt. Kurz darauf betritt die Tochter (T) des R den Raum, um ihrem Vater einen Besuch abzustatten. T ist über den hilflosen Zustand des am Boden liegenden R maßlos entsetzt. Rechtzeitig kann sie noch Hilfe herbeirufen, erleidet in der Folge der Situation jedoch einen Schock, der eine ärztliche Behandlung erforderlich macht. Der Herzinfarkt des R wird im Krankenhaus erfolgreich behandelt. Die Ärzte stellen fest, dass der Herzinfarkt hätte vermieden werden können, wenn dem R rechtzeitig nach seinem Sturz geholfen worden wäre.
A und B sind über den Vorfall schwer betrübt. B wendet sich kurzerhand im Namen der AB-OHG an V, der die Notrufanlage (mitsamt der mobilen Notrufgeräte) an die AB-OHG im Januar 2011 verkauft hatte. B wirft V vor, dass die Anlage „defekt“ sei, und verlangt, dass V umgehend jemanden schicke, der „die Sache in Ordnung bringt“. Daraufhin schickt V seinen Mitarbeiter M zum Gebäudekomplex der AB-OHG. M stellt nach ausgiebiger Untersuchung fest, dass der Alarm nicht etwa wegen eines Mangels der Notrufanlage bzw. der mobilen Notrufgeräte ausgeblieben ist. Vielmehr war die Anlage durch B, der über keine elektronische Fachausbildung verfügt, noch vor dem Vertragsschluss mit R unsachgemäß installiert worden. M beseitigt daraufhin ohne Rücksprache mit der AB-OHG den Installationsfehler mit einigem Arbeitsaufwand.
Beantworten sie folgende Fragen gutachterlich:
Frage 1: a) Kann R von der AB-OHG wegen des erlittenen Herzinfarktes Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen? Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes sind entbehrlich.
b) Unterstellt, die Ansprüche gegen die AB-OHG (Frage 1a) bestehen: Kann R sich wegen der Heilbehandlungskosten und des Schmerzensgeldes auch an den vermögenden A halten?
Frage 2: T verlangt von der AB-OHG und A Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten. Zu Recht?
Frage 3: Hat A im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme durch R und T Ausgleichsansprüche gegen B?
Folgendes muss noch ergänzt werden:
Frage 4: Kann V von der AB-OHG die Kosten für die Anfahrt (50 €) sowie den Arbeitsaufwand des M für die Diagnose (150 €) und die Beseitigung des Installationsfehlers (400 €) verlangen?
Bearbeitervermerk: Vorschriften des Sozialversicherungsrechts sind außer Betracht zu lassen.
schönen dank