• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Strafrecht S – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht S – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW und anderen Bundesländern gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der jede „Errungenschaft“ der modernen , menschlichen Gesellschaft ablehnende A lebt mit seinem 6jährigen Sohn S auf einem völlig abgeschiedenen Bauernhof in der Altmark.

Eines heißen Sommertages findet S beim Spielen im Wald eine mit einer dunkelbraunen Flüssigkeit gefüllte Flasche.
In der Annahme, ein im Hause des A zwar überaus  verpöntes , in der Hitze aber sehr willkommenes Brausegetränk in den Händen zu halten, erliegt S der Veruchung und nimmt einen tiefen Schluck aus der Flasche, die er sodann einsteckt.
Da sich in ihr aber tatsächlich, auch für Menschen sehr gefährliches Pflanzenschutzmittel befindet, plagen S schon kurze Zeit später heftige Schmerzen.
Nachdem er sich zum Hof zurückgeschleppt hat, erkennt A nach einem fachmänischen Blick auf das Flaschenetikett zutreffend, dass sein Sohn an den Folgen des Mittels sterben wird, wenn er nicht innerhalb der nächsten Stunde ein Gegegift einnimmt.
Er weiß zudem, dass sich die nächste Apotheke, die diese Substanz führt, in einem zehn Kilometer entfernten Dorf D befindet.
Da A kein KFZ und kein Telefon besitzt und sein Fahrrad nicht fahrbereit ist, kann er das lebensrettende Mittel allein durch die Benutzung des Fahrrads des – wenige hundert Meter entfernt lebenden- Nachbarn N beschaffen, der ebenfalls weder ein KFz noch ein Telefon sein Eigen nennt.
So begibt sich A eilends zu  N und bittet unter genauer Schilderung der Sachlage und Hinweis auf den nicht anders abwendbaren Tod des S um kurze Überlassung des Fahrrads zur Fahrt zur Apotheke in D.
Der sehr eigenwillige N verweigert die Herausgabe des Rads jedoch mit der Begründung, es sei noch recht  neu und solle daher von keinem anderen benutzt werden.
Er selbst könne zur Zeit wegen des „interessanten Fernsehprogramms“ nicht fahren.
Der sichere Tod des S sei zwar „durchaus tragisch, aber schließlich nicht sein Bier“.
Der verzweifelte A läuft daraufhin eigenmächtig zu dem am Hauseingang stehenden (nicht abgeschlossenen) Fahrrad des N, schwingt sich  auf dieses und fährt in Richtung der Hofausfahrt.
In der festen Überzeugung gegen derart „üble Gesellen“ vorgehen zu dürfen, stellt sich N dem A  jedoch schon nach wenigen Metern in den Weg und hält den Fahrradlenker wie den Arm des A fest.
 Da A in dieser Situation zutreffend keine andere Möglichkeit mehr sieht, sich des N zu erwehren und den geliebten S zu retten, schlägt er mit der Faust in das Gesicht des N.
Wie von A vorausgesehen und beabsichtigt, sinkt N daraufhin benommen zu Boden.
Sodann eilt A mit dem Fahrrad zur Apotheke, erhält dort das lebensrettende Mittel, fährt zügig zurück zu S und verabreicht ihm dieses rechtzeitig, dass er schnell wieder vollständig gesundet.
Wie von vorneherein geplant, bringt er anschließend das wohlbehaltene Fahrrad zu N zurück.
Nachdem A auf seinen Hof zurückgekehrt ist und zur Beruhigung eine Zigarette geraucht hat, wirft er die noch glühende Kippe achtlos zu Boden.
Überrascht muss er kurz danach erkennen, dass sich wegen der langen Trockenzeit hierdurch ein von ihm am Wegesrand gelagerter Heuballen entzündet hat und die Flammen in Windeseile auf die Wände und das Dach seines – seit langem ungenutzten und stets verschlossenen- hölzernen Hühnerstalls übergreifen.
Entsetzen trifft ihn, als ihm gewahr wird, dass sich der Wilderer W in der Wegböschung im Schatten der Hütte zur Ruhe gelegt hat.
A erkennt sofort, dass in wenigen Augenblicken brennnende  Bretter auf den schlafenden W stürzen werden und weder ein Wecken noch ein Löschen der Hütte die höchste Not für dessen Gesundheit zu beseitigen vermögen.
So eilt er in allerletzter Sekunde zu W und zieht ihn an einem Arm aus der Gefahrenzone, bevor die brennenden Überreste des Stalls eben dort zusammenbrechen wo zuvor W gelegen hat.
Als W – zutiefst dankbar- von dannen gezogen ist, erblickt A einen im Gras im liegenden Fasan, von dem er zutreffend annimmt, dass W ihn zuvor unter Verletzung des Jagdausübungsrechts des J erlegt hat.
Frohgemut ergreift A den Fasan und feiert anschließend die “ Wiedergeburt“ seines Sohnes mit einem „Töginger Fasan in Blätterteig“.
Der immer noch empörte N verständigt hingegen die Polizei und verlangt „schärfste Bestrafung des rüpelhaften A“.
Frage 1: Ist A nach dem StGB zu bestrafen?
Bei der Begutachtung ist davon auszugehen, dass A hinsichtlich des Spielens des S im Wald
seinen Aufsichtspflichten in vollem Umfang nachgekommen ist.
Hingewiesen wird auf die Strafvorschrift der Jagdwilderei nach §292 StGB und die §§ 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes (Sartorius Nr. 890); bei der Begutachtung ist vorauszusetzen, dass sich W durch das Erlegen des Fasans wegen Jagdwilderei nach §292 StGB strafbar gemacht hat und A zu keinem Zeitpunkt ein Jadg- oder Jagdausübungsrecht zustand.
Frage 2: Hat sich N nach dem StGB strafbar gemacht?
 
Frage 3:
Der zuständige Staatsanwalt C hat im Ermiitlungsverfahren den Freund F des N als Zeugen vernommen.
In seiner Verehmung hat F das von ihm seinerzeit beobachtete gesamte Geschehen auf dem Hof des N wahrheitsgemäß geschildert.
In der späteren Hauptverhandlung gegen N verweigert er hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine am Vortag mit N begründete Lebenspartnerschaft.
Die Staatsanwaltschaft möchte den Inhalt der Vernehmung dennoch in die Hauptverhandlug einführen.
Ist das möglich ? Wenn ja, wie?
Print Friendly, PDF & Email
26.09.2013/3 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Examensreport September 2010 NRW, Protokoll, S, Sachverhalt, Strafrecht
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-26 16:00:182013-09-26 16:00:18Strafrecht S – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Das könnte Dich auch interessieren
ÖffRecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Prüfungsgespräch: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zivilrecht ZI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Öffentliches Recht – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Strafrecht – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW (Thüringen)
Zivilrecht Z III – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Hessen
3 Kommentare
  1. Hu
    Hu sagte:
    26.09.2013 um 21:10

    Und wenn sie nicht gestorben sind…..

    Antworten
  2. schreiberling
    schreiberling sagte:
    05.10.2013 um 20:31

    Welche Straftatbestände waren zu prüfen?

    Antworten
    • Matty
      Matty sagte:
      14.10.2013 um 10:21

      Ich denke an §§ 242/248b bzgl des Fahrrads. Dann natürlich an § 223 gegenüber N. Dann an §§ 306d iVm 306a Abs. 2 und nochmal § 242 bzgl des Fasans. Der Schwerpunkt lag sicherlich bei den Rechtfertigungsgründen.
      Bei N bin ich mir weniger sicher. Denke zuerst an § 323c.

      Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten
  • BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB
  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Philip Musiol

Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten

Kaufrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Entscheidungen rund um das Coronavirus beherrschen nach wie vor die Rechtsprechung. Besonders die letztinstanzlichen Entscheidungen sind dabei von besonderer Prüfungsrelevanz, so auch das Urteil des BGH vom 13.07.2022, Az. VII […]

Weiterlesen
15.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-15 08:03:462022-08-15 08:07:33Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten
Yannick Peisker

BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB

Klassiker des BGHSt und RGSt, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Mit Entscheidung v. 28.6.2022 (Az. 6 StR 68/21) hat der BGH die bereits aus der „Gisela-Entscheidung“ bekannten Grundsätze zur Abgrenzung der straflosen Beihilfe zur strafbaren Tötung nach § 216 StGB […]

Weiterlesen
12.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-12 08:22:172022-08-12 08:27:44BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB
Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/1 Kommentar/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-12 12:50:01OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen