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Redaktion

Zivilrecht ZII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im September 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Ausgangsfall
Die K leidet seit Jahren unter starker Migräne, die schuldmedizinisch bislang nicht geheilt werden konnte. Durch Zufall stößt sie im Internet auf den Blog der D, die ebenfalls unter Migräne leidet. Sie berichtet in dem Blog, wie der Schamane S ihre Migräne lindern konnte. Das Interesse der K ist geweckt und sie nimmt persönlichen Kontakt zu D auf, die ihr ausführlicher von der Behandlung berichtet. Über die Daten des S, die D in ihren Blog eingestellt hat, ist es K möglich, telefonischen Kontakt zu S herzustellen.
Dieser ist überrascht, dass es über ihn einen Blog im Internet gibt. Gleichwohl treffen S und K sich in der Praxis des S in Münster, um sich über die Behandlung zu unterhalten. Sie erarbeiten einen individuellen, auf K ausgerichteten Behandlungsplan. Dieser sieht Handauflegen und Beten durch S vor, wodurch er die Naturkräfte beschwören will, die die K stärken sollen, um so ihre Migräne zu lindern. Die Behandlung durch S soll mehrmals täglich erfolgen und sich insgesamt über zwei Wochen erstrecken. Dies erfordert auch, dass die K in den Räumlichkeiten des S übernachtet. Die Behandlungskosten betragen insgesamt 5000€, wovon 1000€ auf die Übernachtungen entfallen. Im Vergleich zu anderen Schamanen ist dieser Preis des S günstig.
Zur Finanzierung der Behandlungskosten nimmt K bei der B-Bank ein verzinsliches Darlehen iHv 5000€ auf. Der S hatte in seiner Praxis in Münster mehrere Darlehensformulare der B ausliegen und eines davon der K mitgegeben. Die K sucht die Bank auf und unterzeichnet den Darlehensvertrag. Bei der Unterzeichnung ist der Angestellte A der B so in seine eigenen Erzählungen von der Heilung durch S vertieft, dass er vergisst, die mündlich vereinbarte Vertragslaufzeit in den Darlehensvertrag aufzunehmen.
Aufgrund der finanziellen Situation der K will die B allerdings eine Sicherheit. Der Ehemann E der K erklärt sich daher bereit, „für die Schuld der K geradestehen“ zu wollen. In dem schriftlichen Vertrag wird festgehalten, dass die B den E sofort zur Zahlung auffordern kann, wenn K ihre Schuld nicht begleicht. Die K muss vorher nicht in Anspruch genommen werden.
Im Folgenden ist K über ihre Schmerzlinderung durch S so erfreut, dass sie für mehrere Monate vergisst, die Darlehensraten zu zahlen, so dass ein Gesamtbetrag von 2000€ aussteht. Die B setzt der K eine zweiwöchige Frist, in der sie den Betrag zahlen soll- anderenfalls drohe die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta. Nach zwei Wochen kündigt B der K und wendet sich an E, der die Schuld der K begleichen soll.
E verweigert dies aber, weil er die Bürgschaft sowieso nur übernommen habe, um seiner Frau zu helfen. Auch sei die Schmerzlinderung bei K nicht auf die Behandlung durch S und seine „Wunderkräfte“ zurückzuführen und vermutlich nicht von langer Dauer.
Frage: Kann B von E Zahlung iHv 5000€ verlangen? Auf Art. 247 EGBGB wird hingewiesen. B hat gegenüber K und E im Übrigen allen Informationspflichten genügt. Nehmen Sie zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen, notfalls hilfsgutachterlich, Stellung.
Abwandlung
S hat seine Praxis in Peru, wo er sich auch schwerpunktmäßig aufhält. Der Vertrag mit K über die Behandlung kommt indes in Münster zustande, als S dort zufällig zu Besuch ist. Die Behandlung erfolgt anschließend in Peru, wohin die K für zwei Wochen reist.
Frage: Welches Recht ist anwendbar? Auf die Anwendbarkeit der Rom – I VO wird hingewiesen.

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19.09.2013/6 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Examensprotokoll, NRW, Sachverhalt, September 2013, Zivilrecht ZII
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 16:00:162013-09-19 16:00:16Zivilrecht ZII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
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6 Kommentare
  1. schweigepflicht
    schweigepflicht sagte:
    21.09.2013 um 14:45

    Kann mir jemand sagen wo hier die Probleme liegen? Soll etwa der Bürgschaftsvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein? Eigentlich scheitert der Darlehensvertrag (und damit das Bestehen der Hauptforderung) doch schon an der Kündigung durch die Bank.

    • Judge Dredd
      Judge Dredd sagte:
      21.09.2013 um 17:34

      Eine zu sichernde Forderung kann auch hinsichtlich eines potentiellen Kondiktionsanspruchs bestehen, wenn zu erwarten ist, daß sich die Bürgschaft oder Schuldübernahme generell auf die Schuld bezieht, so wie in diesem Fall hier.
      Schwerpunkte sehe ich in dem Auffinden der richtigen AGL,
      Schriftform 492, Kündigung durch Darlehensgeber nach 498/499

      • Knusper
        Knusper sagte:
        21.09.2013 um 21:56

        Wieso Bereicherungsanspruch? Durch die Kündigung der Bank wird die Rückzahlung des Darlehens fällig; § 488 Abs. 3 S. 1 BGB.

    • Scott
      Scott sagte:
      22.09.2013 um 8:27

      Ich denke es geht im Kern um die Verbundenheit des Dienstvertrags (oder Behandlunsvertrags) mit dem Schamanen und des Darlehens. Das Darlehen ist dann noch Akzessorisch zur Bürgschaft, so konnte man auf alles Relevante eingehen. Beim Vertrag mit dem Schamanen dann zum Beispiel § 138 I, II prüfen.

      • NRW_Kandidat
        NRW_Kandidat sagte:
        22.09.2013 um 12:26

        In der Zivilrechtsklausur II im September 2013 in NRW ging es im 1. Teil
        um eine „Behandlung“ durch einen Schamanen, wo nach meiner Auffassung
        der neue Behandlungsvertrag nach § 630a ff BGB zu erwähnen war. Ich habe
        mich jedoch für die Anwendung eines Dienstleistungsvertrags nach § 611
        BGB
        entschieden, da nach meiner Auffassung der neue § 630a ff BGB für
        klassische Schulmedizin-Behandlungsverträge durch Ärzte oder
        Heilpraktiker geschaffen wurde und nicht solche pseudo-alternative
        Behandlungen, die mehr in die Richtung Voodoo, Scharlatanerie und
        Wunderheilung gehen.

  2. Schamanin
    Schamanin sagte:
    21.09.2013 um 18:54

    Fallstellung angelehnt/entfremdet von diesem Urteil:
    http://justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/archiv/2012_02_Archiv/21_12_2012/index.php

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