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Schlagwortarchiv für: Rechtsprechungsüberblick

Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (4. Quartal/2014)

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht

Auch das letzte Quartal des Jahres 2014 hat nunmehr ein Ende gefunden und so wünschen wir euch an dieser Stelle schon einmal ein frohes neues Jahr. Das vergangene Jahr hielt zuletzt noch einige bedeutsame Entscheidungen und nicht nur ein verändertes Design der Webpräsenz des Bundesverfassungsgerichtes bereit. Somit stellen wir euch mit diesem Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe dieser Entscheidungen vor, die das Bundesverfassungsgericht in den letzten drei Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten. Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
 
Beschluss vom 03. September 2014 – 1 BvR 3353/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Der Beschwerdeführer, welcher an der Universität Konstanz zum Doktor der Naturwissenschaft promovierte, hat sich mit dieser von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, welche den Entzug seines Doktorgrades wegen Unwürdigkeit aufgrund späteren Verhaltens bestätigt hatten, und mittelbar gegen § 35 Abs. 7 des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes (inzwischen unverändert übernommen in § 36 Abs. 7)gewendet. Aberkannt wurde dem Physiker der Doktortitel wegen manipulierter Forschungsergebnisse.
Zwar hat das BVerfG die Sache nicht zur Entscheidung angenommen, womit die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg blieb, doch eignet sich dieser Sachverhalt wohlmöglich zumindest für eine Anfängerklausur. Das BVerfG führte bedeutsam aus, dass der Entzug des Doktorgrades wegen „Unwürdigkeit“ nur bei wissenschaftsbezogenen Verfehlungen in Betracht komme. Eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Unwürdigkeit“, welche sich auf die Besonderheiten der Wissenschaft und die Bedeutung akademischer Titel beziehe, sei mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots vereinbar. Im Übrigen seien die Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) des Beschwerdeführers verhältnismäßig.
 
Beschluss vom 24. September 2014 – 2 BvR 2782/10 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben und im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes eine Ausschöpfung sämtlicher erfolgversprechender Erkenntnisquellen im Rehabilitierungsverfahren verlange.
Der Beschwerdeführer beantragte im Dezember 2006 seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Kinderheimen der ehemaligen DDR in den Jahren 1961 bis 1966 sowie 1967 bis 1970. Das LG Magdeburg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 jedoch zurück, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Einweisung des Beschwerdeführers in ein Kinderheim unter Zugrundelegung des Standes der pädagogischen Wissenschaften im Jahr 1961 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sei. Die darauf folgende und bestätigende Entscheidung des OLG Naumburg hob das BVerfG schließlich auf. Das OLG sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe somit das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Außerdem habe das OLG seiner Entscheidung eine willkürliche Auslegung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zugrunde gelegt, die eine Anwendung des Gesetzes auf die Heimunterbringung von Kindern im Ergebnis ausschließe. Der Beschluss des OLG verstoße daher gegen Art. 3 I GG sowie gegen Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG.
 
Urteil vom 07. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11
Leitsätze des BVerfG:

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit Art. 91e GG für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine umfassende Sonderregelung geschaffen. In seinem Anwendungsbereich verdrängt Art. 91e GG sowohl die Art. 83 ff. GG als auch Art. 104a GG.
1. Art. 91e GG begründet eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen dem Bund und den Optionskommunen und ermöglicht eine Finanzkontrolle, die sich von der staatlichen Aufsicht wie auch von der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof unterscheidet.
2. Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen. Die gesetzliche Ausgestaltung dieser Chance muss willkürfrei erfolgen. Ihre Wahrnehmung fällt in den Schutzbereich der Garantie kommunaler Selbstverwaltung.
3. Art. 91e Abs. 3 GG enthält einen umfassenden und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag zugunsten des Bundes. Der Bund verfügt insoweit über die Gesetzgebungskompetenz, die mit der Zulassung als kommunaler Träger zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zu regeln. Auf die Art und Weise der internen Willensbildung der Kommunen erstreckt sich seine Regelungskompetenz jedoch nicht.

 
Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 1 BvR 856/13
Der Beschwerdeführer ist sehbehindert und hat sich mit der eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zugänglichmachung von Prozessunterlagen gewendet, da er in einem zivilgerichtlichen Berufungsverfahren beantragt hatte, die Prozessunterlagen auch in Blindenschrift zu erhalten. Das Landgericht wies diesen Antrag allerdings zurück. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb mit folgender Begründung ohne Erfolg: Eine blinde oder sehbehinderte Person habe keinen wie vorgetragenen Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form aus § 191a GVG in der bis zum 30. Juni 2014 gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (ZMV), wenn sie in dem Verfahren – wie hier der Beschwerdeführer – durch einen Rechtsanwalt vertreten werde und der Streitstoff so übersichtlich sei, dass er ihr durch den Rechtsanwalt gut vermittelt werden könne. Mit der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III sowie von Art. 3 III 2, Art. 19 IV und Art. 103 I GG.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG führte dazu jedoch aus, und dies sollte man sich merken, dass Prozessunterlagen nur dann nicht in Blindenschrift zugänglich gemacht werden müssten, wenn die Vermittlung durch den Rechtsanwalt gleichwertig ist.
 
Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 (siehe auch die Pressemitteilung)
Leitsätze des BVerfG:

1. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Die Rüstungsexportkontrolle ist nicht wegen der außenpolitischen Bedeutung dieses Teilbereichs des Regierungshandelns von vornherein jeglicher parlamentarischen Kontrolle entzogen. Auch die Zuständigkeitszuweisung des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG schafft für sich genommen keinen der parlamentarischen Verantwortung grundsätzlich entzogenen Raum gubernativen Entscheidens.
2. Der Informationsanspruch des Bundestages und der einzelnen Abgeordneten besteht gleichwohl nicht grenzenlos. Er wird begrenzt durch das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl und Grundrechte Dritter.
3. Die Beratung und Beschlussfassung im Bundessicherheitsrat unterfallen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Bundesregierung ist daher nur verpflichtet, Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf entsprechende Anfragen hin mitzuteilen, dass der Bundessicherheitsrat ein bestimmtes, das heißt hinsichtlich des Rüstungsguts, des Auftragsvolumens und des Empfängerlandes konkretisiertes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt hat oder dass eine Genehmigung für ein wie in der Anfrage beschriebenes Geschäft nicht erteilt worden ist. Darüber hinaus gehende Angaben sind verfassungsrechtlich nicht geboten.
4. Die Antwort auf Fragen zu noch nicht beschiedenen Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegswaffen kann die Bundesregierung, ebenso wie die Auskunft über Voranfragen von Rüstungsunternehmen auch aus Gründen des Staatswohls verweigern. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass ein Genehmigungsantrag abgelehnt wurde. Auch bei durch den Bundessicherheitsrat bereits gebilligten Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung kann die Verweigerung der Antwort aus diesen Gründen gerechtfertigt sein.
5. Der mit einer Offenlegung von Informationen zu beabsichtigten Rüstungsexportgeschäften verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmen der deutschen Rüstungsindustrie ist generell insoweit gerechtfertigt, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort Auskunft darüber gibt, dass der Bundessicherheitsrat die Genehmigung für ein konkretes Kriegswaffenausfuhrgeschäft erteilt hat und in diesem Rahmen Angaben über Art und Anzahl der Kriegswaffen, über das Empfängerland, über die beteiligten deutschen Unternehmen und über das Gesamtvolumen des Geschäfts macht. Darüber hinausgehende Angaben würden grundsätzlich in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreifen.
6. Eine Begründungspflicht besteht insoweit, wie die Bundesregierung die Auskunft über eine erteilte Genehmigung oder über die in diesem Rahmen mitzuteilenden Generalia des Exportgeschäfts verweigern will.

