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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Zivilrecht ZIII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2012 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier. 
Sachverhalt
Der eingetragene Turn- und Sportverein Unterbach e.V. (TSV), in dessen Satzung keine Vertretungsregelung enthalten ist, hat eine sehr erfolgreiche Hobbyfußballmannschaft. Daher sollen die Spielstätten erneuert werden. Über die Durchführung ist man sich im Vorstand, der aus A, B und C besteht, nicht einig.
Schließlich beschließen A und B, dass dafür neue Tore angeschafft werden; diese Aufgabe soll B erledigen. Er bestellt tags darauf für den Verein bei einem Sportgeräteversand zwei Tore zu je 1000 €, die von ihm einige Tage später in Empfang genommen werden. B ist auch für die Platzwartung zuständig. Er bittet seinen zufällig vorbeikommenden Freund F, ihm einen Gefallen zu tun und bei der Aufstellung der neuen mobilen Aluminiumtore zu helfen. Durch die Plauderei mit F abgelenkt, passt B die bereits im Boden vorhandenen Steckeinrichtungen nicht genau genug an die neuen Tore an, so dass die Tore nicht fest genug im Boden verankert sind. F befestigt währenddessen eines der Tore mit einer Schnur am Zaun; dabei verwendet er leicht unachtsam nicht die vorgegebene Sicherungsverknotung, sondern eine einfache Schleife.
Im nächsten Spiel der Hobbymannschaft schießt das 17-jährige Stürmertalent S der gegnerischen Mannschaft erst gegen die Latte dieses Tores und kurz danach das Siegtor. Aus Freude über den Treffer hängt sich der bullige S wuchtig an die Querlatte des Tores, das – was auch S gesehen hatte – schon vorher bei einem Lattentreffer bedenklich gewackelt hatte. Das Tor stürzt um. Durch das umstürzende Tor wird die Jacke von Zuschauer Z zerrissen, der außerhalb des Vereinsgeländes hinter dem Zaun stand und das Spiel verfolgt hatte.
Ein Sachverständigengutachten ergibt, dass die mangelnde Verankerung des Tores in der Steckvorrichtung, die fehlerhafte Befestigung mit der Schnur und die plötzliche Gewichtsbelastung gleichermaßen für das Umstürzen verantwortlich waren. Das Aluminiumtor ist zerbrochen und irreparabel beschädigt.
A und C verlangen im Namen des TSV von B, F und S Schadensersatz wegen des zerstörten Tores in Höhe von 1000 €. Z verlangt Ersatz der ihm entstandenen – angemessenen – Kosten in Höhe von 20 € für das Nähen der zerrissenen Jacke sowohl von B persönlich als auch vom TSV. B ist empört; er sei nur ehrenamtlich tätig und erhalte nur „Freiwurst“ beim Vereinsfest; er verlangt zudem, dass der Verein ihn vor dem Anspruch des Z bewahre. F wendet ein, er sei seinem Freund B lediglich „zur Hand gegangen“, da könnten keine so strengen Maßstäbe gelten. S verweist auf seine Minderjährigkeit. Keinesfalls wolle er den Schaden in voller Höhe tragen, denn schließlich seien auch B und F nicht gerade unschuldig an dem ganzen Vorfall. Dabei könne doch für ihn (S) auch keine Rolle spielen, wenn F dem B nur einen Gefallen habe tun wollen. F und S fragen sich außerdem, ob der TSV überhaupt Eigentümer des zerstörten Tores geworden ist, da beim Erwerb der Vorstand „falsch aufgestellt“ gewesen sei.
1. Sind die von A und C im Namen des TSV gegen B, F und S geltend gemachten Ansprüche begründet?
2. Sind die von Z gegen B und den TSV geltend gemachten Ansprüche begründet?
3. Ist das Verlangen des B, dass der TSV ihn von dem durch Z geltend gemachten Anspruch freistelle, begründet?
Bearbeitervermerk: Die gestellten Fragen sind in der angegeben Reihenfolge zu beantworten. Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.

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12.09.2013/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Dezember 2012, NRW, Sachverhalt, Zivilrecht ZIII
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 14:00:502013-09-12 14:00:50Zivilrecht ZIII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW
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