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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen das Waffengesetz hat keinen Erfolg
Zaid Mansour

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen das Waffengesetz hat keinen Erfolg

Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat drei gegen das geltende Waffenrecht erhobene Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 2 BvR 1645/10 vom 23.01.2013). Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch gesetzgeberisches Unterlassen, da das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaube bzw. deren Gebrauch nicht ausreichend einschränke. Der Gesetzgeber habe nach Ansicht der Beschwerdeführer damit gegen seine grundgesetzliche Schutzpflicht vor Gefahren missbräuchlicher Verwendung von Schusswaffen verstoßen. Das geltende Waffenrecht biete – ausweislich diverser Mordserien in den vergangenen Jahren – keinen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit.

Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Das Bundesverfassungsgericht führt zunächst mit Blick auf seine ständige Rechtsprechung aus, dass sich der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe erschöpft, sondern auch eine staatliche Schutzpflicht für das geschützte Rechtsgut enthält, deren Vernachlässigung grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet werden kann. Diese Schutzpflicht gebiete es, dass der Staat „sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben“ stellt und es vor etwaigen rechtswidrigen Eingriffen Dritter bewahrt. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht allerdings ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, so dass betroffene Entscheidungen nur einer eingeschränkten (verfassungs)gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann vom Bundesverfassungsgericht also, v.a. mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung, nur dann festgestellt werden, wenn „die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen“.

Waffengesetz stellt keine Schutzpflichtverletzung dar

Vor dem Hintergrund dieser Prämisse konnte das Bundesverfassungsgericht – zu Recht – keinen Verstoß gegen die grundgesetzliche Schutzpflicht feststellen. Angesicht der durchaus strengen Kriterien für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (siehe dazu hier) und etlicher weiterer Sicherungspflichten von Waffenbesitzern, wie das strafbewehrte Überlassungsverbot von Waffen an nicht berechtigte Personen (§ 36 WaffG) sowie Munitions- und Waffenaufbewahrungspflichten, kann eine gesetzgeberische Schutzpflichtverletzung im oben dargelegten Sinne nicht festgestellt werden.

 

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18.02.2013/2 Kommentare/von Zaid Mansour
Schlagworte: Amoklauf, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Recht auf Leben und körperliche Integrität, Schutzpflicht, Schutzpflichtverletzung, Waffengesetz, Waffenrecht, Winnenden
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2 Kommentare
  1. Bender
    Bender sagte:
    18.02.2013 um 14:47

    Wie sähe in einem solchen Fall denn der dogmatische Aufbau aus?
    Würde man die klaaische Reihenfolge SB, Eingriff, Rechtfertigung aufgeben und stattdessen eine Schutzpflichtverletzung prüfen.
    Oder würde man im Rahmen des Schutzbereichs ausführen, dass Teil desselben eben auch eine Pflicht des Gesetzgebers ist.
    Und wäre dann bei Wahrung der Schutzpflicht schon der SB nicht eröffnet?!

    Antworten
  2. Zaid
    Zaid sagte:
    18.02.2013 um 21:39

    Man behält schon den „klassischen Aufbau“ bei, allerdings in modifizierter Form. Ich kann folgenden Aufbau empfehlen (nach Michael/Morlok, Grundrechte, 3.Auflage 2012, S. 461):
    I. Schutzbereich (sachlich; persönlich)
    II. Schutzpflicht
    Prüfung, ob der Staat einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht zur Vereitelung von Beeinträchtigungen des in Frage stehenden Grundrechts unterliegt . Dem Staat muss also eine „verfassungsrechtliche Garantenstellung“ bzgl. des Grundrechts zukommen.
    III. Rechtfertigung
    1. Formelle Rf
    a) Feststellung einer Kompetenz und Rechtsgrundlage für das begehrte staatliche Handeln
    b) Für den Fall, dass die Erfüllung der Schutzpflicht zugleich in Grundrechte Dritter eingreift: Vorbehalt des (verfassungsgemäß zustandegekommen) Gesetzes bzw. formelle Verfassungsmäßigkeit
    2. Materielle Rf
    a) Untermaßverbot
    aa) Konkretisirung der sog. umgekehrten Mittel-Zweck Relation.
    „Das staatliche Unterlassen (weiterer) Maßnahmen könnte gegen das Untrmaßverbot verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn die ergriffenen staatlichen Mittel bzw. das völlige Untätigbleiben dem verfassungsrechtlich gebotenem Schutzzweck nicht gerecht wird“.
    -Benennung des staatlichen Schutzzwecks
    bb) Geeignetheit
    Dienen die getroffenen Maßnahmen bzw. das völlige Untätigbleiben dem staatlichen Schutzzweck?
    cc) Effektivität (anstatt Erfordrlichkeit)
    Existiet ein effektiveres , gleich mildes Mittel zur Erreichung des Zwecks? Dabei ist „milder“ iSv grundrechtsschonender zu verstehen (weiter Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers)…spätestens an diesem Punkt, wären die vorliegenden Verfassungsbeschwerdenen gescheitert.
    dd) Verhältnißmäßigkeit ieS
    Gegenüberstellung, Gewichtung und Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen (Schutzzweck vs. Grundrechte Dritter)

    Antworten

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