 
Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 (siehe auch unseren Artikel vom 21. November 2014)
Leitsätze des BVerfG:

1. Soweit sich die Schutzbereiche der Glaubensfreiheit und der inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung überlagern, geht Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV als speziellere Norm Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden Gesetzes unterwirft (sog. Schrankenspezialität). Bei der Anwendung des für alle geltenden Gesetzes durch die staatlichen Gerichte ist bei Ausgleich gegenläufiger Interessen aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen ist.
2. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen. Die Formulierung des kirchlichen Proprium obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt.
3. Die staatlichen Gerichte haben im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt. Sie haben sodann unter dem Gesichtspunkt der Schranken des „für alle geltenden Gesetzes“ eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in der die – im Lichte des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen verstandenen – kirchlichen Belange und die korporative Religionsfreiheit mit den Grundrechten der betroffenen Arbeitnehmer und deren in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen enthaltenen Interessen auszugleichen sind. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei jeweils in möglichst hohem Maße zu verwirklichen.

 
Urteil vom 05. November 2014 – 1 BvF 3/11 (siehe auch die Pressemitteilung)
Leitsätze des BVerfG:

1. Die Luftverkehrsteuer ist eine sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG.
2. Bei der Auswahl des Steuergegenstandes wird der Gleichheitssatz bereits eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Steuergegenstandes vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät.

 
Beschluss vom 19. November 2014 – 2 BvL 2/13
Leitsätze des BVerfG:

1. Die Trägerschaft für Grund- und Hauptschulen, die in der Vergangenheit regelmäßig als eigenständige „Volksschulen“ organisiert waren, ist als historisch gewachsene Gemeindeaufgabe eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft.
2. Zu den mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben gehört namentlich die – in der Regel unter Mitwirkung des Staates zu treffende – Entscheidung, ob eine Schule eingerichtet oder geschlossen werden soll.
3. Eine Schulnetzplanung auf Kreisebene für die Grund- und Hauptschulen erfordert nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein wirksames Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden.

 
Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 2 BvE 3/14
Der Antrag im Organstreitverfahren betrifft die Pflicht zur Unterstützung eines Untersuchungsausschusses gemäß Art. 44 GG hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen Edward Snowden in Berlin. Die Anträge wurden allerdings als unzulässig verworfen.
 
Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Leitsätze des BVerfG:

1. Die Maßstäbe, die für Äußerungen des Bundespräsidenten in Bezug auf politische Parteien und die Überprüfung dieser Äußerungen durch das Bundesverfassungsgericht gelten (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 2 BvE 4/13 , juris), sind auf die Mitglieder der Bundesregierung nicht übertragbar.
2. Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen.

 
Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12
Leitsätze des BVerfG:

1. Art. 3 Abs. 1 GG verleiht Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Kontrolle steuerrechtlicher Regelungen, die Dritte gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerrechtsverhältnis aber nicht betreffen. Anderes gilt jedoch, wenn Steuervergünstigungen die gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt in Frage stellen.
2. Im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung nicht erst dann, wenn sie unerlässlich für die Rechts- oder Wirtschaftseinheit ist. Es genügt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber problematische Entwicklungen für die Rechts- und Wirtschaftseinheit erwarten darf. Ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG gegeben sind, prüft das Bundesverfassungsgericht, wobei dem Gesetzgeber im Hinblick auf die zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse eine Einschätzungsprärogative zusteht.
3. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber im Steuerrecht einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Sie bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Dabei steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung mit Umfang und Ausmaß der Abweichung.
4. Die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG ist angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
a. Es liegt allerdings im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen. Für jedes Maß der Steuerverschonung benötigt der Gesetzgeber allerdings tragfähige Rechtfertigungsgründe.
b. Die Privilegierung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit die Verschonung über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.
c. Die Lohnsummenregelung ist im Grundsatz verfassungsgemäß; die Freistellung von der Mindestlohnsumme privilegiert aber den Erwerb von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten unverhältnismäßig.
d. Die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie den Erwerb von begünstigtem Vermögen selbst dann uneingeschränkt verschont, wenn es bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, ohne dass hierfür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliegt.
5. Ein Steuergesetz ist verfassungswidrig, wenn es Gestaltungen zulässt, mit denen Steuerentlastungen erzielt werden können, die es nicht bezweckt und die gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind.

 
 

01.01.2015/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2015-01-01 14:00:302015-01-01 14:00:30BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (4. Quartal/2014)
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im September veröffentlichte interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht):
I. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 3 StR 243/13
Die Strafvorschrift des § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) entspricht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Letzteres Prinzip gebietet es jedoch, die Regelung dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen sein muss, so dass bezüglich des „ob“ eines geplanten Anschlags ein Handeln mit dolus eventualis nicht ausreichend ist. Bei einem derartigen Verständnis werden die unter Umständen sozialneutralen objektiven Tathandlungen durch den manifest gewordenen, unbedingten Willen des Täters zur Durchführung der – wenn auch nur in Umrissen konkretisierten – geplanten schweren staatsgefährdenden Gewalttat derart verknüpft, dass noch eine abstrakte Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter in einem Maße erkennbar wird, welches eine Strafverfolgung des Täters zu legitimieren geeignet ist.
II. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14
Ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes (§ 263 Abs. 1 StGB) liegt bei einem Vertrag zur Durchführung einer häuslichen Krankenpflege bereits dann vor, wenn die Mitarbeiter der Betreiberin des ambulanten Pflegedienstes nicht über  die Qualifikation verfügen, welche diese mit der Kranken- und Pflegekasse vereinbart hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflegeleistungen ansonsten ordnungsgemäß erbracht werden, da im Sozialrecht insoweit eine streng formale Betrachtungsweise gilt, so dass bei Fehlen der geforderten Qualifikation ein Auszahlungsanspruch des erbringenden Pflegedienstes gegenüber der Krankenkasse weder nach Vertrag noch nach gesetzlichen Anspruchsgrundlagen (Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag) besteht.
III. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 2 StR 73/14
Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB – unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (Leitsatz des Gerichts; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 5 StR 105/14
Ein räuberischer „Angriff“ auf einen Kraftfahrer nach § 316a StGB liegt dann nicht vor, wenn auf den Führer eines Kraftfahrzeugs lediglich mit List eingewirkt wird, um ihn in eine Situation zu bringen, in der ein Raub durchgeführt werden soll. Anders sind allerdings Verhaltensweisen zu beurteilen, die auf den Führer eines Kfz eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Wirkung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht (im konkreten Fall: Täter täuschen einem Lkw-Fahrer während der Fahrt vor, als Zivilbeamte eine Kontrolle durchführen zu wollen und weisen ihn an, rechts heranzufahren, was von dem entscheidenden Senat analog zu den Fällen einer Straßensperre bewertet wird).
V. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 1 StR 340/14
Die stellvertretende Zurechnung der Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten zu Gunsten eines strukturell zu Argwohn und Gegenwehr unfähigen Menschen im Rahmen eines Heimtückemordes nach § 211 StGB ist nur gerechtfertigt, wenn beide derart räumlich verbunden sind, dass der Dritte dem Täter bei dem tödlichen Angriff grundsätzlich etwas entgegensetzen könnte. Dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund der räumlichen Entfernung des Dritten der tödliche Angriff schon überhaupt nicht wahrgenommen werden kann und eine Gegenwehr auch deshalb zu spät käme, weil hierfür erst eine erhebliche räumliche Distanz überwunden werden müsste (Fall, in dem die Mutter während der Abwesenheit des Vaters, der sich aus freien Stücken in eine entferntere Arztpraxis begeben hatte, um sich krankschreiben zu lassen, das gemeinsame Kind tötet).
– – –
Zum Schluss noch eine Vorlagefrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG mit prozessualer Bedeutung, welche sich auf die Verwertung einer im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage bei späterer Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bezieht (§§ 252, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO):
VI. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 StR 656/13
Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, dass die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig ist, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat.

01.10.2014/2 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-10-01 11:00:352014-10-01 11:00:35Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (3. Quartal/2014)

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

Zum Ende des 3. Quartals des Jahres 2014 stellen wir Euch mit diesem Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe von bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, die das Bundesverfassungsgericht in den letzten drei Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten. Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Daher wird in diesem Beitrag, anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen, eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dargestellt, welche Ihr nachschlagen solltet.
 
BVerfG v. 20.06.2014 – 1 BvR 980/13
Mit diesem Beschluss wurde der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Bußgeld von 150 € wegen Verstoßes gegen eine Friedhofssatzung und Belästigung der Allgemeinheit richtet. Die betreffende Entscheidung des Amtsgerichts verkenne den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Schutzbereich nicht von einer Anmeldung oder Genehmigung der Versammlung abhängig sei und dass auf dem Friedhof wegen der Gedenkveranstaltung zu dieser Zeit ein über privates Gedenken hinausgehender kommunikativer Verkehr eröffnet war. Zudem fehle es an der verfassungsrechtlich notwendigen Abwägung, ob eine Verurteilung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sei (vgl. Pressemitteilung).
 
BVerfG v. 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13
Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde war die Frage, inwieweit Großeltern in ihrem Interesse geschützt sind zum Vormund bzw. Ergänzungspfleger ihres Enkelkindes bestellt zu werden (siehe auch die Pressemitteilung). Dazu folgende Leitsätze:

1. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.
2. Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.
3. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB entsprechend allgemeinen Grundsätzen darauf, ob sie Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts naher Verwandter beruhen.

 
BVerfG v. 26.06.2014 – 1 BvR 2135/09
Auch dieser Beschluss betraf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Dazu sei auf die Pressemitteilung verwiesen:

Für einen Aufzug am 1. Mai hatte die Versammlungsbehörde die  Benutzung von Lautsprechern nur für Ansprachen im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema sowie für Ordnungsdurchsagen zugelassen. Die Beschwerdeführerin benutzte einen Lautsprecher für die Durchsagen „Bullen raus aus der Versammlung!“ und „Zivile Bullen raus aus der Versammlung – und zwar sofort!“. Das Urteil des Amtsgerichts, mit dem ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die versammlungsrechtliche Auflage verhängt wurde, verkennt den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Dieser umfasst auch die Äußerung des versammlungsbezogenen Anliegens, dass nur die Versammlung unterstützende Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen sollen.

Zum Versammlungsrecht solltet ihr euch zudem den Artikel vom 08.08.2014 ansehen.
 
BVerfG v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 u.a.
Mit diesem Beschluss führte das BVerfG aus, dass der Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB, der es u.a. verbietet eine Anklageschrift im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor diese in der öffentlichen Verhandlung erörtert wurde, mit dem GG vereinbar sei (vgl. Pressemitteilung).
 
BVerfG v. 30.06.2014 – 2 BvR 792/11
Der Beschwerdeführer wandte sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer strafprozessualen Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO und rügte, dass die Entscheidung ohne Durchführung einer Revisionshauptverhandlung ergangen sei und keine Begründung aufweise. Hierdurch sah er sein Recht auf öffentliche Verhandlung, sein Recht sich selbst zu verteidigen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, seinen Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit und die Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt (Art. 2 II 2 i.V.m. Art. 104 I GG, Art. 20 III und Art. 1 GG). Als Maßstab für die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes sei insoweit Art. 6 EMRK mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR heranzuziehen (siehe auch die Pressemitteilung).
 
BVerfG v. 15.07.2014 – 2 BvE 2/14
Die Antragstellerin sah sich durch die folgende Äußerung der Antragsgegnerin im Vorfeld der Landtagswahl in Thüringen vom 14.09.2014 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien (Art. 21 I GG) verletzt: „Aber ich werde im Thüringer Wahlkampf mithelfen, alles dafür zu tun, dass es erst gar nicht so weit kommt bei der Wahl im September. Ziel Nummer eins muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt.“ Das BVerfG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab (siehe auch die Pressemitteilung).
 
BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 u.a.
Die konkreten Normenkontrollverfahren betrafen die Frage, ob das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) den Anforderungen aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht werde. Im Blickpunkt stehen die Leistungen für den Regelbedarf für Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige sowie für Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren und für Kinder bis zu sechs Jahren. Neben der Pressemitteilung siehe dazu folgende Leitsätze:

1. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.
2. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.

 
BVerfG v. 15.08.2014 – 2 BvR 969/14
Die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Hannover nahm das BVerfG mit diesem Beschluss nicht zur Entscheidung an. Die angegriffenen Beschlüsse betrafen wiederum ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften und haben u.a. die Durchsuchung der Wohnungen, des Abgeordnetenbüros und weiterer Büroräume des Beschwerdeführers sowie die Beschlagnahme seiner Bundestags-E-Mail-Postfächer, der unter seiner Bundestagskennung gespeicherten Daten und zweier privater E-Mail-Postfächer zum Gegenstand (vgl. Pressemitteilung).
 
BVerfG v. 25.08.2014 – 2 BvR 2048/13
Mit diesem Beschluss führte das BVerfG aus, dass die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung nicht nur vor seinem Geständnis, sondern bereits vor seiner Zustimmung zu der Verständigung erfolgen müsse. Dies folge aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass jede Person über ihre Mitwirkung im Strafverfahren frei entscheiden kann. Wird der Angeklagte erst nach seiner Zustimmung zu der Verständigung belehrt, beruhe sein Geständnis und das Strafurteil im Regelfall auf dieser Grundrechtsverletzung. Für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall müsse das Revisionsgericht konkrete Feststellungen treffen (vgl. Pressemitteilung).
 
BVerfG v. 26.08.2014 – 2 BvR 2400/13 u.a.
Dieser Beschluss des BVerfG betrifft ebenfalls die Verständigung innerhalb einer Verhandlung. Die 2. Kammer des Zweiten Senats führte dazu aus, dass das Gericht im Strafverfahren zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen habe, ob Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben. Auch eine Negativmitteilung, dass keine solchen Gespräche stattgefunden haben, sei diesbzgl. erforderlich (vgl. Pressemitteilung).
 

30.09.2014/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2014-09-30 14:00:412014-09-30 14:00:41BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (3. Quartal/2014)
Christian Muders

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Im Folgenden eine Übersicht über im März veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 3 StR 302/13
Besteht bei einer in Frage stehenden Betrugstat die Tathandlung in der täuschungsbedingten Veranlassung des Opfers zum Ausfüllen eines Überweisungsträgers, welchen der Täter erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums bei dessen Bank einlösen will , liegt in dem Ausfüllen des Überweisungsträgers bereits eine ausreichende, unmittelbar den Vermögensschaden herbeiführende Vermögensverfügung des Opfers. Der Vermögensschaden tritt allerdings nicht bereits – im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung – mit der Übergabe des Überweisungsträgers an den Täter ein, sondern erst mit der späteren Auszahlung des Geldes durch die Bank, da das Opfer bis zu dem durch den Täter herbeigeführten Zugang der Überweisungsträgers dort seine Zahlungsanordnung noch frei widerrufen kann (vgl. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB).
II. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13
Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) setzt neben einem mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie der Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei zusätzlich ein darüber hinausgehendes subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz voraus, welches sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes bezieht. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an. Verschließt er sich, obgleich er die Unvertretbarkeit seiner Ansicht erkennt oder für möglich hält, der Erkenntnis des rechtlich Gebotenen, so unterliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn er gleichwohl sein Handeln für „gerecht“ hält, etwa weil er die gesetzliche Regelung selbst ablehnt oder ihre Anwendung im konkreten Fall für überflüssig hält (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 StR 494/13
Die Stellung als behandelnder Substitutionsarzt eines opiatabhängigen Patienten begründet als solche keine Handlungsherrschaft des Arztes bei missbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Substitutionsmedikaments durch den Patienten. Ein Arzt kann in solchen Konstellationen lediglich dann als Täter eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar sein, wenn die selbstschädigende oder selbstgefährdende Handlung des Patienten nicht eigenverantwortlich erfolgt ist (Leitsatz; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; s. auch BGH, Beschl. v. 16.1.2014 – 1 StR 389/13, zu finden im letzten Rechtsprechungsüberblick).
IV. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 1 StR 654/13
Zu einem Versuch der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§§ 152b Abs. 1, 2, 152a Abs. 1 Nr. 1, StGB) wird bei Erlangung der Kartendaten mittels „Skimming“ durch das bloße Auswerten und Systematisieren der Videoaufzeichnungen der PIN-Eingaben sowie dem Erfassen der ausgelesenen Kartendaten der Kunden auf einem Datenträger noch nicht unmittelbar angesetzt.
V. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14
Beim Raub muss zwischen Nötigungsmittel und anschließender Wegnahme eine finale Verknüpfung bestehen. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.
– – –
Zum Schluss noch eine (u.a.) prozessuale Entscheidung, die sich mit Förmlichkeiten bei der Abfassung von Eröffnungs- und Verbindungsbeschlüssen auseinandersetzt:
VI. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13
Das Erfordernis der Schriftlichkeit eines Eröffnungs- oder Verbindungsbeschlusses verlangt nicht, dass sämtliche beteiligten Richter das schriftlich abgefasste Schriftstück unterzeichnen. Vielmehr ist es in einem Fall, in dem die Unterschrift eines Richters aus Versehen unterblieben ist, ausreichend, dass der Beschluss von allen zur Entscheidung berufenen Richtern gemeinsam getroffen wurde (keine Abfassung des Beschlusses im Rahmen des sog. „Umlaufverfahrens“).
 

01.04.2014/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-04-01 11:00:462014-04-01 11:00:46Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Christian Muders

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Im Folgenden eine Übersicht über im Februar veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13
Die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Aufgabe der bisherigen ständigen Rechtsprechung).
II. BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 4 StR 292/13
Die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forderung stellt eine Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des § 263a Abs. 1, 2. Var. StGB dar. Demgegenüber ist der spätere Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kein durch konkludente Täuschung über das Bestehen einer vollstreckbaren Forderung verwirklichter Betrug, da der Rechtspfleger bei Erlass des entsprechenden Beschlusses nach den Vorschriften der ZPO das Bestehen der Forderung nicht prüft. Auch liegt in diesem Verhalten kein Betrug durch Unterlassen unter dem Gesichtspunkt eines pflichtwidrigen Vorverhaltens (Erlass des Mahn- und Vollstreckungsbescheides) vor, da sich allein aus dem Erlass des Vollstreckungsbescheides noch keine hinreichende Gefährdung des Vermögens des Opfers ergibt, sondern erst durch den anschließenden Antrag auf Pfändung und Überweisung (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 – 1 StR 544/13
Der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) ist nicht verletzt, wenn eine Begriffskonkretisierung von Straftatbestandsmerkmalen durch Verweisung auf eine inhaltlich eindeutige Rechtsvorschrift erfolgt, die nicht (mehr) in Kraft ist (hier: Verweis auf eine nicht mehr in Geltung befindliche europäische Richtlinie; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 526/13
Leitet ein Versicherungsmakler mit Inkassovollmacht eine eingezogene Versicherungsprämie an den Versicherer zum Fälligkeitszeitpunkt nicht weiter, stellt dies eine Untreue durch Unterlassen i.F. des Treuebruchtatbestandes dar. (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Dass die Konten aufgrund privater Schulden des Versicherungsmaklers nicht gedeckt waren, so dass ihm eine Weiterleitung der eingezogenen Prämien nicht möglich war, ist nach dem Rechtsgedanken der omissio libera in causa unbeachtlich, da der Versicherungsmakler verpflichtet ist, für seine Leistungsfähigkeit zu den verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten Sorge zu tragen.
V. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 154/13
Die telefonische Zusage, die Täter nach einem gelungenen Einbruch, nachdem das Diebesgut bereits aus dem räumlichen Bereich des Entwendungsortes entfernt und Rückholaktivitäten des Eigentümers nicht mehr zu erwarten waren, abzuholen sowie deren spätere Umsetzung stellt keine Beihilfe zum Diebstahl mehr dar, da dieser zum Zeitpunkt des relevanten Verhaltens bereits beendet war.
VI. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 4 StR 453/13
Das gezielte Anfahren einer auf einem Motorrad vorausfahrenden Person mit einem Kraftfahrzeug stellt nur dann eine gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines anderen gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, wenn bei dem Opfer nicht erst durch den anschließenden Sturz, sondern bereits durch den Zusammenstoß selbst eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen sind, können dagegen für sich allein die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nach §224 Abs.1 Nr.2 StGB nicht tragen (ständige Rspr. des Senats).
VII. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 509/13
Der Schuss des Täters mit einer mit Schrotpatronen geladenen Pumpgun in das rechte Knie des Opfers, welcher dazu führt, dass dem Geschädigten dauerhaft keine schweren körperlichen Belastungen, sondern nur noch sitzende Tätigkeiten möglich sein werden und eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 30 % besteht, stellt keine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar. Denn die Gebrauchsfähigkeit des rechten Beins ist damit nicht derartig stark eingeschränkt, dass sie dem vollständigen Verlust eines wichtigen Gliedes nach der 1. Alt. der Regelung gleichgestellt werden kann.
VIII. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 StR 389/13
Zur Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und strafbarer Körperverletzung mit Todesfolge bzw. fahrlässiger Tötung bei einem Arzt, der drogenabhängigen Patienten opiathaltige Schmerzpflaster ohne genaue Untersuchung verschrieb, wobei zwei Patienten aufgrund sich missbräuchlich selbst intravenös verabreichter Überdosen der aus den Pflastern ausgekochten Opiate verstarben (unbedingt anschauen!!!).
IX. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 5 StR 468/12
Zu den Anforderungen an eine Beihilfe bei berufstypischen Handlungen (hier: professionelle Einziehung von Forderungen durch den Geschäftsführer eines Finanzdienstleistungsunternehmens, die betrügerischen Machenschaften der Auftraggeber entstammten).
 
 

01.03.2014/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-03-01 11:00:472014-03-01 11:00:47Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
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Im Folgenden eine Übersicht über in den letzten Monaten veröffentlichte interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschl.vom 14.05.2013 – 3 StR 69/13
Vorabanfrage des 3. Senats gemäß § 132 Abs. 3 GVG, ob die übrigen Strafsenate des BGH an der bisherigen ständigen Rechtsprechung festhalten wollen, wonach die Tathandlungen des Absetzens wie auch der Absatzhilfe bei der Hehlerei (§ 259 StGB) keinen Erfolg voraussetzen, mit vertiefter Begründung der gegenteiligen Auffassung unter Wortlaut-, systematischen und teleologischen Gesichtspunkten.
II. BGH, Beschl. vom 15.05.2013 – 5 StR 189/13
Keine Strafbarkeit gem. § 145a StGB wegen des Verstoßes gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, wenn die Weisung lautet „jede unbeaufsichtigte Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen zu unterlassen“, der vorgeworfene Umgang mit dem Kind (hier: gemeinsame Fahrt zum Einkaufen) einer ersten, jedoch beaufsichtigten Kontaktaufnahme (durch die Mutter des Kindes) aber lediglich nachfolgt.
III. BGH, Beschl. vom 09.06.2013 – 3 StR 174/13
Es liegt kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Raub vor, wenn der Täter bezüglich eines Behältnisses des Opfers, desse Inhalt er nicht einsehen kann, nur die Hoffnung hegt, dieses enthalte irgendwelche Gegenstände, die er selbst verwenden oder jedenfalls mit Gewinn verkaufen könne, und er nach gewaltsamen Entwenden des Behältnisses letztlich nichts vorfindet.
– –  –
Zum Schluss noch ein Hinweis auf eine prozessuale Entscheidung, die eher für Referendare interessant sein dürfte:
IV. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – 2 StR 113/13 (zu §§ 140, 145 Abs. 1 StPO)
Der Angeklagte ist nicht hinreichend verteidigt, wenn bei kurzfristiger Erkrankung des Pflichtverteidigers ein anderer Verteidiger für einen Tag der Hauptverhandlung bestellt wird, um die Vernehmung eines Zeugen zu ermöglichen, ohne dass der Ersatzverteidiger sich in die Sache einarbeiten konnte.

01.09.2013/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2013-09-01 11:00:512013-09-01 11:00:51Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
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Im Folgenden eine Übersicht über in den letzten Monaten veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 8.5.2013 – 2 StR 558/12 –
Kein Raub mangels Finalzusammenhangs zwischen Gewalt und Wegnahme, wenn der Täter gegen die Geschädigte zunächst aus sexuellen Motiven Gewalt anwendet und später lediglich die Angst des Opfers vor weiteren Gewalthandlungen zur Mitnahme zweier Ringe ausnutzt.
II. BGH, Beschl. vom 15.5.2013 – 1 StR 469/12 –
Zur Strafbarkeit des Störens einer Geschwindigkeitsmessanlage durch Abstellen eines Kraftwagens vor dem Sensor des Messgeräts als Nötigung oder Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB).
III. BGH, Beschl. vom 28.5.2013 – 3 StR 80/13 –
Kein Computerbetrug mangels Unmittelbarkeit der Vermögensminderung, wenn ein „Shopmanager“ des geschädigten Telekommunikationsunternehmens Scheinverträge mit nicht existierenden Kunden in ein Computersystem eingibt, um die mit mit Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Handys zu erlangen; denn für den Verlust der Handys bedarf es einer weiteren Handlung (Herausgabe der Geräte an Mittäter durch den Shopmanager selbst bzw. von ihm instruierte Mitarbeiter), die ggf. als Untreue strafbar sein kann.
IV. BGH, Urteil vom 12.6.2013 – 5 StR 129/13 –
Mord aus niedrigen Beweggründen bei Tötung aus Wut und Eifersucht darüber, dass sich die ehemalige Partnerin einem anderen Mann zugewendet hat.
V. BGH, Beschl. vom 18.6.2013 – 2 StR 145/13 –
Das Verbringen von Whiskyflaschen in mitgebrachte Tüten begründet innerhalb des Supermarktes noch keine Gewahrsamsenklave, so dass zu diesem Zeitpunkt lediglich ein versuchter Diebstahl in Betracht kommt.
VI. BGH, Beschl. vom 3.7.2013 – 4 StR 186/13 –
Die Nötigung von Spielhallenmitarbeitern zur Öffnung der Registrierkasse durch Eingabe des nur ihnen bekannten PIN-Codes, so dass die Täter anschließend selbst das Geld aus der Kasse nehmen können, begründet keine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung sondern wegen Raubs, da das erzwungene Verhalten des Genötigten noch keine Gewahrsamsübertragung darstellt, sondern lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnet.
– – –
Zum Schluss noch ein Hinweis auf eine prozessuale Entscheidung mit amtlichen Leitsatz, welche sich auf ein Beweisverwertungsverbot bei einem Verfahrensverstoß im Zusammenhang mit der Selbstbelastungsfreiheit bezieht:
VII. BGH, Urteil vom 27.6.2013 – 3 StR 435/12 –
Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es, dass auch Spontanäußerungen – zumal zum Randgeschehen – nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden, wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO die Konsultation durch einen benannten Verteidiger begehrt und erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

01.08.2013/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2013-08-01 10:00:122013-08-01 10:00:12Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
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Im Folgenden eine Übersicht über in den letzten Monaten veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschl. vom 5. März 2013 – 3 StR 438/12

Die zivilrechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB einzuordnende Rechtsbeziehung zwischen einem mit der Führung eines bürgerlichen Rechtsstreits beauftragten Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber ist grundsätzlich als Rechtsverhältnis anzusehen, das für den Rechtsanwalt Vermögensbetreuungspflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründen kann. Für eine konkrete Vermögensbetreuungspflicht sind jedoch konkrete Feststellungen dazu erforderlich, dass der Rechtsanwalt über das „Ob“ und „Wie“ der Klage eigenständig entscheiden konnte.
II. BGH, Beschl. vom 11. April 2013 – 2 StR 592/12

Die Aussage „Ich will das Lokal, sonst mach ich das Lokal kaputt“ gegenüber einer Person, um den Abschluss eines Pachtvertrages zu erreichen, ist mangels rechtswidriger Bereicherungsabsicht keine Erpressung, sondern nur Nötigung, solange nicht feststeht, dass der Täter den Pachtzins nicht erbringen will.
III. BGH, Beschl. vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12
Wird von dem Angegriffenen in einer Notwehrlage ein Gegenangriff auf Rechtsgüter der Angreifer geführt (sog. Trutzwehr), kann darin nur dann eine Angriffsabwehr gesehen werden, wenn in diesem Vorgehen auch tatsächlich der Wille zum Ausdruck kommt, der drohenden Rechtsverletzung entgegenzutreten. Dazu reicht allein die Feststellung, dass dem Angegriffenen die Notwehrlage bekannt war, nicht aus. Die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr sind erst dann erfüllt, wenn der Gegenangriff zumindest auch zu dem Zweck geführt wurde, den vorangehenden Angriff abzuwehren. Dabei ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten. Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille das Recht zu wahren ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein.
IV. BGH, Beschl. vom 4. Juni 2013 – 2 StR 4/13

Der Verzicht auf einem geplanten Banküberfall unter Liegenlassen von Handschuhen und Sturmhaube im Fluchtwagen stellt nicht unbedingt eine Beihilfe zu einer anschließenden räuberischen Erpressung des Fluchtwagenfahrers (durch Unterlassen) dar, wenn dieser sich dazu entschließt, den Banküberfall unter Zuhilfenahme der zurückgelassenen Gegenstände selbst zu begehen.
„„

01.07.2013/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2013-07-01 15:00:162013-07-01 15:00:16Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (1. Quartal/2013)

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In der letzten Zeit ist das Bundesverfassungsgericht alles andere als untätig geblieben und musste insoweit eine Reihe von Entscheidungen treffen, die durchaus Anlass zur Diskussion, aber auch zum aufmerksamen Studieren gaben. Gerade im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein. Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern – gerade anhand der betreffenden Leitsätze oder Pressemitteilungen – eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
 
BVerfG vom 20.02.2013 – 2 BvR 228/12:

Mit diesem Beschluss hat der Senat die Regelung des sächsischen Landesrechts, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt wird, für nichtig erklärt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten – SächsPsychKG). In zwei früheren Beschlüssen aus dem Jahr 2011, an die die vorliegende Entscheidung anschließt, hatte der Senat bereits Regelungen zur Zwangsbehandlung im rheinland-pfälzischen und im baden-württembergischen Landesrecht für nichtig erklärt (BVerfGE 128, 282 und BVerfGE 129, 269; Pressemitteilungen Nr. 28/2011 vom 15. April 2011 und Nr. 63/2011 vom 20. Oktober 2011).

Gerügt wurde im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 2 II 1 i.V.m. Art. 19 IV GG. Zur vollständigen Pressemitteilung siehe hier.
 
BVerfG vom 20.02.2013 – 2 BvE 11/12

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einen Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig sei, mit einem heute veröffentlichten Beschluss verworfen. Für die begehrte Feststellung sieht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz kein Verfahren vor. Eine Rechtsschutzlücke ist damit auch insoweit nicht verbunden, als die NPD geltend macht, die laufende Verbotsdebatte wirke sich wie ein faktisches Parteiverbot aus. Staatliche Stellen sind nicht gehindert, das Für und Wider eines Parteiverbotsverfahrens mit der gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen. Ebenfalls verworfen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Hilfsantrag der NPD auf Feststellung, dass der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung die parteibezogenen Rechte der NPD durch die fortwährende Behauptung ihrer Verfassungswidrigkeit verletzten.

Über diesen zu erwartenden Beschluss berichteten wir bereits in einem Artikel vom 05.03.2013. Zur vollständigen Pressemitteilung siehe hier.
 
BVerfG vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08:
Gerade für Studierende aus dem Freistaate Bayern könnte dieser Beschluss des BVerfG von Bedeutung sein. Die Pressemitteilung (siehe hier) führt hierzu Folgendes aus:

Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils festgesetzt werden. Dem Gesetzgeber obliegt es vielmehr, für einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragsschuldners an Klarheit über seine Inanspruchnahme zu sorgen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Zugleich hat der Senat eine Vorschrift des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit erklärt, da diese das Interesse des Beitragsschuldners an einer zeitlichen Grenze für die Abgabenerhebung völlig unberücksichtigt lässt. Der Landesgesetzgeber ist gehalten bis 1. April 2014 eine verfassungsgemäße Neureglung zu schaffen.

Zu beachten ist ebenso folgende Anmerkung:

Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

 
BVerfG vom 18.03.2013 – 1 BvR 2436/11:

Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Der Gesetzgeber hat entschieden, die vollständige erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder auf Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 zu beschränken. Hiermit hat er seinen Spielraum bei der Gestaltung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften nicht überschritten.

Zur vollständigen Pressemitteilung siehe hier.
 
BVerfG vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10:

1. Das im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip und die mit ihm verbundene Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und die Neutralitätspflicht des Gerichts schließen es aus die Handhabung der Wahrheitserforschung, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen.
2. Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Hauptverhandlung, die dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze zusagen und eine Strafuntergrenze ankündigen, tragen das Risiko in sich, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, zur Verfahrensvereinfachung Verständigungen zuzulassen. Er muss jedoch zugleich durch hinreichende Vorkehrungen sicherstellen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen. Ergibt sich, dass sie unvollständig oder ungeeignet sind, hat er insoweit nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für die Zulässigkeit strafprozessualer Absprachen zu revidieren.
3. Das Verständigungsgesetz sichert die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise. Der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führt derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.
4. Mit den Vorschriften des Verständigungsgesetzes hat die Zulassung von Verständigungen im Strafverfahren eine abschließende Regelung erfahren. Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte informelle Absprachen sind unzulässig.

 
BVerfG vom 20.03.2013 – 2 BvF 1/05:

1. Soweit der Antrag sich auf § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) bezog, wird das Verfahren eingestellt.
2. § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
3. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78), geändert durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 2424) – soweit nicht als Folge der Nichtigerklärung des § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 – gegenstandslos geworden (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Luftsicherheitsgesetz und die in § 15 Absatz 1 und 2 Luftsicherheitsgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf § 14 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz) – in den genannten Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar.
4. § 16 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) sowie Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

 
BVerfG vom 12.04.2013 – 1 BvR 990/13:

Dem Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München wird im Strafverfahren gegen Beate Z. u.a. wegen § 129 StGB, Az.: 6 St 3/12, aufgegeben, nach einem von ihm im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben.

Auch über diese Thematik berichteten wir bereits in einem Artikel vom 04.04.2013, einem Artikel vom 09.04.2013 sowie in einem Artikel vom 12.04.2013.
 

21.04.2013/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2013-04-21 13:45:482013-04-21 13:45:48BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (1. Quartal/2013)
Zaid Mansour

Rechtsprechungsübersicht in Zivilsachen

AGB-Recht, BGB AT, Deliktsrecht, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

In den letzten Wochen ist eine Vielzahl von – in materiell-zivilrechtlicher Hinsicht – examensrelevanten Gerichtsentscheidungen ergangen, die im Folgenden überblicksartig dargestellt werden sollen. Da in den meisten Fällen die Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht wurden, sei insoweit auf die entsprechenden Pressemitteilungen verwiesen.
I. BGH, Urteil v. 20.03.2013 – VIII ZR 168/12 (Examenstipp!)
Die Entscheidung darf als besonders examensverdächtig eingestuft werden, da sich zum einen mit ihr zivilrechtliches Standardwissen (wie etwa die AGB-Kontrolle) vortrefflich abfragen lässt und sie zum anderen einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, dem aufgrund der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle, eine erhebliche Praxisrelevanz beigemessen werden kann.

 Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde – in Widerspruch dazu – eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.
Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf Andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB** gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht. (Pressemiteilung)

II. BGH, Urteil v. 20.03.2013 – VIII ZR 233/12
Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass die Kündigung eines Wohnraumietvertrages wegen eines bei Abschluss des Vertrages noch nicht absehbaren Eigenbedarfs, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründet.

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen. Dies war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall, weil bei Abschluss des Mietvertrages für die Klägerin noch nicht absehbar war, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen. (Pressemitteilung)

III. BGH, Urteil v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12
Der BGH hat sich im Rahmen dieses Verfahrens mit der Frage beschäftigt, ob der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen Gebrauchtfahrzeugs den (privaten) Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette mangels Einstufung des Fahrzeugs als „schadstoffarm“ nicht erfüllt sind und es deshalb in Umweltzonen nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. (Pressemitteilung)
 IV. OLG Hamm, Urteil v. 23.01.2013 – I-8 U 281/11
Das OLG Hamm hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage der Zulässigkeit des Widerrufs eines Haustürgeschäfts zu beschäftigen und dabei entschieden, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht gilt, wenn ein Anleger im Rahmen eines Haustürgeschäfts einem geschlossenen Investmentfond beitritt und dabei unzutreffend über das ihm zustehende gesetzliche Widerrufsrecht belehrt wurde.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten im Januar 2008 nach mehrfachen, in ihrem Wohnhaus in Detmold durchgeführten Beratungsgesprächen entschieden, sich zum Zwecke der Kapitalanlage mit einer Einlage an einem Investmentfonds der Beklagten zu beteiligen. Nachdem sie über 22.000 Euro eingezahlt hatten, erklärten sie im Dezember 2009 den Widerruf ihrer Beteiligungen. Die Beklagte hat gemeint, der Beitritt beruhe nicht auf einem Haustürgeschäft. Die Beitrittserklärung sei zudem im Dezember 2009 nicht mehr zu widerrufen gewesen, weil die dafür vorgesehene Frist zuvor abgelaufen sei. Die Anleger seien bei Abgabe ihrer Beitrittserklärung ordnungsgemäß belehrt worden. Der Kläger und seine Ehefrau klagten auf Feststellung seit Dezember 2009 nicht mehr als Gesellschafter an der beklagten Fondsgesellschaft beteiligt zu sein.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben der Kläger und seine Ehefrau ihren im Januar 2008 erklärten Beitritt gemäß §§ 355, 312 BGB wirksam widerrufen. Auf den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft seien die Regeln über den Haustürwiderruf anzuwenden. Ein Haustürgeschäft liege vor. Dem Beitritt seien fünf Verhandlungen vorausgegangen, bei denen zusammenhängende Inhalte besprochen worden seien. Deswegen habe eine fortwirkende Überraschungssituation vorgelegen.
Der Widerruf sei im Dezember 2009 möglich gewesen, weil beim Beitritt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden sei. In der hierzu verfassten Erklärung sei versäumt worden, den Anleger darauf hinzuweisen, dass er im Falle eines Widerrufs lediglich Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben habe, da sich seine Rechte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft richteten. Diese Folge gelte auch für den Kläger und seine Frau, nachdem ihr Beitritt zu der Fondsgesellschaft in Vollzug gesetzt worden sei. Sie hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, sondern auf ein ihnen nach gesellschaftsvertraglicher Abwicklung möglicherweise zustehendes Abfindungsguthaben, das aber noch geklärt werden müsse. (Pressemitteilung – juris).

V. OLG Hamm, Urteil v. 15.01.2013 – I-9 U 84/12
Das Judikat betrifft die Reichweite der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Treibjagd gegenüber den Eigentümern und Pächtern von nahe zum Jagdgebiet gelegenen Grundstücken. Danach trifft den Jagdveranstalter gegenüber den Inhabern nicht unmittelbar angrenzender Grundstücke keine anlassunabhängige Informations- bzw. Hinweispflicht hinsichtlich des bevorstehenden Jagdgeschehens und damit einhergehender Schussgeräusche.

Der Kläger aus Hamm hielt auf in der Nähe von Ahlen gepachteten Weideflächen mehrere Pferde. Er hat vom beklagten Arzt aus Ahlen Schadensersatz aus Anlass einer Treibjagd vom 04.10.2004 verlangt. Diese Jagd hatte der Beklagte in einem von den gepachteten Weideflächen ca. 100 m entfernt liegenden Waldgebiet veranstaltet. Nach der Behauptung des Klägers soll das Jagdgeschehen – insbesondere durch die von diesem ausgehenden Schussgeräusche – drei seiner Pferde auf der Weide in Panik versetzt haben. Hierdurch hätten sich die Tiere erhebliche Verletzungen zugezogen, eines habe notgetötet werden müssen. Für den hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von ca. 23.500 Euro habe der Beklagte, so der Kläger, aufzukommen, weil weder er noch der Grundstückeigentümer von der bevorstehenden Jagd unterrichtet worden seien. Insoweit habe der Beklagte ihm obliegende Verkehrssiche-rungspflichten verletzt. […]
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes ist der Beklagte als Veranstalter der Jagd zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Der Beklagte sei deswegen aber nicht verpflichtet gewesen, den Kläger als anliegenden Pächter über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche habe nicht hingewiesen werden müssen. Schussgeräusche gehörten für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und seien insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Sie seien nur unter besonderen Umständen schadensträchtig, etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben werde. Derartige Umstände seien im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Die vom Kläger gepachtete Weide habe außerhalb des bejagten Waldgebietes gelegen, ohne unmittelbar an dieses anzugrenzen. Nach dem Jagdkonzept des Beklagten hätten auch keine Schüsse in unmittelbarer Nähe der Pferde abgegeben werden sollen. Selbst wenn sich einzelne Jagdteilnehmer hieran nicht gehalten hätten, was der Kläger bereits nicht dargelegt habe, sei der Beklagte für ein solches vom Jagdkonzept abweichendes Verhalten nicht einstandspflichtig, weil es für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. (Pressemitteilung-juris, Hervorhebung durch d. Autor)

Da die Entscheidung nicht rechtskräftig ist und das Verfahren derzeit unter dem Az. VI ZR 91/13 beim BGH anhängig ist, erscheint es ratsam den Fall künftig im Auge zu behalten.
 
 
 

30.03.2013/0 Kommentare/von Zaid Mansour
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2013-03-30 09:00:262013-03-30 09:00:26Rechtsprechungsübersicht in Zivilsachen
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (4. Quartal/2012)

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

Anhand der betreffenden Leitsätze oder Pressemitteilungen wird in diesem Beitrag eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vorbereitung auf die Klausuren im 1. und 2. Staatsexamen sowie die jeweiligen mündlichen Prüfungen dargestellt.
 
BVerfG v. 10.10.2012 – 1 BvL 6/07:

1. Gesetze mit unechter Rückwirkung sind unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig. Rückwirkende Änderungen des Steuerrechts für einen noch laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum sind als Fälle unechter Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig, stehen den Fällen echter Rückwirkung allerdings nahe und unterliegen daher besonderen Anforderungen unter den Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit.
2. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 zur Einfügung des § 8 Nr. 5 in das Gewerbesteuergesetz, erst recht aber der Beschluss des Deutschen Bundestages hierzu vom 14. Dezember 2001, haben das Vertrauen in den zukünftigen Bestand der bisherigen Rechtslage zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Erträgen im Sinne des § 8b Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz aus Streubesitzbeteiligungen zerstört.

BVerfG v. 06.11.2012 – BvL 51/06:
Mit diesem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzliche Regelung für die Erhebung einer Rückmeldegebühr in Höhe von 100 DM in § 2 Abs. 8 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes alter Fassung mit Art.2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104a ff. GG sowie mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und damit nichtig ist.
 
BVerfG vom 08.11.2012 – 1 BvR 22/12 (Pressemitteilung, siehe hier) :

Auch im Eilrechtsschutzverfahren muss sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob die Dauerobservation eines aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Mannes rechtmäßig ist, auf hinreichend aktuelle Tatsachengrundlagen zur Einschätzung seiner Gefährlichkeit stützen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden und den Fall daher an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen. Nicht beanstandet hat die 1. Kammer des Ersten Senats, dass die Verwaltungsgerichte die polizeirechtliche Generalklausel im Eilrechtsschutzverfahren noch als ausreichende Rechtsgrundlage für die Dauerobservation des Beschwerdeführers angesehen haben. Die Generalklausel kann den Behörden ermöglichen, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren. Das Schließen etwaiger Regelungslücken liegt in der Verantwortung des Gesetzgebers.

 
BVerfG vom 12.12.2012 – 2 BvR 1750/12:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Zusammenhang mit Äußerungen eines Zivilrichters während des Verhandlungstermins.

 
BVerfG vom 18.12.2012 – 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11 (Pressemitteilung, siehe hier):

Das Selbsttitulierungsrecht zu Gunsten der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg – Girozentrale – und der Landessparkasse zu Oldenburg verstößt gegen den Gleichheitssatz. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss auf Richtervorlagen des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts Oldenburg hin entschieden. Die entsprechenden Regelungen des niedersächsischen Landesrechts sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und dürfen daher nur noch im Rahmen einer Übergangsregelung weiter angewendet werden.

 
BVerfG vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 (Pressemitteilung, siehe hier):

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für den Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen bekräftigt. Bereits im Eilverfahren müssen die Verwaltungsgerichte eine vollständige – und nicht nur summarische – Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchführen. Sofern dies im Einzelfall aus Zeitgründen nicht möglich ist, haben sie jedenfalls eine sorgfältige und hinreichend begründete Folgenabwägung vorzunehmen. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hielten diesen Maßstäben nicht stand.

 
BVerfG vom 23.01.2013 – 2 BvR 1645/10:
Mit diesem Beschluss, über den wir bereits in einem Artikel vom 18.02.2013 berichteten (siehe hier), hat das Bundesverfassungsgericht drei gegen das geltende Waffenrecht erhobene Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, in denen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) durch gesetzgeberisches Unterlassen geltend machten. Das Waffengesetz erlaube tödliche Schusswaffen für den Schießsport bzw. schränke deren Gebrauch nicht ausreichend ein, womit der Gesetzgeber gegen seine grundgesetzliche Schutzpflicht vor Gefahren missbräuchlicher Verwendung von Schusswaffen verstoße.
 
BVerfG vom 19.02.2012 – 1 BvL 1/11:

1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten.
2. Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
3. Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt.
4. Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.
5. Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen.
6. Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).

04.03.2013/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2013-03-04 10:00:512013-03-04 10:00:51BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (4. Quartal/2012)
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (3. Quartal/2012)

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Verfassungsrecht

Dargestellt wird in diesem Beitrag eine überblicksartige Auswahl kürzlich ergangener Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts anhand der betreffenden Leitsätze und Pressemitteilungen. Diese dienen der Vorbereitung auf die Klausuren im 1. und 2. Staatsexamen sowie die jeweiligen mündlichen Prüfungen.
BVerfG v. 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11:

1. Die Gesetzgebungszuständigkeit für die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I, Seite 78) ergibt sich aus Artikel 73 Nummer 6 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2034) geltenden Fassung.
2. Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes schließen eine Verwendung spezifischer militärischer Waffen bei einem Einsatz der Streitkräfte nach diesen Vorschriften nicht grundsätzlich aus, lassen sie aber nur unter engen Voraussetzungen zu, die sicherstellen, dass nicht die strikten Begrenzungen unterlaufen werden, die einem bewaffneten Einsatz der Streitkräfte im Inneren durch Artikel 87a Absatz 4 Grundgesetz gesetzt sind.
3. Der Einsatz der Streitkräfte nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist, auch in Eilfällen, allein aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung als Kollegialorgan zulässig.

BVerfG v. 04.07.2012 – 2 BvC 1/11 (siehe dazu unseren Beitrag hier):

1. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger. Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl des Deutschen Bundestages zu verstehen. Differenzierungen können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind.
2. Die Anknüpfung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen allein an einen früheren dreimonatigen Daueraufenthalt im Bundesgebiet überschreitet die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.

BVerfG v. 18.07.2012 – 1 BvL 16/11:

1. Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbssteuer befreit sind.
2. Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

BVerfG v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10:

1. Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist.
2. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.
3. Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.

BVerfG v. 25.07.2012 – 2 BvF 3/11 (siehe dazu unseren Beitrag hier) :

1. Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.
2. a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.
b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.

BVerfG v. 12.09.2012 – 2 BvR 1390/12:

… die Regelung des Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf die in Anhang II des Vertrages genannte Summe in dem Sinne begrenzt, dass keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden kann, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden;
die Regelungen der Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates entgegenstehen.

BVerfG v. 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Fortsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nachdem dieses wegen Nichtbetreibens durch den Kläger mit einem Beschluss gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VwGO eingestellt worden ist.

BVerfG v. 20.09.2012 – 1 BvR 1633/09:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Absatz 1 GG) in einem Zivilrechtsstreit.
 

05.12.2012/1 Kommentar/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2012-12-05 10:30:112012-12-05 10:30:11BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (3. Quartal/2012)
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über in letzter Zeit in Zeitschriften veröffentlichte interessante Entscheidungen von Obergerichten in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschl. v. 25.1.2012 – 1 StR 45/11 (= StV 2012, 597 ff = NZWiSt 2012, 340 ff)
– Betrug durch Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen durch einen privatliquidierenden Arzt –
1. Zum Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich erbrachte Leistungen (Leitsatz des Gerichts).
2. Der privatliquidierende Arzt, der nicht eigenhändig erbrachte Leistungen (hier: Laborleistungen) als eigene abrechnet, obwohl die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) diese Leistungen nur dann als abrechnungsfähig ansieht, wenn sie durch den behandelten Arzt selbst erbracht werden (vgl. § 4 Abs. 2 GOÄ i.V.m. Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zur Anlage M), täuscht den Patienten über das Vorliegen eines ihm zustehenden Anspruchs; ihm steht weder eine originäre Forderung nach der GOÄ zu noch ein durch den tatsächlich tätigen Laborarzt abgetretener, vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch, da letzterer allein für den privatliquidierenden Arzt tätig wird, so dass ihm ebenfalls keine Forderung gegenüber dem Patienten zustehen kann.
3. Ein Vermögensschaden liegt auch dann vor, wenn die Laborleistungen vom Patienten tatsächlich benötigt und fachlich korrekt erbracht wurden, sofern sie nach der GOÄ nur dann abgerechnet werden dürfen, wenn sie eigenhändig erbracht worden sind. Wenn es an einer solchen Abrechenbarkeit fehlt, kann der Leistung kein für den tatbestandlichen Schaden i.S.v. § 263 StGB maßgeblicher wirtschaftlicher Wert zugesprochen werden (Leitsätze 2. und 3. von JEX).
II. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.3.2012 – III-3 RVs 31/12 (= StraFo 2012, 370 f. = wistra 2012, 357 ff)
– Betrug durch Unterlassen durch nach Todeseintritt des Berechtigten weiter bezogener Rente –
1. Wer unter Verstoß gegen die sich aus § 60 Abs. 1 S. 1 u. 2 SGB I ergebende Pflicht zur Mitteilung des Todes des Berechtigten Rentenzahlungen entgegen nimmt und für sich verbraucht, begeht einen Betrug durch Unterlassen.
2. Die Anzeigepflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht auch, wenn damit der Zwang zur Offenbarung einer strafbaren Handlung verbunden ist (Leitsätze des Gerichts).
III. BGH, Urt. v. 23.5.2012 – 5 StR 54/12 (= NStZ 2012, 562 f.)
– Rücktritt bei mehreren tateinheitlich verwirklichten Tötungsdelikten –
1. Schießt ein Täter innerhalb weniger Sekunden ohne zeitliche Zäsur auf zwei Personen, so liegt die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer versuchter Tötungsdelikte vor, wenn er in Kauf nimmt beide Personen zu treffen.
2. Bei der Aufgabe der Tat (hier: durch Wegfahren des Täters) sind daher die Voraussetzungen des Rücktritts für jeden Versuch einzeln zu bestimmen, so dass dann, wenn der Täter zwar nach Abgabe seiner Schüsse weiterhin auf eines der anvisierten Opfer eine freie Schussbahn hatte, das andere Opfer sich aber bereits vor oder kurz nach den ersten Schüssen im Eingangsbereich eines Hauses in Sicherheit gebracht hatte, insoweit ein fehlgeschlagener Versuch zu prüfen ist (Leitsätze von JEX).
IV. BGH, Beschl. v. 21.6.2012 – 5 StR 286/12 (= BGH bei Kudlich JA 2012, 792 ff = NStZ 2012, 571 f.)
– Schraubendreher als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB –
1. Das Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB setzt voraus, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, etwa bei einer Eignung als Stichwerkzeug.
2. Für die Feststellung der objektiven Gefährlichkeit ist hinsichtlich der Beschaffenheit des mitgeführten Werkzeugs eine nähere Beschreibung im Urteil des Tatgerichts erforderlich (Leitsätze von JEX).

30.10.2012/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2012-10-30 10:00:272012-10-30 10:00:27Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Seite 2 von 212

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