• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Zivilrecht ZII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2012 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Fall 1:
E ist Eigentümer eines Grundstücks in Köln, das mit einem leer stehenden Wohnhaus bebaut ist. Er möchte die Immobilie verkaufen. Nach längeren Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten K einigt man sich auf den Kaufpreis und über alle weiteren Modalitäten. Am 31.01.2012 schließen E und K einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. In der gleichen notariellen Urkunde ist die Auflassungserklärung enthalten. Vor dem Notar bewilligt E dem K auch eine Auflassungsvormerkung, die am 15.02.2012 ins Grundbuch eingetragen wird. Da der in finanziellen Nöten befindliche E noch wirtschaftlichen Nutzen aus der Immobilie ziehen möchte, vermietet er das Haus mit Vertrag vom 01.03.2012 an den Mieter M. M zieht sogleich in das Haus ein und entrichtet an E die vereinbarten Monatsmieten. Die Eigentumsumschreibung auf K erfolgt am 10.05.2012. Als K im Juni 2012, entsprechend der Vereinbarung zwischen ihm und E, das Haus beziehen will, findet er zu seiner Überraschung den M vor. K ist der Meinung, er habe mit dem Mietvertrag zwischen E und M nichts zu tun, da er ihn nicht abgeschlossen habe und bei Abschluss des Mietvertrages zu seinen Gunsten bereits die Vormerkung bestanden habe.
Frage 1: Kann K von M Herausgabe des Hauses verlangen?
Fall 2:
Der nicht im Vereinsregister eingetragene Freizeitverein V mit Sitz in Düsseldorf, der keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, ist Eigentümer eines bebauten Grundstückes in Köln, das er seit dem 01.09.2012 vermietet hat. Der Mietvertrag wurde von dem Vorstand des V und dem Einzelkaufmann B aus Aachen, der Inhaber eines großen Sanitärfachhandels mit dem Namen „Sanitär B“ ist, verhandelt und unterzeichnet. Als Mieter wurde bei den Vertragsverhandlungen und im Mietvertrag „Sanitär B“ angegeben. Das Mietobjekt soll nach dem Vertrag als Geschäftsraum für den Verkauf von Sanitärbedarf genutzt werden. Es ist die Zahlung einer monatlichen Miete von 3.000 Euro vereinbart. B hat die Miete für September 2012 gezahlt, seither hat V, obwohl er mehrere Mahnungen an B ausgesprochen hat, keine weiteren Mietzahlungen erhalten. Auf die Mahnungen hat B vielmehr so reagiert, dass er dem Vorstand des V schriftlich mitteilte, er halte den Vertrag für unwirksam.
Dies ergebe sich bereits daraus, dass V als nicht eingetragener Verein gar keine Verträge schließen kann.
V, ordnungsgemäß vertreten, erhebt daraufhin Mitte Dezember 2012 Klage gegen die Firma „Sanitär B“ vor dem Landgericht Köln auf Zahlung von drei Monatsmieten für die Monate Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 9.000 Euro. Außerdem verlangt er mit der Klage die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Mietvertrag bestehe. Beide Parteien sind in dem Prozess anwaltlich vertreten. In der Klageerwiderung und auch in der mündlichen Verhandlung trägt der Rechtsanwalt für „Sanitär B“ vor, die Klage des V sei unzulässig und unbegründet. Das Landgericht Köln sei u.a. nicht zuständig. Der Verein V könne auch gar nicht klagen. Der Rechtsanwalt erklärt für „Sanitär B“ in der mündlichen Verhandlung außerdem „hilfsweise“ die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit einer bestimmten Forderung von „Sanitär B“ gegen V in Höhe von 9.000 Euro. Dabei handelt es sich um eine Kaufpreisforderung aus einem Kaufvertrag zwischen „Sanitär B“ und V über Bodenfliesen, die „Sanitär B“ vereinbarungsgemäß im September 2012 an V geliefert hatte. Der Rechtsanwalt des V entgegnet daraufhin, dass die nunmehr von „Sanitär B“ geltend gemachte Gegenforderung aus dem Kaufvertrag zwar tatsächlich bestehe, das wolle man gar nicht bestreiten. Er wendet aber – zutreffend – ein, dass „Sanitär B“ genau diese Forderung bereits vor Wochen vor dem dafür zuständigen Landgericht Düsseldorf eingeklagt habe. Der Rechtsanwalt des V führt weiter aus, die Klageschrift von „Sanitär B“ die – was zutrifft – allen Anforderungen des § 253 ZPO entspreche, sei dem V auch bereits von dem Landgericht Düsseldorf zugestellt worden. Daher könne „Sanitär B“ mit dieser Forderung jetzt nicht mehr aufrechnen.
Frage 2: Ist die Klage des V zulässig und begründet? Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen. 
Print Friendly, PDF & Email
28.08.2013/2 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Dezember 2012, NRW, Sachverhalt, Zivilrecht ZII
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-28 11:00:392013-08-28 11:00:39Zivilrecht ZII – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Das könnte Dich auch interessieren
Zivilrecht ZII – September 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Strafrecht SI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen NRW und Rheinland-Pfalz
Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Öffentliches Recht Ö I – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Zivilrecht ZII – Dezember 2016 – 1. Staatsexamen NRW
2 Kommentare
  1. elMeroMero
    elMeroMero sagte:
    15.05.2015 um 14:26

    §985

    Antworten
    • Luftikus
      Luftikus sagte:
      05.02.2016 um 9:31

      Damit hast Du den Fall perfekt gelöst.

      Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten
  • BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB
  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Philip Musiol

Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten

Kaufrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Entscheidungen rund um das Coronavirus beherrschen nach wie vor die Rechtsprechung. Besonders die letztinstanzlichen Entscheidungen sind dabei von besonderer Prüfungsrelevanz, so auch das Urteil des BGH vom 13.07.2022, Az. VII […]

Weiterlesen
15.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-15 08:03:462022-08-15 08:07:33Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten
Yannick Peisker

BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB

Klassiker des BGHSt und RGSt, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Mit Entscheidung v. 28.6.2022 (Az. 6 StR 68/21) hat der BGH die bereits aus der „Gisela-Entscheidung“ bekannten Grundsätze zur Abgrenzung der straflosen Beihilfe zur strafbaren Tötung nach § 216 StGB […]

Weiterlesen
12.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-12 08:22:172022-08-12 08:27:44BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB
Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/1 Kommentar/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-12 12:50:01OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen